Beschluss
5 T 41/11
LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2011:0321.5T41.11.0A
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Leitsätze
1. Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union (EG-Richtlinie Nr. 115/2008) vom 16. Dezember 2008 ist mangels Umsetzung bis zum 24. Dezember 2010 (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) seit dem 25. Dezember 2010 in den Mitgliedsstaaten von den zuständigen Behörden und Gerichten bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dergestalt anzuwenden, als das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. dazu den Erlass des Bundesinnenministeriums vom 16. Dezember 2010, M I 3 - 215 734/25).(Rn.31)
2. Gemäß Art. 6, 7, 12 der EG Richtlinie Nr. 115/2008 muss die zuständige Behörde eine schriftliche Rückkehrentscheidung treffen, in der in aller Regel dem betroffenen Ausländer eine angemessene Frist für seine freiwillige Ausreise zwischen 7 und 30 Tagen gesetzt werden muss.(Rn.32)
3. Wenn die zuständige Ausländerbehörde die Rückführung und/oder Abschiebung eines betroffenen Ausländers beabsichtigt (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 der EG Richtlinie Nr. 115/2008), ist auf deren Antrag hin - wenn ein Haftgrund vorliegt - von dem zuständigen Gericht Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG) auch dann zu verhängen, wenn die schriftliche Rückführungsentscheidung noch nicht ergangen ist. Die Anordnung der Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 1 AufenthG) ist in diesem Fall nicht veranlasst.(Rn.35)
(Rn.36)
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union (EG-Richtlinie Nr. 115/2008) vom 16. Dezember 2008 ist mangels Umsetzung bis zum 24. Dezember 2010 (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) seit dem 25. Dezember 2010 in den Mitgliedsstaaten von den zuständigen Behörden und Gerichten bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dergestalt anzuwenden, als das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. dazu den Erlass des Bundesinnenministeriums vom 16. Dezember 2010, M I 3 - 215 734/25).(Rn.31) 2. Gemäß Art. 6, 7, 12 der EG Richtlinie Nr. 115/2008 muss die zuständige Behörde eine schriftliche Rückkehrentscheidung treffen, in der in aller Regel dem betroffenen Ausländer eine angemessene Frist für seine freiwillige Ausreise zwischen 7 und 30 Tagen gesetzt werden muss.(Rn.32) 3. Wenn die zuständige Ausländerbehörde die Rückführung und/oder Abschiebung eines betroffenen Ausländers beabsichtigt (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 der EG Richtlinie Nr. 115/2008), ist auf deren Antrag hin - wenn ein Haftgrund vorliegt - von dem zuständigen Gericht Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG) auch dann zu verhängen, wenn die schriftliche Rückführungsentscheidung noch nicht ergangen ist. Die Anordnung der Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 1 AufenthG) ist in diesem Fall nicht veranlasst.(Rn.35) (Rn.36) 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,-- Euro. A. Bei der Betroffenen handelt es sich um eine Ausländerin, deren Personalien und deren Herkunft nicht bekannt sind. Die Betroffene wurde am 19.12.2010 auf der Bundesautobahn A 620 als Fußgängerin von der Polizei aufgegriffen. Sie führte keine Ausweispapiere mit sich und war der deutschen Sprache nicht mächtig. Eine Verständigung zwischen den handelnden Polizeibeamten und der Betroffenen war auch in einer anderen Sprache nicht möglich. Auf den Antrag der Landespolizeidirektion Saarbrücken hat das Amtsgericht Saarbrücken als Zentrales Bereitschaftgericht für das Saarland durch Beschluss vom 19.12.2010 die Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams bis längstens zum 20.12.2010 um 24.00 Uhr angeordnet. Auf den Antrag der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes vom 20.12.2010 hat das Amtsgericht Saarbrücken nach vorheriger persönlicher Anhörung der Betroffenen durch Beschluss vom 20.12.2010 Abschiebungshaft bis zum 19.03.2011 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet. Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Haftantrag der Ausländerbehörde sei gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG gerechtfertigt. Die Betroffene sei unerlaubt eingereist, da sie weder über einen Pass noch einen Aufenthaltstitel verfüge. Es sei zu befürchten, die Betroffene werde ohne Anordnung der Abschiebehaft untertauchen und Deutschland nicht freiwillig verlassen. Bei der persönlichen Anhörung der Betroffenen durch den Richter des Amtsgerichts war eine Befragung in arabischer Sprache mittels eines Dolmetschers möglich. Die Betroffene hat auf die ihr gestellten Fragen geantwortet, sie heiße „Madame“ und komme „von daher“. Am 28.01.2011 hat die Betroffene durch ihre Verfahrensbevollmächtigte beantragt, den Haftbeschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2010 aufzuheben. Die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen hat ausgeführt, ihre Mandantin wirke äußerst verstört und ängstlich, bei der Einlieferung in die Haftanstalt seien Striemen auf ihrem Rücken festgestellt worden. Die Betroffene habe sich auch gegenüber ihrer Verfahrensbevollmächtigten noch nicht soweit geöffnet, dass Angaben zu ihrer Identität und Herkunft möglich seien. Der Haftbeschluss sei aufzuheben, da die Ausländerbehörde keine Bemühungen zur Beschaffung eines Passersatzpapiers unternommen habe. Das Amtsgericht hat den Haftaufhebungsantrag durch Beschluss vom 31.11.2011 zurückgewiesen. Dagegen hat die Betroffene am 01.02.2011 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, festzustellen, dass die Inhaftierung der Betroffenen seit dem 24.12.2010 rechtswidrig ist. Ihre Verfahrensbevollmächtigte hat ausgeführt, nach der EG-Richtlinie Nr. 115/2008 bedürfe es zum Vollzug einer Abschiebung einer Rückkehrentscheidung, die im vorliegenden Fall nicht ergangen sei. Falls die Ausländerbehörde eine Ausweisung der Betroffenen beabsichtige, hätte anstelle der Sicherungshaft die Vorbereitungshaft angeordnet werden müssen; eine Umdeutung der Haft sei nicht zulässig. Die Ausländerbehörde hat erklärt, die Betroffene sei am 20.01.2011 von einem Mitarbeiter der Clearingstelle des Landesverwaltungsamtes zusammen mit einer Dolmetscherin in der GfA ... aufgesucht worden, um einen Fragebogen für die Passersatzpapierbeschaffung auszufüllen. Die Betroffene habe zwar die Fragen scheinbar verstanden, jedoch nicht auf jede Frage geantwortet und auf die Frage nach ihrem Namen und ihrer Nationalität lediglich mit „weiß ich nicht“ geantwortet. Nach der aktuellen Einschätzung der Clearingstelle vom 10.02.2011 könne die betroffene Person aus dem Bereich des gesamten Nordafrikas als auch aus Teilen von Arabien stammen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffene aus einer Berberfamilie komme, die nach Frankreich eingewandert sei. Da somit eine Rückführung der Person zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich erscheine, sei am 11.02.2011 die Haftentlassung der Betroffenen veranlasst worden. Die Ausländerbehörde habe sich nach der Inhaftierung der Betroffenen um die Feststellung ihrer Identität bemüht. Dies sei an deren Verweigerungshaltung gescheitert. Dies habe auch den Erlass einer Rückkehrentscheidung verhindert. B. I. 1. Die Beschwerde der Betroffenen ist hinsichtlich des Haftzeitraums ab dem 28.01.2011 zulässig. 1.1. Gemäß § 426 Abs. 2 FamFG können die Beteiligten die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss. Ein solcher Beschluss konnte gemäß §§ 58, 59, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG von der Betroffenen mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. dazu Keidel/Budde, FamFG, 16. Auflage, § 426 FamFG Rn. 4 m.w.N.). 1.2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde ist auch nicht durch die am 11. Februar 2011 erfolgte Haftentlassung der Betroffenen entfallen. Dies folgt aus § 62 FamFG, wonach das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat und wenn die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt ist. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung liegt gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der Regel dann vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe erfolgt sind. Ein solcher schwerwiegender Grundrechtseingriff (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 4 GG) ist im Falle der Abschiebungshaft zu bejahen (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456). 2. Nicht zulässig ist der Feststellungsantrag der Betroffenen, soweit er den vor Eingang ihres Aufhebungsantrags liegenden Haftzeitraum betrifft. Die von der Betroffenen beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft hätte frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Haftaufhebungsantrags beim Amtsgericht, dem 28. Januar 2011, ausgesprochen werden können. Die Überprüfung des vor dem Eingang des Haftaufhebungsantrags liegenden Zeitraums wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Betroffene die Haftanordnung des Amtsgerichts durch Beschluss vom 20.12.2010 rechtzeitig angefochten hätte. Zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Haftantrags war die bis zum 20.01.2011 laufende Beschwerdefrist (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG) jedoch bereits abgelaufen. II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. 1. Das Amtsgericht hat in seinem von der Betroffenen nicht angefochtenen Beschluss vom 20.12.2010 zu Recht und mit zutreffender Begründung die von der Ausländerbehörde beantragte Abschiebungshaft gestützt auf § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG angeordnet. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Betroffenen erfüllt. Wie sie selbst und ihre Verfahrensbevollmächtigte nicht in Abrede stellen, ist die Betroffene Ausländerin, die ohne Pass und ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist ist. Sie ist aufgrund ihrer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Betroffene ist nicht im Besitz eines Passes und/oder eines sonstigen Aufenthaltstitels. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland anders gewesen ist. 2. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. In diesem Fall der unerlaubten Einreise ist die Ausreisepflicht des Ausländers vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), ohne dass es der Anordnung oder der Androhung der Abschiebung (§ 59 AufenthG) bedarf (vgl. dazu Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 62 AufenthG Rn. 12, 13). 3. Die von dem Amtsgericht rechtmäßig angeordnete Abschiebungshaft musste auch nicht aufgrund des Haftaufhebungsantrags der Betroffenen vom 28. Januar 2011 (vgl. § 426 Abs. 2 FamFG) aufgehoben werden. Die Betroffene bezieht sich zur Begründung ihres Aufhebungsantrags auf die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union (EG-Richtlinie Nr. 115/2008) vom 16. Dezember 2008. Der Betroffenen ist zuzugestehen, dass diese Richtlinie mangels Umsetzung bis zum 24.12.2010 (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) seit dem 25.12.2010 in den Mitgliedsstaaten von den zuständigen Behörden und Gerichten bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dergestalt anzuwenden ist, als das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. dazu den Erlass des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010, Az. M I 3 - 215 734/25). Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden gemäß Art. 6, 7, 12 der EG-Richtlinie Nr. 115/2008 eine schriftliche Rückkehrentscheidung treffen müssen, in der in aller Regel dem betroffenen Ausländer eine angemessene Frist für seine freiwillige Ausreise zwischen 7 und 30 Tagen gesetzt werden muss. Eine solche schriftliche Rückkehrentscheidung ist im Falle der Betroffenen nicht ergangen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gegen sie verhängte Sicherungshaft ab dem 25. Dezember 2010 rechtswidrig gewesen ist. Nach Art. 15 Abs. 1 der EG-Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die zuständige Ausländerbehörde beabsichtigt, die Rückkehr der Betroffenen in ihren Heimatstaat vorzubereiten oder sie in ihren Heimatstaat oder in einen anderen Staat abzuschieben, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist (vgl. dazu § 59 Abs. 2 AufenthG). Diese Absicht der Ausländerbehörde und ihr Bemühen, für den Vollzug der beabsichtigten Abschiebung der Betroffenen das erforderliche Passersatzpapier zu beschaffen, reichen zur Anordnung der Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus. 5. Es war nicht veranlasst, gegen die Betroffene an der Stelle der Sicherungshaft die Vorbereitungshaft zu verhängen (vgl. dazu § 62 Abs. 1 AufenthG). Denn die Vorbereitungshaft dient lediglich der Sicherung der Ausweisung (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5; 53 bis 56 AufenthG), andere Haftgründe rechtfertigen die Anordnung der in § 62 Abs. 2 AufenthG geregelten Sicherungshaft (vgl. dazu Renner/Dienelt, a.a.O., Rn. 8). Zu der Anordnung der Abschiebungshaft bedurfte es ebenso wie zu deren Aufrechterhaltung noch nicht der von der Betroffenen reklamierten Rückkehrentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde. 6. Allerdings war bei der Entscheidung über den von der Betroffenen gestellten Haftaufhebungsantrag der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. dazu Renner/Dienelt, a.a.O., Rn. 11). Dies besagt, dass die Haft in dem Augenblick aufgehoben werden musste, in dem entweder die zuständige Ausländerbehörde keine hinreichenden Bemühungen für die Beschaffung des für die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiers erkennen ließ oder davon auszugehen war, dass eine Abschiebung der Betroffenen innerhalb des angeordneten Haftzeitzeitraums nicht mehr durchführbar war. Diese Voraussetzungen waren vor dem 11.02.2011 noch nicht erfüllt. Die zuständige Ausländerbehörde hat sich um die Klärung der Identität der Betroffenen und damit um die Beschaffung des Ersatzpapiers bemüht. Ein Mitarbeiter ihrer Clearingstelle hat die Betroffene am 20.01.2011 zusammen mit einer Dolmetscherin in der GfA in ... aufgesucht und ihr Fragen gestellt zu ihrer Identität und zu ihrer Herkunft. Diese Fragen hat die Betroffene nicht beantwortet. Daraufhin hat die Ausländerbehörde am 11.02.2011 den Entschluss gefasst, die Betroffene aus der Haft zu entlassen, da ihre Rückführung in ihr Heimatland als derzeit nicht möglich erachtet worden ist. Der bis zu der Haftentlassung der Betroffenen am 11.02.2011 verstrichene Zeitraum ist nicht der Untätigkeit der Ausländerbehörde anzulasten. Vielmehr hat die Betroffene bereits bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht Saarbrücken am 20.12.2010 und anschließend bei einer erneuten Befragung in der GfA in ... am 20.01.2011 die Angaben zu ihren Personalien und zu ihrer Herkunft verweigert und dadurch gegen ihre Mitwirkungspflicht (§ 48 AufenthG) verstoßen. Dem Rechtsgedanken des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG ist zu entnehmen, dass die von der Betroffenen selbst zu vertretende Verzögerung ihrer Haftentlassung nicht zur früheren Aufhebung der Sicherungshaft hätte führen müssen. 7. Die Aufhebung der Sicherungshaft war auch nicht gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG geboten. Nach dieser Vorschrift kann ausnahmsweise von der Haftanordnung abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es vorliegend. Im Gegenteil, die beharrliche Weigerung der Betroffenen, ihre Personalien und ihre Herkunft anzugeben, begründet den Verdacht, dass sie sich ohne die Haftanordnung der geplanten Abschiebung entzogen hätte (vgl. dazu § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG). 8. Aufgrund dessen hat die Haftanordnung des Amtsgerichts die Betroffene nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. dazu § 62 Abs. 1 FamFG). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; insbesondere sind die der Betroffenen entstandenen Auslagen nicht der zuständigen Ausländerbehörde aufzuerlegen (vgl. dazu §§ 430, 81, 83 Abs. 2 FamFG). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.