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Beschluss

5 T 505/14

LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2016:0204.5T505.14.0A
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Leitsätze
Für die Anhörungsrüge nach § 69a GKG fallen keine Gerichtsgebühren an.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 09.10.2015 wird die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 07.10.2015 - Kassenzeichen ...- aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anhörungsrüge nach § 69a GKG fallen keine Gerichtsgebühren an.(Rn.9) 1. Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 09.10.2015 wird die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 07.10.2015 - Kassenzeichen ...- aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen. A. Durch den Beschluss der erkennenden Kammer vom 11.12.2014 (Bl. 166 d.A.) ist die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.11.2014 - 3 C 220/14 (07) - zurückgewiesen worden; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Erinnerungsführer auferlegt worden. Für das Beschwerdeverfahren wurden dem Erinnerungsführer durch die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 12.02.2015 - Kassenzeichen ... - Kosten i.H.v. 60,-- € in Rechnung gestellt. Die gegen diese Kostenrechnung eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers ist durch den Beschluss der erkennenden Kammer vom 16.04.2015 (Bl. 228 d.A.) zurückgewiesen worden. Die dagegen von dem Erinnerungsführer eingelegte Gehörsrüge wurde durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.09.2015 (Bl. 317 d.A.) zurückgewiesen. Für das Gehörsrügeverfahren sind dem Erinnerungsführer durch die Rechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 07.10.2015 - Kassenzeichen ... - Kosten i.H.v. 60,-- € gemäß GKG/KV 1700 in Rechnung gestellt worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer am 09.10.2015 (Bl. 381 d.A.) Erinnerung mit der Begründung eingelegt, Verfahren nach § 69 a GKG seien kostenfrei. Der Kostenbeamte des Landgerichts Saarbrücken hat mit Zustimmung des Bezirksrevisors beim Landgericht Saarbrücken der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt. B. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Kostenrechnung vom 07.10.2015. Für die Anhörungsrüge nach § 69 a GKG fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05. Juli 2012 - 2 W 174/12 -, Juris Rnr. 4; BFH, Beschluss vom 11.01.2006 - IV S 17/05 -, Juris Rnr. 11; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Auflage 2006, 142. Lieferung 10.2015, § 133 a FGO, Rnr. 17; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 135 - 149, Rnr. 60; anderer Ansicht: Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 69 a GKG, Rnr. 49). Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 GKG, worauf die angefochtene Gerichtskostenrechnung gestützt ist, findet auf die streitgegenständliche Gehörsrüge nach § 69 a GKG keine Anwendung. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der die Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß §§ 321 a ZPO und in Verbindung mit §§ 122 a Patentgesetz sowie 89 a Markengesetz und 71 a GWB, nicht aber nach § 69 a GKG aufführt (vgl. ebenso OLG Celle, a.a.O.). Eine Gerichtskostenlast für Verfahren nach § 69 a GKG ist auch bei systematischer Betrachtung nicht haltbar (vgl. OLG Celle, a.a.O., Juris Rnr. 6). Denn die auf § 66 Abs. 1 GKG gestützte Kostenerinnerung ist ebenso gerichtsgebührenfrei wie die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen wird (vgl. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG). Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, weshalb die Ausgangsverfahrenkosten kostenfrei sein sollen, während das Verfahren über eine Gehörsrüge Kosten verursachen sollte (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Deshalb war auf die Erinnerung des Kostenschuldners die angefochtene Kostenrechnung aufzuheben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen (vgl. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG).