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Beschluss

5 T 343/15

LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2016:0210.5T343.15.0A
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Leitsätze
Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb.(Rn.11)
Tenor
1. Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.07.2015 - Az 108 M 2557/15 S - wird aufgehoben. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers ... vom 20.04.2015 wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb.(Rn.11) 1. Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.07.2015 - Az 108 M 2557/15 S - wird aufgehoben. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers ... vom 20.04.2015 wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Zur Darstellung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 27.07.2015. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht auf den Antrag der Gläubigerin den Gerichtsvollzieher angewiesen, eine neue Kostenrechnung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, bei der Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 2 ZPO handele es sich nicht um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern vielmehr um eine Zustellung von Amts wegen. Diese Einordnung beruhe auf dem Gedanken, dass im Fall einer vom Gesetz vorgeschriebenen Zustellung eines Dokumentes - wie hier in § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO - die Amtszustellung der Regelfall sei und es nicht ersichtlich sei, weshalb hier von einer Zustellung im Parteibetrieb auszugehen sein sollte. Zudem diene das Schuldnerverzeichnis dem Interesse der Allgemeinheit, die über kreditunwürdige Schuldner informiert werden solle, nicht jedoch dem Interesse des Gläubigers im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Liege demnach keine Zustellung im Parteibetrieb vor, könne eine Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG nicht in Ansatz gebracht werden. Gegen diesen am 07.09.2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt, mit der sie verschiedene Argumente für die von ihr vertretene Ansicht anführt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine Zustellung auf Betreiben der Partei handele; insbesondere verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ein Schuldnerverzeichniseintrag für den betreibenden Gläubiger durchaus als Druckmittel von Interesse sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. den Nichtabhilfebeschluss vom 16.09.2015). II. A. Der Ausspruch zur Übertragung der Sache auf die Kammer ist allein durch die zuständige Einzelrichterin getroffen und beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 S. 2 GKG. B. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Erinnerung der Gläubigerin gegen den Ansatz der Kosten für eine persönliche Zustellung in Höhe von 10,-- € gemäß Nr. 100 KV GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale i.H.v. 2,-- € nach Nr. 716 KV GvKostG stattgegeben. 1. Nach § 882 c Abs. 1 ZPO ordnet der Gerichtsvollzieher in den Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Diese Eintragungsanordnung ist gemäß § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird. Ob es sich bei dieser Zustellung um eine Zustellung von Amts wegen oder um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (zur eingehenden Darstellung des Meinungsstandes vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208). 2. Die erkennende Kammer schließt sich der Meinung an, die die Zustellung der Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher als Zustellung im Parteibetrieb qualifiziert, dies aus folgenden Gründen: a) Die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist geprägt von dem Grundsatz des Parteibetriebes. Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO), der sodann - zwar nicht als Vertreter des Gläubigers, sondern hoheitlich - zum Zwecke der Vollstreckung tätig wird, wobei der Gerichtsvollzieher die Interessen aller am Vollstreckungsverfahren Beteiligten zu berücksichtigen hat. Auf entsprechenden Antrag des Gläubigers ist der Gerichtsvollzieher z.B. befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802 c ZPO) einzuholen, nach Erlass eines Haftbefehls durch das Vollstreckungsgericht den Schuldner zu verhaften (§ 802 g Abs. 2 ZPO) oder eine Vorpfändung durchzuführen (§ 845 ZPO). Im Rahmen seiner Zuständigkeit wird der Gerichtsvollzieher in der Regel auf Betreiben des Gläubigers tätig, doch werden ihm teilweise auch unmittelbar durch das Gesetz Zustell-aufgaben übertragen, so die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 f Abs. 4 ZPO, die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner nach § 829 Abs. 2 S. 2, § 835 Abs. 3 S. 1 ZPO und die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nach § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO. Dass die Zustellung nach § 802 f ZPO bzw. nach §§ 829 Abs. 2 S. 2, 835 Abs. 3 S. 1 ZPO als eine solche auf Betreiben der Partei gemäß § 191 ZPO behandelt werden soll, ist ausdrücklich klargestellt durch die Vorbemerkung 1 Abs. 2 KV GvKostG. Wollte man nun die Zustellung nach § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO als Amtszustellung qualifizieren, würde dies der Gesetzessystematik wiedersprechen, zumal für Zustellungen von Amts wegen der Gerichtsvollzieher gerade nicht primär zuständig ist, sondern nur in Ausnahmefällen von dem Prozessgericht mit der Ausführung der Zustellung beauftragt werden kann (§ 168 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung ist allein schon deshalb durch die Partei veranlasst, weil das Verfahren, aufgrund dessen sämtliche Zustellungen erfolgen, von der Partei beantragt wurde (vgl. Mroß, Anmerkung zu AG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015, Az 9 N 56571/14, DGVZ 2015, 65). Auch die in § 882 c Abs. 2 ZPO enthaltene Verweisung auf § 763 ZPO - nicht nur auf § 763 Abs. 1 ZPO - kann als Beleg für eine Parteizustellung herangezogen werden. Mit dieser Regelung eröffnet das Gesetz dem Gerichtsvollzieher zwei Varianten der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung an den Schuldner, nämlich zum einen die Zustellung der Eintragungsanordnung, zum anderen die mündliche Bekanntgabe nebst Aufnahme in das Protokoll. In § 763 Abs. 2 ZPO ist vorgesehen, dass, wenn eine mündliche Ausführung nicht möglich ist, der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen hat, wobei eine öffentliche Zustellung nicht stattfindet. Ein Ausschluss der öffentlichen Zustellung ist aber dem System der Amtszustellung fremd (vgl. §§ 185 ff ZPO), wohingegen die Parteizustellung eine öffentliche Zustellung überhaupt nicht kennt (vgl. §§ 191 ff ZPO). Ist also eine öffentliche Zustellung nicht gewollt, spricht dies für eine Zustellung im Parteibetrieb, was durch die Verweisung in § 882 c Abs. 2 ZPO auf die Zustellung der Eintragungsanordnung zu übertragen sein dürfte (a.A. LG Braunschweig, Beschluss vom 29.12.2015, Az.: 12 T 544/15, das in der Verweisung lediglich die Bereitstellung einer kostengünstigeren Variante der Bekanntgabe sieht). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und damit als Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen hat, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung entstehen, d.h. auch für die Kosten solcher Maßnahmen, die der Gesetzgeber - wie in § 882 c ZPO geschehen - nach Hinzutreten weiterer Umstände als quasi automatische Folge anordnet, unabhängig davon, in wessen Interesse die gesetzliche Maßnahme angeordnet worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 8 W 480/14, DGVZ 2015, 91), und dass zudem der Gläubiger die durch die Zustellung anfallenden Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Schuldner beitreiben lassen könnte. b) Die Formulierung „von Amts wegen“ in § 882 c Abs. 1 ZPO sowie die weitere Formulierung in § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO, dass die Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen ist, stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Denn damit bringt das Gesetz lediglich zum Ausdruck, dass die Eintragungsanordnung notwendige Folge der in § 882 c Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen ist und dass die Eintragungsanordnung dem Schuldner zugestellt werden muss. Eine Aussage über die Qualität der Zustellung ist damit jedoch nicht verbunden. Auch das Argument, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis diene allein dem Interesse der Allgemeinheit - Warnung des Wirtschaftsverkehrs vor einem illiquiden Schuldner (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10069, S. 38) - und nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers - dessen Befriedigung werde durch die Eintragung nicht gefördert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91) -, erscheint nicht geeignet, die Qualifizierung als Amtszustellung zu begründen. Denn die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient als Druckmittel sehr wohl dem Interesse des betreibenden Gläubigers (vgl. LG Zweibrücken, Beschluss vom 30.12.2015, Az.: 4 T 60/15). Da nämlich die Eintragung praktisch zur Kreditunwürdigkeit des Schuldners führt, wird der Schuldner bemüht sein, eine drohende Eintragung durch eine gütliche Erledigung nach § 802 b ZPO zu verhindern oder zumindest aufzuschieben bzw. einen bereits erfolgten Eintrag durch vollständige Befriedigung des betreibenden Gläubigers zur Löschung zu bringen (§882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dass die Eintragung im Interesse des Gläubigers liegt, wird dadurch bestätigt, dass für den Fall, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung unterlässt, dem Gläubiger der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO zugestanden wird (vgl. Putzo/Seiler, ZPO, 35. Auflage, § 882 c ZPO, Rdnr. 7; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 7. Auflage, § 882 c ZPO, Rdnr. 10). Erfolgt die Zustellung der Eintragungsanordnung somit - auch - im Interesse des Gläubigers, ist es nicht unbillig, wenn dieser - nicht die Allgemeinheit - die Kosten der Zustellung zu tragen hat. Schließlich zwingt selbst der vorliegende Entwurf zur Änderung von § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO („Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, …..“) nebst Begründung („Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt….., vgl. BR-Drs. 633/15) nicht zu einer anderen Sichtweise. Denn zum einen ist die vorgesehene Änderung noch nicht Gesetz geworden; zum anderen bleibt auch bei Umsetzung des Entwurfs offen, ob dies eine Klarstellung oder eine Änderung der bisherigen Gesetzeslage bedeuten würde. 3. Ist mithin die Zustellung der Eintragungsanordnung als Zustellung im Parteibetrieb zu werten, hat der Gerichtsvollzieher zu Recht die hierfür angefallenen Kosten in Ansatz gebracht, so dass die hiergegen von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - zurückzuweisen ist. Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG). Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zuzulassen, weil die Frage nach der Qualität der Zustellung der Eintragungsanordnung unterschiedlich beantwortet wird und diese Frage sich in einer Vielzahl von Vollstreckungsverfahren stellt.