Beschluss
5 T 293/19
LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2019:0809.5T293.19.00
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Leitsätze
1. Die Vergütung des nach § 6 ZVG bestellten Zustellungsvertreters wird durch einen Festsetzungsbeschluss i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO festgesetzt, der gemäß § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist.(Rn.3)
2. Auch wenn es sich bei dem Zustellungsvertreter um einen Rechtsanwalt handelt, ist das RVG nicht anwendbar. Vielmehr bestimmt das Vollstreckungsgericht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 ZVG über die Höhe der Vergütung nach freiem Ermessen. Insofern kommt allein eine Stundenvergütung in Betracht, die entsprechend § 19 ZwVwV zu bestimmen ist, so dass eine Spanne von 35 - 95 Euro zur Verfügung steht.(Rn.6)
3. Innerhalb dieser Spanne hat das Gericht die Vergütung anhand der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Maßgebend ist unter anderem die Höhe der Forderung, wegen derer die Vollstreckung betrieben wird. Auch die Dauer des Verfahrens, die Schwierigkeit der Tätigkeit und das damit verbundene Haftungsrisiko muss ebenso wie das Interesse des Vertretenen als auch die Art der Arbeitsleistung des Zustellungsvertreters Einfluss auf die Vergütungshöhe nehmen. Hinzu treten Auslagen (§ 21 ZwVwV) und, falls der Vertreter eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, auch die Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2 ZwVwV).(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 15.07.2019, Az.: 11 K 12/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.989,33 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vergütung des nach § 6 ZVG bestellten Zustellungsvertreters wird durch einen Festsetzungsbeschluss i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO festgesetzt, der gemäß § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist.(Rn.3) 2. Auch wenn es sich bei dem Zustellungsvertreter um einen Rechtsanwalt handelt, ist das RVG nicht anwendbar. Vielmehr bestimmt das Vollstreckungsgericht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 ZVG über die Höhe der Vergütung nach freiem Ermessen. Insofern kommt allein eine Stundenvergütung in Betracht, die entsprechend § 19 ZwVwV zu bestimmen ist, so dass eine Spanne von 35 - 95 Euro zur Verfügung steht.(Rn.6) 3. Innerhalb dieser Spanne hat das Gericht die Vergütung anhand der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Maßgebend ist unter anderem die Höhe der Forderung, wegen derer die Vollstreckung betrieben wird. Auch die Dauer des Verfahrens, die Schwierigkeit der Tätigkeit und das damit verbundene Haftungsrisiko muss ebenso wie das Interesse des Vertretenen als auch die Art der Arbeitsleistung des Zustellungsvertreters Einfluss auf die Vergütungshöhe nehmen. Hinzu treten Auslagen (§ 21 ZwVwV) und, falls der Vertreter eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, auch die Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2 ZwVwV).(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 15.07.2019, Az.: 11 K 12/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.989,33 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren hat das Amtsgericht Merzig mit Beschluss vom 23.08.2017 die Zwangsversteigerung über den in ..., Flur ..., Flurstück ... und ... belegenen Grundbesitz, der den Schuldnern zu je ½ gehört, angeordnet. Da die Schuldner unbekannten Aufenthalts sind, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.01.2019 den Beschwerdeführer mit dessen Zustimmung zum Zustellungsvertreter bestellt. Nach Durchführung des Versteigerungstermins hat der Beschwerdeführer seine Vergütung zunächst mit Schriftsatz vom 24.05.2019 mit 1.006,50 € und sodann mit Schriftsatz vom 27.06.2019 mit 1.989,44 € geltend gemacht. Beide Abrechnungen erfolgten nach RVG. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.07.2019 die Kostenfestsetzungsanträge zurückgewiesen mit der Begründung, das RVG sei vorliegend nicht anwendbar. Gegen diesen, ihm am 22.07.2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.07.2019, bei Gericht am 24.07.2019 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass RVG sei vorliegend anwendbar. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.08.2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken vorgelegt. II. Die nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Die Festsetzung der Vergütung gegen den Vertretenen erfolgt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 ZVG durch das Vollstreckungsgericht. Dies erfolgt durch einen Festsetzungsbeschluss i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Stöber, ZVG, § 7 Rn. 3.4; Drasdo, ZfIR 2013, 5, 7 m. w. N.), der gemäß § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist (Stöber, a. a. O., Rn. 3.6). Die Beschwerde ist auch zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Auch ist der Beschwerdewert von 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO) überschritten. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom 27.06.2019 beantragte Vergütung des Beschwerdeführers als Zustellungsvertreter nicht wie beantragt festgesetzt werden konnte, da das RVG auf die Vergütung des nach § 6 ZVG bestellten Zustellungsvertreters nicht anzuwenden ist (Schmidberger/Traub, ZfIR 2016, 339, 343; Cranshaw in: Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 7 ZVG, Rn. 12; Drasdo, ZfIR 2013, 5, 7; Traub, ZfIR 2015, 823, 825 für den Vergütungsanspruch des Vertreters nach §§ 135 i.V.m. 7 Abs. 2 S. 2 RVG; Steffen, ZfIR 2014, 757, 761; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZVG § 7 Rn. 4 beck-online; Böttcher/Böttcher, 6. Aufl. 2016, ZVG § 7 Rn. 12; Gerold/Schmidt/Mayer, 23. Aufl. 2017, RVG VV 3311 Rn. 30; Stöber, ZVG, § 7 Rn. 3.3). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Sie ist folgerichtig, weil es sich bei dem Amt des Zustellungsvertreters nicht um eine Tätigkeit handelt, die ausschließlich von Rechtsanwälten wahrgenommen werden kann. Zudem entscheidet nach § 7 Abs. 2 Satz 3 ZVG das Vollstreckungsgericht über die Höhe der Vergütung, und zwar nach freiem Ermessen (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, a. a. O.). Die Anwendung des RVG stünde zu dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Widerspruch. Die Nr. 3311 RVG-VV, auf die der Beschwerdeführer sich beruft, ist hier nicht einschlägig. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt einen Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt (Gerold/Schmidt/Mayer, 23. Aufl. 2017, RVG VV 3311 Rn. 3). Der Zustellungsvertreter vertritt jedoch vorliegend die Schuldner, die unbekannten Aufenthaltes sind, nicht im Verfahren. Seine Aufgaben sind vielmehr die Empfangnahme und Bewirkung der Zustellung (§ 7 Abs. 1 ZVG) und die Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen (§ 7 Abs. 2 S. 1 ZVG). Ansonsten stehen ihm keine weiteren Rechte zu, namentlich keine Verfahrensrechte. Insbesondere kann er nicht: Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen, Anmeldungen vornehmen, Stellung nehmen zu Schriftsätzen, Termine wahrnehmen, einen unbekannten Berechtigten gem. § 135 ZVG ermitteln; außerdem ist er nicht anzuhören. Für diese Aufgaben kann deshalb, wenn der Vertretene nicht ermittelt wird, ein Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB) oder Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) oder Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) bestellt werden (Böttcher/Böttcher, a. a. O., § 7 Rn. 7-9). Da eine Abrechnung nach RVG ausscheidet und der Beschwerdeführer keine Umstände offen gelegt hat, die alternativ für eine Vergütungsfestsetzung hätten berücksichtigt werden können, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird deshalb neu abzurechnen haben. Hierfür weist die Kammer auf folgendes hin: § 7 Abs. 2 S. 3 ZVG regelt nicht, nach welchen Kriterien das Vollstreckungsgericht die Vergütung festzusetzen hat. Nach Auffassung der Kammer kommt insofern aus Praktikabilitätsgründen allein eine Stundenvergütung in Betracht (so auch Cranshaw in: Depré, a. a. O.; Schmidberger/Traub, a. a. O.; Böttcher, a. a. O.). Insofern erscheint ein Rückgriff auf das VBVG (so Cranshaw, a. a. O., sowie Böttcher a. a. O.) der Kammer jedoch nicht angezeigt. Der Vormund und der Betreuer erhalten eine Pauschalvergütung, die unabhängig ist vom konkreten Arbeitsaufwand, deren Höhe auf einer nach längeren Zeitspannen berechneten Mischkalkulation beruht und die alle Auslagen beinhaltet. Für die Vergütung der Tätigkeit des Zustellungsvertreters erscheint daher der Kammer ein Vergütungssystem eher angezeigt, das die konkrete Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt. Wegen der sachlichen Nähe des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Zwangsverwaltung scheint der Kammer insofern ein Rückgriff auf § 19 ZwVwV sinnvoll zu sein, so dass eine Spanne von 35 – 95 Euro zur Verfügung steht. Innerhalb dieser Spanne hat das Gericht die Vergütung anhand der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Maßgebend wird unter anderem die Höhe der Forderung, wegen derer die Vollstreckung betrieben wird, sein. Auch die Dauer des Verfahrens, die Schwierigkeit der Tätigkeit und das damit verbundene Haftungsrisiko muss ebenso wie das Interesse des Vertretenen als auch die Art der Arbeitsleistung des Zustellungsvertreters Einfluss auf die Vergütungshöhe nehmen. Hinzu treten Auslagen (§ 21 ZwVwV) und, falls der Vertreter eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, auch die Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2 ZwVwV). Der Zustellungsvertreter hat – wie der Zwangsverwalter – seinen Zeitaufwand und seine Auslagen einzeln aufschlüsseln und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (S. Böttcher, a. a. O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Ob für den Fall, dass ein Rechtsanwalt als Zustellungsvertreter bestimmt wird, das RVG anwendbar ist oder nicht, ist höchstrichterlich ebenso wenig geklärt wie die Frage, nach welchen Kriterien die Vergütung des Vertreters zu berechnen ist, wenn das RVG nicht zur Anwendung kommt.