Urteil
5 S 24/19
LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 37a Abs. 1 Nr. 1 lit. a AGJusG Saarland gilt auch bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die Gütepflicht genügt es daher, dass die Parteien im Saarland wohnen und Streit über eine der in § 906 BGB geregelten Immissionen herrscht. Die zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Sonderverbindung schließt eine Gütepflicht nicht aus.(Rn.22)
(Rn.24)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.08.2019 – Az.: 36 C 458/18 (12) – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 37a Abs. 1 Nr. 1 lit. a AGJusG Saarland gilt auch bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die Gütepflicht genügt es daher, dass die Parteien im Saarland wohnen und Streit über eine der in § 906 BGB geregelten Immissionen herrscht. Die zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Sonderverbindung schließt eine Gütepflicht nicht aus.(Rn.22) (Rn.24) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.08.2019 – Az.: 36 C 458/18 (12) – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Parteien bilden die Miteigentümergemeinschaft des Anwesens ... in .... Die Beklagten bewohnen die unmittelbar unter der Wohnung der Klägerin belegene Wohnung. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Unterlassungsklage erhoben mit der Begründung, die Beklagten hörten Musik in ihrer Wohnung häufig in einer Lautstärke, die sie in ihrer eigenen Wohnung beeinträchtige und über die zulässigen Richtwerte hinausgehe. Deshalb habe sie auch die Polizei zu Hilfe gerufen. Sie hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, durch eine Geräuschentwicklung von über 35 dB bzw. 25 dB (A) in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr werktags, bzw. an Sonn- und Feiertagen durch Abspielen von Musik zu stören; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Vorwürfe in Abrede gestellt und die Meinung vertreten, es handele sich um eine nachbarrechtliche Auseinandersetzung. Mangels vorangegangenen Schlichtungsverfahrens sei deshalb die Klage bereits unzulässig. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein erfolgloses Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 37 a Abs. 1 AGJusG sei nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Das WEG sehe anders als im Nachbarrecht eine weitgehende Konkretisierung und Bestimmung der rechtlichen Regelungen im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander vor. Diese besonderen Regelungen, die durch die gehaltenen Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum eine besondere Nähe aufwiesen und sich in Konkretisierung gegenseitiger Rücksichtnahme zeigten, stellten ein besonderes, in sich geschlossenes Regelungssystem dar. Gerade durch die Teilhabe an der Verwaltung und Pflege des gemeinschaftlichen Eigentums sei eine besondere tatsächliche und rechtliche Verpflichtung der Miteigentümer begründet, die durch das WEG, Teilungserklärungen und Vereinbarungen der Miteigentümer weitgehende Regelungen erführen. Es erscheine deshalb zu weitgehend, eine Anwendung der Ausnahmevorschriften, die einen erfolglosen Schlichtungsversuch vor der Eröffnung des Rechtsweges anordneten, zuzulassen. Die Klage sei auch begründet, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Klägerin durch zu laute Musik der Beklagten über Gebühr beeinträchtigt werde. Gegen dieses, der Beklagtenvertreterin am 18.08.2019 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2019, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11.10.2019, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, begründet. Sie vertreten nach wie vor die Auffassung, die Klage sei wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig. Im Übrigen sei eine Lärmmessung nicht durchgeführt worden. Es stehe somit überhaupt nicht fest, ob es Geräuschentwicklungen über 35 dB tagsüber bzw. 25 dB (A) in der Nacht zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr, gemessen in der Wohnung der Klägerin, gegeben habe. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.08.2019, Aktenzeichen 36 C 458/18 (12), die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, bringt vor, die Parteien seien keine Grundstückseigentümer, eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Schlichtungsverfahren sei nicht geboten. Sie habe auch nicht nur grundlos die Lärmbelästigung behauptet. Vielmehr habe der Polizeieinsatz vom 01.08.2018 die Störung bestätigt. Sie hätte auch selbst Lärmmessungen vorgenommen. Die Werte seien oberhalb von 50 dB im Schlafzimmer gewesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO und die von der Kammer nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ob die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Geräuschimmissionen aus §§ 14, 15 WEG i. V. m. § 1004 BGB hat, mag dahinstehen. Jedenfalls ist die Klage ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren unzulässig. Nach der Bestimmung des § 37 a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland ist, wenn die Parteien im Saarland wohnen, die Erhebung einer Klage wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, erst nach vorangegangenem Schlichtungsverfahren zulässig. Damit übernimmt § 37 a AGJusG inhaltlich die Regelung in der Ermächtigungsgrundlage des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, in welcher von „Streitigkeiten nach § 906 BGB“ die Rede ist und es demzufolge um die in § 906 BGB genannten Immissionen geht. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall diese Bestimmung auf das Verhältnis der Parteien nicht angewendet und ist insoweit dem Landgericht Frankfurt (Urteil vom 15. März 2018, 2-13 S 102/17) gefolgt, das mit Blick auf eine doppelte Analogie, einmal des Nachbarrechts und zum anderen des § 15 a EGZPO selbst, die Anwendung des § 15 a EGZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 e HessSchlG abgelehnt hat. 1. Nach Auffassung der Kammer ist der vorliegende Fall mit dem Fall des Landgerichts Frankfurt nicht vergleichbar. Das Landgericht Frankfurt hatte seinen Fall nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 e HessSchlG zu beurteilen. Diese Vorschrift betrifft, ebenso wie § 37 a Abs. 1 Nr. 1 e AGJusG Saarland, Ansprüche nach dem Landesnachbarrechtsgesetz. Solcherlei Ansprüche sind vorliegend aber nicht maßgeblich. Vielmehr geht es gemäß § 37 a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland (entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HessSchlG) um eine Streitigkeit wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, hier um Lärmimmissionen. Eine analoge Anwendung des Nachbarrechtsgesetzes auf Wohnungseigentümer ist demzufolge im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 2. Es erscheint der Kammer auch nicht erforderlich, § 906 BGB analog anzuwenden. Denn § 37 a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland verweist nur auf die in § 906 BGB „geregelten Einwirkungen“ wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlich Einwirkungen, nimmt sie damit in seinen Tatbestand auf und unterwirft den Streit hierüber dem Schlichtungsverfahren. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 37 a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland ist daher auch nicht, dass die Parteien Grundstückseigentümer sind. Vielmehr genügt es für die Gütepflicht, dass die Parteien im Saarland wohnen und es um eine der in § 906 BGB geregelten Immissionen geht. Beides ist vorliegend der Fall. 3. Fraglich kann daher nur sein, ob die zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Sonderverbindung, auf die auch das Landgericht Frankfurt in der genannten Entscheidung abgestellt hat, eine Gütepflicht ausschließt, ob also „nachbarrechtliche“ Probleme zwischen Wohnungseigentümern ausschließlich nach den Regeln der Gemeinschaft gelöst werden müssen. Die Kammer bejaht die Gütepflicht in Bezug auf die in § 906 BGB genannten Immissionen. Hätte der Gesetzgeber die Gütepflicht zwischen Wohnungseigentümern ausschließen wollen, hätte er die in § 43 WEG genannten Ansprüche ganz oder teilweise in den Katalog des § 15 a Abs. 2 EGZPO, der eine Reihe von Verfahren von der Gütepflicht ausnimmt, aufnehmen können. Demzufolge wird überwiegend angenommen, dass auch die Wohnungseigentümer untereinander gütepflichtig sind, wenn die Streitigkeit von dem Katalog des § 15 a Abs. 1 EGZPO i. V. m. der jeweiligen landesrechtlichen Vorschrift erfasst wird. Das Erfordernis eines Güteverfahrens entfällt dann nur in den Fällen von § 15 a Abs. 2 EGZPO, also insbesondere dann, wenn die Parteien nicht in demselben Bundesland wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben [Bärmann/Roth, WEG, 13. Auflage, Vor §§ 43 ff. Rn 8 m. w. N.; für die Gütepflicht auch: MüKoBGB/Engelhardt WEG § 43 Rn. 31; Niedenführ/Vandenhouten WEG § 43 Rn. 17 - 22; LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 S 282/16 –, Rn. 3, juris; AG Rüsselsheim, 13. Juli 2017, 3 C 36/17; mit Einschränkungen auch Bärmann/Seuß, 11. Teil. Gerichtsverfahren 1. Abschnitt. Allgemeiner Teil des Wohnungseigentumsprozesses § 76. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Rn. 65-71, beck-online; Palandt BGB/Wicke Vorb. § 43 WEG Rn. 2; Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 43 WEG, Rn. 16. Nach dieser einschränkenden Ansicht soll das Schlichtungsverfahren zwar für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern bis zu einem Gegenstandswert von 750 € durchzuführen sein, jedoch nicht für Gebrauchsbeschränkungen des § 14 Nr. 1 und 2 WEG, wie sie im vorliegenden Fall maßgeblich sind. Eine Begründung hierfür wird nicht gegeben. Es ist aber kaum einzusehen, dass das Schlichtungsverfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern durchzuführen ist, bei Streitigkeiten über Immissionen nach § 906 BGB hingegen nicht. Gerade die in § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eignen sich nämlich besonders für eine einvernehmliche Streitbeilegung (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 15 a EGZPO, Rn. 5)]. Die Kammer geht auch davon aus, dass das Wohnungseigentumsgesetz keine abschließenden Regelungen für das gesamte Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern enthält. Dies folgt schon aus § 10 Abs. 2 WEG, der die Regelungen der Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) subsidiär für anwendbar erklärt. Auch ansonsten ist anerkannt, dass eine Reihe von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf die Wohnungseigentümergemeinschaft Anwendung finden [siehe näher Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 10 WEG (Stand: 21.04.2020), Rn. 47 ff.]. Ferner hat auch der Bundesgerichtshof im Verhältnis der Sondereigentümer bereits mehrfach einen analogen Rückgriff auf nachbarrechtliche Vorschriften zugelassen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013, V ZR 230/12, Rn. 9 ff.) und hierbei ausdrücklich betont, dass das Wohnungseigentumsgesetz mit Blick auf das Verhältnis der Sondereigentümer keine abschließende Sonderregelung enthält (BGH, a. a. O., Rn. 19; siehe auch BayObLG, Beschluss vom 12.08.2004, Az.: 2Z BR 148/04). Die gegenteilige Argumentation des Landgerichts Frankfurt (a. a. O., Rn. 18 ff.) überzeugt nicht. Zwar besteht zwischen den Wohnungseigentümern eine Sonderverbindung, bei der gewisse Dinge durch Vereinbarungen und Beschlüsse innerhalb der Gemeinschaft geregelt sein können. Allerdings ist dies gerade im Hinblick auf die in § 906 BGB genannten Immissionen aber weder zwingend und führt zudem nicht – wie das Landgericht Frankfurt meint – zu einer vom Recht zweier Grundstückseigentümer vollständig verschiedenen Ausgangslage. Denn ob die Belästigung durch den Wohnungsmiteigentümer nach §§ 14, 15 WEG i. V. m. den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen oder nach §§ 14, 15 WEG i. V. m. § 906 BGB unerlaubt ist, kann für den Abwehranspruch des betroffenen Wohnungseigentümers keine Rolle spielen. Die Kammer meint auch, dass die Eigentümerversammlung kein ausreichendes Forum zur Streitschlichtung sein kann, da sie kein Mediationsorgan, sondern ein Beschlussorgan ist, das darauf ausgelegt ist, Mehrheitsentscheidungen zu fällen, unabhängig von der Frage, ob sie den konkret in Rede stehenden Streit überhaupt vergemeinschaften kann und will. Daher erscheint der vorliegende Anspruch, der aus §§ 14, 15 WEG i. V. m. §§ 1004, 906 BGB folgt, gütepflichtig. Da das Schiedsverfahren zuvor nicht durchgeführt wurde, ist die Klage unheilbar unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 336/03 Rn. 15 f.). Sie war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt der erstinstanzlichen unangegriffenen Festsetzung. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen nach den Schlichtungsgesetzen der Länder gütepflichtig sind, in der Instanzrechtsprechung kontrovers diskutiert wird und – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.