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Beschluss

5 T 343/20

LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hochschulen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der Fassung vom 22. Juni 2019 sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.(Rn.12) 2. Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG handelt, unzulässig.(Rn.13)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 24.07.2020, Az.: 2 XVII (W) 45/20, dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 11.01.2020 bis einschließlich 10.04.2020 auf insgesamt 1.017 € festgesetzt wird. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hochschulen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der Fassung vom 22. Juni 2019 sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.(Rn.12) 2. Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG handelt, unzulässig.(Rn.13) I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 24.07.2020, Az.: 2 XVII (W) 45/20, dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 11.01.2020 bis einschließlich 10.04.2020 auf insgesamt 1.017 € festgesetzt wird. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer, ein studierter Polizeibeamter, ist als Berufsbetreuer tätig. Nach seiner 2,5-jährigen Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst absolvierte er ein 3-jähriges Fachhochschulstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen, das er am 21.06.1999 mit dem akademischen Grad des Diplom-Verwaltungswirtes (FH) abschloss. Mit Beschluss vom 10.01.2020 bestellte das Amtsgericht Homburg den Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Betreuer für den Betroffenen ... und gab das Verfahren später an das Amtsgericht Völklingen ab. Mit Schreiben vom 10.04.2020 machte der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Vergütungstabelle C (Nr. 1.2.1.) zu § 4 VBVG eine Vergütung für den Zeitraum 11.01.2020 bis 10.04.2020 in Höhe von insgesamt 1.017 € geltend. Das Amtsgericht setzte die Vergütung mit Beschluss vom 24.07.2020 auf der Grundlage der Vergütungstabelle A (Nr. 1.2.1.) zu § 4 VBVG und im Übrigen unverändert auf 624 € fest mit der Begründung, dem Beschwerdeführer stehe nur eine Vergütung nach der Tabelle A zu, weil die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) im Polizeidienst keine betreuungsrelevanten Kenntnisse vermittele und daher nicht zu einer Erhöhung der Vergütung führe. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2020, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, Beschwerde ein. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Saarbrücken hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, woraufhin das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 29.09.2020 nicht abhalf und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorlegte. II. 1. Die nach §§ 58, 59, 61 Abs. 1 FamFG, § 11 RpflG statthafte und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Stundenvergütung nach der Vergütungstabelle C zu § 4 VBVG. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der Fassung vom 22.6.2019 richtet sich die Vergütung nach Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 – XII ZB 452/17 –, juris-Rn. 8 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 gültigen Fassung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse. Erforderlich ist, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung von betreuungsrelevantem Wissen ausgerichtet ist, das über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (BGH, a. a. O., juris-Rn. 9). Im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers hat die Kammer in dem Parallelverfahren 5 T 314/20 mit Beschluss vom 16.10.2020 ausgeführt: 1. Der Beschwerdeführer hat durch sein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Den Lehrplan hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2020 vorgelegt. Daraus ergibt sich unwidersprochen, dass er im Kernbereich der Ausbildung Fächer hatte, die ihn bei der Führung von Betreuungen in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Besonders hervorzuheben ist hierbei zunächst die Ausbildung im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Zivilrecht, die dem Beschwerdeführer in allen Studienabschnitten, nämlich im Grundstudium, im Hauptstudium I, im Hauptstudium II und im Abschlussstudium, demzufolge im Kernbereich der Ausbildung (siehe hierzu: BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 – XII ZB 123/14 –, Rn. 5, juris), zuteil wurde. Gerade mit diesen Rechtsgebieten hat der Berufsbetreuer täglich zu tun. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Grundstudium und im Hauptstudium I im Fach Soziologie, im Grundstudium, im Hauptstudium I und im Hauptstudium II im Fach Psychologie, im Hauptstudium II und im Abschlussstudium im Fach Pädagogik und im Hauptstudium I im Haushalts- und Rechnungswesen ausgebildet. Auch diese Fächer gehören zum Lehrplan und befähigen den Beschwerdeführer zur besseren und effektiveren Führung der Betreuungen. 2. Diese Kenntnisse sind durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben worden. Damit gemeint ist ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule (Zweibrücken OLGRp 2004, 342; Hamm BtPrax 2002, 125; Düsseldorf FamRZ 2000, 1309; Braunschweig BtPrax 2000, 130). Eine Ausbildung an einer Fachakademie, Studieninstitut oder Fachschule reicht hingegen i. d. R. nicht aus (BGH FamRZ 2016, 119; 2014, 553; Karlsruhe OLGRp 2009, 317 m. w. N.); das gilt insbesondere für eine berufsbegleitende Ausbildung, selbst wenn diese mit einem Bachelor abgeschlossen wird (BGH FamRZ 2016, 119; 2015, 845 und 253; Posselt in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 4 VBVG, Rn. 13). Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung an einer staatlichen Fachhochschule absolviert und einen staatlich anerkannten Abschluss erlangt. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Bezirksrevisorin, dass die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen keine Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG sei, weil es sich um ein modular aufgebautes Studienkonzept handele, in welchem die Studienabschnitte mit der praxisbezogenen Ausbildung kombiniert würden. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird, ist vom Gesetzgeber nicht als Voraussetzung für eine höhere Vergütung bestimmt worden. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist. Dies ist hier der Fall. Damit liegen alle Voraussetzungen für eine Zuerkennung eines Stundensatzes von 44 € vor. Eine Entscheidung, ob es sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG handelt, ist damit unzulässig (s. schon Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2003, Az.: 5 W 238/02). Aus den gleichen Gründen hat die Kammer mit Beschluss vom 20.06.2018 (Az.: 5 T 207/18) bereits einem Diplom-Betriebswirt eine Stundenvergütung von 44 € zugesprochen. Aus diesen Gründen hat Beschwerde des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Fall Erfolg. Seine – im Übrigen nicht streitige – Vergütung war deshalb wie geschehen festzusetzen. III. Von einer Kostenentscheidung hat die Kammer abgesehen. Die Festsetzung eines Geschäftswertes ist nicht angezeigt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 70 Abs. 2 FamFG notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um eine wertende Betrachtung der Kammer im Einzelfall. Rechtliche Fragen stehen nicht grundsätzlich zur Debatte.