Beschluss
8 Qs 39/17
LG Saarbrücken 8. Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einem Verteidiger steht mangels Beschwer kein eigenes Beschwerderecht zu, soweit die Bestellung seiner eigenen Person zum Pflichtverteidiger abgelehnt wird (Anschluss OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2002, 2 Ws 171/02 (110/02), SchlHA 2003, 190). Entsprechendes gilt für die Anfechtung der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger.(Rn.7)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.05.2017 (Az: 9 Ds 66 Js 2926/16 (429/16)) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Verteidiger steht mangels Beschwer kein eigenes Beschwerderecht zu, soweit die Bestellung seiner eigenen Person zum Pflichtverteidiger abgelehnt wird (Anschluss OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2002, 2 Ws 171/02 (110/02), SchlHA 2003, 190). Entsprechendes gilt für die Anfechtung der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger.(Rn.7) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.05.2017 (Az: 9 Ds 66 Js 2926/16 (429/16)) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. I. Mit Anklageschrift vom 24.10.2016 erhob die Staatsanwaltschaft in dem o.g. Verfahren Anklage vor dem Amtsgericht Saarbrücken - Strafrichter - wegen Urkundenfälschung u.a.. Mit Zustellung der Anklage wurde mit Schreiben vom 14.11.2016 der Angeschuldigte zur Bestellung eines Pflichtverteidigers angehört und ihm Gelegenheit zur Benennung eines geeigneten Rechtsanwalts gegeben. Daraufhin bestellte sich Rechtsanwalt M. mit Schreiben vom 21. November 2016 zum Verteidiger und beantragte u.a. seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Unter dem 22.11.2016 beschloss das Amtsgericht Saarbrücken - Strafrichterin - unter Hinzuverbindung der Verfahren 9 Ds 441/16 und 9 Ds 430/16 die Eröffnung des Hauptverfahrens und bestellte Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger. Mit Schreiben vom 30. November 2016 bestellte sich der Beschwerdeführer zum Wahlverteidiger des Angeklagten und beantragte seinerseits die Bestellung zum Pflichtverteidiger. Auf telefonische Nachfrage der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 22.12.2016 erklärte der Beschwerdeführer u.a., dass er das Mandat nicht als Wahlverteidiger zu führen beabsichtige. Unter dem 21.04.2017 erhob die Staatsanwaltschaft Saarbrücken in dem Verfahren 65 Js 2964/16 weitere Anklage zum Amtsgericht Saarbrücken wegen Urkundenfälschung pp. Bei Zustellung der Anklage wies das Gericht den Angeklagten mit Schreiben vom 10.05.2017 darauf hin, dass beabsichtigt sei, ihm Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Schreiben vom 12.05.2017 beantragte der Angeklagte u.a., den Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Das Amtsgericht Saarbrücken bestellte indes mit Beschluss vom 16.05.2017 - unter Verbindung des letztgenannten mit dem vorliegenden Verfahren und Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich des letztgenannten Verfahrens - Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger. Eine diesbezügliche Begründung enthält der amtsgerichtliche Beschluss nicht. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2017 Beschwerde ein, wobei er ausdrücklich formuliert: „...lege ich gegen den Beschluss [...] Beschwerde ein“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die gerichtlich gesetzte Frist zur Äußerung zur Pflichtverteidigerbestellung nicht eingehalten worden sei und die Bestellung erfolgt sei, obwohl der Beschwerdeführer ebenfalls bereits um Beiordnung gebeten habe. Aus dem abschriftlich beigefügten Schreiben des Angeklagten vom 19.05.2017 ergebe sich, dass der Angeklagte nicht von Rechtsanwalt M. verteidigt werden wolle. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom 31.05.2017 zur Entscheidung vorgelegt. II. Die von dem Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Dem Beschwerdeführer steht mangels Beschwer kein eigenes Beschwerderecht zu, soweit seine eigene Bestellung zum Pflichtverteidiger abgelehnt wird (OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2002, 2 Ws 171/02 (110/02) („lege ich gegen den Beschluss vom 30.4.2002 Beschwerde ein“; OLG Düsseldorf, StraFo 2000, 414; OLG Köln, NStZ 2010, 653; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 141 Rn. 9 und 10 m.w.N.; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 141 Rn. 52 m.w.N.). Entsprechendes gilt erst Recht für die Anfechtung der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat, ergibt sich im Wege der Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes zum einen aus der gewählten Formulierung „lege ich [...] Beschwerde ein“ ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass dies im Namen des Angeklagten geschehen sollte. Zum anderen spricht hierfür, dass der Beschwerdeführer auf telefonische Rückfrage des Amtsgerichts bereits im Dezember 2016 erklärt hatte, das Mandat nicht als Wahlverteidiger führen zu wollen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.