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Beschluss

8 Qs 34/18

LG Saarbrücken 8. Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO setzt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Gericht voraus. Eine allein auf die Begründung gestützte Anordnung, der Angeklagte wohne in einem anderen Bundesland, wodurch die Vorführung "nicht ohne weiteres möglich" sei, kann in Anbetracht der hohen Wertigkeit des Freiheitsgrundrechts nicht ausreichen. Diesbezüglich eventuell bestehende Organisationsmängel können sich nicht zulasten des Betroffenen auswirken (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 26. März 2015, Vf. 26-IV-14, zitiert nach juris).(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.02.2018 (Az.: 118 Ds 419/17) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO setzt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Gericht voraus. Eine allein auf die Begründung gestützte Anordnung, der Angeklagte wohne in einem anderen Bundesland, wodurch die Vorführung "nicht ohne weiteres möglich" sei, kann in Anbetracht der hohen Wertigkeit des Freiheitsgrundrechts nicht ausreichen. Diesbezüglich eventuell bestehende Organisationsmängel können sich nicht zulasten des Betroffenen auswirken (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 26. März 2015, Vf. 26-IV-14, zitiert nach juris).(Rn.11) 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.02.2018 (Az.: 118 Ds 419/17) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. I. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO. Vor dem Amtsgericht Saarbrücken ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs gewerbsmäßigen Betruges anhängig. Für den auf den 20.02.2018 um 9:00 Uhr bestimmten Hauptverhandlungstermin wurde der Angeklagte ausweislich der Zustellungsurkunde am 22.12.2017 geladen (Blatt 64 der Akte). Mit elektronischer - an das Landgericht Saarbrücken - gerichteter Nachricht vom 06.02.2018 trug der Angeklagte vor, dass es ihm aufgrund der Entfernung seines Wohnortes zu dem Gericht nicht möglich sei, zu der anberaumten Terminsstunde anwesend zu sein. Er besitze kein Auto, die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde 5-6 Stunden benötigen und aufgrund seiner hochgradigen Sehbehinderung sei es ihm nicht möglich in der Nacht zu fahren. Der Angeklagte beantragte die Vertretung durch seine Verteidigerin Rechtsanwältin A.. Nachdem er von Seiten des Amtsgerichts unter Androhung der Zwangsmittel des § 230 Abs. 2 StPO erneut auf seine Pflicht zum Erscheinen hingewiesen wurde, wendete der Angeklagte sich mit elektronischer Nachricht vom 13.02.2018 nochmals an das Gericht mit dem Bemerken, dass es ihm nicht möglich sei, sich zu der anberaumten Terminsstunde bei dem Gericht einzufinden. Das Amtsgericht teilte dem Angeklagten nunmehr mit, dass eine Verlegung aufgrund der Terminslage des Gerichts nicht in Betracht komme. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 20.02.2018 (fälschlicherweise mit Datum vom 20.02.2017 versehen, Blatt 67 der Akte) fand sich der Angeklagte ohne weitere Angaben nicht zum Hauptverhandlungstermin ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Gericht Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO mit der Begründung, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen sei. Andere Maßnahmen seien nicht ausreichend, um seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Am 23.04.2018 wurde der Haftbefehl nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten in Vollzug gesetzt, seitdem befindet sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt Duisburg. Mit seiner am 24.04.2018 eingelegten und am gleichen Tag bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangenen Beschwerde beantragt der Angeklagte, den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 20.02.2018 aufzuheben, bzw. hilfsweise die Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen zu beschließen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, dass der Haftbefehl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Sein Erscheinen sei auch mit „einfacheren Mitteln“ sicherzustellen gewesen (Blatt 81 ff. der Akte). Das Amtsgericht bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.05.2018 und half der Beschwerde nicht ab. II. Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO und dessen Vollstreckung lagen nicht vor, das Zwangsmittel ist unverhältnismäßig. Der ordnungsgemäß geladene Angeklagte war in dem ursprünglich anberaumten Hauptverhandlungstermin vom 20.02.2018 nicht erschienen und hatte sein Ausbleiben auch nicht genügend entschuldigt. Die auf dieser Grundlage sich ergebenden Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO - die Vorführung und der Erlass eines Haftbefehls - dienen der Sicherung der Weiterführung bzw. Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens. Dabei stehen die Maßnahmen in einem sich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gründenden Stufenverhältnis. § 230 Abs. 2 StPO sieht in erster Linie die Anordnung der Vorführung vor. Erst in einem zweiten Schritt kann der stärker in die persönliche Freiheit eingreifende Haftbefehl infrage kommen (BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006, Az.: 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318). Vorliegend ist die Verhältnismäßigkeit des erlassenen Haftbefehls unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe durch das Amtsgericht nicht ausreichend geprüft worden. Das Amtsgericht hätte die Möglichkeit eines Vorführbefehls als milderes Mittel näher in Betracht ziehen müssen. Der Angeklagte verfügt über einen festen Wohnsitz, zudem hat er sich - wenn auch kurzfristig vor dem Termin - bei Gericht gemeldet und Gründe für eine Verlegung der Terminsstunde angebracht. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich körperlich dem Strafverfahren entziehen wollte, bestanden nicht. Insbesondere auch in Anbetracht des keine erhebliche Schwere aufweisenden Tatvorwurfs zu Lasten des zwar bereits vielfältig einschlägig vorauffälligen Angeklagten war an die Prüfung und Darlegung der Verhältnismäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Zu einem neu anzuberaumenden Termin wäre eine polizeiliche Vorführung - auch in Anbetracht der Fahrdistanz von rund drei Stunden und dem damit verbundenen organisatorischen Aufwand - grundsätzlich möglich und auch praktisch durchführbar gewesen. Der Hinweis des Amtsgerichts, eine Vorführung aus Duisburg sei „nicht ohne weiteres möglich“ überzeugt in dieser Form nicht. Offenbar ist keinerlei Versuch unternommen worden, ein solches Vorgehen mit der für den Wohnort des Angeklagten zuständigen Polizeidienststelle abzuklären. Dabei wäre auch in Betracht zu ziehen gewesen, dass für die Vollstreckung des Vorführbefehls eine Ingewahrsamnahme durch die Polizei bereits am Vortag der Hauptverhandlung gestattet ist (§ 135 S. 2 StPO). Nur dann, wenn es technisch nicht möglich erscheint, den Angeklagten zügig und in angemessener Zeit zur Hauptverhandlung vorzuführen, muss ein Haftbefehl erlassen werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2001, Az.: 2 Ws 988/01, BeckRS 2001, 30200465). Allein auf unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten der Polizei wegen der Lage des Wohnorts des Angeklagten und des Gerichtsorts zur Begründung der schwierigen Realisierbarkeit der Vorführung zu verweisen, kann in Anbetracht der hohen Wertigkeit des Freiheitsgrundrechts nicht ausreichen. Diesbezüglich eventuell bestehende Organisationsmängel können sich nicht zulasten des Betroffenen auswirken (vergleiche Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 26.03.2015, Az.: Vf. 26-IV-14, zitiert nach juris). Bei - wie jedoch im Rahmen der Haftentscheidung nicht dargelegtem - unverhältnismäßigem Aufwand der Vorführung wäre zudem die zeitliche Begrenzung des Haftbefehls in Frage gekommen. Auch hierzu verhält sich die Entscheidung des Amtsgerichts nicht. Die Frage der Verhältnismäßigkeit wird neu zu beantworten sein, sollte der Beschwerdeführer nach ordnungsgemäßer Ladung zum anberaumten Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erscheinen. III. Da das Rechtsmittel Erfolg hat, waren der Staatskasse die Kosten und die insoweit notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen (Schmitt in Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 59. Auflage 2016, § 473, Rn. 2).