Urteil
9 S 7/17
LG Saarbrücken 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In einer unberechtigten Kündigung des Rechtsanwalts liegt eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen kann; das allgemeine Kündigungsrecht des § 627 BGB steht dem nicht entgegen. Insbesondere kann der Mandant die Kosten erstattet verlangen, die durch die notwendige Beauftragung weiterer Rechtsanwälte angefallenen sind.
2. Der durch Zahlung entstandene Anspruch stellt einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des Mandanten dar, der auch dann nicht vom Forderungsübergang der §§ 17 Abs. 8 ARB, 86 VVG erfasst wird, wenn seine Rechtsschutzversicherung den ersten Anwalt bezahlt hat. Aufgrund des gleichzeitig bestehenden Rückforderungsanspruchs der Versicherung aus § 628 BGB i.V.m. § 17 Abs. 8 ARB sind Mandant und Versicherung als Gesamtgläubiger anzusehen.
3. Hat der Rechtsanwalt unberechtigt gekündigt, besteht der Schadensersatzanspruch des Mandanten uneingeschränkt, auch wenn dieser durch sein Verhalten gewissen Anlass für die Kündigung gegeben hat (hier: heftige Kritik an der Prozessführung). Eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB wegen Mitverschulden des Mandanten an der Kündigung ist nach der gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen.
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 15.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, Az.: 5 C 463/16 (03) wird dieses soweit abgeändert, dass es in Ziff. 1 heißt:
„Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.269,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte und Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, Az.: 5 C 463/16 (03) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer unberechtigten Kündigung des Rechtsanwalts liegt eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen kann; das allgemeine Kündigungsrecht des § 627 BGB steht dem nicht entgegen. Insbesondere kann der Mandant die Kosten erstattet verlangen, die durch die notwendige Beauftragung weiterer Rechtsanwälte angefallenen sind. 2. Der durch Zahlung entstandene Anspruch stellt einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des Mandanten dar, der auch dann nicht vom Forderungsübergang der §§ 17 Abs. 8 ARB, 86 VVG erfasst wird, wenn seine Rechtsschutzversicherung den ersten Anwalt bezahlt hat. Aufgrund des gleichzeitig bestehenden Rückforderungsanspruchs der Versicherung aus § 628 BGB i.V.m. § 17 Abs. 8 ARB sind Mandant und Versicherung als Gesamtgläubiger anzusehen. 3. Hat der Rechtsanwalt unberechtigt gekündigt, besteht der Schadensersatzanspruch des Mandanten uneingeschränkt, auch wenn dieser durch sein Verhalten gewissen Anlass für die Kündigung gegeben hat (hier: heftige Kritik an der Prozessführung). Eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB wegen Mitverschulden des Mandanten an der Kündigung ist nach der gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen. 1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 15.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, Az.: 5 C 463/16 (03) wird dieses soweit abgeändert, dass es in Ziff. 1 heißt: „Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.269,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte und Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, Az.: 5 C 463/16 (03) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (in der Folge: Klägerin) nimmt den Beklagten und Berufungskläger (in der Folge: Beklagter) auf Rückzahlung von Anwaltshonorar, wegen Kündigung eines Anwaltsvertrages ohne Veranlassung, in Anspruch. Der Beklagte war von der Klägerin in einem Arzthaftungsprozess sowie in einem weiteren Rechtsstreit von dem Ehemann der Klägerin mandatiert. Während des Arzthaftungsprozess der Klägerin kam es zum Streit mit dem Beklagten über dessen Prozessführung, die von der Klägerin bemängelt wurde. Konkret ging es um die Vorlage von Beweisdokumenten, bei denen die Klägerin dem Beklagten vorwarf, er habe sie zurückgehalten. Die Vorwürfe der Klägerin führten letztlich zur Mandatskündigung durch den Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2013. Hinsichtlich des genauen Ablaufs und des Inhalts der Auseinandersetzung wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken verwiesen. Die Mandatsniederlegung durch den Beklagten erfolgte während des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken. Entsprechend war die Klägerin zur Fortsetzung des Rechtsstreits gezwungen, einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragen. Die für diese zusätzliche Beauftragung angefallenen Gebühren, die von der Klägerin persönlich gezahlt wurden, sind Gegenstand des streitigen Anspruchs gegenüber dem Beklagten. Im Anschluss an die Mandatskündigung versuchte die Klägerin, bei ihrem Rechtsschutzversicherer die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren ihrer neuen Prozessbevollmächtigten zu erreichen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte dies unter Verweis auf die Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB) ab, da bereits die Kosten des Beklagten gezahlt worden waren. Zu dem im Raum stehenden Anspruch der Versicherung, die an den Beklagten gezahlten Gebühren wegen unberechtigter Kündigung des Mandats zurückzufordern, lehnte die Rechtsschutzversicherung ein Tätigwerden ihrerseits mit Schreiben vom 20.04.2017 ab und verwies die Klägerin auf die Geltendmachung eines eigenen Schadensersatzanspruchs (Bl. 315 der Akte). Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur (Rück-)Zahlung der im Berufungsverfahren des Arzthaftungsprozesses angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.269,17 € nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin dem Beklagten keinen hinreichenden Anlass zur Mandatskündigung gegeben habe, weshalb ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars gemäß § 628 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 3, 2. Alt. BGB bestünde. Das Gericht habe nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin den Beklagten öffentlich beschimpft habe. Sofern die Klägerin - möglicherweise auch überzogene - Kritik geäußert habe, berechtige dies nicht zur Kündigung des Mandats. Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Klägerin auch in Ansehung der §§ 17 Abs. 8 ARB, 86 VVG berechtigt, die Forderung selbst geltend zu machen, da die Rechtsschutzversicherung ausweislich ihres Schreibens an die Klägerin kein eigenes Vorgehen gegen den Beklagten plane und damit davon auszugehen sei, dass sie das eigene Vorgehen der Klägerin billige. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines in der 1. Instanz gehaltenen Vortrages. Aufgrund des Verhaltens der Klägerin habe ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden. Durch dieses habe ein zerstörtes Vertrauensverhältnis vorgelegen, insbesondere, da die Klägerin ihn - den Beklagten - instrumentalisiert habe, mit der bewussten Lüge zu einer nicht bestehenden Sehnervschädigung einen Prozess in ihrem Namen zu führen. Darüber hinaus sei die rechtliche Begründung des Amtsgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin nicht tragfähig. Richtigerweise habe ein Forderungsübergang per Legalzession auf die Rechtsschutzversicherung der Klägerin vorgelegen und es fehle bis heute an jeglichem Rückübertragungsakt. Allein die tatsachenwidrige Unterstellung, die Rechtsschutzversicherung habe kein eigenes Interesse mehr an dem auf sie übergegangenen Anspruch, könne ein Recht der Klägerin nicht begründen. Im Zuge seiner Feststellungen habe das Amtsgericht mehrfach seine rechtlichen Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO und in diesem Zusammenhang auch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, etwa indem Beweisanträge übergangen wurden. Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen der Berufung nunmehr die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Die Klägerin habe ihre unberechtigten Vorwürfe gegenüber seiner Haftpflichtversicherung erhoben, wofür ihm ein kostenträchtiger Zeitaufwand zur Abwehr entstanden sei. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt daher, das am 15.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, Az.: 5 C 463/16 (03) aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme auf ihren in der ersten Instanz gehaltenen Vortrag. Es habe keine zur Kündigung berechtigende schwerwiegende Pflichtverletzung der Klägerin im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB vorgelegen. Da die Rechtsschutzversicherung ein Vorgehen der Klägerin zumindest konkludent gebilligt habe, bestehe ein eigener Anspruch der Klägerin zumindest unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation. Zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung ist gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet, da das angefochtene Urteil in der Hauptsache, abseits der Entscheidung zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten, weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Betrages von 3.269,17 € nebst Zinsen verurteilt. In der Sache handelt es sich hierbei nicht um einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Durchführung des Berufungsverfahrens im Arzthaftungsprozess vereinnahmten Gebühren, sondern um einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie einen weiteren Betrag in gleicher Höhe an ihre neuen Prozessbevollmächtigten zahlen musste und gezahlt hat. Die erstinstanzliche Entscheidung war demgegenüber soweit aufzuheben, als die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in diesem Verfahren nicht schlüssig dargelegt hat. 1. Die Kammer teilt zunächst vollumfänglich die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Beklagten unberechtigt war, das Auflösungsverschulden mithin auf seiner Seite lag. Das Amtsgericht hat sich ausführlich und zutreffend damit auseinandergesetzt, dass weder eine zur Mandatskündigung berechtigende Beschimpfung des Beklagten durch die Klägerin vorlag, noch dass die Auseinandersetzung der Parteien hinsichtlich der Prozessführung des Beklagten und die Nachfragen/Vorwürfe der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu den - möglicherweise - im Verfahren nicht vorgelegten Unterlagen eine Kündigung des Mandats zu rechtfertigen vermochten. Auf die entsprechenden dezidierten Darlegungen des Amtsgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Aus Sicht der Kammer ist insoweit lediglich ergänzend anzumerken, dass sich aus den von der Klägerin an den Beklagten gerichteten Vorwürfen, Unterlagen nicht an das Gericht weitergeleitet zu haben, selbst nach dem Verständnis des Beklagten zu dem tatsächlichen Inhalt der Vorwürfe, in keinem Fall eine strafrechtliche Relevanz ergeben hätte. Darüber hinaus kann auch der von dem Beklagten in der Berufungsinstanz ausgeführte Gesichtspunkt, die Klägerin habe ihn zur vorsätzlichen Geltendmachung bekanntermaßen nicht bestehender Ansprüche benutzt, die von ihm ausgesprochenen Mandatskündigung nicht rechtfertigen. Soweit der Beklagte vorträgt, die Behauptungen der Klägerin im Arzthaftungsprozess, sie leide unter einer durch den Arzt verursachten Sehnervschädigung, handele es sich um eine dreiste Lüge und Verleumdung, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin aufgestellte Behauptung vom Vorliegen einer Sehnervschädigung vorsätzlich falsch gewesen wäre. Nach dem Ergebnis des Vorprozess steht durchaus nicht fest, dass bei der Klägerin keine Augenproblematik vorliegt oder vorgelegen hatte, entsprechendes konnte nur nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin die von den Prozessgutachtern getroffenen Feststellungen zu einem (nicht vorhandenen) Behandlungsfehler und zur Kausalität hätte antizipieren können. Der hier durch den Beklagten in den Raum gestellte versuchte Prozessbetrug durch die Klägerin ist so mit nichts belegt. 2. In der ungerechtfertigten Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Beklagten liegt eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs.1 BGB begründet. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerin, die aus dem Mandatsverhältnis erwarten konnte, dass der Beklagte die beauftragte Rechtsvertretung ordnungsgemäß durchführt und die Klägerin nicht ohne triftigen Grund dazu zwingt, sich einen neuen Prozessbevollmächtigten zu suchen. a) Es gehört zu den Pflichten des Anwalts, die Interessen seines Mandanten vollumfänglich in jede Richtung wahrzunehmen und jeglichen Schaden von ihm abzuhalten (BGH, Urteil vom 03.07.1993, WM 1993, 1376). Dies beinhaltet auch die Verhinderung von Folgeschäden, etwa durch die Inanspruchnahme neuer Rechtsanwälte mit den daraus sich ergebenden Vergütungsansprüchen. Nachdem die Versicherung bereits die Gebühren des Beklagten für das Berufungsverfahren ausgeglichen hatte, musste die Klägerin die weiter beauftragten Rechtsanwälte selbst bezahlen. Dies war dem Beklagten bekannt. Entsprechend kommt es für die Beurteilung der Kündigung als ungerechtfertigt und für das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht auf das grundsätzlich bestehende Kündigungsrecht des Beklagten aus § 627 BGB an, wonach der Beklagte als Dienstverpflichteter mit einer besonderen Vertrauensstellung jederzeit zur Kündigung berechtigt ist. Denn gleichzeitig ist dem Regelungszusammenhang der §§ 627, 628 BGB zu entnehmen, dass eine Kündigung durch den Rechtsanwalt ohne triftigen Grund - der wie gezeigt nicht vorlag - nur in der Form zulässig ist, dass dem Mandanten nicht durch Interessenwegfall im Hinblick auf die geleisteten Arbeiten des Rechtsanwalts oder in sonstiger Weise ein Schaden entsteht. Im Übrigen ist eine Pflichtverletzung des Beklagten unmittelbar gegenüber der Klägerin auch in der Weise zu begründen, dass er nach der unberechtigten Kündigung die von ihm vereinnahmten Gebühren nicht zurückzahlte. Ein entsprechender Rückzahlungsanspruch - in diesem Falle der Versicherung aus § 628 BGB - hätte nach Vorgesagtem bestanden, was dem Beklagten bewusst sein musste. Wäre der Beklagte nach zutreffender Prüfung seiner bestehenden, wenngleich durch die Rechtsschutzversicherung nicht durchgesetzten Pflicht auf Rückzahlung des vereinnahmten Honorars selbstständig nachgekommen, wären die neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch die Versicherung bezahlt worden und ein Schaden der Klägerin insoweit nicht entstanden. In der Weigerung der Rückzahlung seiner Gebühren liegt eine Pflichtverletzung auch unmittelbar gegenüber der Klägerin. b) Aufgrund dieser Pflichtverletzungen des Beklagten besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in der geltend gemachten Höhe. Unstreitig hat diese zur Durchführung des Berufungsverfahrens neue Prozessbevollmächtigte beauftragt und bezahlt, weshalb der Anspruch alleine ihr zusteht und ohne Zustimmung selbstständig geltend gemacht werden konnte. Dieser Anspruch der Klägerin ist insbesondere nicht nach §§ 17 Abs. 8 ARB, 86 VVG auf ihre Rechtsschutzversicherung übergegangen. Nach diesen Vorschriften gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Erstattung von Kosten mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. In der Rechtspraxis sind beide Normen deckungsgleich (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, § 17 ARB 2000 Rn. 155) und erfassen sämtliche Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers, einschließlich Schadensersatzansprüchen, Bereicherungsansprüchen und Ausgleichsansprüchen (Prölls/Martin, VVG, § 86 Rn. 7; MüKo VVG, § 86 Rn. 55), und unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, § 17 ARB 2000 Rn. 156). Erfasst werden dabei auch Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Vertretung oder Prozessführung (OLG Köln, Urteil vom 29.06.1993, NJW-RR 1994, 27; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, § 17 ARB 2000 Rn. 158). Ein Übergang findet allerdings nur soweit statt, als der Versicherer die Kosten des Versicherungsnehmers übernommen (§ 17 Abs. 8 ARB) oder dessen Schaden ausgeglichen hat (§ 86 Abs. 1 VVG). Hintergrund ist das diesen Regelungen zugrunde liegende Bereicherungsverbot (Prölls/Martin, VVG, § 86 Rn. 107; MüKo VVG, § 86 Rn. 27). Einerseits soll der zum Schadensersatz verpflichtete Dritte keinen Vorteil durch die Leistung des Versicherers erlangen, andererseits soll der Versicherungsnehmer nicht aufgrund doppelter Inanspruchnahme der Versicherung und des Schädigers im Ergebnis besser stehen (MüKo VVG, § 86 Rn. 17). Diese Grundsätze lagen auch den Fällen der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung zugrunde (so etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016, I-9 U 102/14). Dort ging es stets um Schadensersatzforderungen wegen insgesamt unnötig angefallener Prozess- und Anwaltskosten, die bei pflichtgemäßer Prozessführung durch den Anwalt vom jeweiligen Gegner, d.h. weder von Mandant oder seiner Rechtsschutzversicherung zu tragen gewesen oder überhaupt nicht angefallen wären. Gegenstand dieser Schadensersatz- und Erstattungsansprüche waren nur solche Beträge, die - zuvor oder im Nachhinein - von der Rechtsschutzversicherung zu tragen waren. Dementsprechend sind die vorgenannten Fallkonstellationen nicht vergleichbar. Vielmehr wird der Anspruch der Klägerin, wie die Rechtschutzversicherung in ihrem Schreiben vom 20.04.2017 richtig dargelegt hat, vom Forderungsübergang nicht umfasst. Die Zahlung an ihre weiteren Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin selbst geleistet, nicht ihre Rechtsschutzversicherung. Die Zessionsvorschriften sind daher schon von ihrem Wortlaut her nicht anwendbar und auch nicht nach ihrem Regelungszweck. Die Klägerin hat sich durch die Inanspruchnahme zweier Rechtsvertreter einer doppelten Zahlungspflicht ausgesetzt, wobei die Rechtsschutzversicherung nur einen Ausgleich übernommen hat und übernehmen musste. Ersetzt der Beklagte der Klägerin hier den entstandenen Schaden, sind sowohl das Ziel der Vorteilsausgleichung als auch das Verbot der Bereicherung erreicht. Durch die unberechtigte Kündigung hat der Beklagte damit Ansprüche der Versicherung aus § 628 BGB i.V.m. § 17 Abs. 8 ARB und der Klägerin aus § 280 BGB begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum durch die Pflichtverletzung des Beklagten nicht Ansprüche unterschiedlicher Parteien begründet worden sein können. Zwar wäre der Beklagte keineswegs verpflichtet, seine Gebühren (an die Rechtsschutzversicherung) zurückzuzahlen und darüber hinaus den Schaden der Klägerin zu ersetzen. Dies führt jedoch nicht zu einem Anspruchsausschluss einer Seite, sondern nur zur Annahme einer Gesamtgläubigerschaft. Nach alledem kam es auf die im Prozess umfassend diskutierten Fragen/Probleme, die auch in der Berufungsbegründung erneut aufgegriffen wurden, dass der Rückzahlungsanspruch nach § 628 BGB auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen war, keine Rückübertragung erfolgte und eine gewillkürte Prozessstandschaft unklar sein könnte, aus Rechtsgründen nicht an. 3. Der zugunsten der Klägerin begründete Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht auch uneingeschränkt. Der von dem Beklagten erhobene Einwand, das zu seiner Kündigung führende Verhalten der Klägerin begründe ein Mitverschulden ihrerseits und sei gemäß § 254 Abs. 1 BGB schadensmindernd zu berücksichtigen, greift nicht durch. Der bei der Klägerin entstandene Schaden ist alleine durch die unberechtigte Kündigung des Beklagten entstanden. Die gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit einer Kündigung des Dienstverpflichteten ziehen eine klare Grenze zwischen einer berechtigten und einer unberechtigten Kündigung. Der Argumentation des Beklagten folgend müsste in jedem Fall einer zumindest im Ergebnis ungerechtfertigten Kündigung im Einzelfall überprüft werden, inwieweit das Verhalten des - möglicherweise schwierigen - Mandanten prozentual als Mitverschulden zu werten wäre. Dies widerspricht der gesetzlichen Konzeption, die zumindest im Rahmen von § 628 Abs. 1 BGB eine Anwendung von § 254 BGB schon gar nicht zulässt, was auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen ist. Danach ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt bis zu der vom Gesetz akzeptierten Grenze auch bestimmte Formen überzogener Kritik oder außergewöhnliches oder schwieriges Verhalten eines Mandanten hinzunehmen hat. Tut er dies nicht, ist die unberechtigte Mandatskündigung letztlich allein durch die Entscheidung des Anwalts und nicht mehr adäquat durch das Vorverhalten des Mandanten verursacht, weshalb eine Schadensminderung gem. § 254 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt. 4. Der damit vollumfänglich bestehende Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Da es sich, wie gezeigt, um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerin handelt, wurde dieser erst mit Beauftragung der weiteren Rechtsanwälte und deren Bezahlung und damit erst im Jahr 2013 begründet. Verjährung wäre demnach zum 31.12.2016 eingetreten; der Ablauf der Verjährungsfrist wurde aber zuvor durch die Klageerhebung im Dezember 2016 gehemmt. 5. Diesem Anspruch der Klägerin kann der Beklagte keinen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Er hat insoweit im Berufungsverfahren die Aufrechnung mit einem dadurch begründeten Schadensersatzanspruch erklärt, dass er die unberechtigten Forderungen der Klägerin gegenüber seiner Haftpflichtversicherung habe abwehren müssen. Die Klägerin habe in vorsätzlichem Wissen um das Nicht-Bestehen ihrer Ansprüche seine Haftpflichtversicherung wegen angeblicher fehlerhafter Mandatsbearbeitung angeschrieben und diese habe ihn zur Stellungnahme aufgefordert. Den Arbeitsaufwand für die Beantwortung der von der Versicherung gestellten Fragen könne er mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abrechnen. a) Ein solcher Schadensersatzanspruch ist jedoch nicht zu begründen. Er könnte sich lediglich unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Inanspruchnahme durch die Klägerin als Nebenpflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB ergeben. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre jedoch auch ein Schuldvorwurf gegenüber der Klägerin, mithin vorsätzliches oder wenigstens fahrlässiges Handeln, § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Dabei handelt der Anspruchsteller aber nicht bereits dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung nicht berechtigt ist. Denn die Berechtigung einer Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden; dies vorauszusehen kann von einem Gläubiger im Vorfeld nicht verlangt werden, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschwert werden würde. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Anspruchsteller daher schon dann, wenn er prüft, ob der von ihm eingenommene Standpunkt plausibel ist (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08). b) Gemessen an diesen Anforderungen ist ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin nicht zu erkennen. Soweit der Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe von Anfang an gewusst, keine Sehnervschädigung erlitten zu haben, ist dies durch nichts belegt. Vielmehr lassen sämtliche vorliegenden Unterlagen und insbesondere die auch von dem Beklagten selbst vorgetragene Korrespondenz und Gespräche zwischen den Parteien allein darauf schließen, dass die Klägerin von einem Anspruch ihrerseits gegenüber dem behandelnden Arzt ausging. Wäre dies anders zu beurteilen und die Plausibilität der Ansprüche von vorne herein zu verneinen gewesen, hätte der Prozess gegen den Arzt nach richtiger Beratung durch den Beklagten schon gar nicht geführt werden dürfen. Nach der unbestrittenen Vehemenz, mit der die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch verfolgte, ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie nach Verlust des Arzthaftungsprozesses von einem Fehler des Beklagten ausging. Unabhängig davon, ob im Einzelnen konkrete Vorwürfe der Klägerin gegenüber dem Beklagten, etwa hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen, berechtigt waren oder nicht, bzw. ob die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass ihre Vorwürfe zumindest teilweise unzutreffend sind, lässt dies nicht den Schluss zu, dass sie nicht insgesamt dennoch gutgläubig davon ausging, den Prozess letztlich aufgrund einer fehlerhaften Führung durch den Beklagten verloren zu haben. Insoweit überzeugt insbesondere der von dem Beklagten vorgebrachte Gesichtspunkt nicht, nach den eindeutigen Ergebnissen der Gutachter im Arzthaftungsprozess hätte die Klägerin wissen müssen, dass Ansprüche ihrerseits nicht bestehen. Denn bei Annahme einer fehlerhaften Prozessführung ist nachvollziehbar, wenn die Klägerin davon ausging, dass die von den Gutachtern gefundenen Ergebnisse auf fehlerhaftem oder unzureichendem Vortrag, unterlassene Beweisangebote o. ä. durch den Beklagten zurückzuführen waren. Eine völlig unplausible Inanspruchnahme des Beklagten ist nicht zu erkennen. c) Darüber hinaus ist der von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzbetrag in Form fiktiver Rechtsanwaltskosten auch deshalb nicht ersatzfähig, da eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht in jedem Fall erforderlich ist. Fordert eine Berufshaftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmer zur Stellungnahme zu möglichen Vorwürfen eines Auftraggebers auf, ist es ohne weiteres zumutbar, sich zunächst persönlich mit der Versicherung auseinanderzusetzen und deren Fragen zu beantworten. 6. Das erstinstanzliche Urteil war allerdings insoweit aufzuheben, als der Beklagte auch zum Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € verurteilt worden ist. Denn der durch das Amtsgericht angenommene Verzug des Beklagten gemäß §§ 280, 286 BGB ist nicht nachgewiesen. Soweit der Beklagte in Abrede stellt, aufgrund einer von der Klägerin fehlerhaft gewählten Kanzleianschrift das vorgerichtliche Anspruchsschreiben nicht erhalten zu haben, ist die Klägerin dem zweitinstanzlich nicht weiter entgegengetreten. 7. Im Rahmen seiner Berufungsbegründung rügt der Beklagte umfangreich verschiedenste Verstöße des Erstgerichts gegen die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach seiner Ansicht seien wesentlicher Sachvortrag und wesentliche Beweisangebote übergangen und ignoriert worden. Doch entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße hat der Beklagte nicht aufgezeigt (vgl. Zöller, ZPO, § 139 Rn. 20). a) Soweit es die rechtliche Einordnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs betrifft, handelt es sich nach zutreffendem Hinweis des Erstrichters um Rechtsausführungen, auf die der Beklagte im Nachgang der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2017 auch ohne Schriftsatzfrist reagieren konnte und dies auch getan hat. Ein Schriftsatznachlass war insoweit nicht erforderlich, worauf der Erstrichter (offensichtlich) zu Recht hingewiesen hat. Den Vortrag des Beklagten hat der Erstrichter im Rahmen seiner Entscheidung auch umfassend gewürdigt. Im Übrigen sind die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Falles nach eigenem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert worden, weshalb nicht ersichtlich ist, warum eine Überraschungsentscheidung vorliegen sollte. Darüber hinaus missversteht der Beklagte den Umfang der richterlichen Hinweispflichten gem. § 139 ZPO. Diese dienen einer zügigen Prozessleitung und sollen den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör stärken (vgl. Zöller, ZPO, § 139). Sie haben nicht zum Ziel, einer Seite umfassend zu ihrem Recht zu helfen. Die Reichweite der Hinweisplichten wird insoweit durch die Pflicht des Gerichts zur Neutralität und Gleichbehandlung der Parteien begrenzt (BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979, BVerfGE 52, 131). Gemäß § 139 Abs. 2 ZPO ist das Gericht daher - nur - gehalten, auf solche Gesichtspunkte hinzuweisen, auf die es seine Entscheidung stützen möchte und die von den Parteien erkennbar übersehen worden sind bzw. zu denen sich die Parteien nicht von alleine rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklärt haben. Entsprechendes ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Parteien haben dezidiert über die Frage gestritten, ob der Beklagte zur Kündigung des Mandats berechtigt war und ob der Klägerin ein eigener Zahlungsanspruch zustand. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte umfangreich zum behaupteten Fehlverhalten der Klägerin ihm gegenüber vorgetragen und seine Einschätzung hierzu gegeben. Es ist nicht ersichtlich, was der Beklagte aus Sicht des Gerichts bei seinem Vortrag bis zur mündlichen Verhandlung übersehen haben sollte. Die Aufforderung, noch weitere bislang nicht genannte Kündigungsgründe vorzutragen, hätte in jedem Fall die richterliche Neutralitätspflicht verletzt. Auch insofern gilt jedenfalls, dass die entsprechende Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin ausreichend war. b) Aus den genannten Gründen ist auch eine Verletzung der Hinweis - und Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO durch die Kammer nicht ersichtlich. Die durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.04.2018 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung blieb damit gemäß § 156 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Hierzu hat sich die Kammer nicht veranlasst gesehen. Die im Schriftsatz des Beklagten aufgegriffenen (Rechts-)Fragen waren von Anfang an Gegenstand der rechtlichen Erörterung sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz, weshalb ein gesonderter Hinweis nicht notwendig war. Zu der in der mündlichen Verhandlung diskutierten Sach- und Rechtslage hat der Beklagte in dem genannten Schriftsatz weiter ausgeführt, was die Kammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. 8. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 9. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.