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Beschluss

2 KLs 15/10

LG Saarbrücken Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2011:0325.2KLS15.10.0A
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Leitsätze
Nr. 4102 VV-RVG ist nicht analog auf den Fall einer auf der Grundlage des § 202 a StPO erfolgten Erörterung mit dem Ziel der Verständigung im Strafverfahren anzuwenden (entgegen AG Freiburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, 20 Ls 620 Js 8165/08, NJW-Spezial 2011, 92).(Rn.15)
Tenor
1. Die Erinnerung der Verteidigerin gegen die Vergütungsfestsetzung vom 10.01.2011 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nr. 4102 VV-RVG ist nicht analog auf den Fall einer auf der Grundlage des § 202 a StPO erfolgten Erörterung mit dem Ziel der Verständigung im Strafverfahren anzuwenden (entgegen AG Freiburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, 20 Ls 620 Js 8165/08, NJW-Spezial 2011, 92).(Rn.15) 1. Die Erinnerung der Verteidigerin gegen die Vergütungsfestsetzung vom 10.01.2011 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. I. 1. Die Verteidigerin war als notwendige Verteidigerin der Beschuldigten S. in dem vor der Wirtschaftsstrafkammer geführten Verfahren beigeordnet. Das Verfahren beinhaltete den Vorwurf der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB). Beschuldigte waren neben der Beschuldigten S. drei weitere Personen. Auf der Grundlage des § 202 a StPO erfolgte auf Anregung der Kammer am 26.10.2010 eine Erörterung mit dem Ziel der Verständigung im Strafverfahren, an dem die Verteidigerin, die drei weiteren Verteidiger und der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft teilnahmen. Nach Durchführung von Verständigungsgesprächen stimmte die Kammer mit allen Verfahrensbeteiligten einen Hauptverhandlungstermin für den 26.11.2010 ab. Das an diesem Hauptverhandlungstermin ergangene Urteil ist seit dem 03.12.2010 rechtskräftig. 2. Mit Antrag vom 21.12.2010 begehrt die Verteidigerin die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. Hierbei macht sie eine Terminsgebühr für die Teilnahme am Erörterungstermin vom 26.10.2010 nach dem Gebührentatbestand Nr. 4102 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in Höhe von 112,--€ zzgl. Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV – RVG geltend. Mit der angefochtenen Entscheidung setzte die zuständige Rechtspflegerin die Vergütung fest. Hierbei brachte sie die geltend gemachte Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Erörterungstermin zzgl. Umsatzsteuer in Abzug. Der Beschluss enthält die Begründung, die Teilnahme an dem Termin sei mit der allgemeinen Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV – RVG abgegolten. Eine analoge Anwendung dieser Gebührenziffer komme nicht in Betracht. Mit Schriftsatz vom 15.02.2011, eingegangen bei Gericht am 17.02.2011, legt die Verteidigerin Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung ein. Sie führt aus, für die Teilnahme an dem Erörterungstermin komme eine Analogie der Nr. 4102 VV – RVG in Betracht. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg vom 21.12.2010. In seiner Stellungnahme vom 24.02.2011 beantragt der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken, der Erinnerung den Erfolg zu versagen. Mit Beschluss vom 01.03.2011 hat die zuständige Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen. II. 1. Die Erinnerung ist gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist infolge der Übertragung nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 2 RVG die Kammer. 2. In der Sache bleibt die Erinnerung ohne Erfolg. Zu Recht hat die zuständige Rechtspflegerin die für die Teilnahme an dem Erörterungstermin gesondert geltend gemachte Gebühr zzgl. Umsatzsteuer in Abzug gebracht. a) Einer Vergütung unmittelbar aus Nr. 4102 VV – RVG hinsichtlich der Teilnahme an dem Erörterungstermin vom 26.10.2010 steht der eindeutige Wortlaut der Gebührenziffer entgegen. Nach dieser Nummer, die aus Zwecken der besseren Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit im Zuge von Terminswahrnehmungen außerhalb der Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. BT – Drs. 15 / 1971, S. 219ff.), entsteht die Terminsgebühr ausschließlich für die Teilnahme an 1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, 2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, 3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, 4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie 5. Sühneterminen nach § 380 StPO. Einer dieser Fälle liegt evident nicht vor. b) Entgegen der zum 30.06.2004 außer Kraft getretenen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) kennt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch keine Vorschrift, welche explizit eine sinngemäße Anwendung von Vorschriften vorsieht, wenn Gebühren für die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes keine ausdrückliche Regelung erfahren haben (§ 2 BRAGO). c) Eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV – RVG auf den vorliegenden Fall scheidet nach Auffassung der Kammer aus (so auch Burhoff in Gerold / Schmitt, RVG, 19. Auflage 2010, VV 4102, 4103 Rn. 5 m.w.N.; derselbe in RVGreport 2010, 282, 283; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2005, 4 Ws 160 / 05, zitiert nach juris, dort Rn. 2). Der gegenteiligen Ansicht des Amtsgerichts Freiburg (NJW – Spezial 2011, 92; vgl. auch für den Fall der Teilnahme des Verteidigers an einer Exploration des Beschuldigten LG Offenburg, NStZ-RR 2006, 358), nach welcher eine analoge Anwendung der Nr. 4102 Nr. 1 und Nr. 3 VV – RVG wegen Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke geboten sei, schließt sich die Kammer nicht an. Die Regelung in Nr. 4102 VV – RVG ist bereits eine ausdrückliche Ausnahmeregelung, die abschließend geregelte Fälle enumerativ auflistet (Burhoff, RVGreport 2010, 282, 283). Der abschließende Charakter des Kataloges ergibt sich aus dem Wortlaut der Gebührenziffer, welcher keine Anwendungsbeispiele nach Formulierungen wie „insbesondere“ oder „etwa in Fällen“ beinhaltet, sondern scharf abgrenzbare Sachverhalte auflistet. Auch fehlt ein allgemein gehaltener Auffangtatbestand, von welchem etwa in Nr. 4302 Ziffer 3 VV – RVG Gebrauch gemacht wurde. d) Die Teilnahme an einem Vorgespräch nach § 202 a StPO wird nach derzeitiger Rechtslage durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV – RVG abgegolten (KG Berlin, a.a.O., Rn. 3 m.N.; Burhoff, RVGreport 2010, 3). Diese umfasst im gerichtlichen Verfahren sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt außerhalb der Hauptverhandlung (Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, RVG – Nr. 4106 – 4123, Rn. 3). Gemeint sind hiermit auch die allgemeine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, wie etwa Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten und der mündliche Verkehr mit dem Gericht (KG Berlin, a.a.O., Rn. 3 m.N.). Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zu dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren. Denn die mit diesem Gesetz zum 29.07.2009 eingeführten Vorschriften, zu welchen auch § 202 a StPO zählt, sollten weder zu einer Belastung noch zu einer Entlastung der Justizhaushalte führen (BT – Drs. 16 / 11736, S. 2). Gegebenenfalls kann der notwendige Verteidiger die Teilnahme an einem Erörterungstermin nach § 202 a StPO mittels Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen. III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). IV. Die Beschwerde wird zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung aufweist (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 3 S. 2 RVG).