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Urteil

2 KLs 23/13

LG Saarbrücken Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2014:0114.2KLS23.13.0A
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Leitsätze
1. Aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erbracht ist eine Leistung, wenn sie aus dem Gesamthaushaltsplan der EG oder aus Haushaltsplänen, deren Verwaltung im Auftrag der EG erfolgt, gewährt wird.(Rn.113) 2. Die Förderung der Wirtschaft ist jede Stärkung der Leistungsfähigkeit von Wirtschaftsbetrieben oder Wirtschaftszweigen. Der Begriff Förderung umfasst dabei den gesamten Bereich der Erhaltungs-, Anpassungs- und Produktivitätshilfen.(Rn.118) 3. Subventionserheblich sind danach nur solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. 4. Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche Handlungseinheit) ist dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende) Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen. Der Bewilligungsbescheid ist im zweistufigen Subventionsvergabeverfahren die notwendige Zwischenstufe, um die Auszahlung der Geldmittel (regelmäßig das eigentlich vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzelnen Handlungsakte, d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag und derjenige auf Abrufen der Geldmittel, gehören inhaltlich zusammen.(Rn.147)
Tenor
I. Der Angeklagte ist des Subventionsbetruges in zwei Fällen schuldig. II. Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften:          §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt., 52, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erbracht ist eine Leistung, wenn sie aus dem Gesamthaushaltsplan der EG oder aus Haushaltsplänen, deren Verwaltung im Auftrag der EG erfolgt, gewährt wird.(Rn.113) 2. Die Förderung der Wirtschaft ist jede Stärkung der Leistungsfähigkeit von Wirtschaftsbetrieben oder Wirtschaftszweigen. Der Begriff Förderung umfasst dabei den gesamten Bereich der Erhaltungs-, Anpassungs- und Produktivitätshilfen.(Rn.118) 3. Subventionserheblich sind danach nur solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. 4. Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche Handlungseinheit) ist dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende) Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen. Der Bewilligungsbescheid ist im zweistufigen Subventionsvergabeverfahren die notwendige Zwischenstufe, um die Auszahlung der Geldmittel (regelmäßig das eigentlich vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzelnen Handlungsakte, d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag und derjenige auf Abrufen der Geldmittel, gehören inhaltlich zusammen.(Rn.147) I. Der Angeklagte ist des Subventionsbetruges in zwei Fällen schuldig. II. Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt., 52, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) Vorspann In den Jahren 2001 bis 2008 nahm die D. Akademie GmbH an einem unter dem Titel „Lernziel Produktivität“ laufenden Förderprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes teil. Im Rahmen dieses Programms wurden unter anderem Schulungsmaßnahmen der D. Akademie GmbH in saarländischen Autohäusern und Speditionen gefördert. Förderfähig waren insbesondere die Honorare der die Schulungsmaßnahmen durchführenden Trainer. Als Projektverantwortlicher der D. Akademie GmbH richtete der Angeklagte im Rahmen der Teilnahme der D. Akademie GmbH an dem vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes initiierten Förderprogramm „Lernziel Produktivität“ eine Abrechnungskette ein, die es ermöglichte, unberechtigt Fördergelder in einer Gesamthöhe von 337.519 € zu erlangen. Zur Tatumsetzung generierte der Angeklagte in Kenntnis des Umstandes, dass die tatsächlich entstandenen Kosten für die Höhe der im Rahmen des Förderprogramms „Lernziel Produktivität“ maßgeblich und subventionserheblich waren, Rechnungen, die um 65 % überhöhte Trainerhonorare auswiesen und veranlasste deren Geltendmachung gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr über gutgläubige Mitarbeiter der D. Akademie GmbH. Im guten Glauben an die Wiedergabe der tatsächlich angefallenen Honorare in den als Verwendungsnachweis vorgelegten Abrechnungen bewilligte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr den jeweiligen Zuschuss in Höhe von 70 % der (angeblichen) Honorarkosten. Diese Förderbeträge belaufen sich insgesamt auf den bereits angeführten Betrag von 337.519 €. Dieser Mehrerlös kam zum einen den Inhabern der Autohäuser zugute, bei denen die Schulungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Diese wiederum zahlten ihrerseits eine Provision an den Angeklagten, der auf diese Weise über den Gesamtzeitraum hinweg einen Betrag von rund 24.000 € für sich persönlich vereinnahmen konnte. Hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe im Zusammenhang mit vermeintlich unberechtigten Abrechnungen von Mietzinsen für etwaige Schulungsräume wurde das Verfahren in Anwendung der §§ 154, 154a StPO eingestellt. Der Tatnachweis beruht auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, das in den zur Verfügung stehenden Beweismitteln sowie den zwischenzeitlichen Erkenntnissen der zuständigen Mitarbeiter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, über die der Zeuge J. als zuständiger Referent des für die Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Programms „Lernziel Produktivität“ beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Hauptverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar bekundete. Im Hinblick darauf hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Geständnis des Angeklagten eine Verständigung im Strafprozess vorausging, keine Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. I. Feststellungen 1. Feststellungen zur Person Der in O. geborene Angeklagte absolvierte im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der höheren Handelsschule Neunkirchen und den Wehrdienst im Zeitraum von 1984 bis 1988 eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann bei der … Allgemeine Vers. AG. Dort war der Angeklagte nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung noch für ein Jahr als Sachbearbeiter in der Haftpflichtabteilung tätig, bevor er zur Volksbank … eG wechselte, bei der der Angeklagte von 1989 bis 1996 im Bereich der Immobilienberatung und Baufinanzierung tätig war und zuletzt als Geschäftsführer der … Immobiliengesellschaft mbH, einer Tochtergesellschaft der Volksbank … eG, fungierte. Von 1996 an übte der Angeklagte ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten aus. Zunächst war er für fünf Jahre für die Unternehmensgruppe …. Finanzdienstleistungen als Handelsvertreter tätig, die ihn von der … GmbH abgeworben hatte. In diesem Zeitraum erweiterte der Angeklagte seinen Tätigkeitsbereich auch auf die Ausarbeitung und Leitung von Seminaren und Schulungen, vorrangig auf dem Gebiet der Kundenakquise und des Verkauftrainings. Von 2002 bis 2003 war der Angeklagte schließlich als freiberuflicher Vertriebsleiter der … F.I.A. tätig. Auch diese Tätigkeit umfasste die Schulung und Betreuung von Außendienstmitarbeitern. Ab dem Jahr 2003 war der Angeklagte schließlich für die … S.A. mit Sitz in Luxemburg tätig und hierüber infolge mehrerer zeitlich aneinander anknüpfender Werkverträge durch die D. Akademie GmbH mit der Umsetzung des durch das Saarländische Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft geförderten Programms „Lernziel Produktivität“, das zur Schulung von in saarländischen Autohäusern beschäftigtes Verkaufpersonal diente, beauftragt wurde. Ebenfalls bei der … S.A. beschäftigt und Mitglied des dortigen Verwaltungsrates war die Lebensgefährtin des Angeklagten G., Frau J. S. Seit der Insolvenz der … S.A. im Jahr 2010 ist der Angeklagte in Frankreich arbeitslos gemeldet und bezieht derzeit ein im Sommer dieses Jahres auslaufendes Arbeitslosengeld in Höhe von rund 1.400 €. Die erste, im Jahr 1989 geschlossene Ehe des Angeklagten wurde 1998 geschieden. Aus dieser Ehe ging ein heute 22-jähriger Sohn hervor, der sich noch in Ausbildung befindet. Diesem zahlt der Angeklagte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200 €. Der Angeklagte hat weder Schulden noch besitzt er auf der anderen Seite nennenswerte Vermögenswerte. 2. Feststellungen zur Sache a) Das Förderprogramm „Lernziel Produktivität“ des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Im Jahr 2006 rief das Saarländische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr (zum damaligen Zeitpunkt noch Saarländisches Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft) – zurückgreifend auf Mittel des Europäischen Sozialfonds und des Landeshaushalts – unter dem Titel „Lernziel Produktivität“ ein dem Ziel der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Strukturförderung verschriebenes Förderprogramm ins Leben. Rechtliche Grundlagen des Förderprogramms bildeten die Verordnungen (EG) Nr. 1784/1999, (EG) Nr. 1159/2000, (EG) Nr. 1685/2000 und (EG) Nr. 68/2001), der Beschluss des Rates über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (83/516/EWG), das Programmplanungsdokument Ziel 3 für die Jahre 2000-2006 der Bundesrepublik Deutschland und die hierzu ergangene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2000 Nr. K(2000)2414 sowie die Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. Ziel des Förderprogramms „Lernziel Produktivität“ war ausweislich der Richtlinien zur Umsetzung des Programms konkret die Sicherung bestehender und Schaffung zusätzlicher Beschäftigung in saarländischen Betrieben. Unter Punkt 1. der Richtlinien zur Umsetzung des Programms findet sich folgende Zielbeschreibung: „Ziel des Programmes ist die Sicherung bestehender und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigung in saarländischen Betrieben, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen durch die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und der Beschäftigten. Zu diesem Zweck werden aus dem Programm Fördermittel für berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte gewährt. Die aus diesem Programm geförderten Projekte sollen den Beschäftigten Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die einem konkreten Bedarf in den beteiligten Unternehmen entsprechen. Die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung soll insbesondere den durch strukturellen und technologischen Wandel der Wirtschaft entstehenden Veränderungen der Arbeitsinhalte und -bedingungen Rechnung tragen. (…)“ Hierzu stellte das Programm Fördergelder zur Verfügung, die Projektträgern zwecks Realisierung von Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt wurden. Es handelte sich um eine Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung, d.h. die Empfänger von geförderten Schulungsmaßnahmen mussten einen Teil der dafür anfallenden Kosten selbst tragen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen (sog. KMU) lag der von diesen zu tragende Eigenanteil bei 30 % der Gesamtkosten der jeweils geförderten Schulungsmaßnahme. Förderfähig waren insbesondere bei Mitarbeiterschulungen anfallende Honorarkosten für die jeweiligen Schulungsleiter („Trainer“). Das Antrags- und Bewilligungsverfahren war standardisiert und lief im Einzelnen wie folgt ab: Den Fördermittel beantragenden Bildungsträgern war es möglich, sog. globale Förderanträge zu stellen, die eine Vielzahl von einzelnen Schulungsmaßnahmen in unterschiedlichen Unternehmen umfassten. Verwendung fand dabei ein seitens des Ministerium zur Verfügung gestelltes Antragsformular, in dem sämtliche geplanten Maßnahmen angeführt und in Kürze beschrieben werden mussten. Das jeweilige Antragsformular wurde durch folgende, von dem jeweiligen Antragsteller abzugebende Erklärung geschlossen: „IV. Erklärung Dem Antragsteller - ist bekannt, daß sich die Gewährung des Zuschusses nach den Richtlinien des Programms „Lernziel Produktivität“ richtet und daß die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückförderung, Weitergewährung oder das Belassen des Zuschusses abhängig ist, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des StGB sind. Solche Tatsachen sind insbesondere die Angaben in diesem Antrag, der Erklärung, dem Verwendungsnachweis sowie den Angaben, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz), nach Haushaltsgesetz (§ 12 Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) und der o.a. Richtlinie die Rückzahlung des Zuschusses abhängig ist. - ist bekannt, daß nach § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt S. 598) in Verbindung mit § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) ferner solche Tatsachen subventionserheblich sind, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung. - sind die nach § 3 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergaben von Subventionen nach Landesrecht bestehenden Mitteilungspflichten bekannt. Den Richtlinien entsprechend erklärt der Antragsteller außerdem, - daß mit der oben bezeichneten Maßnahme nicht vor deren Anzeige beim Ministerium für Wirtschaft begonnen worden ist, - ein Einverständnis mit der Weitergabe von Auftragsunterlagen an sachverständige Dritte, - daß die Kofinanzierung gesichert ist, d.h. daß die nicht durch öffentliche Mittel finanzierten anteiligen Kosten für die Teilnehmer/-innen an der o.a. Bildungsmaßnahme von den entsendenden Unternehmen getragen werden, - die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben dieses Antrages.“ Auf einen solchen Globalantrag hin, erging – ein positives Ergebnis der Antragsprüfung unterstellt – ein Zuwendungsbescheid seitens des Ministeriums an den jeweiligen Projektträger, der einen (potentiellen) Höchstbetrag der möglichen Förderung festlegte. Ein solcher Zuwendungsbescheid enthielt im Anschluss an die Bezifferung des (Förder-)Höchstbetrages jeweils folgende Ausführungen: „(…) 1. Der bewilligte Zuwendungsbetrag ist ein Höchstbetrag. Es handelt sich um eine Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. Der Ermittlung dieses Höchstbetrages liegt der geprüfte Durchführungs- und Finanzplan Ihres [des Antragstellers, d. Verf.] Antrages vom (…) [Datum des jeweiligen Antrages, d.Verf.] zugrunde. 2. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlich geleisteten und durch die Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannten Ausgaben. 3. Entsprechend der Angaben Ihres Antrages sind Gesamtausgaben in Höhe von (…) [Summe der geplanten Ausgaben, d.Verf.] vorgesehen. Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens durch die Bereitstellung der privaten Kofinanzierungsmittel aus Fremd- oder Eigenmitteln gesichert ist. Die Zuwendung aus öffentlichen Mitteln beträgt im Rahmen des förderfähigen Höchstbetrages - für Mitarbeiter aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) höchstens 70 % - (…).“ 4. (…) Die Höhe der Auszahlung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum wird ermittelt auf der Grundlage der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben und der entsprechenden Angaben zu den Teilnehmern. (…) Eine endgültige Festsetzung und Auszahlung des Förderungsbetrages stand unter der Bedingung einer Rechnungslegung über die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und die dabei angefallen Kosten und deren Überprüfung auf ihre Förderfähigkeit hin, in deren Anschluss ein endgültiger Festsetzungsbescheid erging. Die Mittelabforderung und Rechnungslegung musste dabei stets bis zu einem festgesetzten Stichtag erfolgen. b) Die Teilnahme der D. Akademie GmbH an dem Förderprogramm „Lernziel Produktivität“ und die Projektverantwortlichkeit des Angeklagten G. aa) Die Förderung von Fortbildungsprojekten der D. Akademie GmbH im Rahmen des Förderprogramms „Lernziel Produktivität" Einen der im Rahmen des Programms „Lernziel Produktivität“ beauftragten Projektträger stellte die D. Akademie GmbH dar. Diese stellte unter Verwendung des seitens des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zur Verfügung gestellten Antragsformulars im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 insgesamt acht Globalanträge auf Gewährung von Fördergeldern in einer Gesamthöhe von 3.059.884 € aus dem Programm „Lernziel Produktivität“ für von ihr geplante Schulungsmaßnahmen im Bereich der Automobilbranche. Datum der Antragstellung Antrags-Nr. beantragte Fördersumme 22.02.06 06/0015 521.052 € 05.04.06 06/0028 708.844 € 29.06.06 06/0052 546.222 € 15.09.06 06/0068 214.120 € 12.03.07 07/0021 389.311 € 13.03.07 07/0022 244.209 € 21.03.07 07/0027 270.782 € 09.07.07 07/0057 165.344 € Se. 3.059.884 € Den Anträgen wurde seitens des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr jeweils entsprochen. Im Einzelnen ergingen folgende, den unter II. 1. dargestellten Inhalt aufweisende Zuwendungsbescheide: Datum des Erlasses des Zuwendungsbescheids Bezug (Antrags-Nr.) Stichtag zum Mittelabruf (nach teilweiser Verlängerung) Zuwendungsbetrag 11.04.06 06/0015 30.04.2007 521.052 € 21.04.06 06/0028 30.04.2007 708.844 € 04.09.06 06/0052 30.04.2007 546.222 € 21.11.06 06/0068 30.04.2007 214.120 € 30.04.07 07/0021 31.10.2008 389.311 € 02.05.07 07/0022 31.10.2008 244.209 € 02.05.07 07/0027 31.10.2008 270.782 € 17.10.07 07/0057 31.10.2008 165.344 € Se. 3.059.884 € In Absprache mit dem Ministerium für Wirtschaft Arbeit, Energie und Verkehr übertrug die D. Akademie GmbH als eigentlicher Subventionsnehmer die Planung und Koordination der durchzuführenden Schulungsmaßnahmen im Bereich der Automobilbranche auf die Expertise und Branchenkenntnisse aufweisende Schwestergesellschaft D. Automobile GmbH. bb) Die Projektverantwortlichkeit des Angeklagten G. Projektverantwortlicher auf Seiten der D. Akademie GmbH war der Angeklagte Groß, dem sämtliche von der D. Akademie GmbH gestellten Förderanträge und daraufhin gegenüber der D. Akademie GmbH ergangenen Zuwendungsbescheide des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr bekannt gegeben wurden. Am 03.01.2005 hatte die D. Akademie GmbH einen ersten Werkvertrag mit dem Angeklagten G. abgeschlossen, wonach dieser als freier Mitarbeiter zur Umsetzung und Betreuung der in einer ersten Förderperiode zur Förderung durch das Programm „Lernziel Produktivität“ angemeldeten Schulungsprogramme berufen war. In der Folgezeit wurden am 02.05.2006, 02.01.2007 und 29.12.2007 – bedingt durch die Gewährung weiterer Fördermittel in nachfolgenden Förderperioden – weitere Werkverträge identischen Inhalts geschlossen. Vertragspartner war in diesen Fällen – wovon das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als subventionsbewilligende Behörde keine Kenntnis hatte – allerdings nicht der Angeklagte G. persönlich, sondern die … S.A. mit Sitz in …, L-1330 Luxemburg. Der Angeklagte G. war es jedoch wiederum, der auf Seiten der … S.A., deren Verwaltungsrätin die gesondert verfolgte Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau J. S., ist, als verantwortlich handelnde Person für die Umsetzung und Betreuung der geförderten Projekte tätig war. c) Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen durch den Angeklagten G. Als Projektverantwortlicher entschloss der Angeklagte G. gemeinsam mit den Inhabern verschiedener im Saarland ansässiger Autohäuser, die vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ausgehenden Fördergelder sowohl für die Firma … S.A. als auch die beschulten Autohäuser zu Unrecht als Einnahmequelle zu nutzen. In dieser Absicht veranlasste der Angeklagte die unter I. 2. b) aa) aufgezeigten Globalförderanträge unter Ausweis geplanter Ausgaben und richtete ein verdecktes Abrechnungs- und Kick-Back-System ein, das zur Auszahlung überhöhter, unberechtigter Fördergelder führen sollte. aa) Vorgegebenes Abrechnungssystem Der nach außen erkennbare und gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr suggerierte Ablauf bei der Durchführung der Schulungsmaßnahmen und deren Abrechnung stellte sich wie folgt dar: Die D. Akademie GmbH erstellte jeweils eine Rechnung über die (angeblich) angefallenen Trainerhonorare einer Schulungsmaßnahme, forderte jedoch bei dem beschulten Autohaus jeweils lediglich 30 % dieser Summe, den von den beschulten Autohäusern privat zu finanzierenden Eigenanteil, ein. Die verbleibenden 70 % der angefallenen Kosten wurden im Rahmen der gewährten Zuwendungshöchstbeträge gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr geltend gemacht, indem dort die Rechnungen über die (angeblich) angefallenen Trainerhonorare eingereicht und eine Festsetzung und Auszahlung des Förderbeitrages in Höhe von 70 % dieser Kosten beantragt wurden. bb) Tatsächliches Abrechnungssystem Tatsächlich lag den von dem Angeklagten G. veranlassten Abrechnungen folgendes System zugrunde: Die D. Automobil GmbH beauftragte über die … S.A. – handelnd durch den Angeklagten G. – externe freiberufliche Trainer mit der Durchführung der geplanten Schulungsmaßnahmen. Die Trainer, die Schulungen durchgeführt hatten, stellten diese Leistung gegenüber der D. Automobil GmbH in Rechnung, berechneten jedoch – in Kenntnis des Angeklagte G. – einen ihr eigentliches Honorar erheblich übersteigenden Betrag. Das tatsächliche Honorar belief sich jeweils lediglich auf höchstens 35 % des in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Betrages. Dennoch zahlte die D. Automobil GmbH auf Veranlassung des Angeklagten G. 100 % des berechneten Honorars an den jeweiligen Trainer. Dieser vereinnahmte den sein eigentliches Honorar übersteigenden Betrag (mindestens 65 % des Rechnungsbetrages) allerdings nicht selbst. Der jeweils differierende Betrag wurde – in Kenntnis des Angeklagten G. und wie von Anfang beabsichtigt – in Teilen dazu verwendet, den geschulten Autohäusern den Betrag zur Verfügung zu stellen, den diese an sich als privat zu finanzierenden Eigenanteil an den Schulungskosten zu tragen hatten. Darüber hinausgehende Mehrerlöse dienten allein der Bereicherung der Inhaber der Autohäuser. Ohne diese Kick-Back-Zahlungen wäre es den beschulten Autohäusern nicht möglich gewesen, den geforderten Eigenanteil von 30 % der Gesamtkosten zu finanzieren, so dass die Schulungen nicht hätten durchgeführt werden können. Die Inhaber der Autohäuser zahlten ihrerseits jeweils einen Provisionsanteil an den Angeklagten G. Dieser dem Angeklagten G. zugeflossene Anteil war nicht statisch festgelegt. Die für einzelne Schulungen erhaltenen Provisionsbeträge ließen sich nachträglich nicht mehr aufklären und zuordnen. Der Angeklagte erhielt jedoch über den Gesamtzeitraum von 2006 bis 2008 rund 24.000 €, die er privat vereinnahmte. Die D. Automobil refinanzierte ihre Ausgaben in Höhe von 100 % des (überhöhten) Trainerhonorars indem sie diesen Betrag in eigene gegenüber der D. Akademie GmbH gestellte Rechnungen übernahm und von dort Erstattung erhielt. Die D. Akademie GmbH wiederum refinanzierte diese Ausgaben – in Unkenntnis der tatsächlichen Überhöhung des geltend gemachten Betrages – indem sie – wie unter c) aa) dargestellt – auf der einen Seite 30 % der Kosten bei dem jeweils beschulten Autohaus einforderte (das Autohaus finanzierte diese 30 % aus der jeweils gewährten Kick-Back-Zahlung) und die weiteren 70 % bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Zuschuss einforderte und hierbei die überhöhten Rechnungen der D. Automobil GmbH als Berechnungsgrundlage und Nachweis der (angeblich tatsächlichen) Kosten vorlegte. Im Einzelnen wurden auf diese Weise folgende von dem Angeklagten G. im Namen der D. Automobil GmbH erstellten und überhöhten Rechnungen beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eingereicht, ohne dass eine individuelle Zuordnung einzelner Belege zu einem bestimmten Globalförderantrag und korrespondierenden Zuwendungsbescheid nachträglich möglich war. Schulungsadressat Datum der Abrechnung Betrag bewilligter Förderanteil Autohaus J. 04.07.2006 17.100 € 11.970 € 04.07.2006 17.100 € 11.970 € 04.07.2006 11.400 € 7.980 € 04.07.2006 11.400 € 7.980 € 04.07.2006 4.200 € 2.940 € 04.07.2006 4.200 € 2.940 € 04.07.2006 4.200 € 2.940 € 09.01.2007 16.000 € 11.200 € 09.01.2007 12.000 € 8.400 € 09.01.2007 22.800 € 15.960 € 09.01.2007 17.100 € 11.970 € 02.10.2007 18.000 € 12.600 € 02.10.2007 18.000 € 12.600 € 19.12.2007 10.550 € 7.385 € 19.12.2007 10.550 € 7.385 € 19.12.2007 8.750 € 6.125 € 19.12.2007 8.750 € 6.125 € 19.12.2007 8.750 € 6.125 € 19.12.2007 28.800 € 20.160 € 09.01.2008 8.400 € 5.880 € 09.01.2008 8.400 € 5.880 € 09.01.2008 10.500 € 7.350 € 10.06.2008 8.750 € 6.125 € 10.06.2008 8.750 € 6.125 € 10.06.2008 11.400 € 7.980 € 10.06.2008 12.000 € 8.400 € 28.10.2007 9.000 € 6.300 € 28.10.2007 15.600 € 10.920 € 28.10.2007 9.000 € 6.300 € 28.10.2007 14.000 € 9.800 € 28.10.2007 16.200 € 11.340 € 28.10.2007 16.200 € 11.340 € 28.10.2007 9.000 € 6.300 € Summe 406.850 € 284.795 € E. 09.01.2007 6.250 € 4.375 € 09.01.2007 6.250 € 4.375 € 09.01.2008 6.800 € 4.760 € 09.01.2008 9.500 € 6.650 € 09.01.2008 9.000 € 6.300 € 09.01.2008 9.000 € 6.300 € 11.03.2008 18.000 € 12.600 € 23.09.2008 4.600 € 3.220 € 01.10.2008 14.000 € 9.800 € 01.10.2008 10.250 € 7.175 € 01.10.2008 11.400 € 7.980 € 01.10.2008 10.800 € 7.560 € Summe 115.850 € 81.095 € B. GmbH 08.11.2006 17.100 € 11.970 € 08.11.2006 11.400 € 7.980 € 09.01.2007 6.250 € 4.375 € 08.05.2007 19.200 € 13.440 € 27.11.2007 9.600 € 6.720 € Summe 63.550 € 44.485 € B. GmbH & Co. KG 08.11.2006 17.100 € 11.970 € 09.01.2007 6.250 € 4.375 € 08.05.2007 9.600 € 6.720 € 02.10.2007 14.400 € 10.080 € 26.02.2008 11.400 € 7.980 € 26.02.2008 10.800 € 7.560 € 11.03.2008 18.000 € 12.600 € 01.10.2008 10.250 € 7.175 € 01.10.2008 10.800 € 7.560 € 01.10.2008 17.550 € 12.285 € 01.10.2008 14.000 € 9.800 € 01.10.2008 9.900 € 6.930 € 01.10.2008 5.500 € 3.850 € Summe 155.550 € 108.885 € Gesamtsumme 741.800 € 519.260 € Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr hatte – was der Angeklagte G. ebenfalls beabsichtigt hatte – weder von der Unterbeauftragung von Drittfirmen noch von den auf die tatsächlich angefallenen Kosten vorgenommenen Aufschlägen und der Verwendung der dadurch erzielten Mehrerlöse noch von dem Umstand Kenntnis, dass die beschulten Autohäuser entgegen den Angaben in den jeweiligen Förderanträgen infolge der erhöhten Abrechnungen und der dadurch möglichen Erstattungen keinen (privat finanzierten) Eigenanteil leisteten. Im Ergebnis führte dieses verdeckte Kick-Back-System dazu, dass gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr suggeriert wurde, es seien für die Bemessung der Fördersumme in Höhe von 70 % maßgebliche Kosten in einer Höhe x entstanden, obwohl sich die tatsächlichen Kosten für die Trainerhonorare lediglich auf 35 % aus x beliefen. Abstrakt lässt sich das konstruierte Abrechnungs- und Kick-Back-System wie folgt darstellen: Der infolge dieses Abrechnungs- und Kick-Back-Systems erzielte Mehrerlös für das jeweils beschulte Autohaus belief sich demnach jeweils auf 35 % des Honorars, das für eine im Betrieb abgehaltene Schulung gegenüber der D. Automobile GmbH abgerechnet wurde (= Differenz zwischen den von dem jeweiligen Trainer an das Autohaus ausgekehrten 65 % des Trainerhonorars und dem von dem jeweiligen Autohaus zu tragenden Eigenanteil in Höhe von 30 % des Honorars). Aus diesem Mehrerlös wurde die dem Angeklagten gezahlte Provision finanziert. d) Schaden Der dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Subventionsgeber entstandene Mindestschaden beläuft sich demzufolge abstrakt dargestellt auf die Differenz zwischen der anhand der überhöhten Kosten berechneten Fördersumme von 70 % der Summe der fingierten Rechnungsbeträge und der sich bei Veranschlagung der tatsächlich förderfähigen Kosten (tatsächlich für die Trainer angefallenen Honorare) ergebenden Fördersumme (= 70 % aus 35 % der Summe der fingierten Rechnungsbeträge). Konkret lässt sich demnach ein Mindestschaden in Höhe von 337.519 € berechnen: Beschultes Autohaus Gesamtsumme fingierter Kosten festgesetzter Förderbetrag (70 % aus Spalte 2) Gesamtsumme tatsächlicher Kosten (35 % aus Spalte 2) Förderbetrag anhand der tatsächlichen Kosten (70 % aus Spalte 4) Schaden (Differenz aus Spalte 3 und 5) Autohaus J. 406.850,00 € 284.795,00 € 142.397,50 € 99.678,25 € 185.116,75 € E. 115.850,00 € 81.095,00 € 40.547,50 € 28.383,25 € 52.711,75 € Auto B. GmbH 63.550,00 € 44.485,00 € 22.242,50 € 15.569,75 € 28.915,25 € Autohaus B. GmbH & Co. KG 155.550,00 € 108.885,00 € 54.442,50 38.109,75 € 70.775,25 € Summe 741.800,00 € 519.260,00 € 259.630,00 € 181.741,00 € 337.519,00 € e) Subventionsrückforderung gegenüber der D. Akademie GmbH Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr hat zwischenzeitlich mehrere Widerrufs- und Rückforderungsbescheide gegenüber der D. Akademie GmbH erlassen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt beläuft sich die zurückgeforderte Summe auf ca. 800.000 €. Widerrufs- und Rückforderungsbescheide, die über diese Summe hinausgehend Fördergelder und Maßnahmen betreffen, sind in Vorbereitung. Die D. Akademie GmbH hat bis dato noch keine Rückzahlungen geleistet und ihrerseits gegen die ergangenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Dort wurde das hierdurch anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren bis dato nicht abgeschlossen. Etwaige Rückforderungsansprüche des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr sind in einer Höhe von ca. 800.000 € durch eine von der D. Akademie GmbH gestellte Bürgschaft abgesichert. II. Feststellungsgrundlagen 1. Grundlagen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf der dessen Person betreffenden Auskunft des Bundesamtes der Justiz. 2. Grundlagen der Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst und vorrangig auf dem Geständnis des Angeklagten. Dieser hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen und angegeben, dass die von ihm über gutgläubige Mitarbeiter der D. Akademie GmbH dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr bei der jeweiligen Mittelabforderung vorgelegten Abrechnungen Beträge ausgewiesen hätten, die die tatsächlich angefallenen Trainerhonorare um mindestens 75 % überstiegen hätten. Diese Vorgehensweise habe dazu gedient, die geförderten Schulungsmaßnahmen als zusätzliche Einnahmequelle für die Inhaber der Autohäuser zu nutzen, wobei er selbst in dem festgestellten Umfang durch Provisionszahlungen profitiert habe. Ebenso hat der Angeklagte eingeräumt, dass er von den Inhalten der Globalförderanträge und der jeweiligen Zuwendungsbescheide Kenntnis hatte, da er diese Anträge als Projektverantwortlicher der D. Akademie GmbH initiiert und umgesetzt habe. An der Glaubhaftigkeit des Geständnisses bestehen nach der Überzeugung der Kammer – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Geständnis auf eine Verständigung im Strafprozess zurückgeht – keine Zweifel. Die geständigen Angaben des Angeklagten decken sich mit den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellten Beweismitteln in Gestalt der die konstruierte Abrechnungskette bildenden Rechnungen sowie den übrigen Erkenntnissen der zuständigen Mitarbeiter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, über die der Zeuge J. als zuständiger Referent des für die Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Programms „Lernziel Produktivität“ beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Hauptverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar bekundete. Insbesondere war der Zeuge J. in der Lage, den Ablauf des Subventionsverfahrens sowie den Inhalt der jeweiligen Globalförderanträge sowie der korrespondierenden Zuwendungsbescheide zu schildern, wobei sich diese Schilderungen mit den Erkenntnissen deckten, die aus den als Beweismittel zur Verfügung stehenden Zuwendungsbescheiden und Globalförderanträgen zu gewinnen waren. Auf den Angaben des Zeugen J. beruhen zudem die Feststellungen zu den anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Zuwendungsrückforderungen gegenüber der D. Akademie GmbH zum Gegenstand haben. III. Rechtliche Würdigung Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Subventionsbetruges in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB in zwei Fällen schuldig gemacht. Dadurch dass der Angeklagte unter Vornahme eines Aufschlages auf die tatsächlich angefallenen Ausgaben eigene Rechnungen der D. Automobil GmbH erstellte, diese ohne Hinweis auf den erfolgten Aufschlag an die D. Akademie GmbH weiterreichte, deren gutgläubige Mitarbeiter diese Rechnungen ihrerseits an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr weiterleiteten und dem Ministerium demzufolge ohne Wissen um den erfolgten Aufschlag und die Finanzierung des von den beschulten Autohäusern zu tragenden Eigenanteils aus den überhöht abgerechneten Kosten suggeriert wurde, die eingereichten Rechnungen wiesen die tatsächlich für die durchgeführten Schulungsmaßnahmen angefallen Kosten aus, hat der Angeklagte durch gutgläubige Dritte im Rahmen eines Subventionsverfahrens unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen getätigt. 1. Fördergelder des Programms „Lernziel Produktivität“ als Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 7 StGB a) Die der D. Akademie GmbH im Rahmen des Programms „Lernziel Produktivität“ gewährten Zuschüsse zu geplanten bzw. durchgeführten Schulungsmaßnahmen stellen Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 7 StGB dar. b) Nach der Legaldefinition in § 264 Abs. 7 StGB ist eine Subvention im Sinne der Vorschrift eine Leistung, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung und entweder aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht (§ 264 Abs. 7 Ziff. 1 StGB) oder aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (§ 264 Abs. 7 Ziff. 2 StGB) gewährt wird, wobei im Falle nationaler Subventionen nach Bundes- oder Landesrecht die Leistung an Betriebe oder Unternehmen gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen muss (§ 264 Abs. 7 Ziff. 1 lit. a) und b)). aa) Die im Rahmen des Programms „Lernziel Produktivität“ gewährten Zuschüsse erfüllen die Voraussetzungen des § 264 Abs. 7 Ziff. 2 StGB. Aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erbracht ist eine Leistung, wenn sie aus dem Gesamthaushaltsplan der EG oder aus Haushaltsplänen, deren Verwaltung im Auftrag der EG erfolgt, gewährt wird (vgl. BT-Drucks. 13/10425, S. 7, 11, 16 und Schönke/Schröder, StGB, § 264 Rn. 26). Dies ist vorliegend der Fall, da die Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, der im EG-Haushalt angesetzt und aus diesem gespeist wurde, kofinanziert werden sollten. Dass die Zuschüsse dabei von dem Saarländischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vergeben wurden und nicht unmittelbar von Stellen der EG, spielt dabei keine Rolle (vgl. vgl. BT-Drucks. 13/10425, S. 10 und Schönke/Schröder, StGB, § 264 Rn. 26). Damit waren die im Rahmen des Programms „Lernziel Produktivität“ gewährten Zuschüsse umfassend geschützt, ohne dass es einer Gewährung an Unternehmen und einer wirtschaftsfördernden Zielrichtung bedurft hätte. bb) Ungeachtet dessen lagen die im Falle einer nach Bundes- oder Landesrecht gewährten Subvention gem. § 264 Abs. 7 Ziff. 1 StGB zu fordernden Voraussetzungen ebenfalls vor. Sowohl mit der D. Akademie GmbH als auch mit den beschulten Autohäusern, denen die gewährten Beihilfen letztlich in Form von Finanzierungshilfen für die Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter zugute kamen, waren auch Unternehmen i.S.d. § 264 Abs. 7 Ziff. 1 Empfänger der Subvention. Zudem diente die Subvention der von § 264 Abs. 7 Ziff. 1 lit. b) geforderten Wirtschaftsförderung. Die Förderung der Wirtschaft ist jede Stärkung der Leistungsfähigkeit von Wirtschaftsbetrieben oder Wirtschaftszweigen. Der Begriff Förderung umfasst dabei den gesamten Bereich der Erhaltungs-, Anpassungs- und Produktivitätshilfen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 264 Rn. 16). Das Kriterium des wenigstens zum Teil der Wirtschaftsförderung dienenden Charakters einer Subvention ist beispielsweise bereits dann erfüllt, wenn neben der sozialen Zielsetzung, der Arbeitslosigkeit in einem bestimmten Bereich entgegenzuwirken, auch die Stützung des fraglichen Wirtschaftszweiges bezweckt (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 11). Ausreichend ist, wenn die Wirtschaftsförderung sogar lediglich ein untergeordneter (End-)Zweck ist (vgl. Nuzinger in: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Kapitel 2, Rn. 12). Die durch das Programm geförderten Projekte sollen ausweislich der Projektrichtlinien ausdrücklich dem Bedarf der beteiligten Unternehmen entsprechen und damit deren Leistungsfähigkeit zumindest mittelbar fördern, so dass die Voraussetzung einer mit der Subvention zumindest teilweisen Förderung der Wirtschaft erfüllt ist. cc) Eine marktmäßige Gegenleistung setzte die Gewährung der Zuschüsse nicht voraus, da der öffentlichen Hand kein unmittelbarer Vorteil zufloss (vgl. zur Auslegung dieses Merkmals Nuzinger in: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Kapitel 2, Rn. 12). 2. (vorteilhaft) unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB Sowohl die tatsächlichen, bei den zur Förderung angemeldeten Schulungsmaßnahmen entstandenen Kosten als auch der von den beschulten Autohäusern getragene Eigenanteil an diesen Kosten stellen subventionserhebliche Tatsachen i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB dar. a) Subventionserheblich sind danach nur solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. Erforderlich ist also, dass entweder ein Gesetz in formellem oder materiellem Sinne, d.h. ein Bundes- oder Landesgesetz oder eine Rechtsverordnung, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung nur unter einer bestimmten, konkret bezeichneten Voraussetzung erfolgt oder, dass der Subventionsgeber im Rahmen des gesetzlich Zulässigen entsprechende Voraussetzungen ausdrücklich in einer gegenüber dem Subventionsnehmer zugangsbedürftigen Erklärung festlegt (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 264 Rn. 34). aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen existiert im Fall der aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des saarländischen Landeshaushalts finanzierten Fördergelder im Rahmen des Programms „Lernziel Produktivität“ nicht. Weder die den Europäischen Sozialfonds betreffenden europarechtlichen Verordnungen und Richtlinien (Verordnungen (EG) Nr. 1784/1999, (EG) Nr. 1159/2000, (EG) Nr. 1685/2000 und (EG) Nr. 68/2001) noch der Beschluss des Rates über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (83/516/EWG) noch die Landeshaushaltsordnung enthalten konkrete Bezeichnungen von Tatsachen, die für die Gewährung einer einzelnen, aus diesen Mitteln finanzierten Subvention erheblich sind. Die Bezeichnung einer Tatsache als subventionserheblich in Verwaltungsvorschriften und -richtlinien ist dagegen nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, [juris] S. 4 f.). Die Bezeichnung von Fördervoraussetzungen in den seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erlassenen Richtlinien zur Umsetzung des Programms „Lernziel Produktivität“ genügt daher einer gesetzlichen Bezeichnung von subventionserheblichen Tatsachen nicht. Schließlich bezeichnet auch das Subventionsgesetz (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034), das nach seinem § 1 Abs. 1 grundsätzlich für alle Subventionen i.S.d. § 264 StGB gilt, keine konkreten Vergabevoraussetzungen und damit auch keine subventionserheblichen Tatsachen gerade für solche Investitionszuschüsse, wie sie vorliegend der D. Akademie GmbH gewährt worden sind. Die Anwendbarkeit des § 264 StGB wird daher auch nicht durch den in unter Punkt 10 der gegenüber der D. Akademie GmbH ergangenen Zuwendungsbescheide enthaltenen Hinweis auf die Einschlägigkeit des Subventionsgesetzes begründet. bb) Allerdings bildet das auch im Saarland durch das Gesetz vom 20. Juni 1977 (ABl. S. 598) für anwendbar erklärte Subventionsgesetz, in concreto dessen § 2, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Festlegung konkreter subventionserheblicher Tatsachen durch den Subventionsgeber (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 1985 – 1 StR 274/85, [juris] Rn. 49), wovon das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Gebrauch gemacht hat. Zwar genügt der unter Punkt IV. des einheitlichen, seitens des Ministeriums vorgegebenen Antragsformulars aufgenommene Hinweis, dass die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen des Zuschusses abhängig ist, subventionserhebliche Tatsachen (…) sind“ und hierzu insbesondere die Angaben in diesem Antrag, und dem Verwendungsnachweis gehörten, nicht dem Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot des § 264 Abs. 8 Ziff. 1, 2. Alt. StGB. (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1998 – 3 StR 101/98, [juris] Rn. 15 ff.). Allerdings hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr über diese pauschalen und formelhaften Wiedergabe gesetzlicher Vorschriften hinaus in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid unter Punkt 2 und 3 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Gewährung der Subvention unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlich geleisteten Ausgaben steht und unter der Voraussetzung eines privat zu finanzierenden Eigenanteils steht. In beiden Fällen kommt hinreichend deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die tatsächlichen Kosten, über die vorliegend falsche Angaben erfolgten, sowie der privat zu finanzierende Eigenanteil, der vorliegend infolge der überhöhten Abrechnungen und des damit korrespondierenden überhöhten Zuwendungsbetrages jeweils ebenfalls aus öffentlichen Fördergeldern finanziert wurde, subventionserheblich sind. Dass hierbei das Wort „subventionserheblich“ nicht ausdrücklich Erwähnung fand, ist insoweit unschädlich, als dass mit den Worten „Voraussetzung“ und „Vorbehalt“ Termini Anwendung fanden, die eine konditionale Verknüpfung dieser Tatsachen und der Gewährung der Subvention unmissverständlich ausdrücken (vgl. dazu auch Tiedemann in: LK-StGB, § 264 Rn. 73). Da sich diese als subventionserheblich festgelegten Tatsachen auch innerhalb des gesetzlichen Bezeichnungsrahmens des § 2 SubvG bewegen, liegen subventionserhebliche Tatsachen vor, über die im Rahmen des Subventionsverfahrens falsche Angaben gemacht wurden. b) Diese unrichtigen Angaben waren vorteilhaft für den Subventionsnehmer, da sie (wenn nicht sogar subventionsbegründend) zumindest bewirkten, dass die gewährten Fördergelder in erheblichem Umfang höher ausfielen, als die bei Kenntnis der jeweils wahren Sachlage zu gewährende Subventionssumme. 3. Täterstellung des Angeklagten und Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft Urheber dieser unrichtigen Angaben war der Angeklagte. Er veranlasste durch sein Verhalten die gutgläubigen Mitarbeiter der D. Akademie GmbH dazu, beim Saarländischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Förderanträge zu stellen und Rechnungen/Verwendungsnachweise vorzulegen, die höhere als die in Wirklichkeit entstandenen Kosten und einen tatsächlich nicht erbrachten Eigenanteil der beschulten Autohäuser suggerierten. Dem lagen die von dem Angeklagten erstellten und bei der D. Akademie GmbH eingereichten Rechnungen der D. Automobil GmbH, mithin ein aktives (schlüssiges) Tun des Angeklagten zugrunde, durch das der Angeklagte die Mitarbeiter der D. Akademie GmbH dazu brachte, als gutgläubige Tatmittler unrichtige Angaben gegenüber dem Subventionsgeber zu machen. Ebenso wie Betrug (RGSt 64, 422, 425) kann auch Subventionsbetrug in der Tatform unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber dem Subventionsgeber (§ 264 Abs.1 Nr. 1 StGB) in mittelbarer Täterschaft begangen werden (Tiedemann in: LK-StGB, § 264 Rn. 113; Samson in: SK-StGB, § 264 Rn. 54). Die Tatform des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt ihrem eindeutigen Wortlaut nach – anders als § 264 Abs.1 Nr. 2 StGB – nicht voraus, dass der Täter selbst Subventionsnehmer ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1981 – 5 StR 692/80, [juris] Rn. 7). 4. Schadensberechnung Im Hinblick darauf, dass nicht sicher festgestellt werden konnte, dass aus Mitteln des Programms „Lernziel Produktivität“ geförderte Schulungen überhaupt nicht stattgefunden haben, war von einer grundsätzlich gegebenen Förderfähigkeit auszugehen. Infolge der überhöht abgerechneten Trainerhonorare wurden allerdings Fördergelder erlangt, deren Höhe die an sich zu beanspruchende Fördersumme jeweils überstieg. a) Bei dieser Sachlage bestimmt sich der Vermögensschaden grundsätzlich nach der Subventionsquote, die auf den Differenzbetrag entfällt, der sich aus der Summe der Scheinrechnungen abzüglich der tatsächlichen (förderfähigen) Aufwendungen errechnet (vgl. BGH, Beschluss v. 08.02.2008 – 5 StR 581/07, [juris]). b) Ausgehend von diesem Maßstab sowie des festgestellten Mindestaufschlages auf die tatsächlich angefallenen Trainerhonorare von 65 % bemisst sich der errechnete Schaden auf 70 % (Subventionsquote) aus 65 % (Differenzbetrag zwischen der Summe der Scheinrechnungen und der tatsächlichen Aufwendungen) der abgerechneten Trainerhonorare. Dies ergibt den festgestellten Schadensbetrag von 337.473,50 €. 5. Vorsatz a) Dadurch dass der Angeklagte die in verdeckter Art und Weise fiktive, die tatsächlichen Kosten übersteigende Beträge ausweisenden Rechnungen selbst erstellt hat und ihm sämtliche Anträge der D. Akademie GmbH und die entsprechenden Zuwendungsbescheide der festgestellten Inhalte nach bekannt waren, handelte der Angeklagte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandmerkmale des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, allen voran der Subventionserheblichkeit der tatsächlich entstandenen Kosten und des von den begünstigten Autohäusern zu tragenden Eigen(finanzierungs)anteils, vorsätzlich. b) Ebenso wusste der Angeklagte, dass weder die Mitarbeiter der D. Akademie GmbH noch die Mitarbeiter des Ministeriums von den im Verhältnis zu den Rechnungsbeträgen tatsächlich geringeren Kosten und der Vollfinanzierung der Schulungen durch die Subventionen infolge der überhöhten Kostenabrechnungen Kenntnis hatten. Hierauf kam es dem Angeklagten gerade an, weil er auf diese Weise erreichen konnte, dass die Abrechnungen ohne Beanstandung an das Ministerium weitergereicht wurden und dort zu hohe Kosten der Berechnung der anteiligen Zuschussfinanzierung zugrunde gelegt wurden. Er handelte demnach auch mit dem erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB. 6. Konkurrenzen Das festgestellte Handeln des Angeklagten begründet eine Strafbarkeit wegen zwei Fällen des Subventionsbetruges. Der jeweilige Globalförderantrag und die jeweils zugehörigen Mittelanforderungsanträge stellen jeweils eine Tat i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB des Subventionsbetrugs dar (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Februar 2007 – 5 StR 467/06, [juris] Rn. 5 ff.). a) Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche Handlungseinheit) ist auch dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende) Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen (vgl. dazu Rissing-van Saan in: LK-StGB, Vor § 52 Rn. 36; Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 10 ff.; 18). So liegt es hier. Der Bewilligungsbescheid ist im zweistufigen Subventionsvergabeverfahren die notwendige Zwischenstufe, um die Auszahlung der Geldmittel (regelmäßig das eigentlich vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzelnen Handlungsakte, d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag und derjenige auf Abrufen der Geldmittel, gehören inhaltlich zusammen. Insoweit ist die Rechtslage dem Verhältnis zwischen Eingehungs- und Erfüllungsbetrug vergleichbar, bei dem in bestimmten Konstellationen ebenfalls von einer einheitlichen Tat auszugehen ist (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 542, 543 m.w.N.; vgl. auch BGH wistra 2007, 21, 22). Dass der Subventionsbetrug ein verselbstständigtes Tätigkeitsdelikt im Vorfeld des Betrugs ist, der unter anderem in der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen tatbestandlichen Erfolg voraussetzt (vgl. dazu auch BGHSt 34, 265, 267 f.), steht der Annahme einer Bewertungseinheit nicht entgegen. Denn mit dem Eingang des Finanzierungshilfeantrags bei der Subventionsstelle ist der Subventionsbetrug zwar vollendet, aber noch nicht beendet (Fischer, StGB, § 264 Rn. 38; Schönke/Schröder, StGB, § 264 Rn. 66; Wohlers in: MünchKomm-StGB, § 264 Rn. 116, 117). Dies bedeutet, dass mit dem Eingang des Mittelanforderungsantrags in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Angriff auf das öffentliche Vermögen als das von § 264 StGB geschützte Rechtsgut lediglich fortgesetzt wird. b) Ausgehend von diesen Maßstäben stellt sich das Handeln des Angeklagten als zwei rechtlich selbständige Fälle des Subventionsbetruges dar. Ausgangspunkt dieser Annahme bildet der Umstand, dass eine individuelle Zuordnung der einzelnen bei der Mittelabrufung vorgelegten Belege zu bestimmten Globalförderanträgen/Zuwendungsbescheiden nicht möglich war. aa) Aufgrund der festgestellten Stichtage zum Mittelabruf sowie der festgestellten Datierungen und Abrechnungsbeträge der einzelnen, bei den Mittelabforderungen vorgelegten Belege konnte zunächst lediglich ausgeschlossen werden, dass Belege, die auf einen späteren Tag datieren, als der 30.04.2007, einem Globalförderantrag/Zuwendungsbescheid aus dem Jahr 2006 zuzuordnen sind. Diese müssen folglich einem der Globalförderanträge/Zuwendungsbescheide aus dem Jahr 2007 zuzuordnen sein. Denn die Frist zur Mittelabforderung aus Globalförderanträgen/Zuwendungsbescheiden aus dem Jahr 2006 lief jeweils am 30.04.2007 ab. Hierzu zählen insgesamt 45 Belege, auf die eine Gesamtfördersumme von 373.590 € entfällt. Da diese Gesamtfördersumme geringer ist als der höchste Zuwendungshöchstbetrag, der einem im Jahr 2007 antragsgemäß ergangenen Zuwendungsbescheid zuzuordnen ist (Zuwendungsbescheid vom 30.04.2007 – Antrags-Nr. 07/0021, Zuwendungshöchstbetrag: 389.311 €) und sämtliche Belege auf ein Datum nach dem Erlass dieses auf den 30.04.2007 datierenden Zuwendungsbescheids datieren, muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass sich die Belege auf ein und desselben Globalförderantrag/Zuwendungsbescheid beziehen. Zuwendungsbescheid und -höchstbetrag Schulungsadressat Datum der Abrechnung Betrag bewilligter Förderanteil (70 % aus Spalte 4) Zuwendungsbescheid vom 30.04.2007 (Antrags-Nr. 07/0021) Autohaus J. 02.10.2007 18.000 € 12.600 € 02.10.2007 18.000 € 12.600 € 19.12.2007 10.550 € 7.385 € 19.12.2007 10.550 € 7.385 € 19.12.2007 8.750 € 6.125 € 19.12.2007 8.750 € 6.125 € 19.12.2007 8.750 € 6.125 € 19.12.2007 28.800 € 20.160 € 09.01.2008 8.400 € 5.880 € 09.01.2008 8.400 € 5.880 € 09.01.2008 10.500 € 7.350 € 10.06.2008 8.750 € 6.125 € 10.06.2008 8.750 € 6.125 € 10.06.2008 11.400 € 7.980 € 10.06.2008 12.000 € 8.400 € 28.10.2007 9.000 € 6.300 € 28.10.2007 15.600 € 10.920 € 28.10.2007 9.000 € 6.300 € 28.10.2007 14.000 € 9.800 € 28.10.2007 16.200 € 11.340 € 28.10.2007 16.200 € 11.340 € 28.10.2007 9.000 € 6.300 € Summe 269.350 € 188.545 € E. 09.01.2008 6.800 € 4.760 € 09.01.2008 9.500 € 6.650 € 09.01.2008 9.000 € 6.300 € 09.01.2008 9.000 € 6.300 € 11.03.2008 18.000 € 12.600 € 23.09.2008 4.600 € 3.220 € 01.10.2008 14.000 € 9.800 € 01.10.2008 10.250 € 7.175 € 01.10.2008 11.400 € 7.980 € 01.10.2008 10.800 € 7.560 € Summe 103.350 € 72.345 € Auto B. GmbH 08.05.2007 19.200 € 13.440 € 27.11.2007 9.600 € 6.720 € Summe 28.800 € 20.160 € Autohaus B. GmbH & Co. KG 08.05.2007 9.600 € 6.720 € 02.10.2007 14.400 € 10.080 € 26.02.2008 11.400 € 7.980 € 26.02.2008 10.800 € 7.560 € 11.03.2008 18.000 € 12.600 € 01.10.2008 10.250 € 7.175 € 01.10.2008 10.800 € 7.560 € 01.10.2008 17.550 € 12.285 € 01.10.2008 14.000 € 9.800 € 01.10.2008 9.900 € 6.930 € 01.10.2008 5.500 € 3.850 € Summe 132.200 € 92.540 € 389.311 € > 373.590 € bb) Bei sämtlichen übrigen Belegen kann angesichts ihrer Datierung sowie ihrer Gesamtsumme und des sich daraus zu errechnenden Gesamtförderbetrages nicht ausgeschlossen werden, dass diese einem einzigen Globalförderantrag/Zuwendungsbescheid aus dem Jahr 2006 zuzuordnen sind. Sämtliche vor den 30.04.2007 datierenden Belege belaufen sich auf eine Gesamtsumme von 208.100 €. Daraus ergibt sich ein auf diese Belege entfallender Förderbetrag von 145.670 € (70 % aus 208.100 €). Da diese Fördersumme wiederum geringer ist als der mit dem Zuwendungsbescheid vom 21.04.2006 (Antrags-Nr. 06/0028) festgesetzte Zuwendungshöchstbetrag von 708.844 € und sämtliche maßgeblichen Belege nach dem 21.04.2006 (Erlassdatum des Zuwendungsbescheides 06/0028) datieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Belege wiederum ausschließlich auf diesen einen Zuwendungsbescheid beziehen und damit einem einzigen Globalförderantrag zuzuordnen sind. Zuwendungsbescheid und -höchstbetrag Schulungsadressat Datum der Abrechnung Betrag bewilligter Förderanteil Zuwendungsbescheid vom 21.04.2006 (Antrags-Nr. 06/0028) Autohaus J. 04.07.2006 17.100 € 11.970 € 04.07.2006 17.100 € 11.970 € 04.07.2006 11.400 € 7.980 € 04.07.2006 11.400 € 7.980 € 04.07.2006 4.200 € 2.940 € 04.07.2006 4.200 € 2.940 € 04.07.2006 4.200 € 2.940 € 09.01.2007 16.000 € 11.200 € 09.01.2007 12.000 € 8.400 € 09.01.2007 22.800 € 15.960 € 09.01.2007 17.100 € 11.970 € Summe 137.500 € 96.250 € E. 09.01.2007 6.250 € 4.375 € 09.01.2007 6.250 € 4.375 € Summe 12.500 € 8.750 € Auto B. GmbH 08.11.2006 17.100 € 11.970 € 08.11.2006 11.400 € 7.980 € 09.01.2007 6.250 € 4.375 € Summe 34.750 € 24.325 € Autohaus B. GmbH & Co. KG 08.11.2006 17.100 € 11.970 € 09.01.2007 6.250 € 4.375 € Summe 23.350 € 16.345 € 708.844 € > 145.670 € Ausgehend von dieser unter Anwendung des Zweifelsatzes gebotenen Zuordnung der Einzelbelege sind dem Angeklagten zwei Fälle des Subventionsbetruges – begangen in mittelbarer Täterschaft – zur Last zu legen. Die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens in Höhe von 337.519 € auf diese beiden Taten des Subventionsbetruges stellt sich wie folgt dar: Tatziffer/Zuwendungsbescheid Gesamtsumme fingierter Kosten festgesetzter Förderbetrag (70 % aus Spalte 2) Gesamtsumme tatsächlicher Kosten (35 % aus Spalte 2) Förderbetrag anhand der tatsächlichen Kosten (70 % aus Spalte 4) Schaden (Differenz aus Spalte 3 und 5) 1. Antrag/Zuwendungsbescheid aus 2006 208.100,00 € 145.670,00 € 72.835,00 € 50.984,50 € 94.685,50 € 2. Antrag/Zuwendungsbescheid aus 2007 533.700,00 € 373.590,00 € 186.795,00 € 130.756,50 € 242.833,50 € Summe 741.800,00 € 519.260,00 € 259.630,00 € 181.741,00 € 337.519,00 € c) Die Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft bewirkt in diesem Fall keine Verbindung zur Tateinheit. Eine solche erfolgt im Fall der mittelbaren Täterschaft nur dann, wenn der mittelbare Täter durch lediglich eine Einflussnahme auf den oder die Tatmittler bewirkt, dass diese mehrere für sich genommen selbständige Taten begehen, da die Mehrzahl der Angriffe auf das jeweils geschützte Rechtsgut in diesem Fall letztlich allein auf einer einmaligen Einwirkung des Täters auf den oder die Tatmittler beruhen (vgl. etwa BGHSt 40, 218, 238; BGH NStZ 1994, 35; BGH wistra 1996, 303; 1997, 181, 182; 1998, 262; 1999, 23, 24). Diese Voraussetzungen sind im Falle der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht gegeben. Dadurch, dass dieser die zwei unterschiedlichen Globalförderanträgen zuzuordnenden Belege jeweils selbst an die gutgläubigen Mitarbeiter der D. Akademie GmbH weiterleitete, hat er zu jeder der beiden Taten einen individuellen Tatbeitrag geleistet. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen Die für die einzelnen Taten zu verhängenden Einzelstrafen waren jeweils dem Strafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Ein den Strafrahmen des § 264 Abs. 2 StGB zur Anwendung bringender besonders schwerer Fall des Subventionsbetruges liegt bei keiner der beiden Taten vor. a) Zwar überschritten die infolge der Taten des Angeklagten durch die D. Akademie GmbH erlangten Subventionen jeweils den Betrag von 50.000 € und stellen demzufolge eine Subvention großen Ausmaßes dar (vgl. Fischer, StGB, § 264 Rn. 46). Die Subvention wurde jedoch nicht durch nachgemachte oder verfälschte Belege erlangt. Eine bloße schriftliche Lüge infolge der Ausweises überhöhter Honorarkosten in den im Rahmen der Mittelabrufung vorgelegten Originalrechnungen der D. Automobil GmbH erfüllt weder die Voraussetzungen eines in Anlehnung an die bei § 267 StGB geltenden Grundsätze zu bestimmenden Verfälschens noch eines Nachmachens (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 – 1 StR 548/90, [juris] Rn. 5; Fischer, StGB, § 264 Rn. 46). b) Auch grober Eigennutz i.S:d. § 264 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB war in der Person des Angeklagten nicht gegeben. Unter grobem Eigennutz ist in Anlehnung an die Definition des Bundesgerichtshofes für den identischen Begriff in § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ein Verhalten zu verstehen, bei dem der Täter sich von seinem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten lässt (vgl. BGH, Urt. vom 20. November 1990 – 1 StR 548/90, [juris] Rn. 4 unter Bezugnahme auf BGH MDR 1985, 980 wiederum unter Bezugnahme auf RGSt 75, 237, 240). Das Streben muss deshalb das bei jedem Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH wistra 1984, 227; BGH NJW 1985, 208 f.), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. vom 28. Februar 1984 – 1 StR 870/83, wistra 1984, 147 und Urt. vom 13. Juni 1985 – 4 StR 219/85). Ist demnach zwar die in den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie sowie Art und Häufigkeit der Tatbegehung zu berücksichtigen, vorrangig jedoch das persönliche Gewinnstreben maßgeblich, so sieht sich die Kammer gezwungen, bei der Qualifizierung des Eigennutzes des Angeklagten auf den Umfang abzustellen, in dem der Angeklagte persönlich von den Taten profitiert hat. Dies waren nach den getroffenen Feststellungen rund 24.000 € in einem Zeitraum von drei Jahren. In dieser Summe kommt nach Auffassung der Kammer insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraumes von drei Jahren, über den die Summe zu verteilen ist, kein Gewinnstreben zum Ausdruck, das sich von demjenigen anderer (gewöhnlicher) Täter von Vermögens- oder Eigentumsdelikten in einem solchen Ausmaß abhebt, das eine Einordnung als „grober“ Eigennutz rechtfertigen würde. c) Ein Regelbeispiel gem. § 264 Abs. 2 StGB ist demnach nicht gegeben. Zur Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB sieht sich die Kammer im Hinblick auf die Gesamtumstände der Taten und die zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände, allen voran dessen Geständnis sowie die seit Tatbegehung verstrichene Zeit, im Bewusstsein um die beträchtliche Höhe des entstandenen Gesamtschadens nicht veranlasst. 2. Konkrete Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten in Teilen bereits mehrere Jahre zurückliegen. Infolgedessen ist das Strafbedürfnis reduziert. Auch dem Umstand, dass der Angeklagte sich durch seine Taten selbst beruflich ins Abseits geführt hat, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten Beachtung geschenkt. Allem voran war zudem in erheblichem Maße das Geständnis des Angeklagten zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten waren demgegenüber die Höhe des der öffentlichen Hand entstandenen Schadens sowie die Intensität und Dauer, mit der der Angeklagte die Taten über einen Zeitraum mehrerer Jahre hinweg beging, zu berücksichtigen. Dabei musste jedoch wiederum dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Angeklagte persönlich – zumindest im Verhältnis zu dem Gesamtschaden – lediglich in geringem Umfang von den Taten profitiert hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung der Höhe des durch die jeweilige Tat eingetretenen Schadens hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat zu 1 (Schaden: 94.685,50 €): ein Jahr Freiheitsstrafe Tat zu 2 (Schaden: 242.833,50 €): ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe Im Hinblick darauf, dass die Taten auf einem Tatvorhaben beruhen, das auf einen einheitlichen Tatplan zurückgeht und die zur Begehung der einzelnen Taten erforderlichen Einzelakte in ihrer individuellen Umsetzung Serientatcharakter aufweisen, hielt die Kammer aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs eine aus diesen Einzelstrafen durch maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. Bei dieser Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der Straftaten nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. 3. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. a) Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB liegen vor. Denn es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang relevanten Gesichtspunkte, insbesondere der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB aufgeführten Umstände, ist dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen. Diese Prognose fußt zunächst darauf, dass der Angeklagte bislang noch nicht, mithin auch nicht in dem mittlerweile mehrere Jahre umfassenden Zeitraum seit Begehung der nunmehr abgeurteilten Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch die in dem von ihm abgelegten Geständnis zum Ausdruck kommende Einsicht in das begangene Unrecht offenbart eine die günstige Sozialprognose bedingende Einstellung des Angeklagten. b) Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das umfassende Geständnisses des Angeklagten und dessen bisheriger Lebenswandel stellen zugleich besondere Umstände dar, die eine Strafaussetzung dieser ersten gegen den Angeklagten verhängten Strafe auch im Hinblick auf die von § 56 Abs. 2 und Abs. 3 StGB gestellten Anforderungen an eine positive Aussetzungsentscheidung rechtfertigen. V. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, 466 StPO. Beschluss I. Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt. II. Dem Angeklagten wird aufgegeben, einen Gesamtbetrag von 3.500 € in monatlichen Raten von jeweils 100 € beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat an den "Verein zur Förderung der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe im Saarland e. V." zu zahlen.