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Endurteil

12 O 351/22

LG Schweinfurt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In dem Vorhandensein eines Thermofensters liegt regelmäßig und ohne besondere Anhaltspunkte keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, weil die Zulässigkeit solcher Thermofenster gerade auch unter Motorschutzgesichtspunkten kontrovers diskutiert wird und ihre Zulässigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist und das eine vertretbare Gesetzesauslegung darstellt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar kann einer Partei es nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie weder genaue Kenntnis hat noch auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Es ist aber jedenfalls dann keine Beweisaufnahme geboten, wenn die zum Beweis gestellte Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich aufgestellt worden ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Vorhandensein eines Thermofensters liegt regelmäßig und ohne besondere Anhaltspunkte keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, weil die Zulässigkeit solcher Thermofenster gerade auch unter Motorschutzgesichtspunkten kontrovers diskutiert wird und ihre Zulässigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist und das eine vertretbare Gesetzesauslegung darstellt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar kann einer Partei es nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie weder genaue Kenntnis hat noch auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Es ist aber jedenfalls dann keine Beweisaufnahme geboten, wenn die zum Beweis gestellte Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich aufgestellt worden ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 19.528,27 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf wirtschaftliche Rückabwicklung des im Oktober 2015 bei der S… abgeschlossenen Kaufs des Seat Alhambra. Der Klage fehlt die notwendige Substanz; die Klägerin hat entgegen der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast (siehe Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 826 Rdnr. 55 m.w.N.) die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern ihre Prozessbevollmächtigten haben sich auf die Kompilation abstrakter Gemeinplätze beschränkt, ohne einen auf den klägerischen Seat Alhambra konkret bezogenen Sachvortrag von Substanz zu leisten. Dies geht zu Lasten der Klägerin, so dass die Klage in der Sache ohne weitere Sachverhaltsaufklärung abzuweisen war. Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrte Freistellung. Im Einzelnen: I. Vertragliche Ansprüche aus dem Kauf im Oktober 2015 bestehen zwischen den Parteien nicht, da die Klägerin den Seat Alhambra nicht von der Beklagten, sondern von dem Autohaus S… erworben hat und daher vertragliche Beziehungen allein zwischen dieser Firma und der Klägerin, nicht jedoch (auch) gegenüber der Beklagten bestehen. II. Deliktische Ansprüche, insbesondere aus § 826 BGB, scheitern demgegenüber an einem hinreichend substantiierten Vortrag bzgl. der Voraussetzungen eines solchen Anspruchs. 1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. statt aller BGH, NJW 2019, 2164 [2165] oder NJW 2017, 250 [252]). Bei der Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, um die Bewertung des Verhaltens als verwerflich zu rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, NJW 2017, 250 [252]). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, NJW 2019, 2164 [2165] m.w.N.). 2. Diese Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall nicht vor. Ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht nachgewiesen. a. Eine sittenwidrige Schädigung muss bereits deshalb ausscheiden, weil nicht feststeht, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 22.03.2019 – 21 U 533/19). b. Soweit die Ansprüche auf das Vorhandensein eines Thermofensters gestützt werden, fehlt es diesbezüglich nach gefestigter Rechtsprechung an einer sittenwidrigen Schädigung, da es in der obergerichtlichen Rechtsprechung längst anerkannt, dass darin regelmäßig und ohne besondere Anhaltspunkte keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt, weil die Zulässigkeit solcher Thermofenster gerade auch unter Motorschutzgesichtspunkten kontrovers diskutiert wird und ihre Zulässigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist und das eine vertretbare Gesetzesauslegung darstellt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23.01.2020 – 1 U 218/18; OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19). Greifbare Anhaltspunkte für ein solches vorsätzliches und in einer besonders verwerflichen Art und Weise erfolgtes Vorgehen der Beklagten hat die Klagepartei allerdings nicht vorgetragen. c. Darüber hinaus hat die Klagepartei für all ihre weiteren Behauptungen keinerlei greifbare Anhaltspunkte vorgetragen. Vielmehr erfolgten die Behauptung der Klagepartei hinsichtlich des Vorhandenseins verschiedener Abschalteinrichtungen unsubstantiiert. Die Beklagte ist den Ausführungen der Klagepartei ausführlich entgegengetreten und hat die technischen Hintergründe nachvollziehbar erläutert. Demnach bestand kein Anlass zur Durchführung einer Beweisaufnahme, da diese Behauptung ersichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt ist. aa. Eine Beweiserhebung zu dieser unsubstantiierten Behauptung hätte zu einer Ausforschung geführt, welche nur im Ausnahmefall in Betracht zu ziehen ist. Zwar kann einer Partei es nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie weder genaue Kenntnis hat noch auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, NJW-RR 2003, 69 [70]; NJW 1995, 2111 [2112]). Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 31.03.2020 – Az. 3 U 57/19), dass jedenfalls dann keine Beweisaufnahme geboten ist, wenn die zum Beweis gestellte Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich aufgestellt worden ist. bb. Solche greifbaren Anhaltspunkte lagen nicht vor. Denn die Klagepartei konnte nicht darlegen, wie sie zu den von ihr aufgestellten Behauptungen gekommen ist. Greifbare Anhaltspunkte sind nur gegeben, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die sich auf einen vergleichbaren Fahrzeugtyp beziehen, der einem behördlichen Rückruf unterliegt oder bei dem andere Erkenntnisse vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Genau daran fehlt es hier: aaa. Das Fahrzeug ist unstreitig nicht von einem Rückruf betroffen. bbb. Und auch für die Richtigkeit der Behauptungen der Klagepartei ist nicht der geringste belastbare Anhaltspunkt vorgetragen. Konkrete Indizien für die Richtigkeit ihrer Behauptungen hat die Klagepartei nicht aufgezeigt. Derartige Indizien könnten sich etwa aus publizierten behördlichen oder sonstigen Untersuchungen zum streitgegenständlichen Fahrzeug ergeben, aus eigenen Ermittlungen und Untersuchungen der Klägerin, aus einem behördlich angeordneten Rückruf für den Seat Alhambra, aus Verlautbarungen oder Maßnahmen des KBA und vielem mehr. Nichts dergleichen ist klägerseits dargelegt worden. ccc. Auch aus der zuletzt bemühten „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorhaben EA288“ (Anlage K3) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Einholung eines Gutachtens rechtfertigen würden. Die Beklagtenseite konnte nachvollziehbar erklären, wie diese Applikationsrichtlinien zustande kommen und was im konkreten Fall der Hintergrund des Ganzen war. Wie sich aus der vorgelegten Applikationsrichtlinie selbst ergibt, hatte das KBA Kenntnis davon und den von der Beklagten getroffen Maßnahmen und hat gleichwohl keinen verpflichtenden Rückrufbescheid erlassen. Und vor allem ergibt sich auch aus der vorgelegten Entscheidungsvorlage für den unbefangenen Leser nicht das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer unzulässigen Umschaltlogik. Es ergibt sich lediglich das Vorhandensein einer Fahrkurven- und Prüfstandserkennung. Derartiges ist weder verwerflich noch rechtlich unzulässig, sondern sogar technisch erforderlich, wie die Beklagte dargelegt hat. Aus der Entscheidungsvorlage ergibt sich nicht, dass (nur) im Prüfstandlauf die Abgasreinigung im Vergleich zu den sonstigen Betriebsmodi gezielt verbessert wird, um gerade auf dem Prüfstand die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Dies wird von der Klagepartei in den unbefangen formulierten Text lediglich hineininterpretiert. 3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist somit nicht geboten. Die Klagepartei würde sich ansonsten erst die erforderliche Tatsachengrundlage für ihren Klagevortrag schaffen. Dies läuft auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Der allgemeine Verdacht, dass auch andere Motoren der Beklagten als der EA189 von Abgasmanipulationen betroffen sein könnten, reicht jedenfalls nicht aus, um ein Sachverständigengutachten einholen zu können (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2019 – 10 U 393/19; OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2019 – 3 U 39/19). II. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nicht nachgewiesen. Die Klagepartei hat schon keine Täuschung über Tatsachen, vorliegend den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen, nachgewiesen. Im Übrigen scheidet ein Anspruch in jedem Fall aufgrund der fehlenden Stoffgleichheit i.S.d. § 263 StGB aus, da die Klagepartei den streitgegenständlichen Pkw als Gebrauchtwagen gekauft hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2020 – 16a U 200/19). III. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV muss schon deswegen ausscheiden, weil es sich bei den Normen der EG-FGV nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (statt vieler OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2019 – 8 U 38/19). IV. Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Auch bei den Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 handelt es sich nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, sodass auch darauf gestützte Schadensersatzansprüche ausscheiden müssen (OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19). B. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs stehen der Klagepartei auch keine Ansprüche auf Ersatz der gezahlten Zinsen, Zinsen, die begehrte Feststellung und die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. C. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist dem § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu entnehmen. E. Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt worden.