Endurteil
23 O 622/22
LG Schweinfurt, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG schließt satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers nicht aus, sofern solche klar und eindeutig aus der Satzung der Jagdgenossenschaft hervorgehen. Sind solch klare Beschränkungen getroffen, wird zugleich der Schutz gutgläubiger Dritter, die auf eine umfassende Vertretungsmacht vertraut haben, ausgeschlossen. Derartige satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht gelten auch gegenüber dem Notvorsteher. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG schließt satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers nicht aus, sofern solche klar und eindeutig aus der Satzung der Jagdgenossenschaft hervorgehen. Sind solch klare Beschränkungen getroffen, wird zugleich der Schutz gutgläubiger Dritter, die auf eine umfassende Vertretungsmacht vertraut haben, ausgeschlossen. Derartige satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht gelten auch gegenüber dem Notvorsteher. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die unter dem 19.04.2021 abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten gemäß Anlage K2 ist unwirksam, so dass auf dieser Grundlage seit dem 01.04.2022 kein Jagdpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht. 2. Der Beklagte hat es zu unterlassen, sich im Gemeinschaftsjagdrevier … jagdlich zu betätigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Verhängung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 18.909,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte nicht Pächter im Gemeinschaftsjagdrevier geworden ist, da der dahingehend unter dem 19.04.2021 unter zeichnete Vertrag unwirksam ist (dazu sogleich näher). Vor diesem Hintergrund waren dem Beklagten sowohl das Unterlassen jagdlicher Betätigungen im Gemeinschaftsjagdrevier gemäß § 1004 BGB auszusprechen sowie ge mäß § 890 Abs. 2 S. 1 ZPO durch das hiesige Prozessgericht (siehe Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 890 Rdnr. 32) Ordnungsmittel für den Fall anzudrohen, dass er sich entgegen dem tatsächlich nicht bestehenden Jagd pachtrecht im Gemeinschaftsjagdrevierjagdlich betätigen sollte. Im Einzelnen: Der Beklagte steht in keinem wirksamen Jagdpachtverhältnis zur Klägerin. Unabhängig von der Frage, ob das Jagdrevier im streitgegenständlichen Vertrag gemäß Anlage K2 zur Wahrung der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG als übertragenes Gebiet der Jagdausübung – ggf. unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Termin vom 13.03.2023 vorgelegten Revierkarte, deren Zugehörigkeit zum Vertrag gemäß Anlage K2 streitig ist – hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wurde der unter dem 19.04.2021 abgeschlossene Vertrag jedenfalls unwirksam. Dies deshalb, weil jener Vertrag ohne die erforderliche Vertretungsmacht seitens des Notvorstehers abgeschlossen worden ist, da der in § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, g) der Satzung der Klägerin (Anlage K1) für die Erteilung von Jagdpachten bzw. in § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, h) der Satzung für die Verlängerung bestehender Jagdpachten vorgesehene Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen unstreitig nicht vorgelegen hat und der Jagdvorsteher gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung ohne solch einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Vertretung der Klägerin nicht berechtigt war. Der auf diese Weise zunächst nur schwebend unwirksame Vertrag (siehe dazu Gies/v. Bardeleben, in: Düsing/Martinez [Hrsg.], Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 10 BJagdG Rdnr. 4) ist auf Grund der ebenso unstreitig von den Jagdgenossen zwischenzeitlich erklärten Ablehnung, den Vertrag gemäß Anlage K1 zu genehmigen, schlussendlich unwirksam geworden (§ 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB). Die Klägerin hat in § 11 Abs. 2 S. 1 ihrer Satzung die Vertretungsmacht des Jagdvorstehers wirksam beschränkt. Namentlich § 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG, wonach die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorsteher gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, schließt satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nicht aus, sofern solche klar und eindeutig aus der Satzung hervorgehen. Sind solch klare Beschränkungen getroffen, wird zugleich der Schutz gutgläubiger Dritter, die auf eine umfassende Vertretungsmacht vertraut haben, ausgeschlossen (vgl. insges. Gies/v. Bardeleben, a.a.O., § 9 BJagdG Rdnr. 10). Derartige satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht geltend sodann zugleich nicht allein gegenüber dem gewählten Vorsteher, sondern gleichermaßen gegenüber dem Notvorsteher (siehe Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 244. EL Dezember 2022, § 9 BJagdG Rdnr. 8 m.w.N.). Dies vorausgeschickt, hätte vor dem Abschluss des für die Klägerin unter dem 19.04.2021 durch als gesetzlichem Notvorsteher unterzeichneten Pachtvertrags mit dem Be klagten zunächst ein entsprechender Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, g) der Satzung für die Erteilung Jagdverpachtung bzw. gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, h) der Satzung für die Verlängerung einer bestehenden Jagdpacht herbeigeführt werden müssen. Hieran fehlt es unstreitig mit der Folge, dass der Notvorsteher gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 der klägerischen Satzung bei seiner unter dem 19.04.2021 abgegebenen Erklärung zur Begründung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrags mit dem Beklagten außerhalb seiner Vollmacht und somit ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Auf einen irgendwie gearteten guten Glauben des Beklagten bzgl. der Bevollmächtigung des Notvorstehers zum Abschluss oder zur Verlängerung jener Jagdpacht kommt es aus den eingangs dargestellten Gründen dabei gerade nicht an; dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, so dass zum Schutz vor schädigenden Auswirkungen solcher Rechtsgeschäfte, die mittels Überschreitung der durch Gesetz oder Satzung festgelegten Grenzen der Vertretungsmacht abgeschlossen worden sind, dritte Personen keinen Schutz ihres guten Glaubens in die Vertretungsmacht genießen können, sondern hinter dem öffentlichen Interesse zu-rückzustehen haben (BayObLG, NJW 1962, 2253 [2256]), zumal Dritte durch Einsichtnahme in die Satzung die Beschränkung ohne weiteres hätten erkennen können (OVG Münster, Urteil vom 14.11.2002, Az. 20 A 1834/01, BeckRS 2002, 18097 Rdnr. 32). Unbeachtlich bleibt auch, welche Erklärungen die Untere Jagdbehörde zum streitgegenständlichen Jagdpachtvertrag abgegeben haben mag, da auch dies das Fehlen der erforderlichen Vertretungsmacht des Notvorstehers nicht derogiert. Die in § 11 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Klägerin in Bezug auf die Durchführung gesetz- und ordnungsmäßiger gefasster Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorgesehene Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers – die gemäß vorstehender Ausführungen auch für einen etwaigen Notjagdvorsteher gilt – ist eine klare und eindeutige Regelung und damit eine wirksame Beschränkung der Außenvertretungsmacht des Jagdvorstehers. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht auf die Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen umfasst dabei mit Blick auf diejenigen Aufgaben, die jener Versammlung in § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, g) und h) der Satzung der Klägerin zugewiesen sind, sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung von Jagdpachten. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt mithin, dass ohne Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen der (Not-)Jagdvorsteher Jagdpachtverträge mit Wirkung für und gegen die Klägerin weder begründen noch verlängern kann. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Klägerin, welcher ausdrücklich die „Vertretungsmacht […] beschränkt“, enthält dabei auch nicht bloß die Selbstverständlichkeit, dass der Jagdvorsteher an die Beschlüsse der Versammlung gebunden wäre, ohne dass damit eine Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstehers einherginge (so aber die Konstellationen etwa bei OVG Münster, a.a.O., Rdnr. 34 oder LG Bonn, Urteil vom 10.10.2003, Az. 2 O 572/02, BeckRS 2003, 17227 Rdnr. 31); vielmehr bringt das hier in § 11 der Satzung der Klägerin verwendete Wort „beschränkt“ klar zum Ausdruck, dass der Abschluss und die Verlängerung von Jagdpachten nicht bloß genossenschaftsintern der Versammlung der Jagdgenossen vorbehalten ist, sondern dass gerade die Vertretungsmacht des Vorstehers im Außenverhältnis der Klägerin auf den Vollzug solcher Beschlüsse limitiert sein soll. Diese zwanglos aus der Satzung der Klägerin leicht ersichtliche Regelung ist im Übrigen als nicht unübliche Beschränkung Ausdruck der organschaftlichen Struktur der Jagdgenossenschaft, wonach der Jagdvorsteher grundsätzlich nur dazu berufen sein soll, die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung durchzuführen (vgl. dazu BayObLG, a.a.O. [2254]).Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. C. Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 GKG in Verbindung mit § 8 ZPO mit dem auf die gesamte streitige Vertragslaufzeit entfallenden Pachtbetrag festgesetzt worden.