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Endurteil

23 O 354/23

LG Schweinfurt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt dem Nutzer eines sozialen Netzwerks kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Häufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken durch den Verantwortlichen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss der Schaden „erlitten“ worden sein, woraus sich ergibt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird. Zwar ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, jedoch reicht ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu können. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert zwar nicht, dass der Schaden ein besonderes Ausmaß angenommen haben muss, mithin er eine Erheblichkeitsschwelle überschreitet, doch müssen Personen, die sich auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO berufen, den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten haben. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt dem Nutzer eines sozialen Netzwerks kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Häufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken durch den Verantwortlichen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss der Schaden „erlitten“ worden sein, woraus sich ergibt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird. Zwar ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, jedoch reicht ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu können. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert zwar nicht, dass der Schaden ein besonderes Ausmaß angenommen haben muss, mithin er eine Erheblichkeitsschwelle überschreitet, doch müssen Personen, die sich auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO berufen, den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten haben. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. A. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO (Brüssel la VO). Gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtstand gemäß Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO. Danach können Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Gemäß Art. 4 Nr. 7, 8 DS-GVO sind Verantwortliche natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auftragsverarbeiter sind natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten. B. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu Ziffer 2. hinreichend bestimmt. Der Klagebegründung lässt sich eindeutig entnehmen, für welches Geschehen – nämlich die Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung und das hiermit zusammenhängende Informationsverhalten der Beklagten – der Ersatz immaterieller Schäden begehrt wird. Da es bei Klagen auf Ausgleich immaterieller Schäden im Hinblick auf die Bemessung durch das Gericht nach billigem Ermessen grundsätzlich – und wie hier – keiner Bezifferung der Leistungsklage bedarf (vgl. ständige Rspr. seit BGH, Urteil vom 13.12.1951 – III ZR 144/50, BGHZ 4, 138, juris Rn. 7), ist es auch ausreichend, dass die Klagepartei ihre Vorstellung des auszusprechenden Entschädigungsbetrages einheitlich auf einen Mindestbetrag veranschlagt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen verbleibenden Anspruch auf Auskunftserteilung. a) Soweit der Kläger Auskunft über zu Werbezwecken verarbeiteten Daten von ihm (Antrag Ziffer 1a)) und im Zusammenhang mit deren Weiterleitung an Dritte (Antrag Ziffer 1c) bis f)) begehrt, ist der Anspruch erfüllt. Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH NJW 2021, 765 = GRUR 2021, 110 Rn. 43). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH NJW 2021, 2726). Dies ist vorliegend zu den genannten Punkten der Fall. Die Beklagte hat jedenfalls im Rahmen der Klageerwiderung ausdrücklich erklärt, keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben und bereits sämtliche klägerischen Auskunftsansprüche insoweit erfüllt und umfassend beantwortet zu haben. Hierdurch gab die Beklagte zu erkennen, abschließend auf die klägerseits begehrte Auskunft geantwortet und das aus ihrer Sicht berechtigte Auskunftsbegehren vollständig abgedeckt zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch das außergerichtliche Schreiben vom 22.05.2023 (Anlage B 27) zu berücksichtigen, worin ebenfalls Auskunft darüber erteilt wird, welche Daten zu Werbezwecken verarbeitet werden. b) Soweit der Kläger Auskunft über die Häufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte zu Werbezwecken begehrt, geht diese Forderung über die nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Auskunftspflicht eines Datenverarbeiters hinaus. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu. 2. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Leistung eines Ersatzes für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Hiernach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. a) Bei Art. 82 Abs. 1 DS-GVO handelt es sich nicht um einen Strafschadensersatz. Denn der klare Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO statuiert, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur dann besteht, wenn auch tatsächlich ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. b) In jedem Fall steht dem Kläger aus etwaig erfolgten Verstößen der Beklagten gegen die DS-GVO kein immaterieller Schadensausgleich zu. Für die Bemessung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO enthält die DS-GVO nur wenige Vorgaben. Aus dem Nebeneinander von materiellem und immateriellem Schaden folgt, dass auch solche Schäden auszugleichen sind, die sich nicht unmittelbar in Geld bemessen lassen. Nach Erwägungsgrund 146 S. 3 zu der Verordnung sollte der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zudem weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Nach Erwägungsgrund 146 S. 6 sollten die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für erlittene Schäden erhalten (OLG Düsseldorf ZD 2022, 337, 338). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift muss der Schaden hierbei „erlitten“ worden sein, woraus sich ergibt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (so auch OLG Frankfurt GRUR-RS 2022, 4491). Zwar ist der Begriff des Schadens – wie dargestellt – weit auszulegen, sodass die Betroffenen einen wirksamen Ersatz bekommen; nach Auffassung des Gerichts reicht jedoch ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der DS-GVO nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu können. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.; LG Gießen ZD 2023, 103, 104; LG Bielefeld GRUR-RS 2022 38375 Rn. 27). Ein solcher in Gestalt einer durch den Kläger tatsächlich empfundenen Beeinträchtigung ist nach erfolgter informatorischer Anhörung des Klägers nicht ersichtlich. Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers, er habe ein ungutes Gefühl dadurch, dass sich in Folge der personalisierten Werbung bei ihm das Gefühl einstelle, er sei bei seiner Bewegung im Internet unter ständiger „Beobachtung“ durch die Beklagte, vermochte sich im Rahmen der informatorischen Anhörung seiner Person nicht zu bestätigen. Diesbezüglich gab der Kläger schon gar keine dahingehenden Erklärungen ab. Er stellte lediglich zwei Erlebnisse in Bezug auf angezeigte Werbung dar. Hierbei sei einmal der Überraschungseffekt der Bestellung von Verlobungsringen weg gewesen und einmal hätten die Arbeitskollegen die Werbung von Stepstone gesehen. Bis auf die Angaben in der informatorischen Anhörung hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger diesbezüglich keinen weiteren Beweis angeboten. Der Klägervortrag zu den erlittenen Beeinträchtigungen ist auch in sich widersprüchlich. Einerseits will die Klagepartei einen immateriellen Schaden durch die zielgerichtete Werbung für sich in Anspruch nehmen. Anderseits ist die Klagepartei nicht bereit ab November 2023 dafür im Abo-Modell zu zahlen, dass er keine Werbung mehr erhält. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Anwälte des Klägers einerseits vortragen, der Kläger fühle sich durch persönliche Werbung beeinträchtigt, er andererseits dann aber später zugestimmt hat, weil er nicht bereit ist dafür zu bezahlen, dass dieses Unwohlsein nicht mehr auftritt und er keine Werbung erhalte. Das Gericht ist sich bewusst, dass der Schaden an sich zwar kein besonderes Ausmaß angenommen haben muss, mithin eine Erheblichkeitsschwelle nicht besteht, doch müssen Personen, die sich auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO berufen, den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten haben. (EuGH (Dritte Kammer) Urteil vom 14.12.2023 – C-456/22 (VX, AT/Gemeinde Ummendorf) EuZW 2024, 166 Rn. 22.) Dies ist dem Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht gelungen. Nach Auffassung des Gerichts hilft es dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht, wenn er behauptet er sei berechtigt Schadensersatz zu verlangen, da sein Allgemeines Persönlichkeitsrechts aufgrund der streitgegenständlichen Verarbeitung verletzt sei. Diese Behauptung ist bereits vor dem Hintergrund nicht tragfähig, da der darlegungs- und beweisbelastete Kläger, weder hinreichend dargelegt noch bewiesen hat, dass sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht überhaupt verletzt ist. Mittels der Behauptung er habe einen Kontrollverlust über seine Daten erlitten, kann der Kläger auch keinen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO fordern, da der Kontrollverlust für sich genommen keinen Schaden darstellt. 3. Ein Anspruch auf Löschung gemäß Art. 17 DS-GVO besteht nicht. Denn der Kläger hat mittlerweile eingewilligt, dass die Beklagte, „Informationen aus seinen Konten weiterhin“ für Werbezwecke verwendet. Mit anderen Worten erlauben die Nutzer der Beklagten durch ihre Zustimmung, alle Daten zu verarbeiten, über welche die Beklagte rechtmäßig für die streitgegenständliche Verarbeitung verfügt. Dementsprechend hat der Kläger, soweit die Beklagte Daten, die zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 erhoben wurden, in jedem Fall in eine solche Verarbeitung eingewilligt, sodass ein Anspruch auf Löschung ins Leere geht. 4. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Zinsen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat auch die Kosten jenes Teils des Rechtstreits zu tragen, der sich erledigt hat. So war der ursprüngliche und nunmehr erledigte Antrag zu Ziffer 3. bereits unzulässig. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts im Sinne des § 308 ZPO sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung nach § 322 ZPO genau fixiert, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (BGH NJW 1991, 1114, 1115; NJW 1998, 1144, 1147; NJW 2000, 1792, 1793; NJW 2000, 3351, 3352; NJW 2003, 3046, 3047; NJW 2003, 3406, 3408; NJW-RR 1992, 1068; MüKo/Becker/Eberhard, ZPO, 6. Auflage 2020, § 253 Rn. 133). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – I ZR 207/14 –, Rn. 18 m.w.N., juris). Dem wurde der ursprüngliche Antrag zu Ziffer 3. nicht gerecht, da er keinerlei Konkretisierung über die bloße Datenverarbeitung ohne Einholung einer Einwilligung der Gläubigerseite oder Erfüllung der gesetzlichen Erlaubnistatbestände hinaus vorsah und entsprechend lediglich den Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO wiedergab. C. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt worden.