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Urteil

31 KLs 1/20

LG Schwerin 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine anlasslose, insbesondere nicht im Interesse der Gesellschaft liegende Erhöhung der finanziellen Leistungen und Leistungsversprechen an den Geschäftsführer einer gGmbH erfüllt den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB.(Rn.294) (Rn.296) 2. Die Unangemessenheit der an den Geschäftsführer einer gGmbH gezahlten Vergütung kann sich auch aus einem sprunghaften erheblichen Gehaltsanstieg ergeben. Es kommt nicht auf die absolute Höhe des Gehalts an. Es besteht grundsätzlich kein Recht auf übergangslose oder in zu großen Sprüngen erfolgende Anpassung der Vergütung an das, was vergleichbare Beschäftigte erhalten bzw. erhalten können.(Rn.297) 3. Die Einziehung deliktisch erlangter Anwartschaften oder Ansprüche hat nicht zu erfolgen, wenn bereits rechtskräftig festgestellt ist, dass diese nicht bestehen.(Rn.387)
Tenor
1. Der Angeklagte P. O. wird wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten P. O. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 349.830,97 Euro angeordnet, davon in Höhe von 23.000,- Euro mit der Einziehungsbeteiligten D. O. als Gesamtschuldnerin, davon wiederum in Höhe von 10.000,- Euro mit der weiteren Einziehungsbeteiligten N. O. als weitere Gesamtschuldnerin. 2. Der Angeklagte G. L. wird wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten G. L. wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten O.: §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Nr. 2, 28, 52 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB Für den Angeklagten L.: §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Nr. 2, 27, 52 Abs. 1, 53, 56 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine anlasslose, insbesondere nicht im Interesse der Gesellschaft liegende Erhöhung der finanziellen Leistungen und Leistungsversprechen an den Geschäftsführer einer gGmbH erfüllt den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB.(Rn.294) (Rn.296) 2. Die Unangemessenheit der an den Geschäftsführer einer gGmbH gezahlten Vergütung kann sich auch aus einem sprunghaften erheblichen Gehaltsanstieg ergeben. Es kommt nicht auf die absolute Höhe des Gehalts an. Es besteht grundsätzlich kein Recht auf übergangslose oder in zu großen Sprüngen erfolgende Anpassung der Vergütung an das, was vergleichbare Beschäftigte erhalten bzw. erhalten können.(Rn.297) 3. Die Einziehung deliktisch erlangter Anwartschaften oder Ansprüche hat nicht zu erfolgen, wenn bereits rechtskräftig festgestellt ist, dass diese nicht bestehen.(Rn.387) 1. Der Angeklagte P. O. wird wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten P. O. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 349.830,97 Euro angeordnet, davon in Höhe von 23.000,- Euro mit der Einziehungsbeteiligten D. O. als Gesamtschuldnerin, davon wiederum in Höhe von 10.000,- Euro mit der weiteren Einziehungsbeteiligten N. O. als weitere Gesamtschuldnerin. 2. Der Angeklagte G. L. wird wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten G. L. wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten O.: §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Nr. 2, 28, 52 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB Für den Angeklagten L.: §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Nr. 2, 27, 52 Abs. 1, 53, 56 StGB (hinsichtlich des Angeklagten L. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der jetzt 72-jährige Angeklagte O. wurde altersgerecht eingeschult. Seine Mutter arbeitete als Köchin, sein Vater als Bäcker. Seine Eltern und seine Schwester sind bereits verstorben. Ein 5 Jahre jüngerer Bruder des Angeklagten arbeitete bis zur Rente als Sportlehrer. In J. legte der Angeklagte das Abitur ab, und zwar in Kombination mit einer Ausbildung zum Rinderzüchter. Danach bewarb er sich um einen Studienplatz für Veterinärmedizin an der Universität in L.. Das Studium durfte er aber nicht aufnehmen, weil er sich nicht für einen dreijährigen Armeedienst bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR bereit erklärt hatte. 1968 begann er ein Pädagogikstudium mit den Fächern Deutsch und Sport. Nach Abschluss des Studiums arbeitete er bis 1980 als Lehrer in W. An der Pädagogischen Hochschule in P. promovierte er anschließend; seine Promotion schloss er 1983 ab. Danach nahm er an einem einjährigen Englisch-Intensivkurs teil. In der Zeit von 1985 bis 1987 unterrichtete er in K. Deutsch als Fremdsprache; er bildete afghanische Lehrer aus. Eine derartige Tätigkeit übte er ab 1988 auch in A. aus. Im Jahr 1989 kehrte er an die Pädagogische Hochschule nach P. zurück. Dort und später auch an der Pädagogischen Hochschule N. arbeitete er insgesamt etwa 5 Jahre lang als Dozent. In der Zeit von 1994 bis 2016 war der Angeklagte bei der Arbeiterwohlfahrt W. tätig. Damit im Zusammenhang steht das vorliegende Strafverfahren. Nach seinem Ausscheiden bei der Arbeiterwohlfahrt W. ging der Angeklagte in Rente. Im Mai 1971 heiratete der Angeklagte die Einziehungsbeteiligte D. O.. Da die Ehe zunächst kinderlos blieb, adoptierte das Ehepaar 1983 einen damals 5-jährigen Jungen. Der Sohn lebt heute in S. und hat inzwischen selbst drei Kinder. Die gemeinsame Tochter des Ehepaares O., die Einziehungsbeteiligte N. O., wurde 1989 geboren. Sie studierte Management und arbeitet bei einem amerikanischen Unternehmen in M.. Der Angeklagte bewohnt mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus in S.. Das Haus haben sich die Eheleute bauen lassen; sie sind am 03.10.1996 eingezogen. Im Jahr 2017, nachdem bereits umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen bei den Angeklagten in der vorliegenden Strafsache stattgefunden hatten, übertrugen sie das Haus, welches zu diesem Zeitpunkt abbezahlt war, an ihre Tochter N.. Die Tochter hat das Haus 2019 an einen mit dem Angeklagten befreundeten Arzt aus Klink, D., verkauft. An diesen bezahlen der Angeklagte und seine Ehefrau - in Folge verfahrensgegenständlicher Vermögenssicherungsmaßnahmen - nur unregelmäßig Miete für das nach wie vor durch sie bewohnte Haus. Durch den Hausverkauf konnte der Angeklagte Darlehensverbindlichkeiten für den Kauf eines Bootes ablösen. Der Angeklagte bezieht eine Altersrente in Höhe von 2.300,- Euro monatlich. Seine Ehefrau ist ebenfalls Rentnerin; sie erhält monatlich 1.400,- Euro. Für seine private Krankenversicherung muss der Angeklagte monatlich 745,- Euro aufwenden. Der Angeklagte war in verschiedenen Vereinen und Verbänden ehrenamtlich tätig. Für die SPD hat er sowohl im Ortsverband als auch im Landesverband ehrenamtlich gearbeitet. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Es sind der Kammer auch keine anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren bekannt. Gegen den Angeklagten, seine Ehefrau und seine Tochter sind vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes des Taterlangten ergangen. Freunde und die - ebenso wie die Ehefrau des Angeklagten von diesen Maßnahmen nur eingeschränkt betroffene - gemeinsame Tochter unterstützen den Angeklagten und seine Ehefrau gegenwärtig finanziell. 2. Der jetzt 78-jährige Angeklagte L. wuchs bei seiner Mutter und deren Partner, welcher den Angeklagten adoptiert hatte, in einfachen Verhältnissen auf. Seine Mutter hatte keinen Berufsabschluss. Sie arbeitete in verschiedenen Bereichen, z. B. als Kellnerin. Der Adoptivvater des Angeklagten war Kranfahrer. Sowohl die Eltern als auch ein Halbbruder des Angeklagten sind bereits verstorben. 1960 legte der Angeklagte das Abitur ab. Danach absolvierte er bis 1962 seinen Armeedienst. Das anschließende vierjährige Sportstudium an der Deutschen Hochschule xxx L. schloss er 1967 als Diplomsportlehrer ab. Anschließend arbeitete er als Sportlehrer in W. Danach war er als Trainer beim Sportclub N. tätig. Der Angeklagte interessierte sich schon während seiner Ausbildung für Psychologie. Seine Diplomarbeit hatte er auf dem Gebiet der Sportpsychologie geschrieben. Er wollte noch einmal studieren. Neben seiner Tätigkeit beim Sportclub N. nahm er 1970 ein zweijähriges Fernstudium der Psychologie auf, welches Voraussetzung für das sich anschließende Direktstudium war. Das Direktstudium schloss er 1975 als Diplompsychologe ab. Der Angeklagte erwarb Ende der 70-er Jahre und in den 90-er Jahren Zusatzqualifikationen in den Bereichen Hypnosetherapie und wissenschaftlich fundiertes Hirntraining. Die Weiterbildungen fanden überwiegend an den Wochenenden statt. Nach dem Abschluss des Direktstudiums arbeitete er langjährig, bis 1990, in der Neuropsychiatrie/Psychodiagnostik im Krankenhaus in W. Im Frühjahr/Frühsommer 1990 wurde er hauptamtlicher Bürgermeister von W. Das Amt übte er bis 1992 aus. Danach wurde ihm angeboten, Leiter der Beratungsstelle des örtlichen DRK zu werden; das nahm er an und war dort als solcher bis zu seiner Wahl zum Mitglied des Deutschen Bundestages im Jahr 1998 tätig. Das Bundestagsmandat bestand bis 2005. Im Jahr 2002 wurde der Angeklagte zum (ehrenamtlichen) Vorstandsvorsitzenden des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt M. gewählt. In der Zeit von September 2006 bis Ende 2015 war der Angeklagte zudem als Psychologe bei der AWO Service GmbH angestellt. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten steht das vorliegende Strafverfahren. Der Angeklagte heiratete am 24.02.1966. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen. Der älteste Sohn wurde 1966 geboren, die Tochter im Dezember 1967. Beide haben Sport studiert und arbeiten jeweils als Sporttherapeuten. Der im März 1970 geborene Sohn studierte Sozialwissenschaften; er lebt mit seiner Familie seit mehr als 20 Jahren in S. in der Nähe von B.. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben 4 Enkelkinder. Das Ehepaar L. erwarb 1978 ein Grundstück in D., welches sie in den folgenden Jahren mit einem Wohnhaus bebauten, in dem sie heute noch wohnen. Mit der Fachklinik F. in der Gemeinde F. schloss der Angeklagte 2016 einen „Honorarvertrag Psychologie“. Das Vertragsverhältnis begann am 01.05.2016. Der Angeklagte beendete diese Tätigkeit 2019. Grund dafür waren die Arrestierungen in sein Vermögen auf Grund der hier vorgeworfenen Taten; wegen der dabei erfolgten Pfändung des Pkw besaß er kein Fahrzeug mehr, um in die Klinik zu fahren. Seit 2007 bezieht der Angeklagte - zwischenzeitlich neben Einkommen aus weiterer Berufstätigkeit - Altersrente, aktuell in Höhe von ca. 1.300,- Euro. Auch seine Ehefrau ist bereits Rentnerin, sie erhält eine monatliche Rente von ca. 700,- Euro. Der Angeklagte war in der Vergangenheit neben seiner Funktion als Vorsitzender des AWO Kreisverbandes sehr aktiv ehrenamtlich in diversen Organisationen und Funktionen tätig. So hat er u. a. den Förderverein A. mitgegründet. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Es sind der Kammer auch keine anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren bekannt. Gegen den Angeklagten und seine Ehefrau sind umfangreiche vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes des Taterlangten ergangen. Er und seine Ehefrau wurden von Familienmitgliedern und Freunden finanziell unterstützt. II. Im Ergebnis der Hauptverhandlung steht für die Kammer folgender Sachverhalt fest: 1. Die Angeklagten kennen sich seit nahezu 50 Jahren. Sie lernten sich an einer Schule in W. kennen, an der der Angeklagte L. bereits als Lehrer arbeitete und an der auch der Angeklagte O. als sein Nachfolger damals eine Stelle als Lehrer antrat. Beide Angeklagte waren im Tatzeitraum im Arbeiterwohlfahrt Kreisverband M. (im Folgenden: AWO Kreisverband), der seinen Geschäftssitz in der R. W. hat, in herausgehobener Position tätig. Der Angeklagte O. war seit dem 01.10.1994 alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer des AWO Kreisverbandes. Nach der vertraglichen Vereinbarung war er für die Leitung der Einrichtungen des AWO Kreisverbandes gegenüber dessen Vorstand verantwortlich. Eine die Aufgaben des Geschäftsführers beschreibende und auch vom Angeklagten O. unter dem 25.08.1998 unterzeichnete Dienstanweisung war von da an Bestandteil des mehrfach geänderten Vertrages. Der Angeklagte O. bezog als Geschäftsführer des AWO Kreisverbandes ein Bruttojahresgehalt ab Januar 1999 i.H.v. 80.400,- DM (umgerechnet ca. 41.000,- Euro), ab dem Januar 2001 betrug das entsprechende Bruttojahresgehalt 105.000,- DM (umgerechnet ca. 53.500,- Euro). Von Beginn seiner Tätigkeit an hat sich der Angeklagte O. um die Entwicklung der AWO M., d. h. des AWO Kreisverbandes einschließlich der später hinzugekommenen Tochtergesellschaften, entscheidend verdient gemacht. Er brachte die AWO M. wirtschaftlich voran. Die Umsätze entwickelten sich überwiegend gut prosperierend; die Anzahl der Mitarbeiter wuchs. Der Angeklagte O. bestimmte maßgeblich die Entwicklung des AWO Kreisverbandes. Er füllte seine umfassende Führungsposition in jeder Hinsicht aus. Er traf Personalentscheidungen nach der mit dem Vorstand entsprechend getroffenen generellen Absprache grundsätzlich allein. Er war als dominanter Chef bekannt, der Widerspruch nicht gerne duldete. So hat es z.B. niemand gewagt, ohne seine Unterschrift in Urlaub zu gehen. Auf Initiative des Angeklagten O. wurde am 21.12.2001 die AWO-M. gGmbH (im Folgenden: AWO gGmbH) gegründet, deren alleiniger Gesellschafter der AWO Kreisverband war und ist. Die AWO gGmbH wiederum war und ist alleinige Gesellschafterin der am 08.07.2003 ebenfalls auf Initiative des Angeklagten O. gegründeten AWO Service GmbH. Der Angeklagte O. war jeweils auch alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften, die ihren Geschäftssitz ebenfalls in W. unter der Adresse des AWO Kreisverbandes haben. Er war jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 181 BGB), ausgestattet. Zweck des AWO Kreisverbandes und der AWO gGmbH ist ausweislich des § 2 der am 14.02.1998 beschlossenen Vereinssatzung (entsprechende Regelung enthält die Satzung vom 07.12.2012 unter § 3 Nr. 1 und 2) bzw. des § 2 Nr. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.2001 jeweils die Verfolgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie sind jeweils selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (Weiterer) Zweck der AWO gGmbH ist ausweislich des § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.2001 insbesondere die vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe, der Altenhilfe und des Gesundheitswesens, die Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit, die Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe, die Ausbildung für soziale und pflegerische Berufe. Zweck der am 08.07.2003 gegründeten AWO Service GmbH ist ausweislich des § 2 des Gesellschaftsvertrages die Erbringung von Serviceleistungen für die ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen und Heime der Altenpflege sowie der Kinder-, Jugend- und Behindertenbetreuung der AWO gGmbH. Nach § 11 Nr. 1 der Satzung des AWO Kreisverbandes vom 14.02.1998 besteht der Kreisvorstand aus: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. In Nr. 2 ist geregelt: „Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die jeweils zu zweit vertretungsberechtigt sind.“ Eine entsprechende Regelung enthält die Satzung in der Fassung vom 07.12.2012 in § 8, in dem es heißt: „…4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 5. Der Verein wird gemeinschaftlich (mindestens 2) vertreten vom geschäftsführenden Vorstand. Diesem gehören an der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. 6. ….“ In dem Gesellschaftsvertrag der AWO M. gGmbH vom 21.12.2001 ist unter § 8 Nr. 3. 4. festgelegt, dass der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung insbesondere die Anstellungsverträge für den/die Geschäftsführer unterliegen. Nach Vornahme der strukturellen Änderung innerhalb des Kreisverbandes durch die Neugründung (zunächst) der AWO gGmbH schlossen der Angeklagte O. und die AWO gGmbH, vertreten durch den damaligen, inzwischen verstorbenen Vorsitzenden des AWO Kreisverbandes, R. B., unter der nach § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung des AWO Kreisverbandes erforderlichen Zustimmung der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Zeugen M. und D., am 20.03.2002 einen Anstellungsvertrag ab, der - rückwirkend zum 01.01.2002 - für den Angeklagten O. eine Vergütung in Höhe von 72.000,- Euro Bruttojahresgehalt zuzüglich eines 13. Gehalts, das bis zu 1/12 des Bruttojahresgehaltes bei entsprechender wirtschaftlicher Situation der AWO gGmbH betragen konnte, vorsah. Die Zustimmung der Zeugen M. und D. erfolgte dabei mündlich gegenüber dem Vorsitzenden B.. Die Vergütung für den Angeklagten O. erfolgte zwar von da an ausschließlich über den Anstellungsvertrag mit der AWO gGmbH. Zwischen allen Beteiligten herrschte aber Einigkeit darüber, dass die Vergütung auch sämtliche Tätigkeiten für den AWO Kreisverband umfasste und dieser Vertrag an die Stelle des zuvor mit dem AWO Kreisverband geschlossenen trat. Der Angeklagte L. stellte sich im November 2002 zur Wahl als Vorsitzender des Vorstands des AWO Kreisverbandes; er war der Wunschkandidat des Angeklagten O. und wurde als Nachfolger des bisherigen Vorsitzenden R. B. gewählt. Seine Eintragung als Vorstandsvorsitzender im Vereinsregister erfolgte am 11.03.2003. Neben ihm waren weiterhin die Zeugin M. als stellvertretende Vorsitzende und der Zeuge D. als Schatzmeister Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand des Kreisverbandes. Beiden Angeklagten waren die Zwecke und die Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge des AWO Kreisverbandes, der AWO gGmbH und nach deren Gründung auch der AWO Service GmbH bekannt. Nachdem der Angeklagte O. zum Geschäftsführer der AWO Service GmbH bestellt worden war, unterzeichneten der Angeklagte L. und der Angeklagte O. am 23.07.2004 eine „Änderung zum Anstellungsvertrag“. Mit diesem Vertrag, der rückwirkend zum 01.10.2003 galt, wurde das Jahresbruttogehalt des Angeklagten O. auf 84.000,00 Euro angehoben. Die Regelung zur Zahlung des 13. Gehalts blieb bestehen. Die Gehaltserhöhung erfolgte auf Grund der Erweiterung des Aufgabenspektrums des Angeklagten im Zusammenhang mit der Gründung der AWO Service GmbH als Tochtergesellschaft der AWO gGmbH. Der Angeklagte L. unterzeichnete als „Vorsitzender AWO KV M.“, der Angeklagte O. als „Geschäftsführer“. Für die „Gesellschaft“, für die nach dem Vorgedruckten ebenfalls eine Unterzeichnung vorgesehen war, fehlt eine Unterschrift. Mit der Vergütung waren sämtliche Tätigkeiten des Angeklagten O. für den Verein und beide Gesellschaften abgegolten. Im Zusammenhang mit der Anpassung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nach der Gründung der AWO Service GmbH hatte sich der Angeklagte O. anwaltlich von dem Zeugen W., Rechtsanwalt in W., beraten lassen. Dieser richtete an den Angeklagten O. persönlich an dessen Privatanschrift ein Schreiben vom 02.10.2003, in welchem er Bezug nimmt auf eine Besprechung vom 29.09.2003. Mit dem Schreiben übersandte er den Entwurf eines Geschäftsführerdienstvertrages für die AWO Service GmbH, mit dessen Erarbeitung der Angeklagte O. ihn beauftragt hatte. Erläuternd weist Rechtsanwalt W. auf Punkte hin, in denen der übersandte Vertragsentwurf „von dem bereits bestehenden Dienstvertrag mit der AWO M. gGmbH“ abweicht. In dem Schreiben heißt es u.a. wie folgt: „... Grundsätzlich ist weiterhin zu beachten, dass eine Gehaltserhöhung nur verlangt werden kann, sofern eine Anpassungsklausel fehlt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit Vertragsschluss in einem solchen Maße geändert haben, dass die Vergütung auf ein offensichtlich und angemessenes (gemeint sein dürfte „unangemessenes", Anm.) Verhältnis zu den Aufgaben und der Lage der Gesellschaft abgesunken ist. Diese Voraussetzung ist allerdings bei einem bloßen Zurückbleiben des Geschäftsführergehaltes gegenüber der Entwicklung der Tarifgehälter oder vergleichbarer Bezugsgrößen nicht erfüllt. Ohne eine vertraglich vereinbarte Anpassungsklausel lassen sich daher aus Rechtsgründen Erhöhungen für den Geschäftsführer nur schwerlich durchsetzen.“ Zum Abschluss eines gesonderten Anstellungsvertrages als Geschäftsführer der AWO Service GmbH ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen. 2. Am 20.10.2005, also etwa 15 Monate nach der am 23.07.2004 vorgenommenen Änderung des Geschäftsführervertrages, unterzeichneten die Angeklagten eine „Vereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 20.03.2002“. Der Angeklagte L. unterschrieb als Vertreter der „Gesellschaft“, der Angeklagte O. als „Geschäftsführer“. Der in der Unterschriftsleiste ebenfalls aufgeführte „AWO KV M.“ enthält keinen Namenszug. Die Vereinbarung vom 20.10.2005 ging auf die Initiative des Angeklagten O. zurück. Das Jahresbruttogehalt des Angeklagten O. für die Geschäftsführertätigkeiten für den AWO Kreisverband, die AWO gGmbH und die AWO Service GmbH wurde von 84.000,- Euro (Vertrag vom 23.07.2004) um 36.000,- Euro auf 120.000,00 Euro ab dem 01.10.2005 angehoben. Zudem sah der Vertrag für den Angeklagten O. - rückwirkend auf das Geschäftsjahr 2004 - die Zahlung einer Tantieme in Höhe von 5 % des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Abschreibung und vor Verrechnung mit evtl. Verlustvorträgen vor, wobei die Bemessungsgrundlage nicht um die Tantieme selbst und um andere gewinnabhängige Aufwendungen der Gesellschaft zu kürzen war. Das mögliche 13. Monatsgehalt geriet in Fortfall. Für die Vereinbarung gab es keinen sachlichen Grund, sondern ausschließlich ein finanzielles Interesse des Angeklagten O.. Insbesondere gab die Entwicklung des AWO Kreisverbandes und seiner Tochtergesellschaften dazu keinen Anlass. Der Angeklagte O. hatte schon im Jahre 2003 die Absicht, nicht nur seine grundsätzliche Entlohnung weiter zu steigern, sondern sich selbst auch eine prozentuale Beteiligung am Überschuss zu verschaffen. Dazu reichte er eine Sitzungsvorlage zur Gesellschafterversammlung des AWO Kreisverbandes am 01.09.2003 (Nr. 2003/01) ein, mit dem er die Gesellschafterversammlung bat, zu prüfen, ob ihm als lohnender Ansatz für außergewöhnliche Leistungen eine prozentuale Beteiligung am Überschuss, die generell festgeschrieben werden könnte, gewährt werden kann. In der Begründung der Sitzungsvorlage führte er aus, diese Art der Bezahlung sei besser und gerechter als eine am Umsatz orientierte Gehaltssteigerung. Die Zeugin M. fügte neben das vorgesehene Wort „Annahme“ ein „ja“, das Datum 19.09.03 und ihre Unterschrift. Eine zweite Sitzungsvorlage (Nr. 2003/02) brachte der Angeklagte O. ebenfalls zur Gesellschafterversammlung des AWO Kreisverbandes am 01.09.2003 ein; in dieser bat er um Prüfung des § 6 seines Anstellungsvertrages, wonach ihm „ein 13. Gehalt gezahlt werden kann, wenn die wirtschaftliche Situation der gGmbH dies zulässt“. Auch hier unterzeichnete die Zeugin M. am 19.09.2003 mit dem Zusatz „Annahme ja“. Auf einem weiteren Exemplar dieser Sitzungsvorlage befindet sich ebenfalls ein „ja“; handschriftlich wurde hinter „Vorgehensweise“ hinzugefügt: „Auszahlung eines 13. Gehaltes“. Es folgt die Unterschrift des Zeugen D.. Zu einer Vereinbarung über Zahlungen in Form von Beteiligungen am Überschuss war es in dem Vertrag vom 23.07.2004 wie dargestellt nicht gekommen. Das 13. Gehalt wurde 2003 gezahlt. Dem Vertrag vom 20.10.2005 ging eine Korrespondenz des Angeklagten O. mit der B., W. voraus. In Ergänzung zu einem Telefonat mit dem Angeklagten am 06.09.2005 teilte die W. dem Angeklagten mit Schreiben vom 14.09.2005 „Persönlich/Vertraulich“ mit Betreff „…Tantiemevereinbarung“ u.a. folgendes mit: „Bei Fremd-Geschäftsführern, d.h. wie in ihrem Fall als angestellter Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter-Geschäftsführer ist, ist die Höhe der Gesamtbezüge i. d. R. das Ergebnis eines Verhandlungsprozesses und wird von der Finanzverwaltung ohne weiteres anerkannt. Sämtliche Gehaltsbestandteile wie Festgehalt, feste jährliche Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, variable Gehaltsbestandteile wie Tantiemen und Gratifikationen, Sachbezüge wie Fahrzeugüberlassung werden einbezogen. Eine steuerliche Angemessenheitsprüfung wie bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht zwingend durchzuführen. Sie kann jedoch für Sie als Hilfsmittel für die Tantieme-Vereinbarung dienen. Bei der Auswertung von Gehaltsstrukturuntersuchungen (Auszug) sind nach Literaturmeinung folgende Anhaltspunkte für die Gesamtbezüge definiert worden: Branche Umsatz: 5 – 25 Mio. EUR Mitarbeiter: 51 - 100 Umsatz: 25 – 50 Mio. EUR Mitarbeiter: 101 - 500 Sonstige Dienstleistung 184.065 EUR – 224.968 EUR 204.516 EUR – 409.033 EUR Wird eine der in den Tabellenspalten aufgeführten Größen Umsatz/Mitarbeiterzahl überschritten, ist die Orientierungsgröße aus der nächsten Spalte abzulesen. Bei Unternehmen, deren Größe sich im Grenzbereich von zwei Spalten bewegt, kommt auch ein Mittelwert zwischen den Spalten in Betracht. Im Rahmen der Tantiemevereinbarung als Anlage zu Ihrem Arbeitsvertrag ist ein Prozentsatz vom Jahresüberschuss laut Handelsbilanz üblich und empfehlenswert, um dem jeweiligen Ergebnis des Jahres entsprechende Berücksichtigung geben zu können. Berücksichtigt man den Jahresüberschuss laut Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2004 würde sich folgende Rechnung ergeben: Jahresüberschuss: EUR 586.478,47 zzgl. Abschreibungen: EUR 158.423,65 Bemessungsgrundlage für Tantieme: EUR 744.902,12 x 5 % Tantieme: EUR 37.245,10 Wir bitten Sie zu beachten, dass dies lediglich eine Orientierungsgröße für Sie sein soll. Bei einem angenommenen jetzigen Bruttogehalt von EUR 120.000 würden Sie damit zzgl. der Tantieme von ca. EUR 38.000 noch unterhalb der sich in einer Angemessenheitsprüfung ergebenden Grenzen liegen und könnten noch im Verhandlungswege entsprechende Anpassungen einbringen. Als Anlage zu diesem Schreiben fügen wir das Muster zur Vereinbarung einer Tantieme als Ergänzung zum Arbeitsvertrag bei.“ In diesem Muster heißt es: „Herr O. erhält eine Tantieme in Höhe von 5 % des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Abschreibungen und vor Verrechnung mit eventuellen Verlustvorträgen. Die Bemessungsgrundlage ist nicht um die Tantieme selbst und um andere gewinnabhängige Aufwendungen der Gesellschafter zu kürzen. Die Gewinntantieme ist einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen der Handelsbilanz, insbesondere auf Grund abweichender steuerlicher Veranlagung, sind zu berücksichtigen. Überzahlte Beträge hat Herr O. (zinslos) zu erstatten. Die Gewinntantieme entfällt, wenn Herr O. aus wichtigem Grund gekündigt wird, für das Geschäftsjahr der Kündigung. Scheidet Herr O. aus sonstigen Gründen während des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, hat er Anspruch auf eine zeitanteilige Tantieme. Die Tantieme ist erstmals für das Geschäftsjahr 2004 zu zahlen.“ Die in dem Schreiben vorgeschlagenen Formulierungen wurden im Vertrag vom 20.10.2005 wie dargestellt aufgegriffen und verwendet. Die vorgenommene Gestaltung der Regelung zur Zahlung einer Tantieme führte dazu, dass auch für das Geschäftsjahr 2012, in dem die AWO gGmbH einen Verlust von 266.904,07 Euro auswies, durch Hinzurechnung der Abschreibungen in Höhe von 369.626,83 Euro ein fiktiver Jahresüberschuss in Höhe von 102.722,76 Euro für die Berechnung der Tantieme zu Grunde gelegt wurde und im Ergebnis trotz des negativen Jahresergebnisses auf Grundlage des Vertrages eine Tantieme in Höhe von 4.868,45 Euro an den Angeklagten O. auszuzahlen war. Im Geschäftsjahr 2013 betrug der Jahresüberschuss der AWO gGmbH lediglich 45.852,85 Euro. Die Ausreichung einer Tantieme in Höhe von 19.693,47 Euro an den Angeklagten O. war auf Grundlage des Vertrages nur deshalb möglich, weil zu dem geringen Überschuss Abschreibungen in Höhe von 368.872,37 Euro hinzuzurechnen waren. Die für den Abschluss der vorgenannten Vereinbarung satzungsrechtlich vorgeschriebene Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes des AWO Kreisverbandes als Gesellschafterin der AWO gGmbH wurde vor Abschluss des Vertrages vom 20.10.2005 nicht eingeholt. Auch eine nachträgliche Genehmigung liegt nicht vor. Die Angeklagten wussten, dass eine solche Zustimmung für die Wirksamkeit des Vertrages erforderlich ist. Sie haben darauf verzichtet, diese einzuholen. Lediglich die Zeugin E. kannte den Inhalt des Vertrages. Sie hat als damalige Finanzbuchhalterin der Gesellschaft die Änderungen der Bezüge umsetzen müssen und später als Prokuristin an der Erstellung der Jahresabschlüsse mitgewirkt. Dem Angeklagten O. war klar, dass die Tantieme nach oben nicht begrenzt und ggf. auch in den Verlustjahren der AWO gGmbH zu zahlen war. Dass die Zahlung nur eingeschränkt leistungsabhängig war, weil dem AWO Kreisverband als Wohlfahrtspflegeverband regelmäßig öffentliche Gelder gewährt werden, war ihm ebenfalls bewusst. Seine Absicht, sich finanziell zu bereichern, setzte er in dem Wissen, dass es keinen sachlichen Grund für diese Anhebung des Gehalts und für die Zahlung der Tantieme gab, durch. Der Angeklagte L. unterzeichnete den Vertrag nach nur eingeschränkter eigener Prüfung in vollem Vertrauen zum Angeklagten O.. Er hatte sich mit den einschlägigen Vorschriften nur oberflächlich beschäftigt und trotz Anlass zur Prüfung dem Angeklagten O. vertraut und so die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Konsequenzen billigend in Kauf genommen sie waren ihm egal. Die an den Angeklagten O. für die einzelnen Monate auf Grundlage des Vertrages vom 20.10.2005 zu überweisenden Gehälter incl. der Tantiemen (netto) und der Betrag, auf den unter Außerachtlassung des Vertrages vom 20.10.2005 Anspruch bestand, ergeben sich aus den folgenden Tabellen. Eine unter dem 18.07.2012 mit Wirkung ab dem 01.07.2012 vereinbarte Steigerung des Bruttogehalts um monatlich 2.500,- Euro wurde dem Angeklagten O. dabei unter Anwendung von § 154a StPO zugestanden; s. zu diesem Vertrag unten. In Juni 2013 wurde zudem ein Betrag von 42.179,78 Euro brutto aus einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt. Im Juni 2011 wurde für dieses Jahr in Höhe eines Monatsgehalts Urlaubsgeld gezahlt. Auf Grundlage der Verträge vom 20.10.2005 und 18.07.2012 erfolgten Zahlungen an den Angeklagten O. für die Zeit bis zum 15.06.2016. Monat 2005 gezahlt 2005 Anspruch 2006 gezahlt 2006 Anspruch 2007 gezahlt 2007 Anspruch 2008 gezahlt 2008 Anspruch Januar 6.344,23 4.608,89 6.239,19 4.519,16 11.833,31 4.544,55 Februar 6.344,23 4.608,89 6.239,19 4.519,16 12.611,05 4.544,55 März 6.224,84 4.504,81 6.239,19 4.519,16 6.264,31 4.544,55 April 6.224,84 4.504,81 6.239,19 4.519,16 6.264,31 4.544,55 Mai 6.224,84 4.504,81 6.239,19 4.519,16 6.264,31 4.544,55 Juni 6.224,84 4.504,81 6.239,19 4.519,16 6.264,31 4.544,55 Juli 14.578,34 4.504,81 6.239,19 4.519,16 6.264,31 4.544,55 August 14.569,37 4.496,91 6.239,19 4.519,16 6.264,31 4.544,55 Sept. 15.947,43 4.496,91 6.239,19 4.519,16 6.264,31 4.544,55 Okt. 27.076,49 4.607,86 6.215,87 4.496,91 6.239,19 4.519,16 12.390,21 4.544,55 Nov. 6.334,73 4.600,63 6.215,87 4.496,91 6.239,19 4.519,16 12.390,21 4.544,55 Dez. 6.474,82 8.562,33 6.213,92 8.443,47 6.239,17 8.466,79 12.208,07 8.491,91 Gesamt 39.886,04 17.770,82 101.328,62 58.172,94 74.870,26 58.177,55 105.283,02 58.481,96 Monat 2009 gezahlt 2009 Anspruch 2010 gezahlt 2010 Anspruch 2011 gezahlt 20011 Anspruch 2012 gezahlt 2012 Anspruch Januar 6.307,17 4.582,30 6.312,34 4.625,28 6.301,77 4.645,32 6.322,99 4.640,31 Februar 6.307,17 4.582,30 6.312,34 4.625,28 6.301,77 4.645,32 6.322,99 4.640,31 März 6.307,17 4.582,30 6.312,34 4.625,28 6.301,77 4.645,32 6.322,99 4.640,31 April 6.307,17 4.582,30 6.312,34 4.625,28 6.292,28 4.637,22 6.322,99 4.640,31 Mai 6.307,17 4.582,30 6.312,34 4.625,28 6.292,28 4.637,22 6.322,99 4.640,31 Juni 6.309,80 4.584,77 6.019,05 4.625,28 11.861,28 8.604,28 6.322,99 4.640,31 Juli 6.309,80 4.621,33 6.312,34 4.625,28 6.292,28 4.637,22 6.322,99 6.100,77 August 6.309,80 4.652,63 6.312,34 4.625,28 6.292,28 4.637,22 9.107,49 6.100,77 Sept. 6.309,80 4.584,77 6.312,34 4.625,28 6.292,28 4.637,22 7.868,33 6.100,77 Okt. 12.992,60 4.584,77 6.312,34 4.625,28 6.292,28 4.637,22 7.732,25 6.100,77 Nov. 12.992,60 4.584,77 14.832,91 4.625,28 18.664,05 4.637,22 24.815,06 6.117,78 Dez. 13.806,28 8.537,40 14.866,33 8.586,72 6.477,54 8.604,28 7.732,10 11.408,37 Gesamt 96.566,53 59.061,94 92.529,35 59.464,80 93.661,86 63.605,06 101.516,16 69.771,09 Monat 2013 gezahlt 2013 Anspruch 2014 gezahlt 2014 Anspruch 2015 gezahlt 2015 Anspruch 2016 gezahlt 2016 Anspruch Januar 8.035,21 6.363,89 8.501,33 6.954,50 8.399,70 6.899,29 8.449,95 6.921,24 Februar 8.035,21 6.363,89 8.501,33 6.954,50 8.445,70 6.922,29 8.449,95 6.921,24 März 8.035,21 6.363,89 8.501,33 6.954,50 8.422,70 6.922,29 8.449,95 6.921,24 April 8.021,72 6.363,89 8.501,33 6.954,50 8.422,70 6.922,29 8.449,95 6.921,24 Mai 8.021,72 6.363,89 8.501,33 6.954,50 8.422,70 6.922,29 8.449,95 6.921,24 Juni 31.517,45 29.823,10 8.399,70 6.852,69 8.422,70 6.922,29 4.043,51 4.084,51 Juli 8.021,72 6.363,89 8.399,70 6.852,69 8.422,70 6.922,29 August 8.021,72 6.363,89 8.399,70 6.852,69 8.422,70 6.922,29 Sept. 8.021,72 6.363,89 8.399,70 6.852,69 8.422,70 6.922,29 Okt. 8.451,54 6.900,44 8.399,70 6.852,69 8.422,70 6.922,29 Nov. 11.145,37 6.900,44 19.349,41 6.852,69 35.455,07 6.922,29 Dez. 8.451,54 12.190,99 8.399,96 12.143,24 8.469,02 12.212,84 Gesamt 123.780,13 106.726,09 112.254,52 88.031,88 128.151,09 88.335,03 46.293,26 38.690,71 Die Auszahlung der Tantiemen stellt sich wie folgt dar: Für Geschäfts-/ Kalenderjahr Auszahlungs- zeitpunkt Ausgezahlte Summe (Brutto) Einzel- beträge Korrigierte Berechnung auf Grund des jew. Jahres- abschlusses 2004 Oktober 2005 38.000,00 38.000,00 37.245,12 2005 Juli 2006 August 2006 September 2006 47.473,15 15.000,00 15.000,00 17.473,15 2006 Januar 2008 Februar 2008 21.398,08 10.000,00 11.398,08 2007 Oktober 2008 November 2008 Dezember 2008 32.672,30 11.000,00 11.000,00 10.672,30 2008 Oktober 2009 November 2009 Dezember 2009 37.461,06 12.000,00 12.000,0 13.461,06 2009 November 2010 Dezember 2010 30.658,83 15.300,00 15.358,83 2010 November 2011 22.192,99 2011 November 2012 30.675,43 2012 November 2013 5.136,14 4.868,45 2013 November 2014 20.736,26 19.693,47 2014 November 2015 50.826,35 48.237,96 Aufgrund seiner Geschäftsführerverträge erhielt der O. im Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 15.06.2016 so Gehälter und Tantiemen in Höhe von insgesamt 1.116.120,84 Euro (netto) ausgezahlt. Anspruch hatte er in dem gesamten Zeitraum lediglich in Höhe von 766.289,87 Euro (netto). Die Differenz von 349.830,97 Euro hat der Angeklagte O. zum Nachteil der AWO gGmbH aus dem Vertrag vom 20.10.2005 erlangt. Aus der Tat ist der AWO gGmbH ein Vermögensnachteil in Höhe von 634.076,84 Euro entstanden. Dieser setzt sich aus der Summe - der nach dem Vertrag zu zahlenden Tantiemen (brutto), auf die kein Anspruch bestand und - der monatlichen Gehaltsdifferenz von 3.000,- Euro (brutto) abzüglich eines 13. Monatsgehalts für jedes Jahr, welches in dem Vertrag vom 23.07.2004 vereinbart war sowie - im Jahr 2011 zusätzlich die Differenz von 3.000,- Euro auch hinsichtlich des in diesem Jahr in Höhe eines Monatsgehalts gewährten Urlaubsgeldes zusammen. Im Einzelnen (Beträge in Euro): 2005 (Oktober - Dezember) Grundgehalt: 3 x 3.000 (10.000 – 7.000) – 7.000 (13. Gehalt) Tantieme: 37.245,12 = 39.245,12 2006 Grundgehalt: 12 x 3.000 (10.000 – 7.000) – 7.000 (13. Gehalt) Tantieme: 47.473,15 = 76.473,15 2007 Grundgehalt: 12 x 3.000 (10.000 – 7.000) – 7.000 (13. Gehalt) Tantieme: 21.398,08 = 50.398,08 2008 Grundgehalt: 12 x 3.000 (10.000 – 7.000) – 7.000 (13. Gehalt) Tantieme: 32.672,30 = 61.672,30 2009 Grundgehalt: 12 x 3.000 (10.000 – 7.000) – 7.000 (13. Gehalt) Tantieme: + 37.461,06 = 66.461,06 2010 Grundgehalt: 12 x 3.000 (10.000 – 7.000) – 7.000 (13. Gehalt) Tantieme: 30.658,83 = 59.658,83 2011 Grundgehalt: 12 x 3.000 (10.000 – 7.000) – 7.000 (13. Gehalt) Urlaubsgeld: 3.000 (10.000 – 7.000) Tantieme: 22.192,99 = 54.192,99 2012 Grundgehalt: 12 x 3.000 (6 x (10.000 – 7.000) und 6 x (12.500 – 9.500)) – 9.500 (13. Gehalt) Tantieme: 30.675,43 = 57.175,43 2013 Grundgehalt: 12 x 3.000 (12.500 – 9.500) – 9.500 (13. Gehalt) Tantieme: 4.868,45 = 31.368,45 2014 Grundgehalt: 12 x 3.000 (12.500 – 9.500) – 9.500 (13. Gehalt) Tantieme: 19.693,47 = 46.193,47 2015 Grundgehalt: 12 x 3.000 (12.500 – 9.500) – 9.500 (13. Gehalt) Tantieme: 48.237,96 = 74.737,96 2016 (01.01. bis 15.06.) Grundgehalt: 5 x 3.000 (12.500 – 9.500) + 1 x 1.500 (6.250 – 4.750) = 16.500,- Die weiteren in jedem Fall vertragsgemäß gewährten Leistungen der AWO gGmbH - etwa Pkw-Gestellung, Leistungen zur Altersvorsorge, Zuschüsse zu privaten Sozialversicherungen - wirkten sich auf den brutto zu berechnenden Schaden nicht aus, da sie nach jedem Vertrag in gleicher Höhe gewährt wurden bzw. worden wären. Bei der Berechnung der netto-Beträge sind sie jeweils berücksichtigt worden. 3. Am 18.07.2012 - ca. ein Jahr vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters des damals 64-jährigen Angeklagten O. - schlossen nach bewährtem Muster allein er als Geschäftsführer und der Angeklagten L. als Vertreter der Gesellschaft mit Wirkung vom 01.07.2012 einen neuen Anstellungsvertrag für den Angeklagten O. bei der AWO gGmbH ab. Dieser Vertrag enthält neben der bereits erwähnten Anhebung der Grundvergütung des Angeklagten O. von jährlich 120.000,- Euro auf 150.000,- Euro unter § 8 „Sonstige Leistungen" unter (2) folgende Regelung: „Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlt die Gesellschaft Herrn O. eine lebenslange Betriebsrente in Höhe von 2.000,00 Euro (zweitausend) monatlich.“ Auch für den Abschluss dieses Vertrages ging die Initiative von dem Angeklagten O. aus. Er rief den Angeklagten L. an und teilte ihm Folgendes mit: sein - O.s - Arbeitsvertrag müsse geändert, erneuert werden; vor Eintritt ins Rentenalter müsse ein letzter gültiger Arbeitsvertrag geschlossen werden; er - O. - müsse an seine Altersversorgung denken. Der Angeklagte O. bat den Angeklagten L. in diesem Telefonat darum, in sein - O.s - Büro zu kommen. Dem kam der Angeklagte L. nach. Dort lag der zur Unterschrift vorbereitete Vertrag. Der Angeklagte L. hatte an der Ausarbeitung des Vertrages nicht mitgewirkt; er sah den Vertrag erstmals im Büro des Angeklagten O. und fragte diesen, wer den Vertrag ausgearbeitet habe, worauf der Angeklagte O. antwortete, der Vertrag sei von einer W. Unternehmensberatungsgesellschaft entworfen worden. Der Angeklagte L. warf außerdem die Frage nach der Erforderlichkeit weiterer Unterschriften auf. Der Angeklagte O. zeigte ihm ihn betreffende ältere Arbeitsverträge mit dem zutreffenden Hinweis, dass von Seiten des Arbeitgebers immer nur eine Person unterschrieben hätte. Der Angeklagte L. unterzeichnete den Vertrag sodann noch im Büro des Angeklagten O.. Er hatte sich mit den einschlägigen Vorschriften nur oberflächlich beschäftigt und trotz Anlass zur Prüfung dem Angeklagten O. vertraut und so die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Konsequenzen billigend in Kauf genommen, sie waren ihm egal. Der Angeklagte L. wusste ausdrücklich auch, dass der Angeklagte O. gesetzlich rentenversichert war. Der Angeklagte O. verfolgte in dem Wissen, dass es keinen sachlichen Grund für die Vereinbarung der Betriebsrente gab und insbesondere auch, dass er gesetzlich rentenversichert war, abermals die Absicht, sich finanziell zu bereichern. Zu einer Auszahlung der Rente auf Grund des Ausscheidens des Angeklagten O. kam es nicht. Anlässlich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 wurde auf Initiative der W., nach deren Auffassung eine Absicherung der Rentenzahlungen zu erfolgen hatte, wie folgt verfahren: Der Angeklagte O. beantragte am 18.09.2013 als zu diesem Zeitpunkt 65-Jähriger für die AWO gGmbH bei der A. Lebensversicherung AG eine sogenannte Wunschpolice, d.h. eine Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenversicherung mit Kapitalleistung bei Tod vor Ablauf der Aufschubzeit und Rentengarantiezeit; als sogenannte Rückdeckungsversicherung mit Sicherungsabtretung an ihn. Als versicherte Person wurde der Angeklagte O. aufgeführt. Aufgrund der vereinbarten Prämienzahlungen ergab sich bei Ablauf der Aufschubzeit am 01.01.2017 (also lediglich 3 Jahre und ca. 3 Monate später) eine garantierte monatliche Rente in Höhe von 1.577,58 Euro bzw. alternativ eine garantierte Kapitalabfindung in Höhe von 404.816,00 Euro. Inklusive nicht garantierte Überschussbeteiligungen betrugen die voraussichtlichen Leistungen 1.999,90 Euro bzw. 414.625 Euro - zugunsten des Angeklagten O., der den Antrag als Vertreter der AWO gGmbH als Antragstellerin sowie als zu versichernde Person unterzeichnete hatte, ebenso wie ein entsprechendes Lastschriftmandat für die AWO gGmbH. Der Antrag wurde von der Versicherungsgesellschaft mit Police vom 26.09.2013 ohne Änderungen angenommen, die monatliche Prämie wurde mit 10.705,52 Euro angegeben. Insgesamt hat die AWO gGmbH bis einschließlich August 2016 Prämienzahlungen an die o.g. Versicherung in Höhe von 376.099,67 Euro geleistet, und zwar: - in den Monaten Oktober 2013 bis einschließlich April 2015 und im Juni, Juli und August 2016 in Höhe von jeweils 10.705,52 Euro und - in den Monaten Mai 2015 bis einschließlich Mai 2016 - aus nicht festgestellten Gründen davon abweichend - in Höhe von jeweils 10.813,71 Euro. 4. Im Jahr 2015 schlug der Angeklagte O. in Vorbereitung seines absehbaren altersbedingten Ausscheidens übergangsweise bis zu seinem Eintritt in die Rente eine Doppelspitze in der Geschäftsführung mit der Zeugin E. vor. Sie sollte im Jahr 2016 gemeinsam mit ihm die Geschäftsführung des AWO Kreisverbandes und seiner Untergliederungen übernehmen, um nach dieser Einarbeitungszeit ab dem 01.01.2017 alleinige Geschäftsführerin zu werden. Das wurde jedoch nicht umgesetzt. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Angeklagten O. und der Zeugin E.. Die Zeugin E. informierte die (übrigen) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des AWO Kreisverbandes als alleiniger Gesellschafterin der AWO gGmbH Anfang 2016 über die Höhe der finanziellen Bezüge und der Betriebsrente des Angeklagten O., woraufhin die Zeugen M. und D. die ihnen bis dahin unbekannten Verträge anforderten und später auch erhielten. Am 09.05.2016 fand eine Kreisvorstandssitzung der AWO statt. Daran nahmen auch beide Angeklagte teil. Über die Sitzung wurde ein nicht unterschriebenes Protokoll gefertigt. Der Tagesordnungspunkt 6 ist überschrieben mit „Fragen zum Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vom 18.07.2012“. Über den Inhalt der Gespräche gibt es keine im Detail übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten und/oder Angaben der Zeugen und/oder mit dem Protokoll. Fest steht aber, dass die Vergütung des Angeklagten O. Gegenstand einer hitzigen Debatte war. Die Zeugin E. erstattete am 20.05.2016 Strafanzeige. Nach anwaltlicher Beratung beschlossen die Zeugen M. und D. am 14.06.2016 die Kündigung und Abberufung des Angeklagten O. von seiner gesamten Geschäftsführertätigkeit. Der Beschluss wurde dem Angeklagten O. am 16.06.2016 zugestellt. Von da an erfolgten keine Gehalts-, Tantiemen oder Rentenzahlungen an der Angeklagten O. (mehr). 5. Der Angeklagte O. erhob vor dem Landgericht Neubrandenburg Zivilklage auf Feststellung der Wirksamkeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages, auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer und Feststellung, dass die Zahlung einer lebenslangen Betriebsrente monatlich durch die AWO gGmbH nach seinem Ausscheiden wirksam vereinbart worden ist. Mit Urteil vom 07.09.2017 wies das Landgericht Neubrandenburg, Kammer für Handelssachen, Az: 10 HK O 36/16, die Klage ab und verurteilte den Angeklagten auf die Widerklage der AWO gGmbH, an die AWO gGmbH wegen rechtsgrundloser Zahlungen teilweise auch aus gegenständlichen Verträgen 390.326,35 Euro zu zahlen. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Oberlandesgericht Rostock das Urteil des Landgerichts „im Sinne der Ergänzung“ am 30.01.2019, Az: 1 U 130/17, teilweise ab und sprach dem Angeklagten auf dessen Hilfsanträge Zahlungen von insgesamt ca. 105.000,- Euro für Vergütung bis zum 31.12.2016, Abfindung und Abgeltung von Urlaub zu. Im Übrigen wies auch das Oberlandesgericht Rostock die Klage ab; die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von 390.326,35 Euro an die AWO gGmbH wurde bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig. Zahlungen hat der Angeklagte O. auf das Urteil bisher nicht geleistet, ebenso wenig die AWO gGmbH an den Angeklagten O.. Es ist auch anderweitig keinerlei Erfüllung eingetreten, insbesondere nicht durch Aufrechnung o. ä.. 6. Soweit Gegenstand der Anklage ursprünglich auch die Anhebung der Grundvergütung des Angeklagten O. von jährlich 120.000,- Euro auf 150.000,- Euro durch den Vertrag vom 18.07.2012 war, hat die Kammer die Strafverfolgung insoweit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung hinsichtlich dieses Vertrages auf die Betriebsrente beschränkt. Ansatz war, dass nach dem verstrichenen Zeitraum von etwa 7 Jahren seit der letzten Gehaltserhöhung durch den Vertrag vom 20.10.2005 die Steigerung des Grundgehalts auch unter Berücksichtigung der weiter positiven und expandierenden Entwicklung der AWO angemessen erschien. 7. Mit der gegenständlichen Anklageschrift vom 20.01.2020 waren dem Angeklagten O. wegen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft unrechtmäßiger Gehaltszahlungen an den Angeklagten L. eine weitere Untreuehandlung und dem Angeklagten L. Beihilfe dazu vorgeworfen worden. Dem lag folgender Vorwurf zu Grunde: Am 27.07.2006 schlossen die Angeklagten einen Arbeitsvertrag über eine (unbefristete) Tätigkeit des Angeklagten L. bei der AWO Service GmbH als Diplom-Psychologe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden und einem Monatsbruttolohn in Höhe von 5.100,00 Euro mit Wirkung vom 01.09.2006. Das Beschäftigungsverhältnis endete mit dem 31.12.2015. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer die Strafverfolgung hinsichtlich des Angeklagten O. betreffend diese Tat gemäß § 154 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Angeklagten L. wurde das Verfahren betreffend diese Tat abgetrennt und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 50.000,- Euro an die Staatskasse (vorläufig) eingestellt; der Angeklagte L. hat in diesem Zusammenhang auch auf etwaige Ansprüche nach StrEG verzichtet. Die vorläufigen vermögenssichernden Maßnahmen gegen den Angeklagten L. und seine Ehefrau L. L. als seinerzeitige (weitere) Einziehungsbeteiligte sowie der Beschluss der Kammer über ihre Beteiligung am Verfahren als Einziehungsbeteiligte wurden sodann aufgehoben. III. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf ihren glaubhaften Angaben. Sie werden insbesondere untermauert und im Detail konkretisiert durch die jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Inhalte der Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 16.01.2020 sowie weiterer Urkunden wie Arbeitsverträge und Beschlüsse u. ä. betreffend die Vermögenssicherungsmaßnahmen. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten L., den teilgeständigen Einlassungen des Angeklagten O. sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. 1. Die Angeklagten haben sich zur Sache wie folgt eingelassen: a.) Der Angeklagte O. hat angegeben, den Angeklagten L. seit Jahrzehnten zu kennen. Er sei sein Wunschkandidat für die Wahl zum Vorstandsvorsitzenden 2002 gewesen. Der Angeklagte O. hat eingeräumt, die Verträge unterzeichnet und die vereinbarten Beträge erhalten zu haben. Auch hat er bestätigt, dass zur Absicherung der Rentenzahlung auf seinen Antrag durch die AWO gGmbH eine Versicherung bei der Aachener Münchner Versicherungs AG abgeschlossen worden ist und dass darauf die monatlichen Prämien gezahlt worden sind. Er stellt in Abrede, Fehler gemacht zu haben. Die Verträge seien rechtmäßig. Er habe sich in all den Jahren seiner Tätigkeit nie finanzielle Vorteile verschaffen wollen. Es sei unredlich, ihm ein derartiges Ansinnen zu unterstellen. Das Vertrauen gegenüber dem Vorstand, den Mitarbeitern, den Kindern, ihrer Eltern und den Patienten habe für ihn über alle Jahre an erster Stelle gestanden. Der Angeklagte L. - sein Wunschkandidat als Vorstandsvorsitzender, er habe ihn sich „selbst ausgesucht“ - und er hätten über viele Jahre gut zusammengearbeitet. Er habe darauf vertraut, dass sein Arbeitsvertrag rechtmäßig sei und dass eine Unterschrift ausreichend sei, denn auch in der Vergangenheit seien seine Arbeitsverträge stets nur von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, dem Vorsitzenden, unterschrieben worden. Die Satzung des AWO Kreisverbandes und die Gesellschaftsverträge der Tochterunternehmen usw. seien ihm selbstredend umfänglich bekannt gewesen. Sein Gehalt sei im Jahre 2004 erhöht worden, weil Bereiche, die nicht zum Kernbereich der Tätigkeit der AWO gehörten, durch eine eigene Gesellschaft wie die AWO Service GmbH und nicht durch Fremdfirmen abgedeckt werden sollten. Dies habe eine bessere Perspektive versprochen. Das 13. Gehalt habe er 2003 bekommen. Dazu habe es einen Gesellschafterbeschluss vom 01.09.2003 gegeben, in dem sein Antrag auf Prüfung eines 13. Gehalts befürwortet worden sei. Er habe mit Rechtsanwalt W. Kontakt gehabt, aber kein Mandat betreffend seine Tätigkeit für die AWO Service GmbH erteilt. Ein solcher Auftrag sei ihm völlig neu, er mache auch keinen Sinn. Soweit sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts W. etwas Anderes ergebe, handele es sich um einen Fehler in dem Schreiben. Der Rechtsanwalt habe sich schlecht ausgedrückt. Rechtsanwalt W. habe einen Arbeitsvertrag entworfen. Diesen habe er - der Angeklagte - weitergeleitet an die Wirtschaftsprüfgesellschaft F. Rechtsanwalt W. habe ihm eine Liste mit vergleichbaren Gehältern überreicht (differenziert nach 6 - 7 Rubriken). Die Liste habe unterschieden nach Mitarbeiterzahlen und Umsatzgröße. Nach den Maßstäben in dieser Liste habe sein Gehalt deutlich unterhalb des Durchschnitts gelegen. Nach Auskunft des Rechtsanwalts W. seien 84.000,- Euro deutlich zu niedrig, 120.000,- Euro Bruttojahresgehalt dagegen angemessen gewesen. Vorschläge für die Höhe des Gehalts seien „von Rechtsanwälten“ und der W. unterbreitet worden; diese hätten den Vertrag von 2004 aber wohl nicht gekannt. Auf 120.000,- Euro hätten sich „Rechtsanwälte“ und W. geeinigt, er selbst habe dazu diesen gegenüber nicht Stellung genommen. Die Regelung der Zahlung einer Tantieme statt eines 13. Monatsgehaltes sei sicher eine Empfehlung „der Rechtsanwälte“ und der W. gewesen, ebenso wie die Berechnungsformel. F. habe die Tantieme vorgeschlagen. Dass die Tantieme nach oben nicht begrenzt war, sei ihm nicht klar gewesen. Auch dass die Zahlung nur eingeschränkt leistungsabhängig war sei ihm nicht klar gewesen. Er habe aber gewusst, dass die AWO als Wohlfahrtspflegeverband zum erheblichen Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert werde. Über die Tantieme sei ein Beschluss gefasst worden. Die Idee, das Gehalt im Oktober 2005 (von 84.000,- Euro auf 120.000,- Euro) zu erhöhen, hätten er und der Angeklagte L. zusammen gehabt. Wer zuerst die Idee geäußert habe, wisse er heute nicht mehr. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, eventuell sei die Idee von ihm selbst gekommen. Später hat sich der Angeklagte auf nochmalige Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten L. dahingehend eingelassen, dass der Vertrag von ihm (dem Angeklagten O.) initiiert worden sei. Im Jahre 2005 habe sich die Frage nach einem langfristigen Vertrag gestellt. Der Vertrag von 2005 hätte 7 Jahre Gültigkeit gehabt, obwohl sich der Umsatz in dieser Zeit von 10 Mio. Euro auf 15 Mio. Euro erhöht gehabt habe und mit der Umsatzsteigerung auch die Anzahl der Mitarbeiter und damit seine Verantwortung gestiegen sei. Es habe kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen. Er habe unbestritten außerordentliche Arbeitsleistungen erbracht. Er sei der Garant des am wirtschaftlichen Ergebnis zu messenden Erfolges der AWO gewesen. Der Vertrag vom 18.07.2012 sei - wie auch alle anderen Verträge - gerechtfertigt. In der Zeit vor 2012 seien besondere Investitionen getätigt worden, und zwar im Umfang von 25 Mio. Euro in Kindertagesstätten und Pflegeeinrichtungen; entweder seien diese neu gebaut oder vorhandene Einrichtungen saniert worden. In den Jahren 2007/2008 sein ein medizinisches pflegerisches Versorgungszentrum errichtet worden, in dem neben 63 stationären Betten auch 15 Betten für den Intensivpflegebereich eingerichtet worden seien. 2012 habe die AWO ca. 20 Kindertagesstätten betrieben. Er habe 2014 abzugsfrei in Rente gehen können. Er habe die Rente vor Augen gehabt. Einige Personen wie die Vorstandsmitglieder M. und D., hätten nur dann selbst für vier weitere Jahre für den Vorstand kandidieren wollen, wenn er weitermache. Er sei in diesem Zusammenhang inständig gebeten worden, weiterzumachen. Er habe sich daraufhin sinngemäß geäußert, dann müssten sie über sein Gehalt reden und auch über eine Betriebsrente. Er habe Eckpunkte zur Sprache gebracht. Von wem der Vertrag vom 18.07.2012 initiiert worden sei, wisse er nicht. Er habe keine Forderungen aufgemacht und auch keinen Auftrag erteilt, auch nichts vorbereitet für den Vertragsschluss. Eine Betriebsrente von 2.000,- Euro habe er so nicht verlangt, diese sei ihm vom Vorstand angeboten worden. Der Entwurf des Anstellungsvertrages mit einer Betriebsrente sei ihm vom Angeklagten L. vorgelegt worden. Wer die Idee mit der Betriebsrente gehabt habe, wisse er nicht, von ihm habe sie aber nicht gestammt. Auf der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes im Juli 2012 sei der Vertrag beschlossen worden. Er habe mit niemandem verhandelt über die Summen in dem Vertrag. Ihm sei bekannt gewesen, dass für die Rente eine Versicherung abgeschlossen werden musste. Die Prämie dafür sei ab 2013 jeden Monat gezahlt worden. Der zeitliche Ablauf stelle sich wie folgt dar: Es habe 2012 zwei Zusammenkünfte des geschäftsführenden Vorstandes gegeben, und zwar am 16.07.2012 und im November 2012. Am 16.07.2012 sei der neue Anstellungsvertrag in der Gesellschafterversammlung zwischen dem Angeklagten L. und dem Zeugen D. besprochen und ein Beschluss darüber gefasst worden. Am 18.07.2012 habe der Angeklagte L. den Vertrag unterzeichnet. Am 20.07.2012 sei der Vertrag im Büro von Frau E. gewesen. Am 19.07.2012 habe seine Ehefrau den Entwurf gefunden und auf der letzten Seite des Vertrages handschriftlich vermerkt: „muss noch unterschrieben werden vom Vorstand“. Er könne sich generell gut Daten merken, weshalb er auch das Datum vom 16.07.2012 als Tag der Gesellschafterversammlung nicht vergessen habe. Das Datum habe er nie vergessen. Gesellschafterversammlungen seien für ihn wichtiger als Vorstandssitzungen gewesen. Außerdem sei das Datum auch logisch, weil am 18.07.2012 der Vertrag unterzeichnet worden sei, die Gesellschafterversammlung müsse also kurz vorher gewesen sein. Im Rahmen der Sitzung am 16.07.2012 habe er, als die Sprache auf seine Personalie kam, den Raum verlassen müssen. An die Kreisvorstandssitzung vom 09.05.2016 habe er wenig konkrete Erinnerungen. Sein Arbeitsvertrag vom 18.07.2012 sei jedoch Gegenstand gewesen. Sowohl 2005 als auch 2012 seien für seinen Arbeitsvertrag die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, also der Angeklagte L., Frau M. und Herr D. zuständig gewesen, weiter niemand. Zahlungen in Erfüllung des vollstreckbaren Urteils des OLG Rostock habe er bisher nicht geleistet, ebenso wenig sei an ihn gezahlt worden. Es seien auch keine Aufrechnungserklärungen o.ä. Erklärungen bzw. Handlungen vorgenommen worden, die zu einer auch nur teilweisen Erfüllung der rechtskräftig titulierten Forderungen geführt hätten. Als er seine Kündigung im Briefkasten gefunden habe, sei er sprachlos gewesen. Dies habe ihn tief getroffen, er könne die Kündigung auch heute noch nicht verstehen. Die Verträge zu unterschreiben, sei kein Fehler gewesen. Auf Grund der Pfändungen habe er auf alles verzichten müssen, seine Ehefrau und seine Tochter seien die Leidtragenden. Sein Ansehen in der Öffentlichkeit sei mit Füßen getreten worden. Die Veröffentlichungen in der Lokalpresse kämen einer Vorverurteilung gleich. b.) Der Angeklagte L. hat Verantwortung für sein Handeln übernommen und sich dahingehend geständig eingelassen, dass er als Vorstandsvorsitzender die Unterschriften geleistet habe, dabei aber nicht „korrekt“ und „sorgfältig“ gehandelt habe. Dementsprechend sei er bereit für das, was ihm vorzuwerfen sei, einzustehen. Er hätte die Verträge prüfen lassen müssen, das habe er - trotz für ihn ohne weiteres bestehender Möglichkeiten - leider nicht gemacht. Den Angeklagten O. habe er vor Jahrzehnten als seinen Nachfolger an der Schule kennen gelernt. Den Vertrag vom 20.10.2005 habe er gleichsam mehr oder minder „blind“ unterschrieben, nachdem er ihn aber jedenfalls im Wesentlichen durchgelesen gehabt habe. An die konkrete Situation im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung habe er keine Erinnerungen mehr. Dies gelte entsprechend für den Vertrag vom 23.07.2004. Jedenfalls habe er dem Angeklagten O. vertraut, obschon er Anlass zu näherer Prüfung gehabt habe. Hinsichtlich des Vertrages vom 18.07.2012 habe der Angeklagte O. ihn im Sommer 2012 angerufen und gesagt, sein Arbeitsvertrag müsse geändert, erneuert werden; es müsse - vor Eintritt ins Rentenalter - ein letzter gültiger Arbeitsvertrag geschlossen werden; er - O. - müsse an seine Altersversorgung denken. O. habe ihn in sein Büro gebeten, dort habe er erstmals den zur Unterschrift vorbereiteten Vertrag gesehen. Er habe O. gefragt, wer den Vertrag ausgearbeitet habe, worauf dieser geantwortet habe, der Vertrag sei von einer W. Unternehmensberatungsgesellschaft entworfen worden. Auf seine Frage nach der Erforderlichkeit weiterer Unterschriften habe ihm der Angeklagte O. alle ihn betreffenden Arbeitsverträge gezeigt mit dem Hinweis, dass von Seiten des Arbeitgebers immer nur eine Person unterschrieben hätte. Er, L., habe den Vertrag dann noch im Büro unterzeichnet. Den Umstand, dass er den Vertrag vom Juli 2012 – wiederum trotz Anlass - ohne vorherige nähere Prüfung des Inhalts unterschrieben habe, könne er sich nur mit dem Vertrauensverhältnis erklären, welches zum damaligen Zeitpunkt zwischen ihm und dem Angeklagten O. bestanden habe. Beide würden sich zwar schon sehr viele Jahre gut kennen, befreundet seien sie aber nicht. Auch mag damals eine Rolle gespielt haben, dass O. großen Anteil an der erfolgreichen Entwicklung des AWO Kreisverbandes gehabt habe. In der Zeit von 2005 bis 2012 habe sich einiges verändert; der Umsatz sei gestiegen. Die Überschüsse seien für Investitionen in neue Kindertagesstätten und Pflegeeinrichtungen, erstmals auch für eine medizinische Intensivpflegestation, verwendet worden. Damit habe sich auch die Anzahl der Mitarbeiter auf ca. 600 im Jahr 2015/16 erhöht und somit auch der Verantwortungsbereich des O.. Von ihm sei nie eine Initiative hinsichtlich der Verträge des O. ausgegangen. Ihm sei klar gewesen, dass das Gehalt von O. aus Mitteln der AWO bezahlt werde und dass die AWO sich zu großen Teilen aus öffentlichen Mitteln finanziert. Dass die Tantieme nach oben unbegrenzt war, sei ihm nicht aufgefallen. Auch habe er sich keine Gedanken gemacht, ob und wie sich die Zahlung von Tantiemen und die Gemeinnützigkeit der AWO vereinbaren lassen und wie die Betriebsrente finanziert werde. Er habe gewusst, dass O. gesetzlich rentenversichert gewesen sei. Ihm gegenüber hätten die Zeugen M. und D. nicht gesagt, dass sie ihre eigene erneute Kandidatur für den geschäftsführenden Vorstand im Jahr 2012 von einem Verbleib des Angeklagten O. abhängig machen würden. Er habe die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die Zeugen M. und D., über den Inhalt des Vertrages vom 18.07.2012 nicht in Kenntnis gesetzt. Auf der Kreisvorstandssitzung vom 09.05.2016 habe Frau E. über angeblich überhöhte Zahlungen an O. informiert. Die Sitzung sei extrem emotional aufgeladen gewesen, die Teilnehmer hätten gefordert, dass alles gründlich untersucht werde. Konkrete Vorwürfe habe man auch ihm gegenüber wegen der geleisteten Unterschriften erhoben. Er habe sich angegriffen gefühlt, ebenso wie O.. Er habe sich dahingehend geäußert, dass nichts gegen eine umfassende Untersuchung einzuwenden sei. Der Vermögensarrest gegen ihn und seine Ehefrau habe ihm und seiner Familie sehr geschadet. Sie seien von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt worden. Auf Anraten des von ihm nach mehrtägiger Bedenkzeit namentlich benannten Rechtsanwalts K., Vorstandsmitglied beim AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. habe er Vermögenswerte auf seine Frau übertragen, um sie so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, was aber im Ergebnis gescheitert sei. 2. Die Einlassung des Angeklagten L. hält die Kammer insgesamt für glaubhaft, die Einlassung des Angeklagten O. nur in den Teilen, in denen sie mit dem Ergebnis der im Übrigen erhobenen Beweise übereinstimmen. Die Feststellungen zu den Aufgaben und Zwecken des AWO Kreisverbandes, der AWO gGmbH und der AWO Service GmbH sowie deren gesellschaftsrechtliche Strukturen und Vertretungsverhältnisse ergeben sich namentlich aus der Vereinssatzung des AWO Kreisverbandes vom 14.02.1998 und vom 07.12.2012, den Eintragungen im Vereinsregister, dem Auszug aus dem Handelsregister betreffend die AWO gGmbH, den Gesellschaftsvertrag der AWO gGmbH, dem Auszug aus dem Handelsregister betreffend die AWO Service GmbH und dem Gesellschaftsvertrag der AWO Service GmbH. Aus dem Vereinsregister ergeben sich auch die Funktion des Angeklagten L. und die Namen der weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beim AWO Kreisverband. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten O. als jeweiliger Geschäftsführer bei dem AWO Kreisverband, der AWO gGmbH und der AWO Service GmbH sowie seiner Aufgaben und Befugnisse beruhen namentlich außerdem auf den Arbeitsverträgen des Angeklagten O. mit dem Verband bzw. mit der AWO gGmbH sowie der Dienstanweisung vom 25.08.1998. Die Höhe und die Zeitpunkte der dem Angeklagten gezahlten Gehälter incl. Tantiemen und der einmalig gezahlten Versicherung u.s.w. ergeben sich aus den Gehaltsabrechnungen. Die Feststellungen zu dem Versicherungsvertrag bei der Aachen M.er Lebensversicherung AG entnimmt die Kammer insbesondere dem Antrag für eine Wunschpolice vom 18.09.2013 sowie dem Versicherungsschein, ausgestellt am 26.09.2013. Alle genannten Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Das Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 02.10.2003 an den Angeklagten O., seine Sitzungsvorlagen zur Gesellschafterversammlung des AWO Kreisverbandes am 01.09.2003 sowie die Entscheidungen des Landgerichts N., Kammer für Handelssachen, vom 07.09.2017 und das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 30.01.2019 sowie die gerichtlichen Entscheidungen zu den vermögenssichernden Maßnahmen und die Entscheidung zu deren Vollziehung waren ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens. Die Angeklagten haben die diesbezüglichen Feststellungen bestätigt bzw. nicht in Zweifel gezogen. Der Angeklagte O. hat seinen zentralen Beitrag zu der dargestellten positiven Entwicklung der AWO und seine Tätigkeit für sie herausgestellt. Die von ihm geschilderte Tätigkeit und wirtschaftliche Situation insbesondere einschließlich deren erhebliche Verbesserung durch ihn selbst im Tatzeitraum wurde durch die glaubhaften, und insoweit inhaltlich übereinstimmenden Angaben der Zeugen E., M. und D. bestätigt. Auch der Angeklagte L. hat in seiner Einlassung die Verdienste des Angeklagten O. gewürdigt. Er hat - in Übereinstimmung mit der Zeugin E. - auch angegeben, dass O. die Vorstandssitzungen und Gesellschafterversammlungen vorbereitet habe. Der Angeklagte O. hat der Kammer ein Bild von seiner Person vermittelt, welches von übersteigertem Selbstlob, Unfähigkeit zur Selbstkritik und zum Hinterfragen der eigenen Positionen gekennzeichnet ist. So hat er sich selbst mehrfach als „Garant für den Erfolg der AWO“ bezeichnet und hervorgehoben, dass so Unzulänglichkeiten von „Gesetzen aus Kaisers Zeiten“ ausgebügelt worden seien. Fehler hat er auch in der Rückschau stets bei anderen, nicht aber sich selbst gesehen sowie die ehrenamtlich Tätigen wie die Vorstandsmitglieder nicht nur bei der AWO M. nicht aber sich selbst - obschon ohne entsprechende Ausbildung - als überfordert bezeichnet. Schließlich hat er sogar dem Oberlandesgericht Rostock „zugestanden“, dass es aufgrund der ihm vorliegenden - objektiv unzutreffenden - Umstände nicht anders habe entscheiden können. Eine derartige Beschreibung der Person des Angeklagten O. wurde auch von der Zeugin E. vorgenommen. Sie war seit 1995 bei der AWO in verschiedenen Tätigkeitsbereichen beschäftigt. In der Zeit von 2003 bis 2018 arbeitete sie nahezu durchgängig in der Finanzbuchhaltung, dabei ab 2004 als Sachgebietsleiterin Finanzen. Sie hatte von 2008 bis 2016 Prokura. Sie kannte den Angeklagten O. aus der ca. 30 Jahre währenden Zusammenarbeit gut und hat - befragt nach seinem Führungsstil - bekundet, der Angeklagte sei eine dominante Person, stark in der Argumentation; Kritik sei von ihm nicht gern gesehen. Entsprechendes hat auch die Zeugin S., Mitarbeiterin in der Lohnbuchhaltung und im Personalbereich bei der AWO, bekundet. Sie hat darüber hinaus angegeben, nach ihrem Eindruck habe die Zeugin E. Angst vor dem Angeklagten O. gehabt. Als sie die Größenordnungen der Gehälter mitbekommen habe, habe sie der Zeugin E. geraten, den Vorstand zu informieren, woraufhin diese die Frage aufgeworfen hätte, was dann wohl mit ihr - der Zeugin E. - passiere. Die Einlassung des Angeklagten O., er habe Rechtsanwalt W. für die Ausarbeitung des Vertrages mit der gGmbH hinzugezogen und ihm kein Mandat für oder betreffend die AWO Service GmbH erteilt, ist widerlegt. Der Zeuge W. hat bekundet, in Vorbereitung seiner Zeugenvernehmung habe er die in seiner Kanzlei wegen Zeitablaufs nur noch rudimentär vorhandene Akte im Zusammenhang mit der AWO gezogen. Das Mandat sei, wie sich aus der Akte ergäbe, von dem Angeklagten O. erteilt worden. In der Sache sei es um einen Anstellungsvertrag bei der AWO Service GmbH gegangen. Unter Betreff sei “Geschäftsführerdienstvertrag“ aufgeführt. Das Schreiben vom 02.10.2003 stamme von ihm. Die Ausarbeitung eines Anstellungsvertrages - so der Zeuge ausdrücklich - sei ein einmaliger Auftrag von dem Angeklagten O. gewesen. Der Vertrag selbst sei bei ihm nicht mehr vorhanden. Über den Inhalt des Schreibens hinausgehende Angaben konnte der Zeuge nicht machen, er hat dessen Inhalt nicht in Zweifel gezogen. Der Wortlaut des o. g. Schreibens lässt kein Zweifel darüber offen, dass der Angeklagte O. den Zeugen W. damit beauftragt hat, einen Geschäftsführerdienstvertrag für sich mit der AWO Service GmbH zu entwerfen. Rechtsanwalt W. kannte den zwischen der AWO M. gGmbH und dem Angeklagten O. bestehenden Dienstvertrag vom 20.03.2002; er hat die Abweichungen des von ihm ausgearbeiteten Entwurfs mit dem bestehenden Dienstvertrag vom 20.03.2002 ausdrücklich aufgeführt. Der durch den Zeugen in seinem Schreiben vorgenommene Vergleich seines Entwurfes mit dem bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag mit der AWO gGmbH zeigt, dass er sehr wohl zwischen den beiden Gesellschaften unterschieden hat. Rechtsanwalt W. hat ausgeschlossen, den geänderten Vertrag zwischen dem Angeklagten und der AWO gGmbH Vertrag entworfen zu haben. Seine Aussage ist insgesamt stimmig und glaubhaft. Die Erklärung des Angeklagten, es handele es sich um einen Fehler in dem Schreiben, der Rechtsanwalt habe sich schlecht ausgedrückt, ist nach alldem nicht plausibel. Der Angeklagte L. hat eigene Fehler eingeräumt und war auch dann uneingeschränkt aussagebereit, wenn kritische Fragen gestellt wurden. Glaubhaft waren seine Einlassungen auch, wenn und weil er Erinnerungslücken offenbarte, die aufgrund der Zeitablaufs allesamt mindestens gut nachvollziehbar waren. Er hat unumwunden zugegeben, versucht zu haben, sein Vermögen durch Übertragungen an seine Ehefrau vor dem staatlichen Zugriff zu schützen. Die Kammer nimmt ihm auch ab, dass dies auf Rat des Rechtsanwalts K., Vorstandsmitglied beim AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. erfolgt ist, dessen Namen er erst nach mehrtägiger Überlegung preisgegeben hat, was für ihn spricht. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten L. spricht auch, dass er insgesamt ein bescheiden und zurückhaltend wirkendes Bild bot. Er hat die Verdienste des Angeklagten O. betont und selbst sein umfangreiches ehrenamtliches Engagement nur in ganz groben Zügen und dies mit den negativen Auswirkungen auf sein Familienleben geschildert. Einzig sein Engagement im Förderverein A. R. war ihm wichtig - wenn auch nur kurz - herauszustellen. Demgegenüber hat er - was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und gegen ein falsches bzw. nur taktisches Geständnis spricht - bei fast jeder sich bietenden - und sei es auch unpassenden - Gelegenheit betont, dass der - letztlich gem. § 153a StPO gegen Zahlung von 50.000,- Euro eingestellte - Vorwurf betreffend seinen Anstellungsvertrag als Psychotherapeut, er habe nicht gearbeitet, unzutreffend sei. Die Angaben des Angeklagten L. decken sich mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme; abgesehen von den entgegenstehenden Ausführungen des Angeklagten O.. Die Reue des Angeklagten L. wirkte ohne jede Einschränkung echt. 3. Die auf mehrfaches Nachfragen dann schließlich doch erfolgte Einlassung des Angeklagten O., der Vertrag vom 20.10.2005 sei von ihm initiiert worden, steht in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten L., wonach von ihm - L. - insoweit nie eine Initiative ausgegangen sei. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine andere Person von sich aus Aktivitäten zu Gunsten des Angeklagten O. entfaltet haben könnte. Entgegen der Einlassung des Angeklagten Dr. O. haben sich „Rechtsanwälte“ und W. nicht auf ein Gehalt für ihn in Höhe von 120.000,- Euro „geeinigt“. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte selbst das Jahresgehalt in Höhe von 120.000,- Euro zum Vertragsgegenstand gemacht und auch die Vereinbarung zur Zahlung einer Tantieme initiiert hat. Das ergibt sich betreffend die Tantieme zunächst jedenfalls indiziell aus der Sitzungsvorlage zur Gesellschafterversammlung vom 01.09.2003 betreffend seine Beteiligung am Überschuss, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens war. Nachdem es im Vertrag vom 23.07.2004 bei der Zahlung eines 13. Monatsgehaltes geblieben ist und eine Tantieme nicht vereinbart wurde, verfolgte der Angeklagte O. im Jahr 2005 seine Pläne zur Zahlung einer Tantieme weiter, indem er sich persönlich - und nicht etwa im Auftrag des Vorstandes - an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO wandte. Die von der BDO an ihn unter „persönlich/vertraulich“ unterbreiteten Vorschläge gemäß Schreiben vom 14.09.2005 setzte er um. Die Formulierungen fanden Eingang in den Vertrag vom 20.10.2005. Zwar findet sich in dem Schreiben der BDO die Zahl 120.000 („... bei einem angenommenen jetzigen Bruttogehalt von 120.000 …“), ein Vorschlag in dieser konkreten Höhe wurde aber nicht unterbreitet. Dafür spricht neben der Formulierung „angenommenen jetzigen“ auch der Betreff „Tantiemevereinbarung“. Das Schreiben der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft vom 14.09.2005 wurde in der Hauptverhandlung als Urkunde verlesen. Rechtsanwalt W. hat zudem ausdrücklich bestätigt, dem Angeklagten keine Liste mit vergleichbaren Gehältern überreicht und nicht geäußert zu haben, dass dessen Gehalt deutlich unterhalb des Durchschnitts gelegen habe. Soweit der Angeklagte O. sich dahingehend eingelassen hat, ihm sei nicht klar gewesen, dass die Tantieme nach oben unbegrenzt war, nimmt ihm die Kammer das auch wegen seiner umfangreichen Eigeninitiativen zur Steigerung seines Gehalts nicht ab. Auch, dass die Zahlung von Tantieme nur eingeschränkt leistungsabhängig war, weil der AWO als Wohlfahrtspflegeverband regelmäßig öffentliche Gelder gewährt werden, war ihm bewusst. Er hat eingeräumt, als Geschäftsführer selbstverständlich gewusst zu haben, dass die AWO zu einem nicht unerheblichen Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Außerdem hat er die Aufgaben des Geschäftsführers wie dargestellt umfassend wahrgenommen. Die Zeugen M. und D. haben jeweils auf Vorhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und die insoweitigen Feststellungen tragenden Sitzungsvorlagen zur Gesellschafterversammlung am 01.09.2003 (Nr. 2003/01 und 2003/02) bestätigt, dass es sich auf den Urkunden jeweils um ihre Anmerkungen und Unterschrift handelt, auch wenn sie daran im Einzelnen wegen des Zeitablaufs nachvollziehbar keine Erinnerung mehr hatten. Die Feststellung der Kammer, dass es für den Vertrag vom 20.10.2005 keinen sachlichen Grund gab, ergibt sich aus Folgendem: Erst etwa 15 Monate zuvor - mit Vertrag vom 23.07.2004 - wurde die Grundvergütung des Angeklagten O. rückwirkend auf den 01.10.2003 von 72.000,- Euro auf 84.000,- Euro erhöht und mit seinem gestiegenen Verantwortungsbereich wegen der Gründung sowie der unternehmerischen Tätigkeit der AWO Service GmbH verbunden mit Verantwortung für mehr Personal begründet. Derartige oder auch nur ansatzweise vergleichbare Umstände gab es in der Zeit zwischen dem 23.07.2004 und 20.10.2005 nicht. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich in den etwa 15 Monaten seit dem letzten Vertrag relevante Eckdaten der AWO gGmbH geändert haben, die eine Erhöhung allein der Grundvergütung von 84.000,- Euro auf 120.000,- Euro jährlich, mithin um 3.000,- Euro brutto monatlich rechtfertigen würden. Ebenso sind keine Gründe für die Vereinbarung der - sogar in die Vergangenheit reichenden - Zahlung einer Tantieme - und dies möglicherweise gar in Verlustjahren - als Gewinnausschüttung ersichtlich. An Vorstehendem ändert auch der Wegfall der Möglichkeit eines 13. Monatsgehalts nichts. Auch äußere Umstände, die eine derartige Gehaltserhöhung auch nur im Ansatz hätten rechtfertigen können, gab es in diesem Zeitraum nicht. Insbesondere gab es allgemeinbekannt keine entsprechende Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, d. h. Inflation und/oder der Löhne und Gehälter. Es ging dem Angeklagten O. nicht nur bei der Ausgestaltung der Tantiemevereinbarung darum, sich selbst zu bereichern. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände, denn er hat umfangreiche Eigeninitiativen zur Steigerung seines Gehalts entfaltet und zur Vereinbarung betreffend die Tantieme selbst. Der jeweilige (fiktiv berechnete) Jahresüberschuss stellt kein zwingendes Kriterium zur Bestimmung des Maßes erfolgreicher Geschäftstätigkeit des Geschäftsführers einer gGmbH dar, da sich die Einnahmen des dem Gemeinwohl verpflichteten Unternehmens überwiegend aus öffentlicher Förderung, Zahlungen von Krankenkassen, Sozialämtern und Privatpersonen generieren und somit ohne besonders zu honorierende Tätigkeiten der Geschäftsführung zu Stande kommen; die Akquirierung dieser Gelder ist vielmehr von deren üblicher Tätigkeit umfasst. Die Vereinbarung im Anstellungsvertrag, nach der die Tantiemezahlung prozentual vom Jahresüberschuss der Handelsbilanz der AWO gGmbH vor Abschreibung und vor Verrechnung mit eventuellen Verlustvorträgen berechnet wird, ist auch deswegen zusätzlich unangemessen, weil die Tantieme als vermeintliche Gewinnbeteiligung an den Angeklagten O. zu zahlen war, auch wenn die AWO gGmbH im Geschäftsjahr gar keinen Gewinn, sondern vielmehr einen Verlust ausweisen musste. So verhielt es sich für das Geschäftsjahr 2012, in dem die AWO gGmbH einen Verlust von 266.904,07 Euro auswies, durch Hinzurechnung der Abschreibungen in Höhe von 369.626,83 Euro jedoch ein fiktiver Jahresüberschuss in Höhe von 102.722,76 Euro für die Berechnung der Tantieme zu Grunde gelegt und dieselbe in Höhe von 5.136,14 Euro ausgezahlt wurde. Da auch für Verlustjahre Tantieme gezahlt werden sollte, wurde der grundsätzlich wesentliche Sinn und Zweck einer Gewinnbeteiligung als erfolgsabhängige Honorierung guter Arbeitsleistungen des Empfängers der Gewinnbeteiligung durch die Vereinbarung unterlaufen. Selbst der Zeugin M., die zuvor nicht gewusst habe, was eine Tantieme ist, war nach ihrer Aussage beim Lesen des Vertrages aufgefallen, dass die Tantieme auch bei negativen Jahresergebnissen zu zahlen war, sie sei deshalb geschockt gewesen. Dass der Angeklagte O. dies nicht erfasst haben könnte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Die wirtschaftliche Lage der AWO gGmbH war auch der Grund, weshalb die Tantiemen in einigen Jahren, nicht nur in bzw. nach solchen die mit Verlust abgeschlossen worden waren, in mehreren Raten an den Angeklagten O. gezahlt wurden, wie die Zeugin E. bekundete. Der Geschäftsführervertrag vom 20.10.2005 wurde auf Betreiben des Angeklagten O. ohne ausreichendes Wissen des geschäftsführenden Vorstandes auf den Weg zur Unterschrift durch den Angeklagten L. gebracht. Der Angeklagte O. wusste, dass sein langjähriger Bekannter L. ihm nichts entgegensetzen würde; er hatte sich ihn, wie er selbst angegeben hat, als Vorstandsvorsitzenden schließlich ausgesucht. Die Zeugin S. hat in diesem Zusammenhang bekundet, der sprachlich sehr gewandte Angeklagte O. habe den Vorstand in dem Wissen, dass ihm voll vertraut werde, „eingelullt“. Der Angeklagte L. hat in seiner Einlassung sein Vertrauen zum Angeklagten O. bestätigt. Der Angeklagte O. wusste aufgrund seiner eingeräumten umfänglichen Kenntnis der einschlägigen Regelungen jedweder Art, dass nach den geltenden Regelungen neben dem Angeklagten L. als Vorsitzender mindestens ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnen bzw. mindestens zustimmen bzw. nachträglich genehmigen musste. Es wäre für ihn ein Einfaches gewesen, den Vertrag auf die Tagesordnung der nächsten - grundsätzlich von ihm vorbereiten - Vorstandssitzung bzw. Gesellschafterversammlung zur Diskussion sowie ggf. zur Abstimmung und Beschlussfassung zu setzen. Dass der Angeklagte O. diese vorbereitet hat, ergibt sich aus den entsprechend übereinstimmenden Angaben des Angeklagten L. und der Zeugin E.. Dies geschah jedoch nicht, obwohl es sich bei der Änderung der Entlohnung des Angeklagten O. um eine strukturelle Änderung gehandelt hat durch erhebliche Erhöhung des Grundgehalts und Einbeziehung von Tantiemeregeln und damit um einen wesentlichen Aspekt der Gesellschaft, der von erheblichem Interesse für die Gesellschafterin gewesen ist. Schon in dem Geschäftsführervertrag vom 20.03.2002 wird auch in § 12 Abs. 1 als Individualabrede unmissverständlich deutlich gemacht, dass sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bedürfen. Auch dies begründet die Kenntnis des Angeklagten O. im Hinblick auf die Anforderungen an die Geschäftsführerverträge. Schließlich spricht der Umstand, dass der Angeklagte O. den Vertrag unter Verschluss hielt, für dessen vorsätzliche Vorgehensweise. Auch der Zeugin E. war bekannt, dass es der Beteiligung des geschäftsführenden Vorstandes bedurfte. Sie hat bekundet, ihres Wissens allein sie habe Kenntnis vom Inhalt des Vertrages gehabt, aber geglaubt, dass der geschäftsführende Vorstand den Vertrag genehmigt habe. Sie habe als damalige Finanzbuchhalterin der Gesellschaft die Änderungen der Bezüge umsetzen müssen und später als Prokuristin an der Erstellung der Jahresabschlüsse mitgewirkt. Die Zeugin E. hat auch bestätigt, dass 2011 Urlaubsgeld und 2013 eine Versicherung der betrieblichen Altersvorsorge ausgezahlt wurde. Auch war der Angeklagte O. bereits 2003 durch das Schreiben des Rechtsanwalts W., der ihm mitteilte, dass es für eine Gehaltserhöhung gute Gründe geben muss, gewarnt. Diesen Hinweis ignorierte er. Der Angeklagte L. hat nach seiner Einlassung dem Angeklagten O. vertraut, obwohl er Anlass zur Überprüfung hatte. Er hatte grundsätzlich Kenntnis von den einschlägigen Vorschriften. Der Angeklagte L. war von 1990 bis 1992 Bürgermeister der Stadt W. und von 1998 bis 2005 Abgeordneter des Bundestages. Er hatte in Sachen Gremienarbeit und Verwaltung langjährige und umfangreiche Erfahrungen, kannte sich demnach mit Verwaltungsabläufen aus. Er war sich seiner Verantwortung bewusst, hat aber über die Folgen seines Handelns nicht nachgedacht. Es hat die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Konsequenzen billigend in Kauf genommen. 4. a) Erlangtes Die Feststellungen zur Höhe des durch den Angeklagten O. erlangten Betrages von 349.830,97 Euro beruhen auf den gutachterlichen Feststellungen des Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft Schwerin, dem Zeugen und Sachverständigen L. vom 23.03.2021, 30.03.2021, 07.04.2021 und 14.04.2021 jeweils einschließlich Anlagen. Diese sowie die Abrechnungen der tatsächlich gezahlten Bezüge wurden im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zudem hat der Zeuge und Sachverständige L. seine schriftlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung erläutert und ergänzt. Die Feststellungen zur Auszahlung und zur Höhe der Tantiemen ergeben sich darüber hinaus aus Bekundungen der Zeugin E.. aa) Tatsächliche Zahlungen Zunächst wurde an Hand der vorliegenden monatlichen Gehaltsabrechnungen in der Fassung der jeweils letzten Korrektur ermittelt, was der Angeklagte monatlich tatsächlich an Gehältern incl. Tantiemen erhalten hat. Diese Beträge sind in den o. a. Tabellen jeweils in der ersten Spalte eines jeden Kalenderjahres unter „gezahlt“ aufgeführt und ergeben in der Summe 1.116.120,84 Euro. Darin enthalten sind jeweils auch die gezahlten Tantiemen. Soweit Tantiemen ausgezahlt worden sind, hat die Kammer die Brutto-Beträge für die alle Geschäftsjahre jeweils den vorliegenden Gehaltsabrechnungen entnommen und diese jeweils an Hand der im Wege des Selbstleseverfahrens auszugsweise eingeführten Jahresabschlüsse überprüft. Für die Jahre 2004 sowie für die Jahre 2012 bis 2014 hat die Kammer niedrigere Zahlen als der Auszahlung zu Grund gelegt errechnet, welche in der Spalte 5 der o.a. Tabelle aufgeführt sind und lediglich diese zu Gunsten der Angeklagten auch in der Tabelle berücksichtigt. Diese ergeben sich wie folgt: 2004: Jahresüberschuss zuzüglich Abschreibungen: 744.902,12 Euro x 5% = 37.245,12 Euro 2012: Jahresfehlbetrag zuzüglich Abschreibungen: 97.369,00 Euro x 5% = 4.868,45 Euro 2013: Jahresüberschuss zuzüglich Abschreibungen: 393.869,41 Euro x 5% = 19.693,47 Euro 2014: Jahresüberschuss zuzüglich Abschreibungen: 964.759,30 Euro x 5% = 48.237,96 Euro Diese geringeren Beträge fanden Eingang in die Ermittlungen der tatsächlich geleisteten Zahlungen durch den Sachverständigen und Zeugen L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.04.2021 betreffend die Monate, in denen die Tantiemen jeweils zur Auszahlung gelangten, und zwar im Oktober 2005 (für das Geschäftsjahr 2004), im November 2013 (für das Geschäftsjahr 2012) im November 2014 (für das Geschäftsjahr 2013) und im November 2015 (für das Geschäftsjahr 2014). Darüber hinaus wurden bzw. sind folgende Auffälligkeiten in bzw. Änderungen der tatsächlich erteilten Abrechnungen bzw. der in ihnen genannten Auszahlungsbeträge berücksichtigt: Für Januar 2008 ergibt sich der als gezahlt einzustellende Betrag von 11.833,31 Euro aus dem Auszahlungsbetrag von 6.264,31 Euro zuzüglich des in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Betrages für „Rückzahlung“ von 5.569,00 Euro. Für Februar 2008 ergibt sich der als gezahlt einzustellende Betrag von 12.611,05 Euro aus dem in der Gehaltsabrechnung unter Netto-Be/Abzüge abgezogenen „Vorschuss“ von 1.500,- Euro, die dem Auszahlungsbetrag von 11.111,05 Euro wieder hinzuzurechnen sind. Für März 2009 ergibt sich der als gezahlt einzustellende Betrag von 6.307,17 Euro aus dem Auszahlungsbetrag von 6.359,93 Euro abzüglich der darin ausweislich der für diesen Monat vorliegenden Gehaltsabrechnung enthaltenen „Nachzahlung aus 01/2009“ sowie der „Nachzahlung aus 02/2009“ in Höhe von je 26,28 Euro, die abzuziehen waren, da sie in die Auszahlungsbeträge für diese beiden Monate bereits Eingang gefunden hatten. Für Oktober 2009 ergibt sich der als gezahlt einzustellende Betrag von 12.992,60 Euro daraus, dass in der Gehaltsabrechnung unter Netto-Be/Abzüge ein „Vorschuss“ von 2.000,- Euro abgezogen worden. Um das in diesem Monat tatsächlich gezahlte Gehalt zu bestimmen, sind diese 2.000,- Euro dem Auszahlungsbetrag von 10.992,60 Euro wieder hinzuzurechnen. Im Juni 2010 führt eine aus der Gehaltsabrechnung ersichtliche Nachversteuerung zu dem letztlich gezahlten und einzustellenden, von den Beträgen für die übrigen Monate von Januar bis Oktober 2010 abweichenden, Betrag von 6.019,05 Euro. Für August 2012 wurde ein einzustellender Betrag von 9.107,49 Euro ausgezahlt; hierin ist ausweislich der für diesen Monat vorliegenden Gehaltsabrechnung eine „Nachzahlung aus 07/2012“ in Höhe von 1.392,25 Euro enthalten. Im März 2013 ergibt sich der einzustellende Betrag von 8.035,21 Euro aus der Reduzierung des in der Gehaltsabrechnung unter „Auszahlung“ aufgeführten Betrages von 8.043,65 Euro um 8,44 Euro, da danach Nachzahlungen aus 01/2013 und 02/2013 in Höhe von jeweils 4,22 Euro enthalten sind. Diese Beträge hatten bereits in die Auszahlungsbeträge für diese beiden Monate Eingang gefunden, so dass sich auch dort jeweils ein gezahlter Betrag von 8.035,21 Euro ergibt. Für Juni 2013 ist eine tatsächliche Auszahlung in Höhe von insgesamt 31.517,45 Euro (netto) erfolgt. Die Gehaltsabrechnung für diesen Monat enthält eine ausgezahlte Versicherung in Höhe von 42.179,78 Euro (brutto). bb) Höhe der vom Angeklagten O. zu beanspruchenden Zahlungen Die Kammer hat sodann die Netto-Beträge ermittelt, die sich ergeben - bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 7.000,- Euro in dem Zeitraum vom 01.10.2005 bis 30.06.2012 (an Stelle von 10.000,- Euro) sowie in Höhe von 9.500,- Euro (an Stelle von 12.500,- Euro) in dem Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 15.06.2016, - bei Berücksichtigung, dass die im Juni 2011 gewährte Sonderzahlung ebenfalls in Höhe von 7.000,- Euro brutto (an Stelle von 10.000 €) zu zahlen ist, - unter Berücksichtigung eines 13. Monatsgehalts für jedes Kalenderjahr, und zwar bis einschließlich 2011 in Höhe von jeweils 7.000,- Euro und ab 2012 bis einschließlich 2016 in Höhe von jeweils 9.500,- Euro, - bei Außerachtlassung jeglicher Tantiemezahlungen, auf die zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch bestand. Im Zweifel hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten diejenige Berechnung vorgenommen, die zu dem höchsten Netto-Betrag führt. Die Kammer hat also den Angeklagten so gestellt, wie er ohne die inkriminierten Verträge bzw. Vertragsteile gestanden hätte. Diese Beträge sind in den o.a. Tabellen (S. 17 und 18) jeweils in der zweiten Spalte eines jeden Kalenderjahres unter „Anspruch“ aufgeführt und ergeben in der Summe 766.289,87 Euro. Dieses Zahlenwerk ergibt sich auch insoweit aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen und Zeugen L. vom 23.03.2021 nebst Ergänzungen. Bei den Gehaltsabrechnungen war auch hier jeweils die letzte Korrekturabrechnung maßgeblich. Betreffend den Monat März 2009 waren (ebenfalls) 4.582,30 Euro einzustellen, da der vom Sachverständigen und Zeugen L. ermittelte Zahlungsanspruch von 4.635,06 Euro um insgesamt 52,76 Euro zu mindern war, weil von ihm die ausweislich der erteilten Gehaltsabrechnung enthaltenen Nachzahlungen aus Januar 2009 und Februar 2009 in Höhe von jeweils 26,38 Euro berücksichtigt wurden, wofür - bei der Ermittlung des Betrages für März 2009 - es keinen sachlichen Grund gibt; bei der Ermittlung der Beträge für Januar 2009 und Februar 2009 hat eine Ordnungsgemäße Berücksichtigung und Berechnung stattgefunden. Darüber hinaus wurden bzw. sind diesbezüglich folgende Auffälligkeiten in bzw. Änderungen berücksichtigt: Im Dezember eines jeden Jahres bis einschließlich 2015 war jeweils die Zahlung eines 13. Monatsgehalts zu berücksichtigen. Für Juni 2013 bestand unter Berücksichtigung eines Grundgehaltes in Höhe von 9.500,- Euro (brutto) und dem sich aus der 2. Korrektur der Gehaltsabrechnung ersichtlichen Brutto-Betrag für die der Versicherung in Höhe von 42.179,78 Euro ein Anspruch in Höhe von 29.823,10 Euro. Für den Monat Juni 2016 hat die Kammer aufgrund der Kündigung ein halbes Monatsgehalt zu Grunde legt. Der Sachverständige und Zeuge L. ist glaubwürdig und überzeugend. Seine Berechnungen und Ausführungen waren plausibel. Er ist langjährig als Wirtschaftsreferent bei der Staatsanwaltschaft Schwerin tätig, hat die Aufgabenstellungen jeweils erfasst und seinen Berechnungen die ihm vorgegebenen Parameter zu Grunde gelegt. Der Sachverständige hat das von ihm erarbeitete Zahlenwerk an Hand der vorhandenen Urkunden gut verständlich und nachvollziehbar dargelegt. In wenigen Einzelfällen hat er sich ebenso der parallel auch von der Kammer vorgenommenen Berechnungen - hinsichtlich des tatsächlich ausgezahlten Gehalts - nach einer sachlichen Erörterung in der Hauptverhandlung angeschlossen. Der Zeuge und Sachverständige L. hat auch die grundsätzliche Richtigkeit der von der AWO vorgenommenen Abrechnungen überprüft und bestätigt. Der Zeuge und Sachverständige L. hat seine Berechnungen mit Hilfe eines im Internet für jedermann zugänglichen Programms für die Berechnung der Lohn- und Einkommenssteuer vorgenommen. b) Vermögensnachteil Ansatzpunkt der Berechnung der Höhe des der AWO gGmbH aus der Tat 1 entstandenen Vermögensnachteils war zunächst, dass kein Anspruch des Angeklagten O. auf die Zahlung einer Tantieme bestand; auch insoweit wurden zu Gunsten der Angeklagten für die Geschäftsjahre 2004 sowie 2012 bis 2014 lediglich die sich nach den Kontrollberechnungen der Kammer jeweils ergebenden geringeren Beträge eingesetzt. Daneben ergibt sich der Vermögensnachteil aus der monatlichen Gehaltsdifferenz von 3.000,- Euro (brutto) abzüglich eines 13. Monatsgehalts für jedes Jahr (brutto), welches in dem Vertrag vom 23.07.2004 vereinbart war. Für 2011 war die Differenz von 3.000,- Euro (brutto) auch hinsichtlich des in diesem Jahr in Höhe eines Monatsgehalts gewährten Urlaubsgeldes zu berücksichtigen. Die nach Jahren aufgeführten Vermögensnachteile sind oben aufgeführt. Die weiteren in jedem Fall vertragsgemäß gewährten Leistungen der AWO gGmbH - etwa Pkw-Gestellung, Leistungen zur Altersvorsorge, Zuschüsse zu privaten Sozialversicherungen - wirkten sich auf den brutto zu berechnenden Schaden nicht aus, da sie nach jedem Vertrag in gleicher Höhe gewährt wurden bzw. worden wären. Gleichfalls ergeben sich keine Änderungen in den Arbeitsgeberanteilen zur Sozialversicherung, da das Einkommen des Angeklagte O. durchgängig jenseits der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lag. Auch dies hat der Zeuge und Sachverständige L. ebenso ausgeführt. 5. Die Feststellungen der Kammer zum Vertrag vom 18.07.2012 beruhen zum einen auf den bereits diesbezüglich aufgeführten im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden; dazu gehören insbesondere der Vertrag vom 18.07.2012 sowie die Unterlagen zur Versicherung bei der Aachen Münchener Lebensversicherung AG, des Weiteren auf den Bekundungen der Zeugen M., D. und Zeuginnen S. und E.. Die Einlassungen des Angeklagten O. zum Zustandekommen des Vertrages vom 18.07.2012 hält die Kammer für nicht glaubhaft. Seine Ausführungen waren pauschal und ausschweifend. Er flüchtete bei seiner Einlassung auffällig oft in unkonkrete Passivformulierungen wie „man habe …“ und „es sei dazu gekommen …“. Auf insbesondere kritische Nachfragen antwortete er häufig zunächst mit dem Einwand, die Frage nicht verstanden zu haben und sodann ausweichend, an der Frage vorbei oder er bestritt, Aussagen so getätigt zu haben („dann haben Sie das falsch verstanden“). Seine Einlassung zur Betriebsrente ist zudem in sich widersprüchlich. Zunächst hat er sich dahingehend eingelassen, Herr D. und Frau M. hätten nur dann für 4 weitere Jahre für den Vorstand kandidieren wollen, wenn er als Geschäftsführer bleibe. Daraufhin habe er sinngemäß geäußert, dann müssten sie über sein Gehalt reden und auch über eine Betriebsrente. Weitere 4 Jahre als Geschäftsführer hätten sich für ihn lohnen müssen. Er habe Eckpunkte zur Sprache gebracht. Er habe keine Forderungen aufgemacht und auch keinen Auftrag erteilt, auch nichts vorbereitet für den Vertragsschluss. Später äußerte er, eine Betriebsrente von 2.000,- Euro habe er so nicht verlangt. Der Entwurf des Anstellungsvertrages mit einer Betriebsrente sei ihm vom Angeklagten L. vorgelegt worden. Wer die Idee mit der Betriebsrente gehabt habe, wisse er nicht. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte O. auch den Vertrag vom 18.07.2012 initiiert hat, um sich auf Kosten der AWO gGmbH zu bereichern. Die Einlassung des Angeklagten O., Herr D. und Frau M. hätten nur dann selbst für 4 weitere Jahre für den Vorstand kandidieren wollen, wenn er als Geschäftsführer bleibe, wurde von den Zeugen inhaltlich nicht bestätigt. Beide Zeugen haben bekundet, sie hätten ihre Kandidatur im Jahre 2012 nicht davon abhängig gemacht, dass O. weiterhin als Geschäftsführer tätig sei. Der Angeklagte L. stützt dies mit seiner Einlassung, ihm gegenüber hätten weder die Zeugin M., noch der Zeuge D. angegeben, ihre weitere Vorstandstätigkeit von einem Verbleib des Angeklagten O. als Geschäftsführer abhängig machen zu wollen. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten O. ist damit widerlegt. Der Angeklagte L. hat sich ferner dahingehend eingelassen, von ihm sei auch keine Initiative hinsichtlich dieses Vertrages ausgegangen. Außerdem hat der Angeklagte L. eine grundsätzlich detaillierte Schilderung der Umstände des Zustandekommens abgegeben. Diese wirkte auch überzeugend, da er zu unauffälligen Einzelheiten wiederum Erinnerungslücken offenbarte. Außerdem spricht indiziell für die Initiative des Angeklagten O., dass sich nach seinen und den damit übereinstimmenden Angaben seiner Ehefrau, der Einziehungsbeteiligten D. O., ein blanko-Formular des Vertrages mit Anmerkungen der Ehefrau betreffend noch notwendiger Unterschrift bei ihm zu Hause befand. Der Angeklagte O. konnte auch keine nachvollziehbare Begründung für das von ihm in diesem Zusammenhang ganz konkret und bestimmt genannte Datum des 16.07.2012 für eine Gesellschafterversammlung benennen, als dass es so gewesen sein müsse. Dies überzeugt nicht. Es erschließt sich nach all dem nicht, warum der Angeklagte L. einen Vertrag mit einer Betriebsrente für den Angeklagten O. ausarbeiten und anbieten sollte. Die Hauptverhandlung hat auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass eine andere Person die Gewährung einer Betriebsrente für den Angeklagten O. vorgeschlagen haben könnte. Vielmehr war der Angeklagte O. umfänglich „der Macher“ in der AWO. Zu der Notwendigkeit der Absicherung der Betriebsrente durch eine Versicherung hat die Zeugin E. Angaben gemacht. Sie hat bekundet, der Anstoß für eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Betriebsrente sei von den Wirtschaftsprüfern anlässlich des Jahresabschlusses 2012 gegeben worden. Dies wird gestützt durch die urkundsbelegten Daten der versicherungsbezogenen Dokumente. Sie - die Zeugin E. - hat zudem bekundet, die Prämie an die Versicherung sei bis September 2016 gezahlt worden. Was aus dem Vertrag geworden sei, wisse sie nicht. Auch könne sie nicht sagen, warum zeitweise statt 10.705,52 Euro 10.813,71 Euro gezahlt worden sind. Die unterschiedliche Höhe der Prämienzahlungen blieb damit ungeklärt. Die Feststellung der Kammer, dass es für die Vereinbarung der Betriebsrente mit Vertrag vom 18.07.2012 keinen sachlichen Grund gab, ergibt sich aus Folgendem: Die Zeugen M. und D. haben ihre weitere Vorstandstätigkeit nicht von einer Fortsetzung der Tätigkeit des Angeklagten O. über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus abhängig gemacht und war der Angeklagte O. - zudem mit einer praktisch ununterbrochenen Erwerbsbiographie im Hintergrund - gesetzlich rentenversichert, was zu den dargestellten gesetzlichen Rentenansprüchen geführt hatte. Die AWO hatte auch keinerlei Vorteil aus der Verpflichtung, es gab insbesondere keine entsprechenden Mehrleistungen des Angeklagten O.. Auch äußere Umstände, die eine derartige Betriebsrente auch nur im Ansatz hätten rechtfertigen können gab es in diesem Zeitraum nicht. Insbesondere gab es allgemeinbekannt keine entsprechende Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, d. h. Inflation und/oder der Löhne und Gehälter bzw. Renten. Es ging dem Angeklagten O. auch bei der Vereinbarung der Betriebsrente darum, sich selbst zu bereichern. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände, denn er hat umfangreiche Eigeninitiativen zur Steigerung seines Gehalts entfaltet. Auch der Geschäftsführervertrag vom 18.07.2012 wurde auf Betreiben des Angeklagten O. ohne ausreichendes Wissen des geschäftsführenden Vorstandes auf den Weg zur Unterschrift durch den Angeklagten L. gebracht. Der Angeklagte O. wusste, dass sein langjähriger Bekannter L. ihm nichts entgegensetzen würde; er hatte sich ihn, wie er selbst angegeben hat, als Vorstandsvorsitzenden schließlich ausgesucht. Die Zeugin S. hat in diesem Zusammenhang bekundet, der sprachlich sehr gewandte Angeklagte O. habe den Vorstand in dem Wissen, dass ihm voll vertraut werde, „eingelullt“. Der Angeklagte L. hat in seiner Einlassung sein Vertrauen zum Angeklagten O. bestätigt. Der Angeklagte O. wusste aufgrund seiner eingeräumten umfänglichen Kenntnis der einschlägigen Regelungen jedweder Art, dass nach den geltenden Regelungen neben dem Angeklagten L. als Vorsitzender mindestens ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnen bzw. mindestens zustimmen bzw. nachträglich genehmigen musste. Es wäre für ihn ein Einfaches gewesen, den Vertrag auf die Tagesordnung der nächsten - grundsätzlich von ihm vorbereiten - Vorstandssitzung bzw. Gesellschafterversammlung zur Diskussion sowie ggf. zur Abstimmung und Beschlussfassung zu setzen. Dass der Angeklagte O. diese vorbereitet hat, ergibt sich aus den entsprechend übereinstimmenden Angaben des Angeklagten L. und der Zeugin E.. Dies geschah jedoch nicht, obwohl es sich bei der Änderung der Entlohnung des Angeklagten O. um eine strukturelle Änderung gehandelt hat durch Einbeziehung der Betriebsrente und damit um einen wesentlichen Aspekt der Gesellschaft, der von erheblichem Interesse für die Gesellschafterin gewesen ist. Schon in dem Geschäftsführervertrag vom 20.03.2002 wird auch in § 12 Abs. 1 als Individualabrede unmissverständlich deutlich gemacht, dass sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bedürfen. Auch dies begründet die Kenntnis des Angeklagten O. im Hinblick auf die Anforderungen an die Geschäftsführerverträge. Schließlich spricht der Umstand, dass der Angeklagte O. den Vertrag unter Verschluss hielt, für dessen vorsätzliche Vorgehensweise. Auch der Zeugin E. war bekannt, dass es der Beteiligung des geschäftsführenden Vorstandes bedurfte. Sie hat bekundet ihres Wissens allein sie habe auch Kenntnis von der vereinbarten Betriebsrente des Angeklagten O., aber geglaubt, dass der geschäftsführende Vorstand den Vertrag genehmigt habe. Der Angeklagte L. hat nach seiner Einlassung dem Angeklagten O. vertraut, obwohl er Anlass zur Überprüfung hatte. Er hatte grundsätzlich Kenntnis von den einschlägigen Vorschriften. Der Angeklagte L. war von 1990 bis 1992 Bürgermeister der Stadt W. und von 1998 bis 2005 Abgeordneter des Bundestages. Er hatte in Sachen Gremienarbeit und Verwaltung langjährige und umfangreiche Erfahrungen, kannte sich demnach mit Verwaltungsabläufen aus. Er war sich seiner Verantwortung bewusst, hat aber über die Folgen seines Handelns nicht nachgedacht. Er hat die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Konsequenzen billigend in Kauf genommen. 6. Nach Überzeugung der Kammer kamen die zu Gunsten des Angeklagten O. mit den Verträgen vom 20.10.2005 und vom 18.07.2012 vorgenommenen Änderungen wie dargestellt ausschließlich aufgrund seiner eigenen Aktivitäten zustande. Dabei ging er konspirativ vor. Die Schreiben des Rechtsanwalts W. und der BDO wurden den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes des AWO Kreisverbandes vorenthalten, wie sich aus deren übereinstimmenden Angaben ergibt. Das Schreiben des Rechtsanwalts W. wurde bei der Durchsuchung in den Wohnräumen des Angeklagten O. aufgefunden und sichergestellt. Innerhalb der AWO sollte offensichtlich keine weitere Person davon Kenntnis erhalten; ein anderer Grund für die Korrespondenz unter seiner privaten Adresse ist nicht ersichtlich. Die Zeugin E. hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte O. habe seine Arbeitsverträge in einem verschlossenen Fach in seinem Büro aufbewahrt, zu dem nur er den Schlüssel gehabt habe. Sie habe aber aufgrund ihrer Funktion gewusst, was in seinen Verträgen stehe. Zudem wurde im Rahmen der im Jahr 2016 am Wohnsitz des Angeklagten O. durchgeführten Durchsuchung eine Blanko-Ausfertigung des Anstellungsvertrages aufgefunden, auf der die auf den 19.07.2012, somit einen Tag nach dem o. g. Vertragsschluss datierte handschriftliche Notiz „noch vom Vorstand unterschreiben lassen", angebracht ist. Der Angeklagte O. hat dazu erklärt, es handele sich um die Handschrift seiner Ehefrau, der Einziehungsbeteiligten D. O., die diese Angabe bestätigt hat. Nach den Bekundungen der Zeugin M. hat es eine generelle Absprache mit dem Angeklagten O. gegeben, dass alle im Zusammenhang mit Personal und Bezahlung stehenden Angelegenheiten von ihm erledigt werden und der Vorstand ihm nicht „reinredet“. Ob das ausdrücklich auch bei den eigenen Angelegenheiten des Angeklagten O. galt, könne sie nicht sagen, aber alle hätten Vertrauen zu O. gehabt. Ähnliche Angaben hat auch der Zeuge D. gemacht: Die Personalfragen, die täglich vorkämen, habe der Angeklagte O. im laufenden Geschäftsbetrieb allein entschieden. Aber auch wenn er den Vorstand einbezogen habe, sei die Entscheidung jeweils letztlich von ihm, dem Angeklagten O., getroffen worden, so der Zeuge D.. Die Zeugen M. und D. haben jeweils glaubhaft ausgesagt, dass nur hinsichtlich des Vertrages vom 20.03.2002 ihre (mündliche) Zustimmung vorgelegen habe. Solcherlei habe es für spätere Verträge nicht (mehr) gegeben. Auch der Angeklagte L. behauptet nicht, die Zeugen M. und/oder D. über den Inhalt des Vertrages vom 18.07.2012 informiert zu haben. Die Zeugin M. hat dies ergänzend ausgeführt, zu der Zeit, als Herr B. noch Vorstandsvorsitzender gewesen sei, seien die Geschäftsführerverträge mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, also mit ihr und dem Zeugen D., durchgesprochen worden, wenngleich nur Herr B. unterschrieben hätte. Auch anderweitig hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für irgendeine Art der (wirksamen) Genehmigung des einen und/oder des anderen Vertrages ergeben. Die Zeugen M. und D. haben ebenfalls inhaltlich übereinstimmend bekundet, von den Verträgen vom 20.10.2005 und 18.07.2012 lange nichts gewusst zu haben. Erst im Frühjahr 2016 hätten sie davon - über die Zeugin E. - Kenntnis erlangt; im Mai 2016 seien ihnen die Verträge vorgelegt worden, nachdem O. auf einer Kreisvorstandssitzung aufgefordert worden sei, dem Vorstand die ihn betreffenden Verträge zuzuleiten. Aus den Jahresabschlüssen hätten sie die Gehaltssteigerung auch zuvor nicht ersehen können, weil als Position dort jeweils nur allgemein „Personalkosten“ insgesamt ausgewiesen worden seien. Vorstehendes wird bestätigt durch die nämlichen Angaben der Zeugin E.. Die Zeugin E. hat auch bekundet, wie festgestellt zunächst mit dem Angeklagten O. - der dem nicht entgegengetreten ist - gemeinsam die Geschäfte geführt zu haben, mit der Perspektive auf alleinige Übernahme, die sich jedoch nicht erfüllt habe. Nach den weiteren Bekundungen der Zeugin M. hätte der Vorstand nach Kenntnis der Verträge noch im Frühjahr 2016 einen Rechtsanwalt beauftragt - so auch der Zeuge D. -, um zu erfahren, was getan werden müsse, um weiteren Schaden von der AWO abzuwenden. Die Kammer hält die Angaben der Zeugen M. und D. für glaubhaft. Zwar war der Zeuge D. als Inhaber eines Unternehmens für Heizung, Lüftung und Sanitär wirtschaftlich eng mit dem Angeklagten O. verbunden. Ihm hatte der Angeklagte O. - von beiden eingeräumt - über viele Jahre Aufträge für Handwerksleistungen in den AWO-Einrichtungen erteilt. Das steht seiner Glaubwürdigkeit aber nicht entgegen. Seine Angaben werden durch andere Zeugenaussagen sowie die Einlassung des Angeklagten L. bestätigt. Mit seiner Aussage in Übereinstimmung stehen insbesondere die der Zeugin M. und der Zeugin E., wonach sie nach Kenntnisnahme der Verträge anwaltlichen Rat eingeholt hätten. Auch nach der - mit den Angaben der Zeugen in Übereinstimmung stehenden - Einlassung des Angeklagten L. hat er die Zeugin M. und den Zeugen D. über den konkreten Inhalt der Verträge nicht informiert. Die Konsultation wäre nicht erforderlich gewesen, wenn ihnen die Verträge bekannt waren. Die Zeugin M. hat zudem lebensnah ausgesagt, nach Durchsicht der Verträge sei sie wegen der Höhe der Bezüge des O. geschockt gewesen, insbesondere, weil die Tantieme auch bei negativen Jahresergebnissen zu zahlen war. Bis dahin habe sie gar nicht gewusst, was eine Tantieme ist. Insbesondere dieses Eingeständnis spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Beide Zeugen haben ebenso wie der Angeklagte L. die Verdienste des Angeklagten O. ausdrücklich anerkannt. Ihre Angaben stimmen auch mit denen, die sie jeweils beim Oberlandesgericht Rostock gemacht haben, überein. Schließlich steht auch die Aussage der Zeugin E. mit den Angaben der Zeugin M. und des Zeugen D. in Übereinstimmung. Sie hat bekundet, als der Vorstand von ihr im Februar oder März 2016 über die Höhe der Vergütung informiert worden sei, hätten die Vorstandsmitglieder, denen die Verträge nach ihren Angaben nicht bekannt gewesen seien, nicht sofort reagiert, vielmehr seien sie in eine Art Schockstarre gefallen. Der Vorstand habe die Verträge auf der Geschäftsstelle einsehen wollen. Das sei aber nicht möglich gewesen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen M. und D. habe der Angeklagte O. die Verträge später auf ihre wiederholte Aufforderung an sie verschickt. Der in diesem Zusammenhang beauftragte Rechtsanwalt M. - so die Zeugin E. weiter - habe dem Vorstand schließlich aufgezeigt, welche Schritte vorgenommen werden müssten. Sie, die Zeugin E., habe am 20.05.2016 Strafanzeige erstattet. Die Zeugin E. ist glaubwürdig. Zwar ist es zwischen ihr und dem Angeklagten O. zu einem persönlichen Zerwürfnis gekommen und sie hat später die Strafanzeige erstattet, die zur gegenständlichen Hauptverhandlung geführt hat. Diese Umstände stehen ihrer Glaubwürdigkeit jedoch nicht entgegen. Sie hat ruhig und sachlich ohne erkennbare Belastungstendenzen auch betreffend den Angeklagten O. ausgesagt. Ihre Angaben stehen in Übereinstimmung mit den im Übrigen aus Urkunden und der Vernehmung der Zeugen M. und D. gewonnenen Beweisen. Die Einlassung des Angeklagten O., am 16.07.2012 sei der neue Anstellungsvertrag in der Gesellschafterversammlung zwischen dem Angeklagten L. und D. besprochen und ein Beschluss darüber gefasst worden, ist damit widerlegt. Der Zeuge D. hatte ebenso wenig wie die Zeugin M. Kenntnis von den zwischen den Angeklagten getroffenen Vertragsanpassungen und -abschlüssen; sie haben dementsprechend auch keine mündliche oder schriftliche Zustimmung erteilt, so dass die satzungsrechtlich vorgeschriebene Beschlussfassung nicht erfolgt ist. Im Übrigen konnte der Angeklagte keine plausible Erklärung dafür geben, warum ihm gerade die Daten im Juli 2012 konkret in Erinnerung geblieben sind, während er sich an die Kreisvorstandssitzung, die erst am 09.05.2016 stattfand, kaum erinnern konnte, obwohl es dort ebenfalls und zentral um seine finanziellen Bezüge ging. 7. Das Oberlandesgericht Rostock ist in seinem Urteil vom 30.01.2019 (Az: 1 U 130/17), welches Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und D. ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag vom 18.07.2012 nicht wirksam zustande gekommen ist, weil daran nur der Kläger (hier: Angeklagter O.) selbst und der Zeuge (hier: Angeklagter) L. beteiligt gewesen sind und es somit zur Gültigkeit des Vertrages an der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AWO Kreisverbandes M. als Alleingesellschafter der Beklagten (AWO M. gGmbH) erforderlichen Mitwirkung jedenfalls eines der weiteren damaligen Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand des AWO Kreisverbandes M., nämlich entweder des Zeugen H. D. oder der Zeugin U. M., gefehlt hat. Auch seien die Verträge - zunächst schwebend unwirksam - nicht im Nachhinein genehmigt worden. Der Kläger schulde der Beklagten die Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung. Dieselbe Bewertung nimmt das OLG Rostock hinsichtlich des Vertrages vom 20.10.2005 vor. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass das Zivilurteil keine bindende Wirkung für den Strafprozess entfaltet. Jedoch hat die Kammer im Ergebnis der Hauptverhandlung keinen Sachverhalt festgestellt, der zu einer gegenteiligen Bewertung der tatsächlichen Umstände betreffend den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen führen würde. IV. Der Angeklagte O. hat sich durch den festgestellten Sachverhalt in zwei Fällen wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Als (Allein-)Geschäftsführer der AWO gGmbH besaß er die Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen. Ihm oblag dabei die Pflicht, die Vermögensinteressen der gGmbH wahrzunehmen und zu wahren. Gegen die ihm auferlegte Treuepflicht hat er gravierend verstoßen. Er hat die AWO gGmbH geschädigt und sich selbst - entgegen dem gemeinnützigen Zweck - zu Lasten der AWO gGmbH begünstigt. Für die Erhöhung der finanziellen Leistungen und die Leistungsversprechen in dem konkreten Ausmaß und zu seinen Gunsten gab es keinen vernünftigen Ansatz. Die Erhöhungen erfolgten ausschließlich in seinem eigenen Interesse, nicht aber im Interesse der Gesellschaft. Der Vertrag vom 20.10.2005 führte schon ohne Berücksichtigung der Tantiemen zu einer Gehaltssteigerung von mehr als 25%, zuzüglich der Chance auf nach oben unbegrenzter Tantiemen; vergl. FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.12.2016, 3 K 272/13 (im Wesentlichen bestätigt durch BFH Urteil vom 12.03.2020, V R 5/17) Rn. 88: Die Unangemessenheit der an den Geschäftsführer gezahlten Vergütung kann sich auch aus einem sprunghaften erheblichen Gehaltsanstieg verglichen mit dem Vorjahr ergeben. Bei der Berechnung der Steigerungsquote wurden die weiteren in jedem Fall vertragsgemäß gewährten Leistungen der AWO gGmbH - etwa Pkw-Gestellung, 13. Gehalt, Leistungen zur Altersvorsorge, Zuschüsse zu privaten Sozialversicherungen - jeweils und im Ergebnis mit rechnerisch zwingend einer geringeren Quote zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dafür gab es in der wirtschaftlichen Entwicklung der AWO seit dem vorherigen Vertrag vom 23.07.2004, der mit Wirkung zum 01.10.2003 geschlossen worden war, keine Besonderheit, die dies auch nur ansatzweise hätte rechtfertigen können, auch unter kumulativer Berücksichtigung der seitdem allgemeinbekannt nur im üblichen Rahmen eingetretenen allgemeinen Preis- und Gehaltsentwicklungen; es gab auch keine entsprechenden Mehrleistungen des Angeklagten O.. Es kommt auch nicht auf die absolute Höhe des Gehalts an. Es besteht grundsätzlich kein Recht auf übergangslose oder in zu großen Sprüngen erfolgende Anpassung der Vergütung an das, was vergleichbare Beschäftigte erhalten bzw. erhalten können; andernfalls droht die Beschleunigung einer sich nach oben drehenden Gehaltsspirale. Entscheidend ist allein eine zu große Steigerung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einschließlich der Entwicklung von Tätigkeit und Vergütung in der Vergangenheit. Die Entwicklung jener ist dargestellt. Sie lässt eine mit der aufgrund der Tätigkeit erfolgten positiven Entwicklung der AWO gut korrespondierende und nicht nur geringfügige Steigerung des Gehalts des Angeklagten O. erkennen, die zu einem sich aus dem Bruttojahresgehalt von 84.000,00 € ergebenden monatlichen Bruttogrundgehalt i.H.v. 7.000,00 € führte. Die AWO gGmbH hat durch diesen Vertrag einen dem dargestellten Schaden entsprechenden Vermögensnachteil erlitten. Ebenso ist für die Vereinbarung einer lebenslangen Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.000,-- Euro durch den Vertrag vom 18.07.2012 kein Grund erkennbar. Insbesondere haben die Zeugen M. und D. ihre weitere Vorstandstätigkeit nicht von einer Fortsetzung der Tätigkeit des Angeklagten O. über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus abhängig gemacht und war der Angeklagte O. - zudem mit einer praktisch ununterbrochenen Erwerbsbiographie im - – gesetzlich rentenversichert, was zu den dargestellten gesetzlichen Rentenansprüchen geführt hatte. Die AWO hatte auch keinerlei Vorteil aus der Verpflichtung, es gab insbesondere keine entsprechenden Mehrleistungen des Angeklagten O.. Die AWO gGmbH hat durch diesen Vertrag eine den Untreuetatbestand erfüllende Vermögensgefährdung erlitten. Der Schaden besteht in der Rentenanwartschaft des Angeklagten O. (vergl. BVerfG Beschluss v. 23.06.2010, 2 BvR 2559/09, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09). Auf die - vom Oberlandesgericht Rostock zivilrechtlich verneinte - insoweitige Wirksamkeit der Anstellungsverträge vom 20.10.2005 und vom 18.07.2012 kommt es jeweils nicht an (vergl. BGH Urteil vom 04.03.2020, 5 StR 395/19). Ebenfalls unerheblich (vergl. § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO) ist jeweils, ob und inwieweit noch weitere Personen außer den Angeklagten Kenntnis von den gegenständlichen Verträgen gehabt und diese ggf. auch konkludent und gar mit Rückwirkung gebilligt haben. Der Vorwurf der Anklage und die evtl. Inkriminierung der Verträge betreffend den Angeklagten O. ergibt sich nicht aus der fehlenden Vertretungsmacht des Angeklagten L. allein, sondern aus der jeweils in der konkreten Situation vereinbarten zu weit gehenden Erweiterungen der Leistungen der AWO an den Angeklagten O.. Zwar führt eine wirksame Einwilligung des Geschäftsherrn ggf. zum Tatbestandsausschluss gem. § 266 StGB, doch gilt dies nicht, wenn diese Einwilligung ihrerseits treuwidrig ist (vergl. Fischer § 266 StGB Rn. 92 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH). So läge der Fall hier, soweit die Verträge betreffend den Angeklagten O. jeweils in der konkreten Situation inkriminierte, d. h. zu hohe, weil zu weitgehende Erweiterungen der Leistungen der AWO an den Angeklagten O. vorsahen. Weitere Mitwisser bzw. Zustimmende hätten sich ggf. selbst strafbar gemacht. Der Angeklagte O. handelte mit direktem Vorsatz. Der Angeklagte L. hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt in zwei Fällen wegen Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 2, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Da er im Hinblick auf das Vermögen der AWO gGmbH keine Vermögensbetreuungspflicht hatte, kommt er - trotz seiner grundsätzlichen Tatherrschaft qua Unterschriften - nicht als Mittäter in Betracht. Der Angeklagte L. handelte mit bedingtem Vorsatz. Durch den Vertrag vom 20.10.2005 wurden mehrere Verpflichtungen für unterschiedliche Zeiträume und aus unterschiedlichen Gründen (Grundgehalt und Tantiemen), in der Gestalt von Überweisungen von den Konten der AWO-M. gGmbH zu Gunsten des Angeklagten O. ausgelöst. Durch die jeweilige Tathandlung wurden mehrere gleichartige Erfolge herbeigeführt, so dass die Tat jeweils (mehrere) Fälle der gleichartigen Idealkonkurrenz umfasst (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.03.2019, Az: 4 StR 491/18, Rn. 6 - juris). Die Taten durch den Vertrag vom 20.10.2005 (Fall 1) und durch den Vertrag vom 18.07.2012 (Fall 2) stehen zueinander jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für beide Angeklagte ist hinsichtlich der von ihnen verwirklichten Fälle der Untreue zunächst jeweils von dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat bei beiden Angeklagten in beiden Fällen jeweils einen besonders schweren Fall im Sinne von §§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB bejaht. Im Fall 1 ist das Regelbeispiel gemäß §§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht; im Fall 2 liegt ein unbenannter besonders schwerer Fall gemäß §§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB vor. Für den Angeklagten O. ist deshalb jeweils ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen. Für den Angeklagten L. ist der sich aus Vorstehendem ergebenden Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe gem. §§ 27 i. V. m. 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zu mildern. Der Vorsatz des Angeklagten L. bezog sich jeweils auch auf einen besonders schweren Fall im Sinne des §§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB, wie sich aus den getätigten Darlegungen ergibt. Im Einzelnen: Gründe für die Annahme besonders schwerer Fälle für beide Angeklagte sieht die Kammer im Fall 1 in Folgendem: Der Vermögensnachteil, der bei der AWO M. gGmbH im Fall 1 eingetreten ist, liegt deutlich über 50.000 Euro und somit oberhalb der Grenze, ab der ein großes Ausmaß in der Regel zu bejahen ist. Die Kammer hat bei jedem Angeklagten auch geprüft, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfällt und der Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB trotz des großen Ausmaßes in diesen Fällen anzuwenden wäre. Die bei dieser Prüfung vorzunehmende Gesamtabwägung hat jedoch nicht dazu geführt, dass die Anhebung des Regelstrafrahmens ausnahmsweise ausscheidet. Dies wäre anzunehmen gewesen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben wären, die das Unrecht oder die Schuld der Angeklagten deutlich vom Regelfall unterscheiden und deshalb im Einzelfall die Anhebung des Regelstrafrahmens nicht als gerechtfertigt erscheinen würde. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Bei der genannten Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Strafmildernd waren zunächst ihre (teil-)geständigen Einlassungen zu werten. Der Angeklagte O. hat sich wie dargestellt teilgeständig eingelassen. Der Angeklagte L. hat sich wie dargestellt vollumfänglich geständig eingelassen. Sein Geständnis war auch von Einsicht und Reue geprägt. Er hat Verantwortung für sein Handeln übernommen und unterscheidet sich damit insbesondere von dem Angeklagten O.. Die Angeklagten sind nicht vorbestraft, leben in geordneten Verhältnissen und haben bisher - bis auf die nun festgestellte Taten - ein rechtschaffenes Leben geführt. Der Angeklagte O. hat die Geschäfte der AWO über viele Jahre erfolgreich geführt. Für beide Angeklagte war günstig zu berücksichtigen, dass sie durch die öffentliche Aufmerksamkeit und Berichterstattung in der Presse belastet waren. Das Strafverfahren mag bei beiden Angeklagten auch zu Ansehensverlusten in ihrem regionalen und sozialen Umfeld geführt haben. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass die Tat bereits mehr als 15 Jahre zurückliegt, wenn sich auch die finanziellen Vorteile für den Angeklagten O. bis 2016 und damit bis mehr als 10 Jahre nach Tatbegehung erstreckten. Seit Beginn der Ermittlungen sind etwa 5 Jahre vergangen. Der genannte Zeitablauf hat jedoch kein solches Ausmaß angenommen, dass eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vorzunehmen wäre. Zu Gunsten beider Angeklagter hat die Kammer zudem gewertet, dass ihr strafbares Handeln - auch nicht unter kumulativer Berücksichtigung des anderen Vertrages - jedenfalls bislang nicht zum Entzug der Gemeinnützigkeit geführt hat. Durch die Arrestierung ihres Vermögens und das ihrer Ehefrauen waren die Angeklagten über nicht unerhebliche Zeit in ihrer wirtschaftlichen Freiheit stark eingeschränkt, wobei sich die Kammer darüber im Klaren ist, dass die Maßnahmen zur Vermögenssicherung einschließlich der gegen den Angeklagten O. ausgesprochenen Einziehung keinen Strafcharakter haben. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass sie auf Grund ihres Alters besonders haftempfindlich sind. Zu Gunsten des Angeklagten L. hat die Kammer zudem gewertet, dass er mit lediglich bedingtem Vorsatz gehandelt hat, nicht der Initiator war, sondern nur Gehilfe (vertypter Strafmilderungsgrund gem. § 27 StGB). Zu Gunsten des Angeklagten L. wurde zusätzlich seine Bereitschaft zur Zahlung von 50.000,- Euro und sein Verzicht auf etwaige Ansprüche nach StrEG gewertet. Im Rahmen der Gesamtabwägung sprachen ganz gewichtige Gründe aber auch gegen die Angeklagten, dies letztlich entscheidend: Die Wertgrenze zum Vermögensverlust großen Ausmaßes ist um ein Vielfaches überschritten. Bei dem Angeklagten O. fiel ferner ins Gewicht, dass er seine Arbeitsverträge unter Verschluss gehalten hat, worin ein erhöhtes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck kommt. Zu seinen Lasten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass er der Ideengeber und Initiator der Tat war. Er hat sich persönlich in nicht unerheblichem Maße bereichert (vergl. BGH Beschluss vom 10.08.1999, 5 StR 371/99), dies über einen langen Zeitraum hinweg. Dabei hat er den Angeklagten L., der ihm seit langem bekannt war und der ihm vertraut hat, deliktisch verstrickt. Der Angeklagte L., der in seiner Funktion die Geschäftsführung des Angeklagten O. eigentlich überwachen sollte, hat sein Ehrenamt als Vorsitzender des Kreisverbandes AWO M. missbraucht. Dieses Amt wurde ihm anvertraut, u. a. gerade zur Kontrolle und Aufsicht des Geschäftsführers der AWO. Dieses Vertrauen hat er durch seinen Beitrag zu den strafbaren Handlungen des Angeklagten O. missbraucht. Im Fall 2 hat die Kammer bei beiden Angeklagten geprüft, ob außerhalb der Regelbeispiele ein unbenannter schwerer Fall der Untreue gegeben ist. Dies war auf Grund der vorgenommenen Gesamtwürdigung bei beiden Angeklagten zu bejahen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint. Das ist jeweils der Fall. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der Tat und der Person der Angeklagten jeweils in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Strafmildernd waren zunächst ihre (teil-)geständigen Einlassungen zu werten. Der Angeklagte O. hat sich wie dargestellt teilgeständig eingelassen. Der Angeklagte L. hat sich wie dargestellt vollumfänglich geständig eingelassen. Sein Geständnis war auch von Einsicht und Reue geprägt. Er hat Verantwortung für sein Handeln übernommen und unterscheidet sich damit insbesondere von dem Angeklagten O.. Die Angeklagten sind nicht vorbestraft leben in geordneten Verhältnissen und haben bisher - bis auf die nun festgestellte Taten - ein rechtschaffenes Leben geführt. Der Angeklagte O. hat die Geschäfte der AWO über viele Jahre erfolgreich geführt. Für beide Angeklagte war günstig zu berücksichtigen, dass sie durch die öffentliche Aufmerksamkeit und Berichterstattung in der Presse belastet waren. Das Strafverfahren mag bei beiden Angeklagten auch zu Ansehensverlusten in ihrem regionalen und sozialen Umfeld geführt haben. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass die Tat bereits annähernd 10 Jahre zurückliegt, und sie nur einen Gefährdungsschaden verursacht hat. Seit Beginn der Ermittlungen sind etwa 5 Jahre vergangen. Der genannte Zeitablauf hat jedoch kein solches Ausmaß angenommen, dass eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vorzunehmen wäre. Zu Gunsten beider Angeklagter hat die Kammer zudem gewertet, dass ihr strafbares Handeln - auch nicht unter kumulativer Berücksichtigung des anderen Vertrages - jedenfalls bislang nicht zum Entzug der Gemeinnützigkeit geführt hat und mögliche Rückforderungen gegen die Versicherungsgesellschaft nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen. Durch die Arrestierung ihres Vermögens und das ihrer Ehefrauen waren die Angeklagten über nicht unerhebliche Zeit in ihrer wirtschaftlichen Freiheit stark eingeschränkt, wobei sich die Kammer darüber im Klaren ist, dass die Maßnahmen zur Vermögenssicherung keinen Strafcharakter haben. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass sie auf Grund ihres Alters besonders haftempfindlich sind. Zu Gunsten des Angeklagten L. hat die Kammer zudem gewertet, dass er mit lediglich bedingtem Vorsatz gehandelt hat, nicht der Initiator war, sondern nur Gehilfe (vertypter Strafmilderungsgrund gem. § 27 StGB). Zu Gunsten des Angeklagten L. wurde zusätzlich seine Bereitschaft zur Zahlung von 50.000,- Euro und sein Verzicht auf etwaige Ansprüche nach StrEG gewertet. Demgegenüber haben als strafschärfende Gesichtspunkte bei beiden Angeklagten entscheidend Berücksichtigung gefunden: Das Ausmaß des Gefährdungsschadens, der in der Kapitalisierung der diesbezüglich abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung den mittleren sechsstelligen Bereich erreicht, ist erheblich. Bei dem Angeklagten O. fiel ferner ins Gewicht, dass er seine Arbeitsverträge unter Verschluss gehalten hat, worin ein erhöhtes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck kommt. Zu seinen Lasten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass er der Ideengeber und Initiator der Tat war. Dabei hat er den Angeklagten L., der ihm seit langem bekannt war und der ihm vertraut hat, deliktisch verstrickt. Der Angeklagte L., der in seiner Funktion die Geschäftsführung des Angeklagten O. eigentlich überwachen sollte, hat sein Ehrenamt als Vorsitzender des Kreisverbandes AWO M. missbraucht. Dieses Amt wurde ihm anvertraut, u. a. gerade zur Kontrolle und Aufsicht des Geschäftsführers der AWO. Dieses Vertrauen hat er durch seinen Beitrag zu den strafbaren Handlungen des Angeklagten O. missbraucht. Die umfassende Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte führt dazu, dass jeweils den strafschärfenden Gesichtspunkten ein qualitativ größeres Gewicht beizumessen ist. Dabei hat der Umstand, dass der Angeklagte O. den ihm vertrauenden Angeklagten L. deliktisch verstrickt hat, besondere Bedeutung. Betreffend den Angeklagten L. war maßgeblich, dass er seinerseits sein Ehrenamt missbraucht hat. Bei zusammenfassender Würdigung überwiegen jeweils die zu Lasten der Angeklagten wirkenden Umstände entscheidend. Innerhalb der damit jeweils anzuwendenden Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei dem Angeklagten O. und von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten L. hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Abwägung aller genannten Umstände und Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB insbesondere die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Insbesondere hat die Kammer nochmals den Zeitablauf, aber auch die Höhe der verursachten Vermögensnachteile der AWO gGmbH in den Blick genommen. Danach hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Angeklagter O.: Tat Nr. 1: 2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe Tat Nr. 2: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe Angeklagter L.: Tat Nr. 1: 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe Tat Nr. 2 9 Monate Freiheitsstrafe Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Umstände - insbesondere auch des für den Angeklagten sprechenden situativen Zusammenhangs zwischen den Taten - hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung gem. §§ 53, 54 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe (2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe) als Einsatzstrafe innerhalb des bis zu 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens angemessen erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L. sprechenden Umstände – insbesondere auch des für den Angeklagten sprechenden situativen Zusammenhangs zwischen den Taten - hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung gem. §§ 53, 54 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe (1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe) als Einsatzstrafe innerhalb des bis zu 1 Jahr und 11 Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens angemessen erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. VI. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten L. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß §§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 und 58 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, die es erwarten lassen, dass der Angeklagte durch die Verhängung der Freiheitsstrafe so stark beeindruckt ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer sieht in der Gesamtheit der mildernden Gesichtspunkte, auf die verwiesen wird, neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB als gegeben an. Der Angeklagte hat die Taten umfassend und reuig gestanden. Er hat sich verpflichtet, im Zuge der Einstellung des Verfahrens wegen des weiteren Tatvorwurfs gem. § 153a StPO 50.000,- Euro an die Staatskasse zu zahlen und auf etwaige Ansprüche nach StrEG verzichtet. Er führt nach wie vor ein geordnetes Leben, hat sich nach den Taten straffrei verhalten und sich damit in den vergangenen Jahren praktisch schon bewährt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe, die für ihn im Übrigen einen gravierenden Einschnitt bedeuten würde, ist auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, § 56 Abs. 3 StGB. VII. In Höhe von 349.830,97 Euro ist gegenüber dem Angeklagten O. die Einziehung des Wertes des Taterlangten anzuordnen. Der Angeklagte hat aus der vorliegend abgeurteilten rechtswidrigen Tat vom 20.10.2005 diese Summe erlangt, die in einzelnen Teilbeträgen auf sein Konto überwiesen wurde. Durch die Tat hat sich das Vermögen des Angeklagten O. in Höhe von 349.830,97 Euro vermehrt. Der Betrag unterliegt der Wertersatz-Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB. In Höhe von 23.000,- Euro haften der Angeklagte O. und seine Ehefrau, die Einziehungsbeteiligte D. O., gesamtschuldnerisch; diesen Betrag hat auch die Einziehungsbeteiligte aus der rechtswidrigen Tat erlangt. An sie hat der Angeklagte O. von seinem Konto bei der D., IBAN: xxx folgende Überweisungen in Summe von 23.000,- Euro getätigt: am 29.09.2016 6.000,- Euro am 05.10.2016 6.000,- Euro am 16.04.2018 6.000,- Euro und am 17.04.2018 5.000,- Euro. Die Überweisungen erfolgten - ohne Rechtsgrund - auf das bei der M. Sparkasse unter der IBAN: xxx für D. O. geführte Girokonto. Der Angeklagte übertrug somit Vermögen im Wert von 23.000,00 Euro unentgeltlich auf die Einziehungsbeteiligte D. O.. Die Kontendaten und die Überweisungen sind aus den im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Urkunden (Auskünfte der Banken, Kontoauszüge) ersichtlich. Daraus ergibt sich auch, dass am 17.04.2018 6.000,- Euro und am 18.04.2018 5.000,- Euro auf dem Konto der Einziehungsbeteiligten D. O. eingegangen waren, am 18.04.2018 von dort eine Barabhebung von 10.000,- Euro vorgenommen wurde und am selben Tag 10.000,- Euro in bar auf das Sparkonto der Einziehungsbeteiligten N. O., bei der M. Sparkasse, IBAN: xxx eingezahlt wurden. Damit hat N. O. aus der Tat 10.000,- Euro erlangt und haftet insoweit als Einziehungsbeteiligte in dieser Höhe gesamtschuldnerisch mit Ihren Eltern, dem Angeklagten O. und der Einziehungsbeteiligten D. O.. Die Kammer hat geprüft, ob die Einziehungsbeteiligte D. O. in Höhe von 10.000,- Euro aus der Haftung befreit ist, weil sie das Geld nur weitergereicht haben und deshalb ein sogenannter transitorischer Besitz vorliegen könnte, was der Annahme, etwas erlangt zu haben, entgegenstehen würde. Ein transitorischer Besitz liegt jedoch nicht vor. Mit den Überweisungen von dem Konto ihres Ehemannes auf ihr Konto sind die Beträge dem Vermögen der D. O. zugeflossen. Es wurde eine Verfügung über 10.000,- Euro an ihre Tochter N. vorgenommen. Durch die genannten Überweisungen erfolgten bewusst Vermögensverschiebungen. Dafür sprechen folgende Umstände: Die Überweisungen des Angeklagten O. an seine Ehefrau, die Einziehungsbeteiligte D. O., erfolgten in Kenntnis der Ermittlungen, denn die umfangreichen Durchsuchungen, u. a. seiner Wohnräume, fanden am 18.08.2016 statt, wie sich aus den dazu im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden ergibt. Sie enthielten jeweils lediglich den Zusatz „privat“. Die Zuwendung derart größerer Beträge erfolgt üblicherweise bargeldlos. Ein Verwendungszweck für die Bareinzahlung auf das Konto der Einziehungsbeteiligten N. O. wurde nicht angegeben. Ein außerhalb der Vermögensverschiebung liegender Zweck sowohl der Überweisungen als auch der Barabhebung und der unmittelbar danach erfolgten Bareinzahlung auf dem Konto der Einziehungsbeteiligten N. O. ist nicht ersichtlich. Zur Verwendung der überwiesenen Beträge hat sich der Angeklagte O. dahingehend eingelassen, er habe im März/April 2016 an seine Tochter einmalig für die Einrichtung ihrer Wohnung einen Betrag von 10.000,- Euro überwiesen. Ca. 11.000,- Euro hätten sie - das Ehepaar O. - für eine Urlaubsreise ausgegeben. Nach Angaben der Einziehungsbeteiligten D. O., welche mit der Einlassung des Angeklagten O. nicht übereinstimmen, sei das Geld für die Bezahlung von Rechtsanwaltskosten verwendet worden. Diese Einlassung des Angeklagten O. ist widerlegt, die Angaben stimmen mit der Urkundenlage nicht überein. Ausweislich der Kontoauszüge erfolgte die Zuwendung an N. O. im April 2018 und nicht 2016. Aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bankunterlagen ergeben sich auch keine Hinweise auf die vom Angeklagten O. oder der Einziehungsbeteiligten D. O. behaupteten Mittelverwendungen. Auch der zeitliche Ablauf spricht für einen Verschiebungsfall. Der Angeklagte O. hatte vor der ersten Überweisung, am 29.09.2016, Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren, denn die umfangreichen Durchsuchungen, u. a. seiner Wohnräume, fanden am 18.08.2016 statt, wie sich aus den dazu im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden ergibt. Die Haftung der Einziehungsbeteiligten Dagmar und N. O. beruht auf § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Einziehung ist nicht gem. § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Erfüllung ist nicht eingetreten, denn der Anklagte hat bisher - auch auf den rechtskräftigen Zahlungstitel des Oberlandesgerichts Rostock - keine Zahlungen geleistet und auch anderweitig ist keine Erfüllung eingetreten. Die Einziehung ist auch nicht gem. § 73e Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Die Einziehungsbeteiligte D. O. hat eingeräumt, über die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes stets informiert gewesen zu sein, sie habe insbesondere auch alle gegenständlichen Arbeitsverträge gekannt, was untermauert wird durch ihre handschriftliche Anmerkung auf dem Entwurf des Vertrages vom 18.07.2012. Sie kannte also die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen ihren Ehemann begründeten. Die Hinterlegung eines Betrages von 10.000,- Euro führt weder zur Erfüllung noch zur Entreicherung der Einziehungsbeteiligten N. O., vergl. BGH Urteil v. 26.03.2015, 4 StR 463/14. Weitergehende Einziehungsentscheidungen waren nicht zu treffen. Der Angeklagte O. hat aus der vorliegend abgeurteilten rechtswidrigen Tat vom 18.07.2012 nichts erlangt, denn die Betriebsrente ist nicht zur Auszahlung gelangt. Die Anwartschaft des Angeklagten O. auf die Rente war nicht einzuziehen, da das Oberlandesgericht Rostock rechtskräftig festgestellt hat, dass der Angeklagte O. auf die Rente keinen Anspruch hat. Der Angeklagte L. hat aus beiden Taten nichts erlangt. VIII. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie verurteilt worden sind, § 465 StPO. Für die ihnen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen haben sie selbst aufzukommen.