Urteil
1 O 14/08
LG Schwerin 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSN:2010:0122.1O14.08.0A
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Leitsätze
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (Anschluss BGH, 13. November 1996, IV ZR 220/95, NZV 1997, 119) (Rn.15)
.
2. Das äußere Bild eines Diebstahl ist jedoch nicht bewiesen, wenn erhebliche Indizien gegen eine Entwendung des Fahrzeugs sprechen. Dazu gehören widersprüchliche Zeugenaussagen, unstimmige Aussagen zum Kerngeschehen, überhöhte Angaben zum Fahrzeugwert sowie vergebliche Verkaufsversuche (Rn.17)
(Rn.18)
(Rn.22)
(Rn.23)
(Rn.27)
(Rn.28)
(Rn.29)
(Rn.30)
.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (Anschluss BGH, 13. November 1996, IV ZR 220/95, NZV 1997, 119) (Rn.15) . 2. Das äußere Bild eines Diebstahl ist jedoch nicht bewiesen, wenn erhebliche Indizien gegen eine Entwendung des Fahrzeugs sprechen. Dazu gehören widersprüchliche Zeugenaussagen, unstimmige Aussagen zum Kerngeschehen, überhöhte Angaben zum Fahrzeugwert sowie vergebliche Verkaufsversuche (Rn.17) (Rn.18) (Rn.22) (Rn.23) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist aus dem mit der Klägerin geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag nicht verpflichtet, wegen der behaupteten Entwendung des PKW Opel Astra Cabrio in 2006 die bedingungsgemäße Entschädigung zu zahlen. Die Klägerin hat bereits das äußere Bild einer versicherten Entwendung des Fahrzeugs nicht bewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH VersR 1990, 45; NZV 1997, 119; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 49 Rdnr. 48; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rn. 32). Der Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezogen werden, wenn der Versicherungsnehmer das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - das sog. äußere Bild eines Diebstahls - beweist. Die Klägerin hat den Beweis für das behauptete äußere Bild des Diebstahls, das Abstellen des Fahrzeugs in 2006 um 00.10 Uhr durch ihren Ehemann auf dem Parkplatz des L-M in der S-C und das Nichtwiederauffinden nach seiner Rückkehr um 00.50 Uhr, nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Zeuge B. das Fahrzeug in der Nacht zum 12.11.2006 um 00.10 Uhr auf dem Parkplatz des L-M in der S-C in P. abgestellt und dort nach seiner Rückkehr um 00.50 Uhr gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden hat. Die Zeugen B. und K. haben diese Behauptungen der Klägerin bei ihrer Aussage zwar im Kern im Wesentlichen bestätigt. Ihre Aussagen sind jedoch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, der Kammer die Überzeugung davon zu verschaffen, dass das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Zeugen im Vergleich zu ihren Aussagen bei der Polizei eine derart hohe Anzahl von Widersprüchen aufweisen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugen erschüttert ist. Schließlich liegen erhebliche Indizien vor, die gegen eine Entwendung des Fahrzeugs sprechen. a) Die Zeugen tragen zunächst einen vernünftigen Grund für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem L-P in P. nicht vor. Die Kammer erachtet es bei lebensnaher Betrachtungsweise eher als lebensfremd, dass ein angestellter Taxifahrer seinen Chef telefonisch bittet, ihn mitten in der Nacht bei einer Auftragsfahrt zu begleiten, weil er sich am Abholort nicht so gut auskenne. Dies gilt vorliegend um so mehr, weil der Abholort D. gerichtsbekannt lediglich 7,5 Kilometer von P. entfernt liegt und die Kunden laut Aussage des Zeugen B. gegenüber der Gaststätte "A d B" abgeholt werden sollten. Der Abholort D. ist gerichtsbekannt von P. aus einfach zu erreichen, indem man von P. die xxx in Richtung S. fährt und in Höhe des Abzweigs D. nach D. links abbiegt. Selbst wenn man zugrundelegt, dass der Zeuge K. nach seiner Aussage bei der polizeilichen Vernehmung erst seit Anfang xxx 2006 - damit aber bereits immerhin seit 4 bis 5 Wochen - beim Zeugen B. als Taxifahrer beschäftigt gewesen ist, erscheint es der Kammer doch recht ungewöhnlich, dass er sich gleichwohl nicht zutraute, den Abholort "D. - gegenüber von Gaststätte A d B" eigenständig zu finden. Noch ungewöhnlicher erscheint es der Kammer, diese vermeintlichen Zweifel gegenüber seinem Chef zu offenbaren und ihn mitten in der Nacht um Begleitung zu bitten. Der Umstand, dass es in der Ortschaft mehrere Gaststätten geben soll und dem Zeugen B. die genaue Anschrift der Gaststätte A d B nicht geläufig gewesen sein soll, vermag eine vernünftige Erklärung für das Verhalten des Zeugen K. nicht begründen. Dass der Zeuge B. im weiteren Verlauf seiner Aussage im Widerspruch zu seiner vorherigen Angaben aussagte, bei der Weiterleitung des Auftrags an den Zeugen K. sei ihm der Name der Gaststätte am Abholort nicht bekannt gewesen, vermag der Kammer die Überzeugung einer glaubhaften Zeugenaussage nicht verschaffen. b) Des Weiteren sind die Angaben des Zeugen B. zu den Umständen der Auftragserteilung, die zum Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz führte, widersprüchlich. Der Zeuge B. sagte bei seiner gerichtlichen Vernehmung zunächst aus, er habe den Auftrag für die Fahrt von D. zur D. F. in P. bereits am Nachmittag erhalten und an den Zeugen K. weitergeleitet. Es sei vereinbart worden, dass der Kunde und seine Begleiter um 00.30 Uhr in D. gegenüber von der Gaststätte "A d B" abgeholt werden. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei aussagte, der Auftrag sei am Abend erteilt worden, erklärte der Zeuge sinngemäß, die Bezeichnung Nachmittag und Abend würde für ihn den Zeitraum bis 19.00 Uhr umfassen. Erst auf weiteren Vorhalt, dass er bei der Polizei aussagte, den Auftrag telefonisch um 22.30 Uhr erhalten zu haben, teilte der Zeuge ausweichend mit, er könne sich nach xxx Jahren nicht mehr an den genauen Ablauf erinnern. c) Ebenso widersprüchlich sind die Angaben des Zeugen B. zur Weiterleitung des Auftrags an den Zeugen K.. In seiner gerichtlichen Vernehmung sagte er aus, den Auftrag zur Fahrt bereits am Nachmittag an den Zeugen K. weitergeleitet zu haben. Am Abend habe ihn der Zeuge K. angerufen und um Begleitung bei der Fahrt nach D. gebeten, weil er sich dort nicht so gut auskenne. Insoweit bleibt offen, warum sich der Zeuge K. nicht bereits am Nachmittag nach dem Weg erkundigte oder die Zeit nutzte, sich kundig zu machen. Auf Vorhalt, dass der Zeuge B. bei der Polizei aussagte, er habe nach Erhalt des Auftrags den Zeugen K. erst nach 22.30 Uhr angerufen und ihn aufgefordert, den Auftrag zu übernehmen, hielt der Zeuge B. an seiner ursprünglichen Aussage nicht mehr fest. Gleichwohl hielt er daran fest, dass der Zeuge K. ihn angerufen habe, weil dieser nicht wusste, vor welcher Gaststätte er warten sollte. Nachvollziehbar sind diese widersprüchlichen Aussagen für die Kammer nicht. d) Der von dem Zeugen B. geschilderte Ablauf der Fahrt ist nicht plausibel. Der Zeuge erklärte auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich, der Zeuge K. sei an diesem Abend zügig gefahren. Er schätze, dass er ungefähr eine Stunde vom Parkplatz entfernt gewesen sei. Eine Erklärung dafür, warum die nächtliche Fahrt vom L-P in P. nach D., von dort zur D. F. in P. und wieder zum L-P trotz zügiger Fahrt mitten in der Nacht insgesamt eine Stunde gedauert haben soll, gab der Zeuge nicht. Nach seiner eigenen Aussage dürfte bei einer zügigen Fahrweise lediglich von einer Fahrtdauer von maximal 30 Minuten auszugehen sein. Zudem stehen seine Zeitangaben im Widerspruch zu seiner Aussage bei der Polizei. Dort sagte er aus, er habe das Fahrzeug um 00.10 Uhr auf dem Parkplatz abgestellt und sei um 00.50 Uhr wieder zum Parkplatz zurückgekehrt. Aber auch eine Fahrtdauer von 40 Minuten ist für die Fahrstrecke P. L-P - D. - D. F. - P. L-P nach der eigenen Aussage des Zeugen allenfalls dann plausibel, wenn es beim Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste oder sonstigen Umständen zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist. Davon haben die Zeugen B. und K. jedoch nicht berichtet. e) Die Angaben des Zeugen B. zur Anzahl der beförderten Personen sind widersprüchlich. In seiner gerichtlichen Vernehmung sagte der Zeuge aus, in D. seien sechs Personen abgeholt worden. Demgegenüber sagte er vor der Polizei in P. aus, es seien vier Personen in D. abgeholt worden. f) Die Aussagen der Zeugen B. und K. in Bezug auf die vermeintliche Entdeckung des Fahrzeugs in der Nähe von N. sind nicht glaubhaft. Die Zeugen B. und K. sagten übereinstimmend aus, der Zeuge K. habe den Zeugen B. zur Polizei gefahren und sei anschließend wegen einer Anschlussfahrt nach N. gefahren. Die dortigen Fahrgäste seien nicht erschienen, so dass der Zeuge K. nach P. zurückgekehrt sei. Auf der Rückfahrt habe er in Höhe der B. ein Fahrzeug gesehen, bei dem es sich nach Einschätzung des Zeugen um das Entwendete gehandelt haben könnte. Darauf habe er den Zeugen B. angerufen und ihm seine Beobachtung mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Zeuge B. noch bei der Polizei befunden. Tatsächlich erfolgte die Anzeigenaufnahme bei der Polizei ausweislich des Anzeigeprotokolls um 01.05 Uhr. Der von den Zeugen geschilderte Anruf ging dort gegen 01.15 Uhr ein. Die Fahrtstrecke vom Polizeirevier P. nach N. beträgt rund 20 Kilometer. Damit kann sich der Zeuge K. zum Zeitpunkt des Anrufs keinesfalls auf der Rückfahrt nach P. befunden haben. Die Kammer vermag in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, dass die Mitteilung der vermeintlichen Entdeckung des Fahrzeugs dazu dienen sollte, die Entwendung vor der Polizei glaubhaft erscheinen zu lassen. g) Neben den widersprüchlichen Angaben der Zeugen B. und K. zum Ablauf des Geschehens, liegen erhebliche Indizien vor, die gegen eine Entwendung des Fahrzeugs sprechen. aa) Der Zeuge B. gab ausweislich der Anzeigenaufnahme bei der Polizei in 2006 einen Fahrzeugwert in Höhe von ungefähr 18.000,- € an. Bei seiner späteren polizeilichen Vernehmung in 2006 gab er an, das Fahrzeug für ungefähr 16.000,- € gekauft zu haben. Demgegenüber sagte er bei seiner gerichtlichen Vernehmung aus, das Fahrzeug in 2005 gegen einen Opel Vectra im Wert von ungefähr 17.000,- € getauscht zu haben. Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 23.502,73 € erworben zu haben. Damit gab der Zeuge B. neben seinen widersprüchlichen Angaben zum Erwerb des Fahrzeugs jedenfalls bei der Anzeigenaufnahme einen überhöhten Wert des Fahrzeugs an. Eine plausible Erklärung dafür, warum der Wert des Fahrzeugs vom Zeitpunkt des Erwerbs in 2005 bis zu seiner vermeintlichen Entwendung in 2006 auf 18.000,- € gestiegen sein soll, konnte der Zeuge B. nicht geben. Tatsächlich betrug der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entwendung nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin lediglich 13.300,- €. Zudem sagte der Zeuge B. aus, zum damaligen Zeitpunkt habe eine noch offene Finanzierung für das Fahrzeug in Höhe von 18.000,- € bis 18.500,- € betragen. Nach dem Vortrag der Klägerin betrug diese sogar 20.000,- €. Macht ein Versicherungsnehmer unzutreffende, insbesondere überhöhte Angaben zum Wert eines vermeintlich entwendeten Fahrzeugs und entspricht dieser Wert dem Betrag einer noch offenen Finanzierung, liegt regelmäßig ein Indiz vor, das gegen eine Entwendung des Fahrzeugs spricht. Jedenfalls vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass die Angabe eines zu hohen Fahrzeugswertes erfolgte, um sich mit Hilfe der Beklagten gegenüber der finanzierenden Bank schadlos zu halten. bb) Vorstehendes wird untermauert durch den Umstand, dass die Klägerin und der Zeuge B. kein Interesse am weiteren Besitz des Fahrzeugs besaßen und die vermeintliche Entwendung ihnen damit nicht ungelegen kam. Der Zeuge B. versuchte über einen längeren Zeitraum vergeblich, das Fahrzeug zu verkaufen. Bei seiner gerichtlichen Vernehmung sagte er aus, das Fahrzeug sei in 2006 im Internet zum Verkauf angeboten worden. Interessenten hätten sich nicht gemeldet. In einem von der Polizei überreichten Fragebogen gab er hingegen noch an, das Fahrzeug sei bis vor ein paar Wochen im Internet zum Verkauf angeboten worden. Der Zeuge sagte auch aus, für den Fall der Veräußerung sei die Neuanschaffung eines Fahrzeugs nicht geplant gewesen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise spricht diese Aussage dafür, dass die finanziellen Verhältnisse einem Erwerb eines neuen Fahrzeugs entgegenstanden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin reparaturanfällig war und regelmäßig weitere Kosten verursachte. Im Ergebnis behauptet die Klägerin damit die Entwendung eines Fahrzeugs, das sie nicht mehr benötigte, das sie aber gleichzeitig finanziell erheblich belastete. Hierin liegt ein weiteres Indiz, das gegen die Entwendung des Fahrzeugs spricht. h) Ob die weiter von der Beklagten dargestellten Umstände in Bezug auf den Fahrzeugschlüssel Nr. 1, nämlich Austausch des ursprünglichen Wechselcode- durch einen Festcodetransponder mit der behaupteten Folge der fehlenden Startmöglichkeit des Fahrzeugs, zutreffen oder ob, wie von der Klägerin behauptet, theoretisch die Möglichkeit besteht, das Fahrzeug auch mit einem Festcodetransponder zu starten, kann dahinstehen. Bereits die oben aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Zeugen B. und K. und die gegen eine Entwendung sprechenden Indizien reichen nach Überzeugung der Kammer bei einer Gesamtbetrachtung aus, nicht unerhebliche Zweifel an einer Fahrzeugentwendung zu begründen. Im Ergebnis ist der Klägerin damit nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung zu führen. i) Mangels Entschädigungsanspruchs der Klägerin besteht auch keine Ersatzpflicht der Beklagten für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 3. Der Streitwert wird auf 13.150,- € festgesetzt. Die Klägerin begehrt von beklagten Versicherung Zahlung aus einer Kaskoversicherung wegen einer behaupteten Entwendung ihres Fahrzeugs. Die Klägerin war Halterin eines bei der Beklagten teilkaskoversicherten PKW Opel Astra Cabrio, amtl. Kz.: xxx. Die Klägerin hat das Fahrzeug gebraucht gekauft. Der Kaufpreis in Höhe von 23.502,73 € wurde von der S. C. B. finanziert. Im Gegenzug wurde das Fahrzeug der Bank sicherungsübereignet. Zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung am in 2006 betrug der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ausweislich eines von der Beklagten eingeholten Gutachtens 13.300,- €. Die offene Finanzierung betrug zu diesem Zeitpunkt noch 20.000,- €. Der von Klägerin hauptsächlich genutzte Fahrzeugschlüssel wurde anlässlich einer Reparatur mit einem Ersatztransponder ausgestattet. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann, der Zeuge S. B., habe das Fahrzeug am Sonntag, den 12.11.2006, um 00.10 Uhr in P. auf dem Parkplatz des L-M in der S-C abgestellt. Beim Verlassen habe er das Fahrzeug verschlossen. Dieses sei durch Wegfahrsperre und Alarmanlage gesichert gewesen. Der Zeuge A. K. habe den Zeugen B. in einem Opel Vivaro nach D. mitgenommen. Um 00.50 Uhr seien beide zurückgekommen und hätten festgestellt, dass sich das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort befunden habe. Sodann hätte sich der Zeuge B. zur Polizei begeben und Anzeige erstattet. Der Ersatztransponder im Fahrzeugschlüssel Nr. 1 sei auf das Steuerungssystem des Fahrzeugs eingestellt gewesen. Der Schlüssel sei voll funktionstüchtig gewesen. Mit ihm habe das Fahrzeug geöffnet und verschlossen werden können. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragte, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.150,- € an die das Fahrzeug finanzierende Bank zu zahlen, beantragt sie nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die S. C. B. AG, Kontonummer: xxx, BLZ: xxx, unter Angabe des Verwendungszwecks "xxx" 11.445,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2007 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.705,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2007 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als nicht auf das Verfahren anrechenbare Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Entwendung des Fahrzeugs sei lediglich vorgetäuscht worden. Eine Untersuchung der Fahrzeugschlüssel habe ergeben, dass bei dem von der Klägerin übergebenen Fahrzeugschlüssel Nr. 1 Manipulationen vorgenommen worden seien. Der ursprünglich in diesem Schlüssel vorhandene Wechselcodetransponder sei ausgetauscht und durch einen Festcodetransponder ersetzt worden. Mit diesem Transponder sei es nicht möglich gewesen, das Sicherungssystem des Fahrzeugs freizuschalten und es zu starten. Im Übrigen hätten die Klägerin und ihr Ehemann beabsichtigt, das fremdfinanzierte Fahrzeug zu verkaufen. Kurz vor der behaupteten Entwendung sei eine hohe Abschlussrate bei der finanzierenden Bank fällig gewesen. Diese Indizien würden gegen eine Entwendung des Fahrzeugs sprechen. Das Gericht hat die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft S., Az.: 177 xxx, zu Informationszwecken beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. B., A. K., R. S., S. Sc., S. T. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 26.03.2009 (Bd. I, Bl. 86 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2009 (Bd. II, Bl. 178 ff. d.A.).