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Urteil

1 O 50/20

LG Schwerin 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erfolgte der Abschluss eines Versicherungsvertrages im Jahr 1994, ist eine Anwendbarkeit des § 5a VVG nicht gegeben.(Rn.17) 2. Obwohl § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. aus dem Jahr 1990 keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung enthält, muss die Belehrung, damit sie ihren Zweck erfüllt, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. u.a. BGH, 16. Oktober 2013, IV ZR 52/12). Die Belehrung darf daher auch nicht im sonstigen Klauselwerk versteckt sein oder untergehen.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 36.608,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgte der Abschluss eines Versicherungsvertrages im Jahr 1994, ist eine Anwendbarkeit des § 5a VVG nicht gegeben.(Rn.17) 2. Obwohl § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. aus dem Jahr 1990 keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung enthält, muss die Belehrung, damit sie ihren Zweck erfüllt, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. u.a. BGH, 16. Oktober 2013, IV ZR 52/12). Die Belehrung darf daher auch nicht im sonstigen Klauselwerk versteckt sein oder untergehen.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 36.608,58 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung seines Versicherungsvertrages aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB. Denn der Vertrag wurde nicht wirksam widerrufen. 1. Ein Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. bestand nicht. Eine Anwendbarkeit des § 5 a VVG ist bereits nicht gegeben. Das Widerrufsrecht richtet sich im vorliegenden Fall nämlich nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. Der Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages erfolgte im Jahr 1994. Hierbei handelte es sich um so genannte regulierte Tarife, dessen Versicherungsbedingungen durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (heute die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) vor dem 29.07.1994 genehmigt worden sind. Diese Versicherungsverträge mit den genehmigten Versicherungsbedingungen waren gemäß Art. 16 § 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der EG vom 21.07.1994 bis zum Schluss des Jahres 1994 zulässig. Art. 16 § 11 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien regelt diesbezüglich, dass auf Versicherungsverträge, die bis zum 31.12.1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen worden sind, § 5a VVG a.F. keine Anwendung findet. In jedem Fall sieht es das Gericht als bewiesen an, dass der Kläger die Widerrufsbelehrung erhalten hat. Unstreitig hat der Kläger einen schriftlichen Antrag gestellt. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und dem üblichen Geschäftsgebahren sämtlicher Versicherungen, dass die Rückseite eines Antragsformulares nicht mitübersandt wird. 2. Der erklärte Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. ist nicht wirksam, da die Frist zur Ausübung des Widerrufs zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß belehrt worden. a. Der Kläger hat eine Widerrufsbelehrung erhalten. Die Widerrufsbelehrung befindet sich in den vom Kläger unterschriebenen Antragsunterlagen. Der Verweis des Klägers auf eine etwaige Beweislast des Versicherers hinsichtlich des Zugangs aller erforderlichen Vertragsunterlagen (einschließlich der Widerrufsbelehrung) gem. § 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F. geht aus den bereits vorgenannten Gründen fehl (s.o. I. 1.). b. Der Kläger hat die Widerrufsfrist nicht gewahrt. Der Versicherungsnehmer kann gem. § 8 Abs. 4 VVG a.F. (Fassung vom 17.12.1990) innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschuss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Der klägerische Widerruf erfolgte erst mehrere Jahre nach der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages. Die Widerspruchsfrist begann hier zu laufen, da der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß belehrt wurde. Obwohl § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. aus dem Jahr 1990 keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung enthält, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Belehrung, damit sie ihren Zweck erfüllt, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein muss. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil v. 16.10.2013 - IV ZR 52/12 - NJW 2013, 3776; BGH Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 - NJW 2015, 1023). Die Belehrung darf daher auch nicht im sonstigen Klauselwerk versteckt sein oder untergehen (OLG Köln, Urteil v. 11.10.2019, 20 U 11/19 zitiert unter juris). Die im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gegebene Belehrung genügt diesen Anforderungen. In diesem Fall wird der Versicherungsnehmer in einem gesonderten Absatz unmittelbar über der Unterschriftszeile auf die Schlusserklärung hingewiesen. Darüber hinaus wird er explizit auf sein Widerrufsrecht und die auf der Rückseite dazugehörigen Hinweise hingewiesen. Der Absatz ist fett gedruckt, räumlich komprimiert sowie für das Auge gut sichtbar dargestellt. Aufgrund dieser Anordnung kann von einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwarten werden, dass er auf sein Widerrufsrecht aufmerksam wird und sich die Schlusserklärung durchliest. Zumal sie zusätzlich als „...wichtiger Bestandteil des Vertrages...“ bezeichnet ist und aufgrund des überschaubaren Antragsumfang (von zwei Seiten) ihr Durchlesen als zumutbar erachtet werden kann. Die Widerrufsbelehrung im zweiten Absatz unter Ziffer 2. ist in ihrer wesentlichen Textpassage hinsichtlich des Widerrufsrechts fett gedruckt und dadurch hervorgehoben. Jedenfalls ist sie nicht versteckt, sondern hinreichend hervorgehoben, so dass sichergestellt ist, dass die Belehrung leicht zur Kenntnis genommen werden kann. Auch inhaltlich weist die Belehrung keine Mängel auf. Der Adressat der Widerufsbelehrung ist deutlich genannt. Zudem ist ein Hinweis enthalten, dass der Widerruf in schriftlicher Form zu erklären ist. Auch die Fristsetzung von 10 Tagen war nach der damaligen Gesetzeslage rechtskonform (vgl. § 8 Abs. 4 S. 1 VVG a. F. von 17.12.1994). Auf die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts kommt es nicht mehr an. II. Mangels Erfolg in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die im Übrigen geltend gemachten Nebenforderungen. III. Die Kostenentscheidung beruht § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach §§ 3, 4 ZPO festgesetzt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des klägerischen Widerspruchs gegen einen geschlossenen Versicherungsvertrags und dessen Rechtsfolgen. Der Kläger beantragte mit Antrag vom 08.07.1994 bei der Beklagten (ehemals firmiert unter Deutsche Ring Lebensversicherungs AG) einen Rentenversicherungsvertrag im Tarif RMA mit Beitragsrückgewähr und Mindestrentengarantie. Im zweiseitigen Antragsformular heißt es direkt oberhalb der Unterschriftzeile in Fettdruck: Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Hinweise für den Antragssteller und die „Schlusserklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person“. Die Erklärung enthält Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und Hinweise zur Bindefrist und Datenverarbeitung; Sie sind wichtige Bestandteile der Verträge. Sie erklären mit ihrer Unterschrift die Schlusserklärung zum Inhalt dieses Antrages. Die Unterschriften gelten für alle beantragten Versicherungen. Von meinem 10tägigen Widerrufsrecht (siehe Rückseite) habe ich Kenntnis genommen. Auf der Rückseite des Antrages steht im Rahmen der Schlusserklärung unter Ziffer 2: „2. Ich kann meinen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn der Versicherer ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf ist nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist beim Versicherer eingegangen ist.[...]“ Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag an und übersandte dem Kläger mit Begleitschreiben vom 02.08.1994 den Versicherungsschein mit der Nummer .... Versicherungsbeginn war der 01.01.1995. Der Kläger zahlte seine Beiträge regelmäßig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.08.2019 den Widerspruch erklärt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 01.11.2019 als verspätet zurück. Aufgrund dessen erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 02.102.2019 erneut den Widerspruch und forderten zugleich die Beklagte zur Anerkennung des Widerspruchs dem Grunde nach auf. Der Kläger meint, zum Widerruf berechtigt gewesen zu sein. Er behauptet, er habe keine Widerspruchsbelehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins erhalten. Die Widerspruchsbelehrung befinde sich weder im Versicherungsschein selbst, noch in dem Policenbegleitschreiben. Auf eine Belehrung bei Antragsstellung käme es nicht an. Ferner ist er der Auffassung, der Versicherer habe den Zugang der Vertragsbedingungen und der weiteren Unterlagen nach § 5a VVG a.F. zu beweisen. Zudem sei der Widerspruch aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung wirksam. Die Frist von 10 Tagen sei nicht richtig bemessen. Schließlich fehle ein Hinweis, der Widerspruch sei in Textform bzw. Schriftform zu erklären. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 36.608,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.