Urteil
1 O 381/19
LG Schwerin 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSN:2021:0519.1O381.19.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.386,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 36.127,11 € vom 25.02.2016 bis zum 24.07.2018 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen.
5. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.026,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.386,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 36.127,11 € vom 25.02.2016 bis zum 24.07.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.026,55 € festgesetzt. I. 1. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger ein Anspruch in Höhe von insgesamt 12.386,36 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1, 2 BGB zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. a) Die Beklagte hat die vom Kläger gezahlten Versicherungsprämien rechtsgrundlos erlangt. Der Versicherungsvertrag ist zwischen den Parteien aufgrund des Widerspruchs des Klägers nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. als nicht wirksam zustande gekommen zu behandeln. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Versicherungsvertrag nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, weil die Beklagte bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig erteilt hat. Die streitgegenständliche Verbraucherinformation war unvollständig, da sie unstreitig keine Angaben über die Frist, während der der Kläger an den Antrag gebunden sein sollte, gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. enthielt. Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell hatte der Versicherer den Antragsteller aber auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuweisen. An dieser Information hatte ein Antragsteller ein berechtigtes Interesse, weswegen es bereits wegen des Fehlens dieser Information zur Anwendung des Policenmodells kommt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17 –, juris). Da die bei Antragstellung des Klägers erteilte Verbraucherinformation schon wegen fehlender Information über die Antragsbindungsfrist unvollständig war, kann dahinstehen, ob sie eine ausreichende Information über die der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. enthalten hat. Wegen des Abschlusses des Versicherungsvertrages im Policenmodell hätte die Beklagte den Kläger über das ihr gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht belehren müssen, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.. Eine solche Widerspruchsbelehrung hat der Kläger nicht erhalten. Die enthaltene Erklärung über ein bestehendes Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. stellt nicht die erforderliche Widerspruchsbelehrung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. dar, weil sich insbesondere die Voraussetzungen eines Widerspruchs und eines Rücktritts grundsätzlich unterscheiden. Das Widerspruchsrecht des Klägers bestand auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11; BGH, Urteil vom 18.07.2018, Aktenzeichen: IV ZR 68/17, jeweils zitiert nach juris). b) Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. In der Wahrnehmung des Widerspruchsrechts liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung. Zwar können auch in Fällen einer fehlerhaften oder ganz fehlenden Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts und das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben unzulässig sein. Erforderlich für die Annahme einer Treuwidrigkeit nach § 242 BGB sind jedoch besonders gravierende Umstände des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, Rn. 15, juris). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2017, Aktenzeichen: I-20 U 185/17, Rn. 4 m.w.N., juris). Derartige Umstände liegen - neben dem bloßen Zeitmoment aufgrund des nahezu 10 Jahre lang gelebten Vertrags - nicht vor. Aus den seitens der Beklagten vorgetragenen Umständen konnte sie nicht entnehmen, dass der Kläger unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Versicherungsvertrag mit ihr fortsetzen wollte. Vielmehr konnte die Beklagte daraus nur entnehmen, dass der Kläger keine Kenntnis von einem bestehenden Widerspruchsrecht hatte, sondern von einem wirksamen Vertragsverhältnis ausging. Wiederholte Vertragsänderungen begründen keine der Ausübung des Widerspruchsrechts entgegenstehenden besonders gravierenden Umstände (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.12.2016, Aktenzeichen: IV ZR 217/15, juris). Gleiches gilt für die erfolgte Änderung der Anlagestrategie (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 9 U 163/16 –, Rn. 24, juris), sowie zwischenzeitlich erfolgte Beitragsfreistellungen. Damit machte der Kläger lediglich von vertraglich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch. c) Die Beklagte ist der Klägerin nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB zur Herausgabe des durch ihre Leistung Erlangten bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Zusätzlich ist sie zum Ersatz gezogener Nutzungen verpflichtet, §§ 818 Abs. 1, 2 BGB. Es ergibt sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 12.386,36 €. (1) Aus dem Vertrag mit der Nummer ATS-059-392 kann der Kläger zunächst die unstreitig geleisteten Prämienzahlungen in Höhe von 28.385,57 € für den Zeitraum vom 14.12.2005 bis zum 10.02.2016 herausverlangen. Davon in Abzug zu bringen ist die Auszahlung in Höhe von 3.600 € aus dem Jahre 2010 sowie der im Jahre 2016 ausgezahlte Rückkaufswert in Höhe von 16.824,80 €. Ebenfalls von dem Anspruch des Klägers in Abzug zu bringen sind Risikokosten in Höhe von 498,29 €. Zugunsten des Klägers sind ein Fondsgewinn in Höhe von 571,87 € sowie verwaltungskostenbezogene Nutzungen in Höhe von 510,89 € zu berücksichtigen. Zutreffend hat der Kläger insoweit laufende beitragsbezogene Verwaltungskosten von 3,25 % je Beitrag jeweils ab dem 2. Vertragsjahr (Anlagen K 18 bis K 20) hier in Höhe von 844,77 € berücksichtigt. Zutreffend ist darüber hinaus die Berechnung des Klägers hinsichtlich der jährlichen Gebühren die mit 20 € pro Jahr anfallen und bei einer Vertragsdauer von 10 Jahren und 2 Monaten 220 € ergeben. Zu berücksichtigen sind weiter Beitragsfreistellungsgebühren und solche für eine Beitragsreduktion. Die Annahme des Klägers von insgesamt angefallenen Verwaltungskosten von 3.489,80 € auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Dies führt zu einem Gesamtanspruch von 8.545,27 € aus dem genannten Vertragsverhältnis. (2) Aus dem Vertrag Nummer AKB-008-304 schuldet die Beklagte zunächst die Rückzahlung der Prämien in Höhe von 5.600 € aus dem Zeitraum 14.07.2006 bis zum 10.02.2016. Von dieser Summe abzuziehen ist der unstreitig ausgezahlte Rückkaufswert in Höhe von 3.793,73 €. Zu Ungunsten des Klägers sind weiterhin Risikokosten in Höhe von 153,83 € zu berücksichtigen. Dem Anspruch hinzuzurechnen ist ein Fondsgewinn in Höhe von 142,91 € sowie verwaltungskostenbezogene Nutzungen in Höhe von 119,79 €. Dazu hat der Kläger in seine Berechnung zutreffend laufende beitragsbezogene Verwaltungskosten von 3,25 % je Beitrag jeweils ab dem 2. Vertragsjahr (Anlagen K 18 bis K 20) hier in Höhe von 163 € eingestellt. Zutreffend ist ebenfalls die Berechnung des Klägers hinsichtlich der jährlichen Gebühren, die mit 20 € pro Jahr anfallen und bei einer Vertragsdauer von 9 Jahren und 7 Monaten 200 € ergeben. Die Annahme des Klägers, von insgesamt angefallenen Verwaltungskosten von 852,86 € auszugehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung vorstehender Ansätze ergibt sich insgesamt ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 1.915,14 €. (3) Aus dem Vertrag AKB-008-849 schuldet die Beklagte zunächst die Rückzahlung der Prämien in Höhe von 5.450 € aus dem Zeitraum 31.10.2006 bis 10.02.2016. Von dieser Summe abzuziehen ist der unstreitig ausgezahlte Rückkaufswert in Höhe von 3.642,55 € und Risikokosten in Höhe von 130,67 €. Die Annahme des Klägers, von insgesamt angefallenen Verwaltungskosten von 847,97 € auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sind laufende beitragsbezogene Verwaltungskosten von 3,25 % je Beitrag jeweils ab dem 2. Vertragsjahr (Anlagen K 18 bis K 20) hier in Höhe von 158,11 €. Zutreffend ist darüber hinaus die Berechnung des Klägers hinsichtlich der jährlichen Gebühren die mit 20 € pro Jahr anfallen und bei einer Vertragsdauer von 9 Jahren und 3 Monaten 200 € ergeben. Zu berücksichtigen ist ein Fondsgewinn in Höhe von 138,06 € sowie verwaltungskostenbezogene Nutzung in Höhe von 111,14 €. Dies führt zu einem Gesamtanspruch in Höhe von 1.925,98 € 3. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Vertrag ist aufgrund des Widerspruchs mit Wirkung ex tunc und nicht erst mit Wirkung ab der Widerspruchserklärung, d. h. ex nunc, abzuwickeln (BGH, Urteil vom 21. März 2018 – IV ZR 353/16 –, Rn. 16, juris). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2016 zur Erstattung der bisher eingezahlten Versicherungsprämien, zuzüglich Nutzungen und der Kosten einer vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 37.959,12 € mit Fristsetzung bis zum 24.02.2016 aufgefordert. Die Beklagte ist somit ab dem 25.02.2016 in Verzug geraten, soweit die Forderung berechtigt war. Nach Auszahlung der Rückkaufswerte verringerte sich der zu verzinsende Betrag entsprechend. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 f. ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zuzüglich Nutzungsersatz für eine fondsgebundene Rentenversicherung. Mit Anträgen vom 25.11.2005, 12.05.2006 und 28.09.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss fondsgebundener Rentenversicherungen zu seinen bzw. zu Gunsten seiner Kinder. Die bei Antragsstellung vorliegenden Antragsunterlagen und Verbraucherinformationen der Beklagten enthielten keinen Hinweis auf die Frist, binnen derer der Kläger an die Anträge gebunden sein sollte. Sie enthielten unter anderem aber einen Hinweis auf ein bestehendes Rücktrittsrecht. Wegen des genauen Inhalts der Antragsunterlagen wird auf die Anlagen zur Klageschrift vom 14.11.2019 Bezug genommen. Die Beklagte nahm die Anträge des Klägers jeweils an und übermittelte ihm die Versicherungspolicen. Ab dem 15.12.2005, 15.07.2006 bzw. dem 01.11.2006 zog die Beklagte die vereinbarten Versicherungsbeiträge von monatlich 200 € bzw. 2 x 50 € vom Konto des Kläger ein. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch zum Versicherungsvertrag und forderte sie zur Erstattung der bisher eingezahlten Versicherungsprämien, zuzüglich Nutzungen und der Kosten einer vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 37.959,12 € mit Fristsetzung bis zum 24.02.2016 auf. In der Zeit bis zur Erklärung des Widerspruchs erhielt der Kläger jährlich Fondsmitteilungen und ließ diese unwidersprochen. Im November 2011, April 2012, September 2012 und Dezember 2015 geriet der Kläger mit den Prämienzahlungen in Verzug und wurde von der Beklagten gemahnt. Eine Änderung der Anlagestrategie führte zur Änderung des Vertrages, die von der Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2013 bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 22.12.2015 beantragte der Kläger die Beitragsfreistellung ab dem 01.01.2016, dem die Beklagte nachkam. Hinsichtlich des Vertrages ATS-059-392 beantragt der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2010 eine Teilauszahlung, die ihm in Höhe von 3.600 € gewährt wurde. Mit Schreiben vom 18.11.2011 mahnte die Beklagte die Beitragszahlungen hinsichtlich dieses Vertrages an und erklärte die Kündigung für den Fall weiterhin ausbleibender Zahlungen. Nachdem die Kündigung wegen fehlender Zahlungen zunächst wirksam wurde, erteilte der Kläger sodann eine Einzugsermächtigung und der Vertrag wurde beitragspflichtig wieder in Kraft gesetzt. Mit Schreiben vom 19.01.2018 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Kündigung des Vertrages, welche die Beklagte zum 02.02.2018 bestätigte und Rückkaufswerte in Höhe von 16.824,80€ (ATS-059-392), 3.793,73 € (AKB-008-304) und 3.642,55 € (AKB-008-849) an den Kläger auszahlte. Der Kläger hatte insgesamt 28.385,57 € an Prämien auf den Vertrag ATS-059-392, 5.600 € an Prämien auf den Vertrag AKB-008-304 und 5.450 € an Prämien auf den Vertrag AKB-008-849 gezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch im Hinblick auf die eingezahlten Prämien zuzüglich eines Wertersatzanspruchs wegen gezogener Nutzungen gegen die Beklagte zu. Nach seiner Auffassung seien die Versicherungsverträge nicht im sogenannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.), sondern nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen worden. Die Beklagte habe ihm vor Vertragsschluss keine vollständige Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der damals gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erteilt. Sie habe Angaben über die Antragsbindungsfrist (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.), über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.) und über die Fonds, in welche die Versicherungsprämien investiert werden sollten, sowie die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.) unterlassen. Wegen der - unstreitig - fehlenden Belehrung über ein Widerspruchsrecht habe sie dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages mit der Beklagten auch noch im Jahr 2016 widersprechen dürfen mit der Folge einer Rückabwicklung. Bei der Berechnung des von ihm geltend gemachten Anspruchs geht er von den gezahlten Prämien sowie den gezogenen Nutzungen abzüglich der erhaltenen Teilzahlungen aus. Die für den genossenen Versicherungsschutz erhaltenen Risikobeiträge seien bei der Berechnung des Anspruches berücksichtigt worden. Der Kläger ist der Meinung, hinsichtlich des Vertrages ATS-059-392 ergebe sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 8.758,98 €, hinsichtlich des Vertrages AKB-008-304 ein Gesamtanspruch in Höhe von 1.945,89 € und hinsichtlich des Vertrages AKB 008-849 ein Gesamtanspruch in Höhe von 1.962,65 €. Der Kläger hat mit am 22.04.2020 der Beklagten zugestellten Klage zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.739,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.287,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 126,89 € seit dem 15.02.2016 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 36.127,11 € vom 15.02.2016 bis zum 25.07.2018 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 17.06.2020 hat der Kläger die Klage in Höhe von 1.030 € zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.758,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen (ATS-059-392) 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.945,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen (AKB-008-304) 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.962,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen (AKB-008-849). 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 36.127,11 € vom 15.02.2016 bis zum 24.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es habe einer Information über die Antragsbindungsfrist in den bei Antragstellung der Klägerin vorliegenden Antragsunterlagen nicht bedurft. Mangels Zustandekommens des Versicherungsvertrages im sogenannten Policenmodell fehle es daher an einem Widerspruchsrecht der Klägerin. Im Übrigen sei ein etwaiges Widerspruchsrecht ohnehin aufgrund der tatsächlichen Umstände verwirkt. Mit den wiederholten Beitragsfreistellungen, Bezugsrechtsänderungen, Änderung der Anlagestrategie und den Widersprüchen gegen die Beitragsdynamik habe die Klägerin den Vertrag jahrelang gelebt und die Beklagte habe ein schutzwürdiges Vertrauen in dessen Bestand entwickelt. Im Übrigen behauptet die Beklagte, die Berechnungen der Klägerin hinsichtlich der Höhe des etwaigen Bereicherungsanspruchs, insb. eines Wertersatzanspruchs für gezogene Nutzungen, seien fehlerhaft. Wegen der beklagtenseits vorgenommenen Berechnung wird den Schriftsatz vom 11.03.2021 (Bl 406ff dA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.