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Beschluss

6 S 49/14

LG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufung des Nebenintervenienten, die ausdrücklich im eigenen Namen geführt wird und nicht erkennbar als unselbständige Berufung für die Hauptpartei bestimmt ist, ist unzulässig. • Rechtsfolgen der Unzulässigkeit: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Nebenintervenient zu tragen (§ 97 ZPO). • Versuche, bereits vorgenommene prozessuale Handlungen nachträglich als unselbständige Nebenintervention umzudeuten, führen nicht zur Heilung der Unzulässigkeit.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit selbständiger Berufung des Nebenintervenienten statt unselbständiger Intervention • Eine Berufung des Nebenintervenienten, die ausdrücklich im eigenen Namen geführt wird und nicht erkennbar als unselbständige Berufung für die Hauptpartei bestimmt ist, ist unzulässig. • Rechtsfolgen der Unzulässigkeit: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Nebenintervenient zu tragen (§ 97 ZPO). • Versuche, bereits vorgenommene prozessuale Handlungen nachträglich als unselbständige Nebenintervention umzudeuten, führen nicht zur Heilung der Unzulässigkeit. Die Klägerin unterlag im erstinstanzlichen Verfahren. Der Nebenintervenient erhob Berufung; in den Schriftsätzen bezeichnete er sich zeitweise als Berufungskläger und begründete die Berufung mit seiner eigenen Beschwerde gegen das Urteil. Die Klägerin war im Rubrum zunächst nicht genannt und hatte den Nebenintervenienten in Anspruch genommen, sodass ersichtlich war, dass sie das erstinstanzliche Urteil nicht selbst anfechten wollte. Der Nebenintervenient verteidigte seine Prozessführung als zulässige selbständige Handlung und beantragte später eine Rubrumberichtigung, um die Berufung als unselbständige für die Klägerin zu führen. Das Landgericht stellte daraufhin die Unzulässigkeit der Berufung fest und setzte den Streitwert fest. • Rechtliche Einordnung: Nach § 67, § 69 ZPO ist zwischen selbständiger und unselbständiger Nebenintervention zu unterscheiden; eine unselbständige Berufung setzt voraus, dass sie erkennbar für die Hauptpartei eingelegt wird. • Auslegung der Berufungsschriften: Die Berufungsschrift nannte die Klägerin nicht im Rubrum und begründete die Berufung mit der eigenen Beschwerde des Nebenintervenienten; damit war erkennbar eine selbständige Berufung angestrebt. • Erfordernis des Parteiwillens: Die Inregressnahme durch den Nebenintervenienten und das Verhalten der Klägerin ergaben, dass die Hauptpartei nicht bereit war, selbst Rechtsmittel zu ergreifen; der Nebenintervenient konnte daher nicht wirksam im Namen der Klägerin Berufung einlegen. • Keine nachträgliche Umdeutung: Spätere Erklärungen des Nebenintervenienten, die Berufung als unselbständige für die Klägerin darzustellen, können bereits unzulässige selbständige Verfahrenshandlungen nicht heilen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO; der Gebührenstreitwert wurde nach §§ 47 Abs.1, 48 Abs.1 GKG festgesetzt. Die Berufung des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 21.02.2014 wurde verworfen, weil sie unzulässig war. Der Nebenintervenient hatte die Berufung ausdrücklich im eigenen Namen erhoben und nicht erkennbar als unselbständige Berufung für die Klägerin geführt; ein nachträgliches Umdeuten der Prozesshandlungen war unbeachtlich. Deshalb trägt der Nebenintervenient die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 1.830 Euro festgesetzt. Insgesamt bleibt das erstinstanzliche Urteil in seiner Wirkung gegenüber der Klägerin bestehen, weil keine wirksame Berufung für sie vorliegt.