Urteil
3 O 234/19
LG Schwerin 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
3mal zitiert
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Beitrag im sozialen Netzwerk Facebook, in dem das Wort „Musel" verwendet wird (hier: „Der Musel ist ziemlich rassistisch“), kann dahingehend auszulegen sein, dass es sich um Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards handelt. Aus dem heutigen Sprachgebrauch ist es weitgehend anerkannt, dass das Wort „Musel/Muselmann“ eine herabwürdigende Bezeichnung darstellt. Die Benutzung dieses Wortes bzw. dieser Wörter verunglimpfen Personen muslimischen Glaubens im Allgemeinen und die Netzwerknutzer muslimischen Glaubens im Besonderen.(Rn.59)
(Rn.61)
(Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beitrag im sozialen Netzwerk Facebook, in dem das Wort „Musel" verwendet wird (hier: „Der Musel ist ziemlich rassistisch“), kann dahingehend auszulegen sein, dass es sich um Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards handelt. Aus dem heutigen Sprachgebrauch ist es weitgehend anerkannt, dass das Wort „Musel/Muselmann“ eine herabwürdigende Bezeichnung darstellt. Die Benutzung dieses Wortes bzw. dieser Wörter verunglimpfen Personen muslimischen Glaubens im Allgemeinen und die Netzwerknutzer muslimischen Glaubens im Besonderen.(Rn.59) (Rn.61) (Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Deutsche Gerichte sind für die Klage international zuständig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs.1 Buchst. c, Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil-und Handelssachen ( EuGVVO). Die Klage eines Verbrauchers kann gegenüber der anderen Vertragspartei, die ihre Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausrichtet, nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes erhoben werden. So liegt es hier. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Schwerin. Daneben ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Schwerin gegeben. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Auf den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten findet gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom I ) aufgrund der in Nr.4.2 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen getroffenen Rechtswahl deutsches Recht Anwendung. Mit der Sperrung des klägerischen Kontos hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Sie konnte die Sperrung auf Nr. 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen stützen, weil der klägerische Beitrag gegen das in Teil III. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten geregelte Verbot der Hassrede verstößt. Der Kläger hat mit der Beklagten einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks geschlossen. Grundlage des Vertrags sind die sich aus den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards ergebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von April 2018. Bei den Gemeinschaftsstandards, die es der Beklagten erlauben Beiträge zu löschen und Benutzerkonten in den only-read-Modus zu versetzen, handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinschaftsstandards einen eigenen Regelungsgehalt aufweisen, da sie nicht unmittelbar Leistungsgegenstand des Vertrages zur Bereitstellung des sozialen Netzwerkes sind, sondern die Voraussetzungen für Befugnisse konkretisieren, unter denen die Beklagte die vertraglich geschuldete Bereitstellung einschränken kann. Es ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass der Kläger diesen Bedingungen bei Anmeldung für den Dienst der Beklagten zugestimmt hat. Die Änderungen der Gemeinschaftsstandards im Frühjahr 2018 wurden wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie sind jedenfalls aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche wirksam geworden. Die allen Nutzern bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit „Ich stimme zu“ bezeichnete Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen nutzergerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Das Angebot hat der Kläger durch Anklicken der Schaltfläche angenommen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ist er jedenfalls nicht erheblich entgegengetreten. Das Einbeziehen der Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte den Kläger vor die Wahl gestellt hat, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragswerk mit der Beklagten zu beenden. Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine bedeutende Stellung einnimmt, unterliegt die Beklagte im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote keinem Kontrahierungszwang (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, 4 U 1471/19). Eine Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Vorgehensweise der Beklagten - entgegen der Ansicht des Klägers - bereits deswegen nicht, weil das Einbeziehen der neuen Nutzungsbedingungen auf einer Willenserklärung des Klägers und nicht auf einer Regelung in den Nutzungsbedingungen alter Fassung beruht. Die Auslegung nach §§ 133,157 BGB ergibt, dass sich die Beklagte mit Nr. 3.2 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen das Recht hat verschaffen wollen, bei Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards den entsprechenden Beitrag zu löschen und gegebenenfalls das Konto des betroffenen Nutzers zu sperren. Für das Löschungsrecht ergibt sich dies bereits aus Wortlaut und Systematik der Nutzungsbedingungen. Dass ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards auch zu einer Sperre des Nutzerkontos berechtigen soll, ergibt sich auch aus dem Nr.3.2 Abs.2 der Nutzungsbedingungen nachfolgenden Nr. 3.2 Abs.3. Nr.3.2. der Nutzungsbedingungen und der hier einschlägige Teil III. Nr.12 der Gemeinschaftsstandards sind nicht nach § 306 BGB unwirksam. Sie halten auch einer Inhaltskontrolle stand; insbesondere verstößt Nr.3.2. der Nutzungsbedingungen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dies ist schon mehrfach von Obergerichten geprüft und festgestellt worden ( vgl. u.a. Schleswig - Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 26.2.2020, 9 U 125/19 ). Der Beitrag des Klägers verletzt die Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Er fällt unter den Begriff der Hassrede in Teil III. Nr.12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Für die Ermittlung des Inhalts des klägerischen Beitrags ist, auch mit Blick auf die betroffene Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG, auf den objektiven Sinn aus der Sicht unvoreingenommener und verständiger Adressaten abzustellen. Der Beitrag muss ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem er eingestellt worden ist. Der Inhalt des Beitrags darf nicht aus dem ihn betreffenden Kontext herausgelöst und einer isolierten Betrachtung zugeführt werden ( vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16.1.2018, VI ZR 498/16). Dabei scheiden fernliegende Deutungen aus. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen ( BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005,, 1 BvR 1696/98).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion gegen den Äußernden müssen in diesem Fall diejenigen in Betracht kommenden Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, die die Sanktionen nicht zu rechtfertigen vermögen (wie vor). Auch bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der klägerische Beitrag dahingehend auszulegen, dass es sich um Hassrede im Sinne des Teil III. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards handelt. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Kontext, aus welchem die klägerische Äußerung erfolgt sein soll ( vgl. u.a. OLG München, Urteil vom 18.2.2020, 18 U 3465/19; Landgericht Berlin, Urteil vom 30.1.2020, 27 O 181/19). Diesem ist der Kläger nicht nachgekommen. Zum konkreten Kontext hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Verwendung des Wortes „Musel" wird von einem Durchschnittsleser als abwertende Äußerung verstanden, ohne dass es darauf ankommt, wie der Kläger den Begriff tatsächlich gemeint haben will ( vgl. u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 1.9.2020, 5 U 745/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 8.2.2018, BeckRS 2018, 49339). Dabei spielt es keine Rolle, was die veraltete oder historische Bedeutung des Wortes einmal war. Worte können ihre Bedeutung ändern, sie können Bedeutungen verlieren oder neuen zu gewinnen. Die sprach und der Gebrauch dessen ist wie alles im Leben einer Wandlung unterworfen. Deshalb kann nur maßgeblich sein, was heute in der Gesellschaft anerkannt ist. Aus dem heutigen Sprachgebrauch ist es weitgehend anerkannt, dass das Wort „Musel/Muselmann“ eine herabwürdigende Bezeichnung darstellt. Die Benutzung dieses Wortes bzw. dieser Wörter verunglimpfen Personen muslimischen Glaubens im Allgemeinen und die Netzwerknutzer muslimischen Glaubens im Besonderen. Die Beklagte war daher berechtigt, den Beitrag des Klägers zu löschen und das Konto des Klägers für 30 Tage zu sperren, weil die Voraussetzungen für eine in den AGB vereinbarte Beitragslöschung und Versetzung des Kontos in den read-only-Modus unter Beachtung der grundrechtlichen Werteentscheidung vorlagen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte eine ihr obliegende Löschungspflicht erfüllt hat oder ob das NetzDG verfassungswidrig ist. Das Verhängen einer 30-tägigen Sperre ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Sperre ist weder willkürlich festgesetzt worden, noch wird der Kläger hierdurch grundlos oder dauerhaft gesperrt Abs. 8 Satz 2 der Einleitung der Gemeinschaftsstandards legt vielmehr fest, dass die bei Verletzung der Gemeinschaftsstandards zu verhängenden Rechtsfolgen nur abhängig von der Schwere des Verstoßes und vom bisherigen Verhalten des Nutzers getroffen werden sollen. Als mögliche Rechtsfolgen werden eine Verwarnung, die vorliegend verhängte Beschränkung des Zugriffsrechts und schließlich die Deaktivierung des Nutzerkontos angeführt. Da die Beklagte gegen den Kläger bereits vor der hier streitgegenständlichen Nutzungssperre in 2 Fällen wegen Verletzung der Gemeinschaftsstandards reagiert hatte, musste von ihr auch nicht das mildere Mittel der Verwarnung gewählt werden. Da die Rechtswidrigkeit der Löschung des Beitrags und die Rechtswidrigkeit der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers fehlen, also keine Pflichtverletzung bestand und die Beklagte im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte handelte, waren auch die Voraussetzungen für die übrigen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger wendet sich mit verschiedenen Ansprüchen gegen die Sperrung eines Beitrags im sozialen Netzwerk Facebook. Das soziale Netzwerk www.facebook.com. wird von der Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in den USA betrieben. Für Nutzer in Europa ist die Beklagte Anbieterin und Vertragspartnerin. Derzeit wird das soziale Netzwerk in Deutschland von etwa 31 Mio. Menschen genutzt. Die Nutzung von Facebook wird unter anderem durch Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten geregelt. Nach den Nutzungsbedingungen ist es den Nutzern untersagt, Posts zu veröffentlichen, die „gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von Facebook gelten“, verstoßen, „rechtswidrig, irreführend oder betrügerisch“ sind oder „die Rechte einer anderen Person“ verletzen. Die Nutzungsbedingungen verleihen der Beklagten das Recht, solche Posts vom Facebook-Dienst zu entfernen und den Facebook-Dienst gegenüber demjenigen Nutzer einzustellen, sollte dieser gegen Regelungen von Facebook-Ireland verstoßen. Die Nutzungsbedingungen nehmen in Ziffer 3.2 und 5 ausdrücklich Bezug auf die „Gemeinschaftsstandards". Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards enthält eine Definition der verbotenen „Hassrede". Es heißt dort insbesondere: „Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht, Geschlechtsidentität, ernsthafte Erkrankung oder schwere Behinderung. Auch der Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren.“ Der Kläger ist Nutzer des von der Beklagten angebotenen Dienstes und unterhält dort seit dem 3. Juli 2017 ein privates Nutzerkonto. Aufgrund von Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards bezüglich Hassrede wurden von der Beklagten am 8. November 2017 und am 21. Juli 2018 Posts des Klägers entfernt. Nach Entfernung des 2. Posts sperrte die Beklagte das klägerische Nutzerkonto für bestimmte Funktionen. Innerhalb einer Diskussion zum Kommentar eines muslimischen Nutzers postete der Kläger auf der Plattform der Beklagten unter Nutzung seines Nutzerkontos: „Der Musel ist ziemlich rassistisch". Daraufhin sperrte die Beklagte das Nutzerkonto des Klägers am 25.4.2019 für 30 Tage mit der Begründung, der Kommentar verstoße gegen die Standards der Beklagten zur Hassrede. In der Folge konnte der Kläger 30 Tage lang nichts posten, kommentieren oder den Messenger verwenden. Der Kläger begehrt in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Post die Berichtigung der bei der Beklagten gespeicherten Daten in Bezug auf die Vorlage eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, die Freischaltung des gelöschten Beitrages, die Unterlassung einer erneuten Sperrung sowie Schadenersatz für vorgerichtliche Kosten. Der Kläger vertritt die Ansicht, die vorübergehende Sperrung seines Nutzerkontos und die Löschung seines Beitrages seien rechtswidrig und könnten insbesondere nicht auf die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten gestützt werden. Der relevante Bereich der politischen oder persönlichen Auseinandersetzung seien Teil III. Nr.12 der Gemeinschaftsstandards unter dem Begriff der sogenannten Hassrede geregelt. Die der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards eingeräumte Befugnis zur Sperrung und Löschung halte einer Kontrolle nach dem Maßstab von § 307 BGB nicht stand. Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen seien intransparent. Sie benachteiligten zudem Nutzer der Beklagten, weil sie der Beklagten die Löschung von Beiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten auch im Fall nicht strafbarer oder rechtswidriger Beiträge erlaubten. Zudem vereitelten die Nutzungsbedingungen den vereinbarten Vertragszweck, wonach Nutzer die Plattform der Beklagten im Rahmen der freien Meinungsäußerung und ohne Sorge vor einer Zensur nutzen dürften. Unwirksam sei zudem die Änderung der Nutzungsbedingungen der Beklagten im Frühjahr 2018. Bei dem streitgegenständlichen klägerischen Beitrag handele es sich um eine zulässige und damit geschützte Meinungsäußerung. Der Begriff „Musel" Stelle kein beleidigendes Wort dar. Bei der Beurteilung müsse man nämlich den Auslegungsgrundsatz anwenden, dass bei mehreren Deutungen nicht nur auf die Unzulässigkeit einer Äußerung abgestellt werden dürfe, ohne zuvor die Alternative mit überzeugenden Gründen auszuschließen. Der Begriff „Musel" sei lediglich die Abkürzung des Wortes „Muselmannen", der früher eine gängige Bezeichnung für Muslime dargestellt habe. Der Begriff besitze deshalb keine negative Wertung. Zusätzlich sei der Vorwurf des Rassismus im Rahmen der Diskussion zulässig, weil der Kommentar eine Reaktion auf ein bestimmtes Verhalten eines anderen Nutzers gewesen sei. Gegenteiliges habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Zudem dürfe die Argumentation nicht schwerpunktmäßig auf einen einzigen Begriff gestützt werden. Zwar werde das Wort „Musel" überwiegend negativ gebraucht. Für den Durchschnittsleser werde allerdings die fehlende Wertschätzung des Islams, wenn überhaupt, nur unspezifisch zum Ausdruck gebracht. Ob die Mehrheit der Bevölkerung das Wort als verwerflich oder falsch ansehe, stehe nicht zur Entscheidung. Selbst wenn die Gemeinschaftsstandards der Beklagten Anwendung fänden, läge die vertraglich Voraussetzung für eine Sperre bzw. Löschung nicht vor. Die Beklagte verletze durch ihre Maßnahme jedenfalls die Pflichten aus dem Vertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Denn die Nutzung der Plattform zur Kundgebung von Meinungsäußerungen sei nicht eine freiwillige Zusatzleistung der Beklagten, sondern stelle einen wesentlichen Vertragszweck dar. Schließlich stelle die Sperre bzw. Löschung einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 GG dar. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 25.04.2019 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird. 2. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 25.4.2019 gelöschten Beitrag des Klägers: „Der Musel ist ziemlich Rassistisch" wieder freizuschalten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 3 ( wohl 2. ) genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn er sich auf einen abwertenden Beitrag eines muslimischen Mitbürgers bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 691,33 €, b. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der streitgegenständliche Post sei Hassrede i. S. von Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards. Entsprechend der Nutzungsbedingungen der Beklagten sei die Sperre des Nutzerkontos des Klägers berechtigt gewesen. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für den Kontext des streitgegenständlichen Posts. Der Kommentar des Klägers beziehe sich eindeutig in herabwürdigender Art und Weise auf Muslime. Das Wort „Musel“ und dessen Benutzung bringe die Verachtung und Missgunst gegenüber Muslimen offen zum Ausdruck. Dabei werde die gesamte Personengruppe als „rassistisch“ hingestellt. Die historische Bedeutung und dessen historischer Gebrauch seien veraltet und könnten nicht mehr auf die jetzige Zeit übertragen werden. Das Wort „Musel“ werde grundsätzlich von islamophoben Gruppen benutzt. Die Beklagte habe als privates Unternehmen von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch gemacht, bestimmte Arten von Inhalten auf seinen Diensten zum Schutz der übrigen Nutzer einzuschränken. Die Änderung der Nutzungsbedingungen der Beklagten im Frühjahr 2018 sei wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Der Kläger sei am 19.4.2018 in Form einer E-Mail und Pop-Up-Werbung informiert worden. Dabei habe man ihm die Konsequenzen einer Nichtteilnahme mitgeteilt. Der Kläger habe am 26.4.2018 durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche zugestimmt. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien auch hinreichend transparent, da sowohl die Hassrede definiert, als auch die Konsequenzen bei Verstößen ausreichend erläutert würden. Die Grundrechte -vorliegend die Meinungsfreiheit- werde in angemessenem Umfang berücksichtigt. Eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte sei dabei zu verneinen. Es existiere auch kein Gesetz, das besage, dass Meinungen veröffentlicht gelassen werden müssen, solange diese keine Strafnormen erfüllen. Auch der Beklagten stünden Grundrechte ( Art. 12 I, 14 I, 2 I GG ) zu, die in praktischer Konkordanz in Einklang gebracht und miteinander abgewogen werden müssten. Die Beklagte schränke nicht die Meinung ein, sondern biete eine Plattform diese kundzutun - setze aber angemessene Grenzen dafür. Dem Kläger stehe es frei, auf eine andere Plattform auszuweichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.