Urteil
4 O 57/18
LG Schwerin 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB wäre zunächst eine Täuschung des Klägers durch die Beklagte. Eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Soweit der Kläger auf das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Hinweis auf die Manipulation abstellt, ist dies jedenfalls nicht gegenüber ihm selbst erfolgt, weil er den Pkw nicht direkt von der Beklagten, sondern von einem Händler gekauft hat. Für die Angaben im Prospekt (Prospektwerbung der Beklagten) gilt, dass in den Verkaufsprospekten der Beklagten lediglich die Emissionsklasse (hier: Euro 5), der Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen angegeben werden. Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen stehen nicht im Zusammenhang mit der Manipulations-Software, die allein die Stickoxidwerte (NOx) betrifft. Wie das KBA in seiner Freigabebestätigung vom 3.6.2016 festgestellt hat, hat ein Technischer Dienst die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchwerte und CO²-Emissionen im Übrigen auch nach dem Software-Update für bestätigt befunden. Auch die Zulassung nach Euro 5 besteht fort. Konkrete, darüber hinausgehende Angaben der Beklagten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 im realen Straßenverkehr einhalte oder die Messung auf dem Rollenprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde, hat der Kläger nicht dargelegt. Für die Einstufung in die Euro-Norm 5 ist aber allein der erreichbare Schadstoffwert unter Laborbedingungen im NEFZ entscheidend. Dieser wird, nach der Bescheinigung des KBA, (Anlage B 2), eingehalten. Ebenso gilt, dass Angaben über Kraftstoffverbrauch oder CO²-Ausstoß von der fehlerhaften Software unberührt blieben, da diese nur den Stickoxydausstoß beeinflusst hat. Auch die von der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung taugt - unabhängig von deren Gültigkeit i. S. von § 27 EG-FGV - schon aus zeitlichen Gründen nicht als aktive Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist ihm nämlich erst nach Vertragsschluss in Erfüllung dessen zusammen mit dem Fahrzeug übergeben worden. In Betracht kommt deshalb allein eine Täuschung durch fehlende Aufklärung des Klägers über die Betroffenheit des gekauften Autos vom sogenannten Abgasskandal, mithin eine Täuschung durch Unterlassen. Es steht zwar fest, dass die Beklagte das Motorsteuergerät des klägerischen Pkws mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen hat (a). Insoweit fehlt es aber an einer Garantenstellung der Beklagten i. S. von § 13 StGB (b). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für andere Gerichte und Behörden bindend (BGH NJW-RR 2007, 398, 399 m. w. N.). Gerichte haben Verwaltungsakte deshalb, auch wenn sie fehlerhaft sein sollten, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, d. h. ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zu Grunde zu legen. Durch den bestandskräftigen Rückrufbescheid des KBA vom 14.10.2015 und dessen Freigabebestätigung vom 3.6.2016 ist in diesem Sinne bindend festgestellt bzw. geregelt, - dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt; - dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, diese unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist; - dass für die betroffenen Fahrzeuge dieser Nachweis inzwischen geführt wurde und dass die von der Beklagten vorgestellte Änderung der Applikationsdaten - durch Software-Update - geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen; - dass das KBA dabei folgende Sachverhalte mit folgenden Ergebnissen überprüft hat: keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr, vorhandene Abschalteinrichtungen zulässig, Grenzwerte und andere Anforderungen an emissionsmindernde Einrichtungen eingehalten, ursprünglich vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauchwerte und CO²-Emissionen in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt, bisherige Motorleistung und maximales Drehmoment unverändert sowie bisherige Geräuschemissionswerte unverändert. b) Eine Täuschung durch Unterlassen setzt gem. § 13 Abs. 1 StGB eine Garantenstellung voraus, d. h. dass der Täter als "Garant" für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Soweit es um Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag geht, wird eine solche Aufklärungspflicht beim Verkäufer, mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht, erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993 - 3 St RR 127/93 -, juris Rn. 24 f.). Das muss für den vertraglich nicht mit dem Käufer verbundenen, mithin weiter entfernten Fahrzeughersteller erst recht gelten. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten würde gleichwohl dann bestehen, wenn infolge der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung für den klägerischen Pkw erloschen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis in Form der Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung für das einzelne Fahrzeug zwar dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Nach Auffassung der Kammer sind damit jedoch nur Veränderungen gemeint, die nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die historische Auslegung der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat nämlich in der Bundesrats-Drucksache 629/93 zur 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit dem unter anderem § 19 Abs. 2 StVZO geändert wurde und ihre im Wesentlichen bis heute geltende Fassung erhielt, ausgeführt, dass "die bisherigen EWG-Vorschriften keine Aussagen über Veränderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen treffen" und daher "gegenwärtig der Schluss gezogen werden [kann], dass den EG-Mitgliedstaaten die Regelungen von Veränderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen überlassen ist" (vgl. Landgericht Braunschweig 3 O 21/17 -, juris Rn. 117 ff., 137 ff.). Im Übrigen betrifft die Regelung des § 19 StVZO auch nur die Betriebserlaubnis des einzelnen Fahrzeuges, indem dieses individuell verändert wird, etwa durch ein sog. Chip-Tuning oder andere Maßnahmen, die sich auf das Fahrverhalten oder die Betriebssicherheit des einzelnen konkreten Fahrzeuges auswirken (vgl. VG Schleswig, 3 A 33/17, Urteil vom 14.03.2017). Ebenso bleibt die Übereinstimmungsbescheinigung gültig. Gem. § 17 EG-GGV hat der Hersteller eine solche auszustellen für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug. Da das konkrete Fahrzeug dem Zustand des genehmigten Modells entspricht, bleibt diese gültig, da die Typgenehmigung nicht erloschen ist. Sie ist jedenfalls dann gültig i.S.d. § 27 EG-FGV, wenn sie formell ordnungsgemäß ist und sich auf eine wirksame Typgenehmigung bezieht (LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017, 3 O 21/17). Im übrigen verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass die Typgenehmigung erteilt wird, wenn das Fahrzeug die Emissionswerte unter Laborbedingungen einhält. Die technischen Anforderungen der insoweit entscheidenden EG-VO 715/2007 geben bestimmte Emissionswerte vor, die unter Laborbedingungen nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einzuhalten sind, nicht jedoch unter realen Straßenbedingungen. Nach der Erwägung Nr. 15 „soll geprüft werden“, ob der NEFZ ersetzt werden muss durch Messungen im praktischem Fahrbetrieb durch Einsatz transportabler Emissionseinrichtungen. Das ist zwar inzwischen erfolgt, der neue Prüfmodus gilt aber nur für neuere Fahrzeuge, so dass es für das Fahrzeug des Klägers weiterhin allein auf die Laborwerte ankommt, die die Grenzwerte ohne Abschalteinrichtung einhalten. Auch droht keine Entziehung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, weil das KBA in seinem Bescheid vom 03.06.2016 sein gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehendes Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt hat, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet. Da der Kläger das vom KBA freigegebene Software-Update hat durchführen lassen, droht ihm auch keine Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde nach § 5 FZV. Soweit der Kläger Leistungsverlust und weitere Schäden vorträgt, ist der Kläger durch die Zusicherung der Beklagten, es würden keine weiteren Schäden am Motor auftreten, abgesichert. Insoweit erteilt die Beklagte, wie aus zahlreichen Parallelprozessen gerichtsbekannt ist, nach Durchführung des Updates eine Bescheinigung, dass eine Garantie für die wesentlichen Parameter wie Kraftstoffverbrauch und Leistung abgegeben wird innerhalb einer bestimmten Frist, wie bei einer Gewährleistung. Soweit der Kläger darüber hinaus eine Garantie gegen Langzeitschäden verlangt, steht ihm dies nicht zu, da auch insoweit eine Garantie nicht weiter gehen muss als die gesetzliche Gewährleistung. Da weiterhin das Fahrzeug der EU-Norm mit Typgenehmigung entspricht, sind weder steuerrechtliche noch versicherungsrechtliche Nachteile nach dem Update zu erwarten. 2. Dass die Verwendung der zwar unzulässigen, aber allein durch ein vom KBA freigegebenes Software-Update zu beseitigende Abschalteinrichtung auf andere Weise einen wertbildenden Faktor darstellt, dem der Markt ein ganz besonderes Gewicht beimisst, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt insbesondere für die vom Kläger behauptete und mit der Klage geltend gemachte Wertminderung. Für den Fall eines sog. Unfallwagens ist anerkannt, dass der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert als Mangel auch nach einer technischen Reparatur verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 -, juris Rn. 23). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die am Gebrauchtwagenmarkt gewonnene Erfahrung, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil der Kaufinteressenten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht (so schon BGH, Urteil vom 29.04.1958 - VI ZR 82/57 -, juris Rn. 4). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil es im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal an einer vergleichbaren am Markt gewonnenen Erfahrung fehlt. Es handelt sich nicht um eine Reparatur eines Fahrzeuges, sondern um eine technische Herstellung des für die tatsächliche, schon bereits vorhandene Schadstoffeinstufung erforderliche Umrüstung. Dass ggf. der Käufermarkt im Hinblick auf die Presseveröffentlichungen und ggf. drohenden Fahrverbote in bestimmten Innenstädten derzeit die Fahrzeuge der Euro 5-Norm weniger nachfragt, ist nicht auf das Update zurückzuführen, sondern Werteinschätzungen bestimmter Fahrzeuge unterliegen immer wieder Schwankungen, wie auch andere Wirtschaftsgüter, die zeitweise weniger nachgefragt werden, aus welchen Gründen auch immer. 3. Soweit der Kläger negative Auswirkungen des Software-Updates befürchtet und insofern eine Wertminderung behauptet. stehen dem zum einen die Feststellungen in der Freigabebestätigung des KBA vom 03.06.2016 entgegen, wonach die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchwerte und CO²-Emissionen in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt worden sowie die bisherige Motorleistung, das maximale Drehmoment und die bisherigen Geräuschemissionswerte unverändert sind. Im übrigen unterliegt auch das Fahrzeug des Klägers, Erstzulassung 2011, einer normalen Alterung und Abnutzung, so dass ggf. die Verbrauchswerte sich schon insoweit verschlechtern und diese auch von dem Fahrverhalten des Nutzers entscheidend beeinflusst werden. Insoweit ist erneut darauf zu verweisen, dass entscheidend nach der Schadstoffklassifizierung nur der Laborwert, nicht aber der konkrete Wert im individuellen Nutzungsverhalten des Klägers entscheidend ist. Insoweit trägt die Beklagte auch nicht die sekundäre Beweislast für die behaupteten negativen Folgen des Updates. Mit der Bescheinigung des KBA (B 2) sowie der Garantieerklärung des Herstellers ist die Klägerseite hinreichend gegen eventuelle negative Folgen des Updates abgesichert (s.o.) 4. Eine Garantenpflicht der Beklagten zugunsten des Klägers ergibt sich auch nicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz). Die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung stellt zwar ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelfall aber nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13 Rn. 35 a m. w. N.). Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der verletzten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm. 5. Soweit die Gegenansicht (z.B. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16) den Betrugsvorwurf bestätigt sieht, indem schon der Verkauf des Fahrzeuges mit der unzulässigen Abschalteinrichtung den Anspruch gem. §§ 823, 826 BGB rechtfertigt, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug erwerben würde, was nicht gesetzeskonform ist (Verstoß gegen die EU-Norm 715/2007) und die Sittenwidrigkeit in der Vermeidung der teuren Lösung der Abgasreinigung entscheidend sei, wird dabei übersehen, dass gemäß EU-Norm für die Zulassung lediglich die Laborwerte entscheidend sind, wenn diese auch im Realbetrieb nicht erreicht werden. Durch das Update wird aber der gesetzeskonforme Zustand hergestellt, so dass dadurch dem Käufer insoweit kein Nachteil entstanden ist. Dass nunmehr in der allgemeinen Wahrnehmung des Publikums Dieselfahrzeuge generell in Verruf gekommen sind, ist dies aber nicht allein auf die unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen. Durch das gesteigerte Medieninteresse (Verfahren der DUH, öffentliche Diskussion über Fahrverbote usw.) hat sich eine allgemeine Skepsis gegenüber Dieselfahrzeugen entwickelt, mit entsprechendem Wertverlust. Dass etwa Grenzwerte in bestimmten, eng begrenzten Regionen nicht eingehalten werden, und damit dort ggf. Fahrverbote drohen, ist nicht auf die Verwendung der Abschalteinrichtung als vorwerfbarem Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Die Überschreitung der Grenzwerte wird in diesen Bereichen nicht nur durch die betroffenen Fahrzeuge der Beklagten, sondern auch durch andere Quellen, etwa LKW-Verkehr, Feinstaub durch Heizung usw. verursacht. Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen Betruges aus. 6. Auch für eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB reicht allein der - feststehende - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht aus. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, juris Rn. 15 m. w. N.) gilt allgemein, dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden kann. Wie bereits ausgeführt (siehe oben), dient die EG-Verordnung aber nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Damit verbleibt auch insoweit allenfalls eine Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Verschweigen eines Umstandes rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Auch innerhalb einer vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes erwarten. Es besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, weil im Vertragsrecht zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen geprägt ist. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist auch im Rahmen von § 826 BGB erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 20 m. w. N.). Wie bereits im Zusammenhang mit der Garantenstellung (§§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB) ausgeführt (siehe oben), trifft das auf die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu: Voraussetzung für diesen Anspruch, der anders als § 823 Abs. 1 BGB auch das Vermögen schützt, ist, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung vorgenommen hat, diese Schädigung der Beklagten zuzurechnen ist und von der Beklagten ein vorsätzlich verursachter Schaden eingetreten ist. Um eine Ausuferung der Haftung nach § 826 BGB zu vermeiden, ist der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Dabei kommt es allerdings nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (vgl. MüKo/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 38 ff.; LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 17, juris). In der behaupteten Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein etwaiger Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen gerade nicht in den Schutzbereich der verletzen Norm (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 18, juris). Dies ist auch nicht unbillig, da die betroffenen Käufer hierdurch nicht rechtlos gestellt werden. In aller Regel verfügen sie über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer, insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung. Selbst für den Fall, dass solche Ansprüche im konkreten Einzelfall einmal nicht bestehen sollten, ist dies kein Argument für eine generelle Ausweitung deliktischer Haftungstatbestände (vgl. LG Hagen, 8 O 135/16, Urteil vom 05.05.2017). 7. Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus § 831 BGB. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen nicht vor, weil eine gegenüber dem Kläger begangene vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten nicht festzustellen ist. Nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn sie einen anderen zu einer Verrichtung bestellt und dieser andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt. Ein Schaden ist widerrechtlich vom Verrichtungsgehilfen zugefügt worden, wenn dieser den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) rechtswidrig erfüllt hat (Palandt/Sprau, 77. Aufl., 2018, § 831 Rn. 8). Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht; maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, BGB, § 831 Rn. 5). Bei den für den potentiellen Verrichtungsgehilfen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB müssen zudem die über das allgemeine Verschulden hinausgehenden subjektiven Elemente wie der Vorsatz bei § 826 BGB oder eine vorsätzliche Straftat im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB auch beim Verrichtungsgehilfen gegeben sein (Palandt/Sprau, 77. Aufl., 2018, BGB, § 831 Rn. 8). Es könnte aber allenfalls eine vorsätzliche Täuschung der beteiligten Behörden bzw. Prüfstellen im Zusammenhang mit der Abgasmessung angenommen werden, aber nicht, dass der Vorstand bzw. ein Verrichtungsgehilfe dadurch zugleich auch zwangsläufig billigend in Kauf genommen hätte, dass der Kläger als potentieller späterer Kunde hierdurch geschädigt wird. Im Gegenteil sollte der Endverbraucher nicht geschädigt werden. Offenkundig war es Ziel der Manipulation, unter Inkaufnahme von Umweltschädigungen den Absatz zu steigern. Der Endkunde sollte sein Fahrzeug optimal ohne Beeinträchtigungen durch eine Abgasreinigung - allerdings zulasten der Umwelt - nutzen können. Dafür war es zwingend erforderlich, dass die Manipulation unentdeckt bleiben würde und der Endverbraucher nicht geschädigt wird. Dessen Schaden konnte nämlich nicht durch die Manipulation an sich, sondern erst mit deren Entdeckung und der mit ihr verbundenen Folgen (Stilllegung pp.) eintreten, die die an der Manipulation beteiligten Personen gerade nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen haben. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass bei Aufdeckung der Manipulationen ein unkalkulierbar großer wirtschaftlicher Schaden bei der Beklagten selbst einzutreten drohte. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Beteiligten sicherzustellen versuchten, dass die Abschalteinrichtung unentdeckt bleiben würde und deswegen darauf vertrauten, dass weder die Beklagte noch der Kunde geschädigt würde (vgl. LG Hildesheim, 4 O 227/17, Urteil vom 23.3.2018). 8. Auch weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, Art. 5 VO-EG Nr. 715/2007 scheidet schon deshalb aus, weil allein die Prüfung unter Laborbedingungen für die Grenzwerte entscheidend ist, Emissionsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen sieht die damalige Verordnung nicht vor. Insofern entfällt auch ein Anspruch aus §§ 823, 38 BImSchG, weil entsprechendes spezielles EU-Recht vorgeht. Demgemäß entfällt auch eine Haftung nach §§ 823 BGB, 325, 330 StGB, weil nach EU-Recht allein der Laborwert entscheidend ist. Auch ein Anspruch aus §§ 823 BGB, 6, 27 EG-FGV ist nicht gegeben, weil die Übereinstimmungsbescheinigung, dass das konkrete Fahrzeug der Typgenehmigung entspricht, dem Kläger erst bei Übergabe des Fahrzeuges übergeben wird, so dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht kausal für die Kaufentscheidung des Klägers sein kann. Es fehlt jedenfalls an einer etwaigen Schutzgesetzverletzung. Eine Verletzung des § 27 Abs. 1 EG-FGV setzt voraus, dass die für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung ungültig ist, denn nach der vorbenannten Vorschrift dürfen neue Fahrzeuge nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist allein als Erklärung des Herstellers dahingehend zu verstehen, dass die formellen Anforderungen eingehalten wurden. Sie bestätigt nur, dass ein individuell produziertes Fahrzeug dem Typ entspricht, den die zuständige Behörde, hier das Kraftfahrt-Bundesamt, geprüft und typengenehmigt hat. Einen weiteren Erklärungsgehalt der Übereinstimmungsbescheinigung dahingehend, dass sie selbst eine weitere eigene Erklärung des Herstellers darstellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Des Weiteren spricht auch die Gesetzessystematik für ein derartiges Verständnis. So enthält § 25 EG-FGV eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass erforderlicher Maßnahmen sowie Nebenbestimmungen und die Rücknahme sowie den Widerruf der Typengenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts für den Fall der Feststellung, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Aus der Existenz dieser Vorschrift ist abzuleiten, dass etwaige materielle Verstöße nicht zur kraft Gesetzes eintretenden Ungültigkeit führen. 9. Aus Garantie (§ 440 BGB) oder Prospekthaftung, ebenso aus § 823 BGB, 16 UWG, folgen ebenfalls keine Schadensersatzansprüche. Aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist keine Garantie zu entnehmen, weil der Hersteller damit nur seine öffentlich-rechtliche Pflicht nach der EG-FGHV nachkommt (vgl. BGH, VI ZR 48/73 für Prüf- und Gütezeichen). Sie dient allein dazu, die problemlose Zulassung des Fahrzeuges zu gewährleisten (LG Braunschweig, 3 O 21/17, Urteil vom 31.08.2017). Demzufolge liegt auch kein Auskunftsvertrag mit dem Käufer vor. Gleiches gilt für die Angaben nach § 1 PKWEnVKV, wonach zwingend die Werte für den CO²-Ausstoß und den Kraftstoffverbrauch zu veröffentlichen seien. Auch diesen Angaben kommen keine Erklärungswerte dergestalt zu, dass damit die hier geltend gemachten Vermögensschäden eines Kunden geschützt werden sollen; auch insoweit erfüllt die Beklagte nur die auferlegte öffentlich-rechtliche Pflicht. Für die Entscheidung über den Erwerb eines bestimmten Fahrzeuges stehen dem Interessierten vielmehr eine Vielzahl diverser Informationsquellen zur Verfügung. Eine Prospekthaftung entfällt ebenso, da diese nach allg. Ansicht nur für Kapitalanlagen eingreift, um das allgemeine Insolvenzrisiko des Anlegers abzumildern. Für normale Sachkäufe ist auch das Prospekthaftungsgesetz nicht anwendbar. Eine irreführende Werbung i.S.d. § 16 UWG liegt nicht vor, da die entscheidende Aussage, das Fahrzeug entspreche der Euro-5-Norm nicht falsch ist, wie das Kraftfahrtbundesamt bestätigt hat (s. Anlage B 2). Ebenso greift eine Haftung gem. § 311 Abs. 3 BGB nicht mit der Begründung, die Beklagte habe wegen ihrer Werbeaussagen in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen, wobei der Kläger als Käufer sich von diesen Angaben zum Vertragsschluss habe bestimmen lassen. Diese Haftung des Dritten, der nicht Vertragspartner wird, ist nur möglich, wenn der Dritte ein besonderes persönliches Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen in Anspruch nimmt; nicht ausreichend ist es, wenn eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt wird (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 311 Rdnr. 190), wie hier behauptet. Zudem muss der Dritte selbst an den Verhandlungen beteiligt sein (BGH, NJW-RR 1991, 1312), was hier ebenfalls beim Verkauf im Autohaus nicht der Fall ist. 10. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB stützen. Die Beklagte hatte kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der Verkäuferin des Fahrzeugs in diesem Sinne. Ein solches liegt nur vor, wenn der Dritte, wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig wird, also als Quasi-Partei, wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenvertreter tätig ist (BGH, NJW-RR 1992, 605). Dies ist hier bei der Beklagten nicht der Fall. Ein über das allgemeine Absatzinteresse der Beklagten am Verkauf ihrer Fahrzeuge hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Vertragsabschluss zwischen dem Kläger und dem Händler ist weder vom Kläger behauptet noch sonst ersichtlich. Ein solches - allenfalls mittelbares - Interesse, wie etwa ein Provisionsinteresse, genügt nicht (BGH a.a.O.). 11. Auch weitere, von der Klägerseite aufgeführte Schutzgesetze i.S.d. § 823 BGB greifen nicht ein. Die EG-VO 692/2008, die gemäß Art. 1 Maßnahmen zur Durchführung der Art. 4 und 5 der EG-VO 715/2007 festlegt, ist nicht anwendbar, weil gem. Art. 5 Nr. 10 der VO 692/2008 nur Änderungen nach der Typgenehmigung erfasst werden, hier jedoch war die Abgasrückführung bereits eingebaut und entsprach den Laborbedingungen. Die EG-TypgenehmigungsVO, hier gem. Art. 3 Abs. 3 von der Klägerseite herangezogen, gilt seit 2008 nicht mehr. Dass gegen die Bundesrepublik von der EU ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist, wegen der mangelhaften Umsetzung des Art. 13 der EU-VO 715/2007, begründet ebenfalls kein Schutzgesetz zugunsten des Klägers als Käufer, sondern richtet sich ausschließlich an den Mitgliedstaat. Überdies werden die Laborwerte nach dem NEFZ eingehalten. II. Soweit die Klägerseite Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH verlangt zur Auslegung europarechtlicher Regelungen (Art. 267 AEUV), besteht dazu kein Anlass. Das Gericht kann selbst das Europarecht anwenden und auslegen; insofern haben die nationalen Gerichte zunächst das Gemeinschaftsrecht auszulegen (BGH NJW 2012, 2571). Eine Pflicht zur Auslegung und Vereinbarkeit mit Europarecht besteht nur für letztinstanzliche nationale Gerichte gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. Palandt-Thorn, BGB, 77. Aufl., Art. 3 EGBGB Rdnr. 9 b). III. Soweit die Klägerseite gemäß § 142 ZPO die Vorlage bestimmter Unterlagen wie EG-Typengenehmigungsbogen, Unterlagen über betriebsinterne Ermittlungen und Korrespondenz mit dem KBA verlangt, sieht das Gericht in diesen Unterlagen keine Entscheidungserheblichkeit für die einschlägigen Anspruchsgrundlagen. Die EG-Typgenehmigung liegt vor, die Entscheidung des KBA ebenso. Betriebsinterne Kenntnisse von der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung spielen keine Rolle, da auch das Gericht davon ausgeht, dass die Abschalteinrichtung unzulässig ist, wie bereits das KBA festgestellt hat. Der rechtmäßige Zustand entsprechend der Typgenehmigung wird aber durch das Update gemäß KBA hergestellt. IV. Des von der Beklagten beantragten weiteren Schriftsatznachlasses zur Anhörung des Klägers gemäß § 142 ZPO bedarf es nicht, weil das Gericht die Anhörung des Klägers nicht zulasten der Beklagten verwertet hat. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Hersteller Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges bezüglich eines von einem Autohändler gekauften Diesel-PKW, der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger kaufte am 22.03.2012 einen VW Passat zum Preis von 24.902,78 €. Dieser Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kam zu dem Ergebnis, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet seien, und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmungen für die jeweils erteilten Typgenehmigungen gem. § 25 Abs. 2 EGFGV an, dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist. Mit Schreiben vom 03.06.2016 (Anlage B 2) bestätigte das KBA unter Bezugnahme auf seinen Bescheid 400-52.V/001#018 vom 14.10.2015, dass für die betroffenen Fahrzeugtypen, auch für das Fahrzeug des Klägers, dieser Nachweis inzwischen geführt worden und dass die von der Beklagten vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte hat angekündigt, dass deshalb eine - für den Kläger kostenlose - Umprogrammierung des Motorsteuergeräts erforderlich sei, dass die dafür benötigte Software zur Verfügung stehe, und bat ihn, sich umgehend mit einem autorisierten Partner in Verbindung zu setzen, damit ein Termin vereinbart werden könne. Der Kläger hat das Update durchführen lassen. Der Kläger behauptet, sein Pkw sei mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Das Fahrzeug sei nicht zulassungsfähig und verfüge über keine wirksame Typgenehmigung. Es habe infolge der gesetzeswidrigen Manipulation der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte einen erheblichen, sich auf den durchschnittlichen Wiederverkaufspreis auswirkenden Wertverlust erlitten, weil es seit Bekanntwerden des "Dieselskandals" mit einem Makel behaftet sei und zudem die Befürchtung bestehe, dass das Fahrzeug nach Durchführung des Software-Updates und höheren Verschleiß bzw. höhere Geräuschentwicklung aufweise. Ferner werden Langzeitschäden befürchtet. Die Typgenehmigung sei erloschen; auch wenn das KBA nur eine Ausnahme gemacht habe und die Zulassung nicht widerrufen habe, sei das Fahrzeug nicht zulassungsfähig, damit sei auch die Übereinstimmungsbescheinigung unwirksam. Für seine Kaufentscheidung sei wesentlich gewesen, dass es sich um ein umweltfreundliches Auto gehandelt habe und die Abgaswerte auch im realen Straßenverkehr erreicht werden. Er meint, deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung zu haben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.902,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... seit spätestens 27.10.2017 in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, den Kläger getäuscht und geschädigt zu haben. Die Typengenehmigung sei aufgrund der Laborwerte erteilt worden. Es bestünde weder eine Prospekthaftung noch eine allgemeine Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben. Der Kläger unterfalle als Käufer nicht dem Schutzbereich der EU-Norm. Nach dem Update sei die Abgasrückführung in Ordnung, wie schon das KBA bestätigt habe. Das Fahrzeug sei voll nutzbar mit gültiger Typengenehmigung. Ein Minderwert bestehe nicht, ebensowenig die behaupteten Folgeschäden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.