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Urteil

5 O 20/17

LG Schwerin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSN:2020:1020.5O20.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 974.360,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2016 bis zum 04.04.2017 und dann wieder ab dem 07.10.2017 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf bis zu 4.250.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 974.360,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2016 bis zum 04.04.2017 und dann wieder ab dem 07.10.2017 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf bis zu 4.250.000,- € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet (dazu I.), die zulässige Widerklage begründet (dazu II.). I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der von ihr zur Tabelle angemeldeten Forderungen nicht zu. Ebenso wenig steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung zu. 1. Die Feststellungsklagen der Klägerin sind zulässig. a) Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Insolvenzgläubiger können folglich ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12, juris Rn. 21). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO sind gegeben. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Forderungen mit Schreiben vom 21.10.2016 zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese wurden vom Beklagten als Insolvenzverwalter geprüft und bestritten. Dass der Beklagte die Forderungen der Klägerin lediglich vorläufig bestritten hat, steht nicht entgegen. Auch eine vorläufig bestrittene Forderung ist im Sinne von § 179 Abs. 1 InsO bestritten und löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 160/04, juris Rn. 8). b) Auch die auf Feststellung des Absonderungsrechts gerichtete Klage ist zulässig. Der Beklagte hat das von der Klägerin geltend gemachte Absonderungsrecht bestritten. In diesem Fall kann der absonderungsberechtigte Gläubiger das ihm zustehende Recht auf abgesonderte Befriedigung im Wege einer Feststellungsklage gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 167/04, juris Rn. 16; Ganter, in: MüKo/InsO, 4. Aufl. 2018, Vorb. §§ 49-52 InsO Rn. 138, 142). 2. Die Feststellungsklagen sind jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der von ihr zur Tabelle angemeldeten Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 18./19.05.2015 in Höhe von 2.520.737,70 €, aus dem Darlehensvertrag vom 10./16.06.2015 in Höhe von 2.025.136,61 € und aus der Anzahlungsrechnung vom 11.12.2015 in Höhe von 116.703,69 € nicht zu (dazu a). Ebenso wenig steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung in Höhe ihrer Darlehensforderung von 2.520.737,70 € zu (dazu b). a) Die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung zur Tabelle gemäß § 179 Abs. 1 InsO setzen voraus, dass die Klägerin Inhaber einer Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO ist, da die Anmeldung zur Tabelle nur durch bzw. für einen Insolvenzgläubiger erfolgen kann (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Bei den Forderungen der Klägerin handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, sondern um nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Diese sind nicht anmeldefähig, da das zuständige Insolvenzgericht zur Anmeldung nachrangiger Forderungen nicht aufgefordert hat (§174 Abs. 3 Satz 1 InsO). aa) Für die Beurteilung der Nachrangigkeit der Insolvenzforderungen findet im vorliegenden Fall deutsches Insolvenzrecht Anwendung. Zwar handelt es sich um einen Fall mit Auslandsbezug, da die Klägerin ihren satzungsmäßigen Sitz in xxx, die Insolvenzschuldnerin in Deutschland hat. Da beide Parteien ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, richtet sich das anzuwendende Recht gemäß Art. 84 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO 2015) für das am 01.10.2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO 2000). Nach den Vorschriften dieser Verordnung ist für die Beurteilung der Nachrangigkeit von Insolvenzforderungen deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO 2000 sind deutsche Gerichte für die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zuständig. Nach dieser Vorschrift sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dies ist bei juristischen Personen der Ort ihres Sitzes (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EulnsVO 2000). Hier befindet sich der Unternehmenssitz der Insolvenzschuldnerin in Schwerin. Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO 2000 gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, soweit die EuInsVO 2000 nichts anderes bestimmt. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO 2000 regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. i) EuInsVO 2000 regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung insbesondere den hier streitigen Rang der Forderungen. Danach führt die inländische Verfahrenseröffnung zur Anwendbarkeit des deutschen Insolvenzrechts hinsichtlich der Rangverhältnisse der Forderungen. Das Gericht teilt die Sichtweise der Klägerin, im vorliegenden Fall würden nach Art. 13 EuInsVO 2000 die anfechtungsrechtlichen Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts keine Anwendung finden und diese anfechtungsrechtlichen Wertungen des maßgeblichen Wirkungsstatuts seien auf die Frage zu übertragen, ob der dem Gläubiger zustehende Anspruch als nachrangige Forderung im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu behandeln sei (so auch Kindler, in: MüKo/InsO, a.a.O., Art. 16 EuInsVO Rn. 12), nicht. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall die anfechtungsrechtlichen Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts tatsächlich keine Anwendung finden (vgl. dazu unten). Dem steht schon der eindeutige Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. i) und Art. 13 EuInsVO 2000 entgegen. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. i) EuInsVO 2000 regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung den hier streitigen Rang der Forderungen. Art. 13 EuInsVO 2000 regelt, dass die Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 lit. m) unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung findet. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. m) EuInsVO 2000 regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Art. 13 EuInsVO hat mithin keinen Bezug zum Rangverhältnis der anzumeldenden Forderungen. Für eine ergänzende Auslegung der als Ausnahmevorschrift eng auslegenden Vorschrift des Art. 13 EuInsVO 2000 (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2019 - IX ZR 328/18, juris Rn. 16; Bitter, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2020, Anhang § 64, Gesellschafterdarlehen, juris Rn. 534) besteht weder Raum noch Veranlassung. Ein identisches Schutzbedürfnis einer ausländischen Gläubigerin besteht bei der Frage, ob es sich bei ihrer Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin um eine Insolvenzforderung oder nachrangige Forderung handelt und der Frage, ob Leistungen der Insolvenzschuldnerin an die ausländische Gläubigerin der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen und infolgedessen zurückzugewähren sind, nicht. bb) Die geltend gemachten Forderungen aus den Darlehensverträgen vom 18./19.05.2015 und 10./16.06.2015 sind nachrangige Forderungen im Sinne § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und damit nicht anmeldefähig. Nach dieser Vorschrift sind Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nachrangige Forderungen. Bei den Forderungen aus den Darlehensverträgen handelt es sich um nachrangige Forderungen, weil die Darlehen wirtschaftlich Gesellschafterdarlehen entsprechen. Die Klägerin ist wirtschaftlich betrachtet als Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin anzusehen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein mit der Schuldnerin verbundenes Unternehmen. Solche Unternehmen können als Gesellschafter zu behandeln sein, wenn ihre Einfluss- und (mittelbaren) Beteiligungsrechte gewisse Schwellenwerte überschreiten (vgl. Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 39 Rn. 42). Ein verbundenes Unternehmen ist in diesem Zusammenhang als Gesellschafter anzusehen, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtung infolge einer horizontalen oder vertikalen Verbindung einem Gesellschafter gleichsteht. Die Beteiligung kann in der Weise ausgestaltet sein, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der Darlehen nehmenden und der Darlehen gebenden Gesellschaft, und zwar an der letztgenannten maßgeblich beteiligt ist. Dazu genügt bei einer GmbH - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Stimmmacht in der Satzung - eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.02.2012 - II ZR 115/11, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 219/11, juris Rn. 24; Kleindiek, in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, juris, § 39 Rn. 49; Bitter, in: Scholz, GmbHG, a.a.O., juris Rn. 324). So verhält es sich hier. Das Bindeglied zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ist die F. GmbH. Diese Gesellschafterin war zu 33 % an der Schuldnerin beteiligt und hält 78 % der Anteile an der Klägerin. Damit besteht eine maßgebliche Beteiligung der F. GmbH an der Klägerin als Darlehensgeberin. Dass die Stimmmacht in der Satzung der Klägerin abweichende Regelungen enthält, wonach kein Weisungsrecht der beherrschenden Gesellschafterin bezüglich der Gewährung bzw. Kündigung von Darlehensverträgen besteht, trägt die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vor. Dies ist auch nicht ersichtlich. cc) Auch bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderung auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlung aus der Anzahlungsrechnung vom 11.12.2015 in Höhe des nicht durch Warenlieferungen aufgebrauchten Betrags von 116.703,69 € handelt es sich um eine nachrangige Forderung im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Es handelt sich um eine Forderung aus einer Rechtshandlung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht. Ungeachtet des Entstehungsgrundes entsprechen einem Darlehen alle aus Austauschgeschäften herrührenden Forderungen, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet wurden, weil jede Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13, juris Rn. 70). Entscheidend ist, dass wie bei einem Darlehen zeitweise ein Kapitalwert zur Nutzung überlassen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2019 - IX ZR 167/18, juris Rn. 23). Danach kam auch der Anzahlung der Klägerin offenkundig eine kreditierende Wirkung in diesem Sinne zu. Wirtschaftlich gewährte die Klägerin der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen, das durch regelmäßige Warenlieferungen über einen Zeitraum von etwa einem Jahr abbezahlt werden sollte. Der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin war bei Vertragsschluss bekannt, dass eine vollständige Rückzahlung der Vorausleistung erst in einem Jahr eintreten wird. Die im selben Monat gezahlte Anzahlungsrechnung vom 11.12.2015 enthält den Vermerk: "Rückzahlung: ab 01.01.2016 mit Forderungen aus laufenden Warenlieferungen bis der Akkontobetrag aufgebraucht ist“. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Höhe der Anzahlungsrechnung in etwa der Höhe des Jahresumsatzes entsprach, den die Insolvenzschuldnerin mit der Klägerin erzielte. Mit der Anzahlungsrechnung hat die Klägerin Warenlieferungen für einen Zeitraum von einem Jahr im Voraus gezahlt. Damit ist die Fälligkeit der Gegenleistung soweit vom Verkehrsüblichen hinausgeschoben, dass dies unter wirtschaftlicher Betrachtung der Nutzung des Kapitalwerts durch die Schuldnerin gleichkommt. Der aufgrund der Anzahlungsrechnung gezahlte Betrag ist damit als kurzfristig gewährter Überbrückungskredit zu qualifizieren. Mit den Warenlieferungen sollte der zur Verfügung gestellte Betrag gestundet zurückgeführt werden. Das Gericht teilt die Sichtweise der Klägerin, Anzahlung und Warenlieferungen würden einen bargeschäftlichen Leistungsaustausch im Sinne von § 142 InsO darstellen, nicht. Zwar scheidet eine rechtliche oder rein faktische Stundung, die zur Umqualifizierung als Darlehen führt, bei einem bargeschäftlichen Leistungsaustausch aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, juris Rn. 51). Nach der Rechtsprechung liegt ein bargeschäftlicher Leistungsaustausch bei länger währenden Vertragsbeziehungen in Anlehnung an § 286 Abs. 3 BGB jedoch nur dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung binnen eines Zeitraums von 30 Tagen abgewickelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13, juris Rn. 71 Kleindiek, in: Kayser/Thole, a.a.O., § 39 Rn. 38). Dies war hier aufgrund des Umstands, dass die Höhe der Anzahlung in etwa dem Jahresumsatz der Insolvenzschuldnerin mit der Klägerin entsprach und den Vertragsschließenden mithin bewusst war, dass die Gegenleistung der Insolvenzschuldnerin erst nach einem Jahr vollständig erbracht wird, nicht der Fall. b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung wegen der am 19.05./01.06. und 03.06.2015 erfolgten Sicherungsabtretung durch die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich ihrer Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 18./19.05.2015 in Höhe von 2.520.737,70 € aus §§ 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO nicht zu. aa) Auch hinsichtlich der Frage eines bestehenden Absonderungsrechts findet im vorliegenden Fall deutsches Insolvenzrecht Anwendung. Wie bereits oben unter I.2.a)aa) ausgeführt, folgt die Anwendung deutschen Insolvenzrechts hier aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EuInsVO 2000. Nach diesen Vorschriften ist für das Absonderungsrecht das Insolvenzecht des Mitgliedsstaats maßgebend, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die EuInsVO 2000 enthält keine Bestimmung, nach der für das Absonderungsrecht anderes gelten soll. Art. 13 EuInsVO beinhaltet die Möglichkeit abweichender Regelungen nur für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit und relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, erfasst das insolvenzrechtliche Absonderungsrecht der §§ 49 ff. InsO damit nicht. bb) Der Klägerin steht aufgrund der Sicherungsabtretung vom 19.05./01.06. und 03.06.2015 ein Recht auf abgesonderte Befriedigung bezüglich der Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 18./19.05.2015 aus §§ 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO nicht zu. Zwar sind Gläubiger, denen der Insolvenzschuldner zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen hat, nach diesen Vorschriften zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Auch dürfte die Insolvenzschuldnerin ihre Strafzahlungsansprüche aus dem Werklieferungsvertrag mit der C. vom 16.01.2008 trotz Abtretungsverbots wirksam an die Klägerin abtreten haben. Das Rechtsgeschäft, das die Strafzahlungsansprüche begründet hat, stellte sowohl für die Insolvenzschuldnerin als auch für die C. ein Handelsgeschäft dar. In diesem Fall sieht §354a HGB vor, dass die Abtretung trotz des vereinbarten Abtretungsverbots wirksam ist. Gleichwohl steht der Klägerin aus der Sicherungsabtretung im vorliegenden Fall kein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu. Der Beklagte ist berechtigt, der Klägerin die Nachrangigkeit der gesicherten Forderung entgegenzuhalten. Wie oben ausgeführt, ist die Klägerin hinsichtlich ihrer Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 18./19.05.2015 nachrangige Insolvenzgläubigerin im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Sicherheiten, die - wie hier - für ein unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO fallendes Gesellschafterdarlehen bzw. ihnen gleichgestellte Darlehen bestellt wurden, können ein durchsetzbares Absonderungsrecht nur dann vermitteln, wenn alle besserrangigen Forderungen vollständig befriedigt werden können (vgl. Brinkmann, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 49 Rn. 12; K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2020, § 135 Rn. 18; Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, a.a.O., § 142 Rn. 10). Durch die Besicherung von nachrangigen Forderungen könnten sich anderenfalls nachrangige Insolvenzgläubiger besserstellen als die übrigen Insolvenzgläubiger. Übernimmt ein gesellschaftsgleicher Dritter Finanzierungsverantwortung, kann er das sich daraus ergebene Risiko nicht wieder auf die Gläubiger abwälzen, indem er aufgrund seiner besseren Erkenntniskraft vorzeitig Mittel abzieht oder seine Forderungen zu Lasten der anderen besichern lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1984 - II ZR 171/83, juris Rn. 19). Da im vorliegenden Fall unstreitig eine vollständige Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO nicht ansatzweise zu erwarten ist, ist der Beklagte berechtigt, der Klägerin die Nachrangigkeit der gesicherten Forderung entgegenzuhalten. II. Die zulässige Widerklage ist begründet. Dem Beklagte steht gegen die Klägerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 974.360,91 € zu. 1. Die Widerklage ist zulässig. Das Landgericht Schwerin ist für die gegen die Klägerin gerichtete Anfechtungsklage örtlich zuständig, obwohl diese ihren Sitz in xxx hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Insolvenzanfechtungsklagen gegen Beklagte, die ihren Sitz in einem anderen EG-Mitgliedstaat als dem der Insolvenzeröffnung haben, vor den Gerichten des EG-Mitgliedstaates zu verklagen, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07, juris Rn. 28). Demnach ist das Landgericht Schwerin örtlich zuständig. Das Insolvenzverfahren wurde im Bezirk des Landgerichts Schwerin eröffnet. Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands nach § 33 ZPO liegen ebenfalls vor. Die vom Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche aus insolvenzrechtlicher Anfechtung stehen mit den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Feststellung der von ihr zur Tabelle angemeldeten Forderungen im erforderlichen Zusammenhang (Konnexität). Für beide Klagen ist maßgebend, ob es sich bei den Forderungen der Klägerin um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO oder nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handelt. Es liegt auch dieselbe Prozessart vor. Im Rahmen der Widerklage kann mit einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage reagiert werden. 2. Die Widerklage ist auch begründet. a) Der Beklagte kann als Insolvenzverwalter auf der Grundlage der §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin im Zeitraum vom 15.07.2015 bis 01.10.2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von 974.360,91 € verlangen. aa) Für die Beurteilung der Anfechtungsregeln findet im vorliegenden Fall deutsches Insolvenzrecht Anwendung. Wie bereits oben unter I.2.a)aa) ausgeführt, folgt die Anwendung deutschen Insolvenzrechts hier aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 lit. m) EuInsVO 2000. Nach diesen Vorschriften ist für die Frage, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar enthält Art. 13 EuInsVO 2000 eine Ausnahmevorschrift, wonach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. m) keine Anwendung findet, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Art. 13 EuInsVO 2000 findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung. Aus dem Erwägungsgrund 24 der EuInsVO 2000 wird deutlich, dass Art. 13 InsVO 2000 dem Gedanken des Vertrauensschutzes entspringt. Der Rechtsverkehr soll davor geschützt werden, dass Transaktionen, die nach dem anwendbaren Recht anfechtungsfest wären, infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Vertragspartner in einem anderen Staat als dem des anwendbaren Rechts angreifbar sind (vgl. Bitter, in: Scholz, GmbHG, a.a.O., Rn. 535; Brinkmann, in: K. Schmidt, InsO, a.a.O., Art. 13 EuInsVO Rn. 2). Dieser Gedanke des Vertrauensschutzes rechtfertigt es, die Anwendbarkeit von Art. 13 EuInsVO 2000 auf Gesellschafterdarlehen zu verneinen. Wie oben unter I.2.a) bb) - cc) ausgeführt, handelt es sich bei den Forderungen der Klägerin auf Rückgewähr der Darlehen vom 18./19.05.2015 und 10./16.06.2015 sowie der geleisteten Anzahlung aus der Anzahlungsrechnung vom 11.12.2015 um Forderungen aus Gesellschafterdarlehen bzw. Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Damit ist die Klägerin als Gläubigerin von Gesellschaftsdarlehen im vorliegenden Fall nicht schutzbedürftig. Jeder im Ausland beheimatete Gesellschafter, der sich an einer deutschen Gesellschaft beteiligt und diese über Darlehen finanziert, kann nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass diese Finanzierungsmaßnahme insolvenzrechtlich nur nach dem Statut seines Heimatlandes beurteilt wird (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 06.10.2010 - 5 U 73/10, juris Rn. 35;Bitter, in: Scholz, GmbHG, a.a.O., Rn. 538; Brinkmann, in: K. Schmidt, InsO, a.a.O., Art. 13 EuInsVO Rn. 4). Vielmehr ist mit einer Anwendung von Art. 13 EuInsVO 2000 auf Gesellschafterdarlehen die Gefahr verbunden, dass im Ausland Finanzierungsgesellschaften gegründet werden und auf diesem Weg das Gläubigerschutzrecht des deutschen Gesellschafterdarlehensrechts über Art. 13 InsVO 2000 einfach umgangen werden könnte (vgl. Bitter, in: Scholz, GmbHG, a.a.O., Rn. 538 m.w.N.). bb) Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 974.360,91 € aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu. Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes sind sämtliche Befriedigungen oder Sicherungen jedweder Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich entsprechender Verträge innerhalb der kritischen Zeit anfechtbar (vgl. Hirte, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 135 Rn. 7). Wie bei § 39 InsO sind hier auch Leistungen auf Forderungen erfasst, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Die so beschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin auf das Darlehen vom 18./19.05.2015 geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen in Höhe von 589.397,92 €, der auf das Darlehen vom 10./16.06.2015 geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 101.666,68 € und der auf die Anzahlungsrechnung vom 11.12.2015 erbrachten Warenlieferungen in Höhe von 283.296,31 € aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu. Wie oben unter I.2.a) bb) - cc) ausgeführt, handelt es ich bei den Forderungen der Klägerin auf Rückgewähr der Darlehen vom 18./19.05.2015 und 10./16.06.2015 sowie der geleisteten Anzahlung aus der Anzahlungsrechnung vom 11.12.2015 um Forderungen aus Gesellschafterdarlehen bzw. Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, mithin um nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist in gleicher Weise auszulegen wie § 135 Abs. 1 InsO (vgl. Gehrlein, in: MüKo/InsO, a.a.O., § 135 Rn. 20). Mit den Leistungen hat die Insolvenzschuldnerin der Klägerin innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung Befriedigung gewährt. Die Insolvenzschuldnerin hat am 15.07.2016 Insolvenzantrag gestellt. Sämtliche Leistungen der Insolvenzschuldnerin sind nach dem 15.07.2015 erfolgt, so dass diese Rechtshandlungen nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar und gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO von der Klägerin zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren sind. b) Die Hauptforderung ist wie vom Beklagten geltend gemacht zu verzinsen. Dies ergibt sich für den Zeitraum vom 02.10.2016 bis zum 04.04.2017 aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 103 j EGInsO (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04, juris Rn. 14). Seit dem 05.04.2017 gilt gemäß Art. 103 j EGInsO die neue Regelung des § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO, nach der eine Geldschuld nur zu verzinsen ist, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erst wieder ab dem 07.10.2017 gegeben (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Widerklage wurde der Klägerin am 06.10.2017 zugestellt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Vollstreckung folgt aus §709 S. 2 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 182 InsO, §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den - nicht protokollierten - Angaben des Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020 erscheint eine Quote in Höhe von 35 % der angemeldeten Forderungen realistisch. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit den Klageanträgen zu 1. und 2. sowohl Feststellung ihres Rechts auf abgesonderte Befriedigung als auch Feststellung der Forderung zur Tabelle begehrt. In diesem Fall richtet sich der Streitwert der geltend gemachten Ansprüche gemäß § 6 ZPO nach dem höheren Wert, also regelmäßig dem Wert des Absonderungsanspruchs nach dem Nennwert der Forderung als Obergrenze (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.1984 - 2 W 5/84, juris; Sinz, in: Uhlenbrock, a.a.O., § 182 InsO Rn. 21). Der Streitwert der Klage errechnet sich damit wie folgt: Klageantrag zu 1.: 2.520.737,70 € 2.520.737,70 € Klageantrag zu 3.: 2.025.136,61 € x 35 % 708.797,81 € Klageantrag zu 4.: 116.703,69 € x 35 % 40.846,29 € 3.270.381,80 € Der Klageantrag zu 2. ist nicht streitwerterhöhend, da der quotenmäßig für diese Forderung zu erwartende Betrag den Wert des Absonderungsanspruchs nicht übersteigt. Hinzuzurechnen ist der Wert der Widerklage 974.360,91 € 4.244.742,71 € Die Klägerin, ein Maschinenbauunternehmen mit Sitz in xxx, begehrt Feststellung eines Absonderungsrechts und von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. Der Beklagte macht widerklagend Ansprüche nach Insolvenzanfechtung geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 01.10.2016 wurde über das Vermögen der M. (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) unter dem Aktenzeichen 580 IN 439/16 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin standen in laufenden Geschäftsbeziehungen. Beide Unternehmen gehören bzw. gehörten zur xxx Unternehmensgruppe S. hinter denen die xxx Unternehmerfamilien S. stehen. Die F. GmbH mit Sitz in xxx ist mit einem Anteil von 78 % an der Klägerin und war mit einem Anteil von 33 % an der Insolvenzschuldnerin beteiligt. Sämtliche weiteren Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin stammen aus xxx. Am 16.01.2008 schlossen die Insolvenzschuldnerin und die C. (im Folgenden C.) einen Rahmenwerkvertrag mit Strafzahlungsvereinbarung für den Fall, dass ein von C. zugesagtes Auftragsvolumen von mindestens 5.000.000,- € pro Jahr nicht erreicht wird. Danach verpflichtete sich C. zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs in Höhe des jeweiligen Jahresfehlbetrags. Ferner beinhaltete der Vertrag ein Abtretungsverbot für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte und Pflichten, sofern die jeweils andere Vertragspartei dem nicht zuvor schriftlich zustimmt. Weil C. ab dem Jahr 2012 die Umsatzzusagen nicht einhielt, kam es zu entsprechenden Strafzahlungen an die Insolvenzschuldnerin. Mit Darlehensvertrag vom 18./19.05.2015 gewährte die Klägerin der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen in Höhe von 3.000.000,- €. Das in der Folgezeit ausgezahlte Darlehen war bis spätestens 26.02.2016 zurückzuzahlen. Im Darlehensvertrag war ein Zinssatz in Höhe von 3,3 % vereinbart. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs trat die Insolvenzschuldnerin den Strafzahlungsanspruch gegen C. aus dem Rahmenvertrag vom 16.01.2008 an die Klägerin ab. Zudem wurde in dem Darlehensvertrag die Anwendbarkeit xxx Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen des dortigen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vereinbart. Auf das Darlehen zahlte die Insolvenzschuldnerin am 10.03.2016 einen Betrag in Höhe von 500.000,- € zurück. Zudem erbrachte sie für das vierte Quartal 2015 sowie das erste und zweite Quartal 2016 Zinszahlungen in Höhe von 89.397,92 €. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand aus dem Darlehensvertrag noch eine offene Forderung der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 2.520.737,70 €. Mit weiterem Darlehensvertrag vom 10./16.06.2015 gewährte die Klägerin der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen in Höhe von 2.000.000,- €. Das in der Folgezeit ausgezahlte Darlehen war ab dem 30.09.2017 zu tilgen. Im Darlehensvertrag war ein Zinssatz in Höhe von 5,0 % vereinbart. Auch für diesen Darlehensvertrag war die Anwendbarkeit xxx Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen des IPRG vereinbart. Tilgungsleistungen erbrachte die Insolvenzschuldnerin nicht. Für die dritte und vierte Quartal 2015 sowie das erste und zweite Quartal 2016 erbrachte sie jedoch Zinszahlungen in Höhe von 101.666,68 €. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand aus dem Darlehensvertrag noch eine offene Forderung der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 2.025.136,61 €. Zudem stellte die Insolvenzschuldnerin am 11.12.2015 eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 400.000,- € aus, welche die Klägerin durch Zahlung am 15.12.2015 beglich. Im Gegenzug erbrachte die Insolvenzschuldnerin ab dem 08.01.2016 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Warenanlieferungen in Höhe von 283.296,31 €. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte die Insolvenzschuldnerin Warenlieferungen in Höhe von 116.703,69 € noch nicht erbracht. Die Insolvenzschuldnerin hat am 15.07.2016 einen Insolvenzantrag gestellt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 01.10.2016 wurden die Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO vom Amtsgericht zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen wurden bisher nicht zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Mit Schreiben vom 21.10.2016 meldete die Klägerin ihre Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin aus dem Darlehensvertrag vom 18.05./19.05.2015 in Höhe von 2.520.737,70 €, aus dem Darlehensvertrag vom 16.06.2015 in Höhe von 2.025.136,61 € und aus der Anzahlungsrechnung vom 11.12.2015 in Höhe von 116.703,69 zur Insolvenztabelle an. Zugleich wurde erklärt, dass bezüglich der Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 19.05.2015 abgesonderte Befriedigung beansprucht wird. Der Beklagte hat die angemeldeten Forderungen und das Recht auf abgesonderte Befriedigung mit der Begründung vorläufig bestritten, dass es sich bei den Forderungen der Klägerin um nachrangige Forderungen handeln würde. Mit einer vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist in dem Insolvenzverfahren der Schuldnerin nicht zu rechnen. Die Klägerin begehrt nunmehr Feststellung der von ihr zur Tabelle angemeldeten Forderungen sowie ihres Rechts auf abgesonderte Befriedigung in Höhe ihrer Darlehensforderung. Die Klägerin trägt vor, ihr stehe hinsichtlich der von der C. im Jahr 2016 an die Insolvenzschuldnerin geleisteten Strafzahlungen in Höhe 3.000.000,- € aufgrund der Sicherheitsabtretung im Darlehensvertrag vom 19.05.2015 aus §§ 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung in Höhe ihrer Darlehensforderung von 2.520.737,70 € zu. Weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, ob diese Forderung durch Ausübung des Absonderungsrechts in voller Höhe befriedigt werden könne, sei sie berechtigt, die Forderung auch zur Tabelle anzumelden. Auch die weiteren von ihr zur Tabelle angemeldeten Forderungen habe der Beklagte zu Unrecht bestritten. Gesellschafterdarlehen habe es nicht gegeben. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass nach ihrem Gesellschaftsvertrag ein Weisungsrecht der Gesellschafter bezüglich der Gewährung bzw. der Kündigung von Darlehensverträgen bestehe. Hinsichtlich der Anzahlungsrechnung habe der ursprünglich verfolgte Zweck der Warenanlieferung durch die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 116.703,69 € nicht mehr erreicht werden können, so dass ihr diesbezüglich ein Herausgabeanspruch aus §812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustehe. Der Anzahlungsrechnung liege kein Kreditvertrag, sondern ein Kaufvertrag mit bargeschäftlichen Leistungsaustausch zugrunde. Sie sei keine nachrangige Insolvenzgläubigerin im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Zahlungen und Leistungen der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen und der Anzahlungsrechnung seien nicht nach deutschem Insolvenzrecht anfechtbar. § 135 InsO finde nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden EuInsVO 2000) i.V.m. mit der in den Darlehensverträgen vereinbarten Rechtswahl des xxx Rechts bzw. nach Art. 4 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden Rom I-VO) keine Anwendung. Nach dem anzuwendenden xxx Insolvenzrecht lägen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nicht vor. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen könnten die anfechtungsrechtlichen Wertungen des nach Art. 13 EuInsVO maßgeblichen Wirkungsstatuts auf die Frage, ob der dem Gläubiger zustehende Anspruch als nachrangige Forderung im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu behandeln sei, übertragen werden. Daher seien die von ihr zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen keine nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, sondern gewöhnliche Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Klägerin bezüglich ihrer Forderungen aus dem mit der M. am 19.05.2015 abgeschlossenen Darlehensvertrag aufgrund der Sicherheitsabtretung vom 19.05.2015 ein Recht auf abgesonderte Befriedigung in Bezug auf die der M. sowie dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. der C. aus dem Rahmenwerkvertrag vom 16.01.2008 zustehenden pauschalierten Schadensersatzzahlungen zusteht, 2. festzustellen, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. für den Ausfall eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.520.737,70 € zusteht, 3. festzustellen, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.025.136,61 € zusteht, 4. festzustellen, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. eine Insolvenzforderung in Höhe von 116.703,69 € zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, 1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 589.397,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2016 bis zum 04.04.2017 und dann wieder ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten weitere 101.666,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2016 bis zum 04.04.2017 und dann wieder ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Klägerin zu verurteilen, weitere 283.296,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2016 bis zum 04.04.2017 und dann wieder ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei aufgrund der Gesellschafterstruktur wie eine Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin zu behandeln und daher nachrangige Insolvenzgläubigerin. Bei den Forderungen aus den Darlehensverträgen handele es sich um Gesellschafterdarlehen. Auch die Anzahlungsrechnung habe kreditierende Wirkung und sei als Gesellschafterdarlehen einzuordnen. Ein Absonderungsrecht bestehe wegen des Abtretungsverbots aus dem Rahmenwerkvertrag mit der C. vom 16.01.2008 nicht. Die Klägerin sei zur Rückzahlung der Darlehensrück- und Zinszahlungen und zum Ersatz der auf die Anzahlungsrechnung erbrachten Leistungen zur Insolvenzmasse verpflichtet. Er könne diese von der Insolvenzschuldnerin innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung erbrachten Zahlungen und Leistungen anfechten. Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO 2000 sei deutsches Insolvenzrecht anwendbar. Art. 13 EuInsVO 2000 finde auf Gesellschafterdarlehen keine Anwendung.