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Beschluss

5 OH 3/21

LG Schwerin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Sinne der Gebühren für das Beurkundungsverfahren ist ein Entwurf erst dann vollständig, wenn er sämtliche Einzelheiten des zu beurkundenden Geschäfts nennt. Entscheidend ist, ob ein grundsätzlich beurkundungsfähiger Entwurf als ein in sich abgeschlossenes Regelwerk in vorlesungsfähiger Form vorliegt. Der Entwurf muss als Grundlage einer Verhandlung und Beurkundung dienen können. Der Notar muss hierfür das Regelungsziel erfassen, auslegen und sich daran orientieren. Unerheblich ist es, wenn einzelne leicht nachzubringende Teile fehlen, für die keine Rechtskenntnisse erforderlich sind, wie eine Steuer-ID, eine Bankverbindung, der Höchstbetrag der Belastungsvollmacht und Gegenstände des mitverkauften Zubehörs.(Rn.15)
Tenor
1. Die Notarkostenbeschwerde der Antragstellerin vom 08.04.2021 wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Sinne der Gebühren für das Beurkundungsverfahren ist ein Entwurf erst dann vollständig, wenn er sämtliche Einzelheiten des zu beurkundenden Geschäfts nennt. Entscheidend ist, ob ein grundsätzlich beurkundungsfähiger Entwurf als ein in sich abgeschlossenes Regelwerk in vorlesungsfähiger Form vorliegt. Der Entwurf muss als Grundlage einer Verhandlung und Beurkundung dienen können. Der Notar muss hierfür das Regelungsziel erfassen, auslegen und sich daran orientieren. Unerheblich ist es, wenn einzelne leicht nachzubringende Teile fehlen, für die keine Rechtskenntnisse erforderlich sind, wie eine Steuer-ID, eine Bankverbindung, der Höchstbetrag der Belastungsvollmacht und Gegenstände des mitverkauften Zubehörs.(Rn.15) 1. Die Notarkostenbeschwerde der Antragstellerin vom 08.04.2021 wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Notarin nimmt die Antragstellerin mit Kostenberechnung vom 11.03.2021 (UR Nr.: ...) in der Fassung der vollstreckbaren Ausfertigung vom 19.03.2021 aus vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens nach Entwurfsfertigung über einen Grundstückskaufvertrag, an dem die Antragstellerin als Käuferin beteiligt war, auf eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21302 i.V.m. Nr. 21100 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 500.000,- € in Höhe von 1.870,- € nebst Auslagen in Höhe von 33,85 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 361,73 €, insgesamt also auf 2.265,58 € in Anspruch. Die Antragstellerin wendet gegen die Kostenberechnung ein, der angesetzte Gebührensatz in Höhe von 2,0 sei überhöht, da der von der Notarin gefertigte Kaufvertragsentwurf nicht vollständig im Sinne von § 92 Abs. 2 GNotKG gewesen sei. Die Notarin verteidigt die Vollständigkeit ihres Entwurfs und hält an dem angesetzten Gebührensatz fest. II. Die Notarkostenbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die beteiligte Ländernotarkasse hat mit Schreiben vom 19.08.2021 wie folgt Stellung genommen: „I. Zulässigkeit des Kostenprüfungsantrags Für den Einwand des überhöhten Gebührensatzes ist der Kostenprüfungsantrag nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG der statthafte Rechtsbehelf. Der Einwand ist gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 23 Abs. 1 FamFG ausreichend begründet. Auch die Frist des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG steht nicht entgegen. II. Begründetheit des Kostenprüfungsantrags 1. Voraussetzungen der streitigen Gebühr Nr. 21302 KV GNotKG a) Die Gebühr nach Nr. 21302 KV i.V.m. Nr. 21100 KV ist gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG in Höhe eines Satzes von 2,0 gegen die Antragstellerin angefallen, wenn die Antragstellerin der Notarin einen Beurkundungsauftrag über einen Grundstückskaufvertrag erteilt hat, die Notarin daraufhin einen die Beurkundung vorbereitenden vollständigen Kaufvertragsentwurf erstellt hat und das Beurkundungsverfahren nach einem der in Nr. 21300 KV GNotKG genannten Zeitpunkte aus Gründen, die die nicht in der Person der Notarin lagen, vorzeitig beendet worden ist (Vorbem. 2.1.3 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG). b) Von diesen Voraussetzungen ist vorliegend allein streitig, ob der Ansatz des höchsten Gebührensatzes der Nr. 21302 KV GNotKG dem Vollständigkeitserfordernis des Entwurfs nach § 92 Abs. 2 GNotKG genügt. 2. Gebührensatz - Vollständigkeit des Entwurfs a) Grundsätze aa) Bei der in Rede stehenden Gebühr Nr. 21302 KV i.V.m. Nr. 21100 KV GNotKG handelt es sich um eine Satzrahmengebühr, deren Spannweite von 0,5 bis 2,0 reicht und die mindestens 120,00 € € beträgt. Die angemessene Gebühr bestimmt der Notar gern. § 92 Abs. 1 GNotKG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. Diese Gebührenbemessung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung, § 128 Abs. 2 S. 1 GNotKG; vorab muss das Gericht ein Gutachten der Ländernotarkasse einholen, § 128 Abs. 1 S. 2-4 GNotKG. Liegt jedoch ein vollständiger Entwurf vor, so hat der Notar nach § 92 Abs. 2 GNotKG zwingend den höchsten Gebührensatz des Rahmens, vorliegend also 2,0, anzusetzen; denn in diesem Fall hat der Notar kein Ermessen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.5.2019 - 20 W 265/17, Juris Rn. 20 = BeckRS 2019, 21547 Rn. 20). Bei einem vollständigen Entwurf findet eine gerichtliche Überprüfung des Gebührensatzes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 128 Abs. 2 S. 1 GNotKG, der nur von § 92 Abs. 1 GNotKG spricht, nicht statt. bb) Wann ein Entwurf vollständig i.S.v. § 92 Abs. 2 GNotKG erstellt ist, richtet sich vor allem nach dem Beurkundungsauftrag (KG, Beschl. v. 15.8.2018 - 9 W 91/16, Juris Rn. 9 = BeckRS 2018, 22667 Rn. 9; OLG Dresden, Beschl. v. 1.2.2021 - 17 W 34/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 5.12.2017 - 19 OH 7/17, BeckRS 2017, 153728 Rn. 22 f.). Der Notar muss das ggf. laienhaft vorgetragene Regelungsziel erfassen, auslegen und sich daran orientieren (OLG Dresden, a.a.O.; LG Stuttgart, a.a.O.; LG Bremen, Beschl. v. 31.1.2019 - 4 T 667/16, Juris Rn. 28 sowie Beschl. v. 30.3.2020 - 4 T 212/19, Juris Rn. 23). Ein vollständiger Entwurf verlangt nicht, dass er bereits sämtliche Einzelheiten des zu beurkundenden Geschäfts nennt (LG Dresden, Beschl. v. 14.12.2020 - 2 OH 55/19). Bei dem Entwurf muss es sich also noch nicht um die zu beurkundende Endfassung des Rechtsgeschäfts handeln (OLG Naumburg, Beschl. v. 12.6.2019 - 2 W 9/18). Der Entwurf ist nicht erst dann vollständig, wenn er vollständig dem Inhalt entspricht, der anschließend beurkundet werden soll; es muss lediglich ein Gerüst der zu errichtenden Urkunde vorliegen, welches keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben muss (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.7.2019 - 9 W 3/19, JurBüro 2019, 474, 478 li.Sp.). Maßgeblich ist, dass ein grundsätzlich beurkundungsfähiger Entwurf als in sich abgeschlossenes Regelungswerk in vorlesungsfähiger Form vorliegt, der als Grundlage einer Verhandlung und Beurkundung dienen kann (KG, a.a.O., Rn. 12; LG Dresden, a.a.O.). Es hindert die Vollständigkeit nicht, wenn einzelne leicht und ohne Rechtskenntnisse nachzubringende Teile fehlen (LG Dresden, Beschl. v. 23.11.2016 - 2 OH 20/16; LG Leipzig, Beschl. v. 5.1.2016 - 02 T 482/14); auch beschreibende und auch solche Daten, die auf Grund des Entwurfs erst ausgehandelt werden sollen, können offen gelassen werden (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 2.3.2016 - 6 T 67/15). Auch das Fehlen rein tatsächlicher Angaben, die der Notar nicht selbst feststellen ist unschädlich (KG, a.a.O., Rn. 11). Dazu gehören etwa Anschriften, Geburtsdaten und auch der Kaufpreis (LG Bremen, Beschl. v. 30.3.2020, a.a.O., Rn. 23). Auch das Fehlen des Familienstandes schadet nicht (LG Stendal, Beschl. v. 5.1.2021 - 23 OH 5/19). Auch ausgewiesene Lücken und Platzhalter sowie Alternativen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen (KG, a.a.O., Rn. 11), da sie unproblematisch in der Beurkundungsverhandlung nachtragen bzw. konkretisiert werden können (LG Leipzig, Beschl. v. 6.1.2015 - 02 T 241/14; LG Zwickau, Beschl. v. 9.8.2016 - 9 T 140/15). Es ändert an der Vollständigkeit auch nichts, wenn der Entwurf noch von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater überprüft werden sollte; eine solche Prüfung ist nur eine Option, aber kein notwendiger Vertragsbestandteil; ein Entwurf ist deshalb auch dann vollständig, wenn eine solche Prüfung noch aussteht (Thüringer OLG, Beschl. v. 26.6.2018 - 4 W 414/17). Sind die von den Beteiligten gelieferten Daten unvollständig, so muss der Entwurf zwangsläufig ergänzungsbedürftige Lücken enthalten (LG Bremen, Beschl. v. 31.1.2019, a.a.O., Juris Rn. 28). Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber bewusst Regelungen offen halten will, etwa weil noch Verhandlungsbedarf mit einem Vertragspartner besteht oder noch keine Entscheidung in der Sache getroffen ist (LG Bremen, a.a.O.). Hat der Notar die bis dahin feststehenden Daten bei der Entwurfsfertigung verwertet, liegt dennoch eine vollständige Fertigung i.S.v. § 92 Abs. 2 GNotKG vor, auch wenn der Entwurf für sich betrachtet noch keine abschließende Regelung enthält (LG Bremen, Beschl. v. 30.3.2020, a.a.O., Juris Rn. 23). Bei dem Entwurf eines Grundstückskaufvertrags ist in der Regel von einer Vollständigkeit auszugehen, wenn er zumindest die Vertragsteile, den Grundbesitz, die Belastungen, die Fälligkeitsregelung, die Besitzübergabe, die Rechts- und Sachmängelhaftung und die Grundbucherklärungen enthält (LG Gera, Beschl. v. 26.8.2016 - 2 OH 6/15 sowie Beschl. v. 2.2.2018 - 6 OH 31/17 sowie Beschl. v. 29.10.2020 - 6 OH 4/18; LG Zwickau, Beschl. v. 9.8.2016 - 9 T 140/15; LG Leipzig, Beschl. v. 5.1.2016 - 02 T 482/14; LG Stendal, Beschl. v. 7.8.2018 - 23 OH 1/17 sowie Beschl. v. 5.1.2021 - 23 OH 5/19). Ein offengelassener Kaufpreis steht einer Vollständigkeit nicht entgegen (LG Schwerin, Beschl. v. 27.9.2017 - 4 T 3/17 sowie Beschl. v. 28.9.2017 - 4 OH 3/17). Letztlich kann nur in Ausnahmefallen von einem nicht vollständigen Entwurf ausgegangen werden, etwa wenn der Notar einen wesentlichen Teil des zur Beurkundung beauftragten Geschäfts weglässt (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.7.2019 - 9 W 3/19, JurBüro 2019, 474, 478 li.Sp.), etwa weil die Beteiligten über diesen Teil erst Einigkeit erzielen sollen oder wenn der Notar von sich aus bestimmte Klauseln offen lässt, weil er diese erst noch nach den Regeln der Kunst konzipieren muss, die Beteiligten aber ansonsten den Entwurf bereits haben möchten. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn es um ein Beurkundungsverfahren über einen Grundstückskaufvertrag geht, der Notar jedoch zum Zeitpunkt der gewünschten Entwurfslieferung noch nicht sicher beurteilen kann, welche Erschließungsregelung im betreffenden Fall sachgerecht ist, er daher diese Regelung im Kaufvertragsentwurf völlig offen lässt, also auch keine sachgerechten Varianten aufführt (Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, insoweit 129. Aktualisierung Oktober 2020, Vorbem. 2.1.3-21304 KV Rn. 220 letzter Abs.). b) Übertragung auf den Streitfall Misst man den Kaufvertragsentwurf (BI. 4-12 d.A.) an den genannten Anforderungen, so genügt er trotz der durch Sternchen und Fragezeichen markierten Platzhalter, bei denen es sich um leicht nachzutragende Daten handelt, wie etwa die Steuer-ID, die Bankverbindung des Verkäufers, Gegenstände des mitverkauften Zubehörs oder der Höchstbetrag der Belastungsvollmacht, ohne weiteres dem Vollständigkeitserfordernis des § 92 Abs. 2 GNotKG. Entscheidend ist, dass der Entwurf nach den Vertragsparteien und vor allem nach dem Kaufgrundstück und dessen Belastungen individualisiert ist und der Vertragstypenlehre für ein mit einem gebrauchten Wohnhaus bebautes Grundstück entspricht. So enthält er alle hierfür erforderlichen Kautelen nach den Regeln der Kunst ("ars notarii"), wie insbesondere die Vertragsteile, das kaufgegenständliche Grundstück mit Belastungen nach dem aktuellen Grundbuchstand, den Kaufpreis und die Modalitäten seiner Zahlung nebst Vollstreckungsunterwerfung, den Besitzübergang, die Sach- und Rechtsmängelhaftung, die Belastungsvollmacht und die grundbuchlichen Erklärungen, wie Eigentumsvormerkung und Auflassung mit auf Kaufpreiszahlung vorbehaltener Eintragungsbewilligung. 3. Ergebnis Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Gebühr Nr. 21302 KV GNotKG vorliegen bzw. unstreitig sind. Auch der angesetzte Gebührensatz von 2,0 ist gerechtfertigt, da der von der Notarin zur Beurkundung vorbereitete Kaufvertragsentwurf vollständig i.S.v. § 92 Abs. 2 GNotKG war. Der Kostenprüfungsantrag ist damit unbegründet.“ Dieser Sichtweise der Ländernotarkammer schließt sich die Kammer nach eigenständiger Prüfung vollumfänglich an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. §§ 80, 84 FamFG.