Urteil
31 KLs 1/16
LG Schwerin Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSN:2020:1214.31KLS1.16.00
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Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des den Verfahrensgegenstand betreffenden Revisionsverfahrens sowie die jeweils insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten.
Der Angeklagte ist dem Grunde nach für die mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 25.01.2011 zu Az.: 34 Gs 189/11 angeordnete und am 02.02.2011 vollzogene Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in E. in C., L., aus der Staatskasse zu entschädigen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des den Verfahrensgegenstand betreffenden Revisionsverfahrens sowie die jeweils insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten. Der Angeklagte ist dem Grunde nach für die mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 25.01.2011 zu Az.: 34 Gs 189/11 angeordnete und am 02.02.2011 vollzogene Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in E. in C., L., aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. I. 1. Dem Angeklagten wird die tateinheitliche Begehung von Subventionsbetrug durch falsche Angaben und Mittelfehlverwendung im Zeitraum von Mai 2002 bis April 2006 vorgeworfen. Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R. vom 19.08.2011 wird ihm angelastet, „a) bei einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich und einen anderen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht zu haben, die für ihn und den anderen vorteilhaft waren, b) eine Geldleistung, deren Verwendung durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt war, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet zu haben.“. 2. Zu den Tatvorwürfen aus der Anklageschrift im Einzelnen: „Zu a): Der Angeschuldigte plante im Jahr 2002 ein maritimes Hotelprojekt mit einem Yachthafen am Standort H. in R.. Das von ihm zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit und der Presse angegebene Investitionsvolumen von € 100 Mio. sollte im Wege einer nahezu 100 %igen Fremdfinanzierung, unter anderem mit öffentlichen Fördermitteln unter Beteiligung des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) der Europäischen Kommission, umgesetzt werden. Für öffentliche Förderungen von Großprojekten mit Gesamtkosten von mehr als € 50 Mio. sahen die europäischen Vorschriften im Jahre 2002 eine Notifizierung des betroffenen Vorhabens vor. Nach Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 waren der Mitgliedsstaat oder seine zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Kommission im Voraus die wesentlichen Umstände der geplanten Maßnahme mitzuteilen, um diese in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung durchzuführen. Gegenstand dieser Prüfung waren unter anderem die anwendbaren Förderbestimmungen und die Berechnung der Förderungshöhe. Dabei galt zu diesem Zeitpunkt für Großvorhaben eine Beihilfeobergrenze von 35 % der Gesamtinvestition, welche im Rahmen der Prüfung nach Beurteilung der zu beachtenden Faktoren reduziert werden konnte. Bei Projekten mit einer Gesamtinvestition von weniger als € 50 Mio. war eine Notifizierung nicht vorgesehen. Für sie war eine Höchstförderung von 50 % der Gesamtinvestition nach den Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU) möglich. Wesentlicher Hintergrund dieser Regelung war der Umstand, dass der europäische Gesetzgeber ab einem Investitionsvolumen von € 50 Mio. nicht mehr von einer Investitionsförderung für kleine Unternehmen ausging. Am 5. Juli 2002 reichte der Angeschuldigte bei dem für die Bearbeitung von Förderanträgen zuständigen Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern als Geschäftsführer der „H.“ einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln für die Errichtung eines Hotels mit Wellnessangeboten („Hotel Hafen im Hafen“) sowie zweier Restaurantpavillions und eines Vereinshauses am Standort H. in R ein. Der Antrag wies ein Gesamtinvestitionsvolumen von € 49,5 Mio. aus. Parallel dazu veranlasste der Angeschuldigte den gesondert Verfolgten B. M., am selben Tage bei dem Landesförderinstitut als, Geschäftsführer der faktisch von dem Angeschuldigten beherrschten „M.“ einen weiteren, getrennten Antrag auf Gewährung von Fördermitteln für ein Hotel mit Tagungskomplex („Sporthotel“), Yachthafen, Verwaltungsgebäude und Bootshalle am selben Standort einzureichen, der ebenfalls ein Gesamtinvestitionsvolumen von € 49,5 Mio. auswies. Auf diese Weise spaltet der Angeschuldigte ein faktisch einheitliches Projekt in scheinbar zwei getrennte Vorhaben zweier vermeintlich voneinander unabhängiger Investoren auf, um die für Vorhaben mit Investitionsvolumina von mehr als € 50 Mio. vorgeschriebene Einzelfallnotifizierung bei der EU-Kommission zu umgehen. Zugleich beabsichtigte er damit, statt der tatsächlich maximal zulässigen Höchstförderung von 35 % der Gesamt-investition den gesetzlich nicht zulässigen Höchstfördersatz für Investitionen nach den Regelungen für KMU in Höhe von jeweils 50 % und damit im Ergebnis für die Hälfte der Gesamtinvestition in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der von dem Angeschuldigten gestellten und veranlassten Anträge erließ das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern am 23. Dezember 2003, wie von dem Angeschuldigten angestrebt, zwei Zuwendungsbescheide über die Gewährung von Fördermitteln nach den Regelungen für KMU. Die gewährten Investitionszuschüsse betrugen den im Land Mecklenburg-Vorpommern üblichen Höchstfördersatz von jeweils 49 % für die "H." € 23,471 Mio. und für die "M." € 24,01 Mio. Die Berechnung erfolgte auf Grundlage eines für beide Anträge förderfähigen Gesamtinvestitionsvolumens in Höhe von € 96,9 Mio. Bei Zugrundelegung eines für große Investitionsvorhaben geltenden Höchstsatzes von 35 % wäre eine Gewährung von € 33,915 Mio. möglich gewesen. Damit wurden bis zur Auszahlung der letzten Rate am 26. April 2006 insgesamt mindestens € 13,566 Mio. Fördermittel zu Unrecht ausgekehrt. Zu b) Die beiden vom Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern erlassenen Bescheide vom 23. Dezember 2003 enthielten die Beschränkung, die gewährten Fördermittel entsprechend der ihnen als Anlage beigefügten "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" ausschließlich in Übereinstimmung mit dem vom Angeschuldigten ebenfalls eingereichten Investitions- und Finanzierungsplan zu verwenden. Der Angeschuldigte bezifferte in diesem die Kosten für die "Baulichen Investitionen" ohne Baunebenkosten für das Gesamtvorhaben Yachthafenresidenz auf € 57,32 Mio. Tatsächlich wurden entgegen den Angaben des Angeschuldigten jedoch, wie von diesem von vornherein geplant, für die "Baulichen Investitionen" entgegen dem Investitionsplan nicht mehr als € 47,25 Mio. aufgewendet.“ 3. Nachdem die 1. Große Strafkammer des Landgerichts R. mit Beschluss vom 24.01.2013, Az.: 11 KLs 196/11, die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hatte, ließ das Oberlandesgericht R. auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 19.03.2013, Az.: Ws 63/13, die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor einer anderen als Wirtschaftsstrafkammer zuständigen Großen Strafkammer des Landgerichts R.. 4. Im Ergebnis der daraufhin vor der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts R. durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Angeklagte mit Urteil vom 02.06.2015, Az.: 18 KLs 69/13, vom Vorwurf des Subventionsbetruges wegen dieses Sachverhalts freigesprochen. Eine mit derselben Entscheidung erfolgten Verurteilung des Angeklagten betrifft andere, hier nicht verfahrensgegenständliche Tatvorwürfe. Mit Urteil vom 25.10.2017, Az.: 1 StR 339/16, hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts R. vom 02.06.2015 hinsichtlich des Freispruchs mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen. 5. Eine Verständigung über das Ergebnis des Verfahrens im Sinne des § 257c StPO ist dem Urteil nicht vorausgegangen. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: A. (Rahmengeschehen): 1. Der Angeklagte war im Frühsommer 2002 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H. (im Weiteren: HY). Mit 94 % Mehrheitsgesellschafterin der HY war die O., deren einzelvertretungsberechtigter Vorstand ebenfalls der Angeklagte war. Die O. war zudem alleinige Gesellschafterin der am 04.07.2002 – noch unter dem Namen H. – gegründeten Yachthafenresidenz H. (im Weiteren: YHD). Geschäftsführer der YHD war wiederum der Angeklagte. Bereits am 28.06.2002 war die M. (im Weiteren: MS) – später umfirmiert in K. – gegründet worden. Alleiniger Gesellschafter und bis zum 20.05.2003 auch Geschäftsführer war B. M.. Ab dem 20.05.2003 war der ehemals gesondert verfolgte und inzwischen verstorbene K. B. Geschäftsführer. Später wurde die Zeugin G. zur Geschäftsführerin bestellt. Der Angeklagte war bis zum Sommer 2004 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der O. historisches Warnemünde GmbH, später – am 23.11.2004 ins Handelsregister eingetragen am 25.01.2005 – umfirmiert in Wohnpark H. (im Weiteren: O.), die Ende 2013 aus formwechselnder Umwandlung der O. historisches W. entstanden war. Von Sommer 2004 bis Sommer 2005 war der Zeuge F. Geschäftsführer, anschließend bis in das Jahr 2007 hinein K. B.. 2. Die HY hatte – noch ohne Beteiligung des Angeklagten – am 08.07.1999 mit der R. einen Konzessionsvertrag über Planung, Finanzierung, Bau und Betrieb des maritim-touristischen Gewerbegebietes H. geschlossen; erst im Mai 2002 war die O. wie dargelegt Mehrheitsgesellschafterin der HY geworden. Mit Vertrag vom 19.11.2002 wurde dieser Konzessionsvertrag dahingehend modifiziert, dass die landseitige Erschließung nicht mehr Aufgabe der HY, sondern der R. war; die landseitige Erschließung sollte (auch) durch öffentliche Fördermittel finanziert werden. Ebenfalls noch am 19.11.2002 kaufte die HY von der R. in dem Gewerbegebiet belegene Flächen und wurde ihr von der R. hinsichtlich weiterer in dem Gewerbegebiet belegener Flächen für die Dauer von 99 Jahren ein Erbbaurecht bestellt; der Erbbaurechtsvertrag wurde am 30.07.2003 modifiziert. Schließlich kaufte die HY am 19.02.2007 von der Bundesrepublik Deutschland – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – weitere in dem Gewerbegebiet belegene Flächen. 3. Unter dem 17.10.2002 stellte die YHD durch den Zeugen P. an die R. einen Bauantrag betreffend „Hafen im Hafen – ausgerichtetes Hotel mit Gastronomie, Läden und Wellness/Fitness und zwei vorgelagerte Gastronomiepavillions“. Am 24.10.2002 stellte der Zeuge P. für die MS einen weiteren Bauantrag zur „Errichtung Verwaltung, Sporthotel, Bootshalle (Werkstatt für Kleinreparaturen, Service und Bootsvermessung) und Gebäude mit Gastronomie, Schulungs- und Tagungsräume für maritim-touristische Gewerbebetriebe“ an die R.. Unter dem 30.10.2002 stellte die YHD durch den Zeugen P. an die R. ferner einen Bauantrag betreffend „Sanitär- und Vereinsräume für den Yachthafen“. Am 23.05.2003 erteilte die R. der YHD und der MS die beantragten Baugenehmigungen. 4. Am 25.05.2003 schloss die HY mit der YHD einen Pachtvertrag über in dem Gewerbegebiet belegene Flächen für die Errichtung insbesondere eines Hotels mit zwei gastronomisch genutzten Nebengebäuden sowie einem weiteren Nebengebäude. Ebenfalls am 25.05.2003 schloss die HY mit der MS einen Pachtvertrag über in dem Gewerbegebiet belegene Flächen für die Errichtung eines Hotels, eines Tagungsgebäudes, einer Bootshalle und eines Verwaltungsgebäudes. Im Februar 2004 bemängelte die spätere Co-Finanziererin Norddeutsche Landesbank (Nord/LB) „handwerkliche Unsauberkeiten“ in den Pachtverträgen; dies gelangte auch dem Angeklagten zur Kenntnis. Unter dem 01.04.2004 wies die Rechtsanwaltsgesellschaft G. u. a. im Rahmen eines von dem Angeklagten beauftragten Gutachtens kritisch darauf hin, dass die Pachtverträge weitgehend identisch sowie zu undetailliert seien und einem Vergleich zu mit fremden Dritten geschlossenen Verträgen nicht Stand hielten. Daraufhin wurden – veranlasst durch den Angeklagten und umgesetzt durch den gesondert verfolgten R. S. – die Pachtverträge – rückdadiert auf den 18.01.2004 – modifiziert. So wurde die Pacht von jeweils 40.000,00 € auf 280.000,00 € für die YHD und 360.000,00 € für die MS heraufgesetzt. Darüber hinaus wurden die Pachtverträge zu einem späteren, nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt modifiziert bzw. klargestellt betreffend den Zeitpunkt der Entrichtung der Grundsteuer. 5. Am 16.09.2004 schlossen die Ostseesparkasse R. (OSPA) als Konsortialführerin und die Norddeutsche Landesbank (Nord/LB) als Konsortin zum Zwecke der jeweils gemeinsamen Kreditvergabe an die HY, die YHD und die MS einen Konsortialvertrag, wobei die OSPA eine Quote von 35 % und die Nord/LB eine Quote von 65 % übernahm. Nach dem Inhalt dieses Konsortialvertrages erfolgte aus banktechnischen Erwägungen eine Zusammenfassung der Kreditnehmer, auch wenn die HY und die YHD einerseits sowie die MS andererseits „rechtlich völlig getrennt zu betrachten“ seien. Bis zum August 2008 wurden vier Nachträge zu dem Konsortialvertrag geschlossen. Im Rahmen des Konsortialvertrages einschließlich der Nachträge wurden im Einzelnen folgende Kreditverträge geschlossen: a) Am 10.08.2004 mit der HY über 7 Mio. € insbesondere für die Grundstückserwerbskosten. Zu diesem Vertrag wurde am 15.09.2004 ein Nachtrag betreffend die Gestellung von Sicherheiten und am 27.09.2007 ein zweiter Nachtrag über 1 Mio. € als Kontokorrent für den laufenden Geschäftsbetrieb geschlossen. b) Ebenfalls am 10.08.2004 mit der YHD über insgesamt 49 Mio. €, zusammengesetzt wie folgt: Jeweils etwa 23,5 Mio. € zur Finanzierung der Erstellungs- und Einrichtungskosten für das Wellnesshotel etc. sowie zur Vorfinanzierung der vom Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) bewilligten Fördermittel und in Höhe von 2 Mio. € als Kontokorrent zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs. Zu diesem Vertrag wurde am 15.09.2004 ein Nachtrag betreffend die Gestellung von Sicherheiten und am 27.09.2007 ein zweiter Nachtrag über 4,8 Mio. € geschlossen. Der zweite Nachtrag hatte als Hintergrund bzw. Inhalt die erfolgte Tilgung der vom LFI bewilligten Fördermittel, eine Reduzierung des Kontokorrents zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf 1 Mio. € und die „mittel- und langfristigen Mitfinanzierung“ des Wellnesshotels etc. c) Auch am 10.08.2004 mit der MS über insgesamt 50,5 Millionen €, die sich wie folgt zusammensetzten: Etwa 25 Mio. € zur Finanzierung der Erstellungs- und Einrichtungskosten für 3 Hotelresidenzen, 1 Tagungs- und Konferenzzentrum, Verwaltungsgebäude, Yachthafen und Bootshalle sowie etwa 24 Mio. € zur Vorfinanzierung der vom LFI bewilligten Fördermittel sowie in Höhe von 1 Mio. € als Kontokorrent zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs. Auch zu diesem Vertrag wurde am 15.09.2004 ein Nachtrag betreffend die Gestellung von Sicherheiten und ebenso am 27.09.2007 ein zweiter Nachtrag über 0,75 Millionen € geschlossen. Der zweite Nachtrag hatte als Hintergrund und Inhalt gleichfalls die erfolgte Tilgung der vom LFI bewilligten Fördermittel, eine Reduzierung des Kontokorrents zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf 0,75 Millionen € und die „mittel- und langfristige Mitfinanzierung“ der 3 Hotelresidenzen, des Tagungs- und Konferenzzentrums, des Verwaltungsgebäudes, des Yachthafens und der Bootshalle. d) Am 28.10.2005 mit der O. über 2 Mio. € zur Darlehensgewährung durch die O. an die YHD. 6. a) Am 04.07.2002 stellte der Angeklagte für die YHD beim LFI einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft (einschl. Tourismus) im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung zur Errichtung des Wellnesshotels etc. über 49,5 Millionen €. Unter dem 05.06.2003 reichte die YHD durch L. beim LFI zu diesem Antrag die Baugenehmigung(en), den Grundstückspachtvertrag und den GU-Vertrag (siehe unten) ein. Am 05.07.2002 stellte M. für die MS beim LFI einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft (einschl. Tourismus) im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung zur Errichtung des Kongresshotels etc. über 49,5 Millionen €. Unter dem 05.06.2003 reichte die MS durch B. beim LFI zu diesem Antrag die Baugenehmigung(en), den Grundstückspachtvertrag und den GU-Vertrag (siehe unten) ein. b) Jeweils unter dem 29.10.2002 schrieb der gesondert verfolgte O. E. als Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die YHD und die MS unter Bezugnahme auf die Anträge vom 04. bzw. 05.07.2002 einen in der Sache jeweils inhaltlich identischen sogenannten Letter of Intent. In diesem teilte er die Bereitschaft mit, die zur Verfügung stehende Fördermöglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit einzusetzen und dass eine 50 %-ige Förderung die Subventionsobergrenze sei. Zudem stellte er jeweils klar, dass dieses Schreiben keine rechtlich verbindliche Förderzusage darstelle. c) Am 23.12.2003 erließ das – auch nach der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut M-V vom 05. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2003 S. 695) insoweit noch zuständige – Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern – Der Minister in Vertretung für den E. durch den Staatssekretär R. M. („i.V. RM“) einen Zuwendungs-bescheid an die YHD für das Wellnesshotel etc. über 23.471.000 €, ausgehend von einer förderfähigen Investitionssumme von 47.900.000 € und einem effektiven Fördersatz von 49 %. Noch am selben Tag verzichtete die YHD durch den Angeklagten auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid. Bis zum 19.12.2005 ergingen vier Änderungsbescheide, die jedoch nicht das Ausmaß der (Gesamt-) Förderung an sich betrafen. Ebenfalls am 23.12.2003 erließ das zuständige Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern – Der Minister in Vertretung für den E. durch den Staatssekretär R. M. („i.V. RM“) einen Zuwendungsbescheid an die MS für das Kongresshotel etc. über 24.010.000 €, ausgehend von einer förderfähigen Investitionssumme von 49.000.000 € und einem effektiven Fördersatz von 49 %. Noch am selben Tag verzichtete die MS durch B. auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid. Bis zum 19.12.2005 ergingen drei Änderungsbescheide, die jedoch nicht das Ausmaß der (Gesamt-) Förderung an sich betrafen. Die (jeweils ursprünglichen) Zuwendungsbescheide enthielten projektbezogen gleichlautenden Nebenbestimmungen zur Mittelverwendung wie folgt: „l. Zuwendungszweck: Die Zuwendung wird gewährt für die Errichtung der oben genannten Betriebsstätte des Fremdenverkehrs (Hotel mit Wellnessangeboten / Yachthafen mit Hotel) in Verbindung mit der Schaffung von 99 Dauerarbeitsplätzen und der Erreichung des Primäreffekts gemäß dem 32. Rahmenplan. Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach der letzten Auszahlung bzw. Abrechnung des Zuschusses müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Zweckbindungszeitraum). Der Zuwendungszweck ist erreicht, wenn die oben genannten und sonstigen der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen bis zum Ablauf des Zweckbindungszeitraumes erfüllt sind. Der Zuwendungszweck ist insbesondere nicht erreicht, wenn Sie vor Antragseingang (09.07.2002) mit dem Vorhaben begonnen haben oder wenn über Ihr Vermögen die Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO) beantragt bzw. ein solches Verfahren eröffnet, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenbereinigung im Sinne von § 305 Abs. 1 S.1 InsO betrieben wird. Beginn eines Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und Bodenuntersuchung nicht als Vorhabensbeginn. II. Bewilligungszeitraum: … III. Rechtliche Grundlagen: Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage - des Haushaltsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, - des maßgeblichen Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", - des § 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen sowie - der §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die in der Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Erläuterungen und Bestimmungen aufgrund der Förderung produktiver Investitionen aus dem "Europäischen Fonds, für Regionale Entwicklung" sind Teil dieses Zuwendungsbescheides. IV. Investitionsvorhaben: … V. Finanzierung: … VI. Abruf des Zuschusses: … Für den Abruf der Mittel gelten insbesondere folgende Auflagen: - Der Zuschuss ist als anteilige Finanzierung für das aktivierungspflichtige, förderfähige Investitionsvorhaben (außer geringwertige Wirtschaftsgüter) zweckgebunden einzusetzen. - Der Zuschuss darf (abweichend von Nr. 1.4 der ANBest-P) nur soweit und nicht eher angefordert werden, als er für bereits bezahlte Rechnungen benötigt wird. Die Anforderung hat innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu erfolgen. - Mit jeder Anforderung von Investitionszuschüssen ist eine Auflistung aller tatsächlich getätigten Einzelinvestitionen von Beginn der Maßnahme an beizufügen (siehe Vordruckmuster Mittelabruf). Bauinvestitionen, Maschinen und Ausrüstungen bzw. sonstige Investitionen sind getrennt aufzuführen. Der Aufstellung muss das Bestelldatum und das Bezahldatum des jeweiligen Wirtschaftsgutes sowie der Zeitpunkt des Baubeginns zu entnehmen sein. Die Aufstellung muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigt werden … VII. Verwendungsnachweis: … VIII. Nebenbestimmungen Der Zuschuss wird unter folgenden weiteren Auflagen und Bedingungen bewilligt: … Sie haben den geförderten Betrieb im Zweckbindungszeitraum selbst zu betreiben. Der geförderte Betrieb darf innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Auszahlung bzw. Abrechnung des Zuschusses (= Zweckbindungszeitraum) weder ganz oder teilweise stillgelegt, ganz oder teilweise auf andere übertragen oder nach außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern verlegt werden. … IX. Erstattung der Zuwendung: … X. Subventionserheblichkeit der Angaben: Gemäß § 3 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI. l. S; 2037) ist der Subventionsnehmer verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Dem Subventionsgeber ist auch rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn jemand einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber Im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen den Verwendungsbeschränkungen verwenden will. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch. Zu den Tatsachen zählen insbesondere die im Antrag, in ergänzend dazu vorgelegten Unterlagen, in Mittelabrufen und in Nachweisen und Berichten enthaltenen Angaben. Änderungen von subventionserheblichen Tatsachen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“ d) Vom 28.05.2004 bis zum 10.03.2006 stellte die YHD insgesamt 14 Mittelanforderungen an das LFI über insgesamt dem Zuwendungsbescheid entsprechend 49 % von 47,9 Millionen €, also 23,471 Millionen €. Die Unterzeichnung erfolgte jeweils durch den Angeklagten und die Bestätigung als sachlich und rechnerisch richtig jeweils durch den anderweitig Verfolgten S.. In der Zeit vom 09.08.2004 bis zum 24.04.2006 erließ das – inzwischen durch die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut M-V vom 05. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2003 S. 695) i. V. m. der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut M-V vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 100) auch insoweit zuständig gewordene – LFI gegenüber der YHD insgesamt 9 Teilauszahlungsbescheide – zumeist unterzeichnet durch den gesondert verfolgten R. G. – über insgesamt 23,471 Millionen €, die durch 9 Überweisungen jeweils auf ein Konto der YHD bei der OSPA zwischen dem 12.08.2014 und dem 27.04.2016 zur Auszahlung gelangten. Vom 01.06.2004 bis zum 09.03.2006 stellte die MS insgesamt 14 Mittelanforderungen an das LFI über insgesamt dem Zuwendungsbescheid entsprechend 49 % von 49,0 Millionen €, also 24,010 Millionen €. Die Unterzeichnung erfolgte jeweils durch B. und die Bestätigung als sachlich und rechnerisch richtig jeweils durch S.; letzteres mit einer Ausnahme. Darauf erließ das inzwischen zuständige Landesförderinstitut vom 09.08.2004 bis zum 24.04.2006 gegenüber der MS insgesamt 9 Teilauszahlungsbescheide – zumeist unterzeichnet durch G. – über insgesamt 24,010 Millionen €, die durch 9 Überweisungen jeweils auf ein Konto der MS bei der OSPA zwischen dem 12.08.2014 und dem 27.04.2006 zur Auszahlung gelangten. 7. a) Am 26.05.2003 schloss die YHD, vertreten durch den Angeklagten, mit der H. (im Weiteren: H.), vertreten durch den damaligen Geschäftsführer, den Zeugen K., einen Generalunternehmervertrag für die schlüsselfertige Erstellung des Wellnesshotels etc. für 48,2 Millionen €. Enthalten ist zudem eine Aufteilung der Kosten für das Wellnesshotel einer- und die Nebengebäude andererseits, die ihrerseits wiederum in Planungs-, Außenanlagen-, Bau-, Einrichtungskosten usw. aufgeteilt sind. Betreffend die Zahlungen wurde lediglich auf der Grundlage von § 16 VOB/B ergänzend vereinbart: „Abschlagszahlungen werden gemäß Baufortschritt geleistet. Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Dieser Vertrag wurde beim LFI von der YHD mit Schreiben vom 05.06.2003, unterzeichnet durch den Angeklagten, eingereicht. Der Vertrag vom 26.05.2003 wurde am 10.08.2004 für die YHD durch den Angeklagten und die H. durch den inzwischen bestellten Geschäftsführer, den Zeugen K., dahingehend ergänzt, dass für die YHD eine Zahlungsfrist und für die H. die Pflicht zur Übernahme der Bauzeitzinsen vereinbart wurde. Ebenfalls am 10.08.2004 schlossen die YHD durch den Angeklagten und die H. durch den Zeugen K. einen Vertrag, wonach die H. gegen entsprechende Zahlung pre-opening Kosten der YHD in Höhe von (bis zu) 800.000 € übernahm. Beide Verträge vom 10.08.2004 wurden veranlasst durch den Angeklagten und umgesetzt durch den anderweitig Verfolgten S.. Auch am 26.05.2003 schloss die MS, vertreten durch B., mit der H., vertreten durch den damaligen Geschäftsführer, den Zeugen K., einen Generalunternehmervertrag für die schlüsselfertige Erstellung des Kongresshotels etc. für 49,5 Millionen €. Enthalten ist zudem eine Aufteilung der Kosten für das Konferenzzentrum einer- und das Hotel sowie die Nebengebäude andererseits, die ihrerseits wiederum in Planungs-, Außenanlagen-, Bau-, Einrichtungskosten usw. aufgeteilt sind. Zu den Zahlungen wurde auch hier auf der Grundlage von § 16 VOB/B lediglich ergänzend vereinbart: „Abschlagszahlungen werden gemäß Baufortschritt geleistet. Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Dieser Vertrag wurde beim LFI von der MS mit Schreiben vom 05.06.2003, unterzeichnet durch K. B., eingereicht. Am 10.08.2004 schlossen die MS durch B. und die H., vertreten durch den inzwischen bestellten Geschäftsführer, den Zeugen K., weiterhin einen Vertrag, wonach für die MS eine Zahlungsfrist und für die H. die Pflicht zur Übernahme der Bauzeitzinsen vereinbart wurde; zudem übernahm die H. gegen entsprechende Zahlung pre-opening Kosten der MS in Höhe von (bis zu) 700.000 €. Der Vertrag vom 10.08.2004 wurde veranlasst durch den Angeklagten und umgesetzt durch den anderweitig Verfolgten S.. Der Vertrag vom 10.08.2004 zwischen MS und H. wurde später zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt hinsichtlich der Berechnung der pre-opening Kosten ergänzt. Die Verträge vom 26.05.2003 sind mit Ausnahme der Gebäudespezifika identisch. Am 16.12.2003 schloss die O., vertreten durch den Angeklagten, mit der H., vertreten durch den Zeugen K., betreffend das nicht zum Gewerbegebiet H. mit Wellnesshotel etc. sowie Kongresshotel etc. gehörende, aber in der Nähe, noch im Bereich der H., gelegene Wohngebiet T. einen Generalunternehmervertrag für die „schlüsselfertige Erstellung der Häuser A bis F, Tiefgaragen I und II (ohne „Stapelparker“), die innere Erschließung des Wohngebietes „A.“ in R. H. sowie der Außenanlagen“ für 27.000.000 €. Betreffend Zahlungen wurde auf der Grundlage des § 16 VOB/B lediglich ergänzend vereinbart: „Im Hinblick auf den in § 2 vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … [Es folgt eine Aufstellung, die für April 2005 bis Februar 2006 jeweils 2,0 Mio. € ausweist und für März 2006 5,0 Mio. €.] … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlung innerhalb von 30 Kalendertagen. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“. Danach wurden noch folgende Änderungen betreffend die Abschlagszahlungen vorgenommen: Am 12.01.2005 wurden von der O., nunmehr vertreten durch den Zeugen F., und der H., wiederum vertreten durch den Zeugen K., folgende Abschlagszahlungen vereinbart: - für Januar 2006 4,0 Mio. €, - für Februar 2006 bis November 2006 jeweils 2,0 Mio. € und - für Dezember 2006 3,0 Mio. €. Am 01.07.2005 wurden von der O., inzwischen vertreten durch B., und der H., wiederum vertreten durch den Zeugen K., folgende Abschlagszahlungen vereinbart: - für Mai 2006 4,0 Mio. €, - für Juni 2006 bis März 2007 jeweils 2,0 Mio. € und - für April 2007 3,0 Mio. €. Am 07.08.2005 wurde zwischen der O., wiederum vertreten durch B., und der H., abermals vertreten durch den Zeugen K., ein Auflösungsvertrag zum Generalunternehmervertrag vom 16.12.2003 mit folgendem Inhalt geschlossen: „Dieser Vertrag wird gegen 1) Eine Einmalzahlung in Höhe von 2.320.000,-- EUR, inkl. 16 % Mwst., von der Wohnpark H. an die H. Servicegesellschaft mbH (hiervon werden 50 % ausgezahlt und 50 % dem Darlehenskonto der H. gut geschrieben) und 2) eine Zahlung in Höhe von 480 T€ für bereits von der H. Servicegesellschaft mbH verauslagte Kosten für das Vorhaben aufgelöst. Nach Eingang der Zahlungen bestehen wechselseitig keine weiteren Ansprüche.“ b) Am 16.12.2003 schloss die H., vertreten durch den Zeugen K., mit der N. (im Weiteren: N.), vertreten durch den Zeugen L., einen Generalunternehmervertrag für die Erstellung der Gebäude sowohl des Wellnesshotels etc., als auch des Kongresshotels etc. für pauschal 64.000.000 €. Betreffend die Zahlungen wurde lediglich nach § 16 VOB/B ergänzend vereinbart: „Im Hinblick auf den in § 2 vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … [Es folgt eine Aufstellung, die für Dezember 2003 0,5 Mio. € und für die Monate von Januar 2004 bis März 2005 jeweils Beträge von 4,1 Mio. € bis 4,3 Mio. € ausweist.] … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Dieser Vertrag wurde noch am selben Tag durch dieselben handelnden Personen wieder aufgehoben. Gleichfalls am 16.12.2003 schloss die H., vertreten durch den Zeugen K., mit der N., vertreten durch den Zeugen L., betreffend den T. für die „schlüsselfertige Erstellung der Häuser A bis F, der Tiefgaragen I und II (ohne „Stapelparker“), die innere Erschließung des Wohngebietes „A.“ in R. H. sowie der Außenanlagen“ einen Generalunternehmervertrag über pauschal 25.600.000 €. Auch hier wurde betreffend die Zahlungen wurde auf der Grundlage des § 16 VOB/B ergänzend vereinbart: „Im Hinblick auf den in § 2 vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … [Es folgt eine Aufstellung, die für die Monate von April 2005 bis Februar 2006 jeweils Beträge von 2,0 Mio. € und für März 2006 von 3,6 Mio. € ausweist.] … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Auch dieser Vertrag wurde noch am 16.12.2003 durch dieselben handelnden Personen wieder aufgehoben. Ebenfalls noch am 16.12.2003 schloss die H., vertreten durch die Zeugen K., mit der N., vertreten durch den Zeugen L., einen Generalunternehmervertrag betreffend sowohl die Erstellung der Gebäude des Wellnesshotels etc. und des Kongresshotels etc. als auch des T.s über pauschal 89.600.000 €. Zu den Zahlungsmodalitäten wurde nach § 16 VOB/B wiederum ergänzend vereinbart: „Im Hinblick auf den in § 2 vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … [Es folgt eine Aufstellung, die – den aufgehobenen Verträgen entsprechend - für Dezember 2003 0,5 Mio. € und für die Monate von Januar 2004 bis März 2005 jeweils Beträge von 4,1 Mio. € bis 4,3 Mio. € sowie für die Monate von April 2005 bis Februar 2006 jeweils Beträge von 2,0 Mio. € und für März 2006 von 3,6 Mio. € ausweist.] … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Die Vertragsschlüsse und Aufhebungen vom 16.12.2003 erfolgten auf Veranlassung des Angeklagten, der sie auch mit dem Zeugen L. ausgehandelt hatte. Intern hatte die N. für das Gewerbegebiet H., bestehend aus Wellnesshotel etc. sowie Kongresshotel etc. insgesamt etwa 47,25 Mio. € kalkuliert, aufbauend auf Einzelkalkulationen für jedes einzelne Gebäude; für den T. hatte die N. intern eine etwas geringere Summe kalkuliert. In der Folgezeit erbrachte die N. bis zum April 2006 ihre Leistungen sowohl für das Wellnesshotel etc. als auch das Kongresshotel etc. sowie – beginnend im Frühsommer 2004 bis zum September 2005 – ebenfalls für den T.. Zwischenzeitlich erfolgte noch betreffend den – nicht aufgehobenen – Vertrag vom 16.12.2003 über 89.600.000 € zwischen der H. und der N., wiederum vertreten durch die Zeugen K. (H.) und L. (N.), Änderungen betreffend die Abschlagszahlungen. Am 29.06.2004 wurden folgende Abschlagszahlungen vereinbart: - für Dezember 2003 0,5 Mio. €, - für Januar 2004 und Februar 2004 jeweils 4,1 Mio. €, - für März 2004 und April 2004 jeweils 0 €, - für Mai 2004 bis März 2005 jeweils unveränderte Beträge von 4,1 Mio. € bis 4,3 Mio. €, - für April 2005 4,1 Mio. €, - für Mai 2005 4,2 Mio. €, - für Juni 2005 4,3 Mio. €, - für Juli 2005 3,7 Mio. €, - für August 2005 bis Februar 2006 jeweils 2,0 Mio. € und - für März 2006 3,6 Mio. €. Am 15.06.2005 wurden folgende Abschlagszahlungen vereinbart: - für Dezember 2003 bis November 2004 jeweils dieselben Beträge wie am 29.06.2004, - für Dezember 2004 0 €, - für Januar 2005 4,2 Mio. €, - für Februar 2005 und März 2005 jeweils 0 €, - für April 2005 4,2 Mio. €, - für Mai und Juni 2005 jeweils 0 €, - für Juli 2005 9,0 Mio. €, - für August 2005 und September 2005 jeweils 4,0 Mio. €, - für Oktober 2005 bis April 2006 jeweils 0 €, - für Mai 2006 3,6 Mio. € und - für Juni 2006 bis April 2007 jeweils 2,0 Mio. €. Hintergrund der Vereinbarungen vom 29.06.2004 und 15.06.2005 waren jeweils Verzögerungen im ursprünglich geplanten Bauablauf. In den nach Baufortschritt erstellten Abschlagsrechnungen fand keine Unterscheidung zwischen den Bauvorhaben Wellness- und Kongresshotel einerseits und T. andererseits und auch nicht zwischen Wellnesshotel etc. einerseits und Kongresshotel etc. statt. Die H. wiederum stellte im Nachgang zu den Abschlagsrechnungen der N. Abschlagsrechnungen an die YHD und die MS. Über die OSPA und das LFI erfolgte sodann im Ergebnis die Bezahlung der N.. Am 23.09.2005 vereinbarte die H., vertreten durch den Zeugen K., mit der N., vertreten durch Zeugen L., dass der letztgenannte Vertrag vom 16.12.2003 über 89.600.000 € dahingehend geändert werde, dass eine Beschränkung erfolge auf Wellnesshotel etc. und Kongresshotel etc. unter Herausnahme des T.s. Als neue Vertragssumme wurden pauschal 59.000.000 € vereinbart; bislang auf den Vertrag vom 16.12.2003 über 89.600.000 € geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 47.100.000 € wurden vollständig angerechnet. Auf der Grundlage des § 16 VOB/B wurde zu den Zahlungen ergänzend vereinbart: „Im Hinblick auf den in § 2 vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … [Es folgt eine Aufstellung, die für Dezember 2003 0,5 Mio. €, für die Monate Januar 2004 und Februar 2004 jeweils Beträge von 4,1 Mio. €, für die Monate Mai bis November 2004 jeweils Beträge von 4,2 Mio. € bis 4,3 Mio. € und für Januar 2005 einen Betrag von 4,2 Mio. € sowie für April 2005 einen Betrag von 4,2 Mio. € ausweist. Diese Beträge sind jeweils als bezahlt bezeichnet und entsprechen mit Ausnahme des April 2005 jeweils denjenigen in den entsprechenden Verträgen vom 16.12.2003 für die jeweiligen Monate vereinbarten. Für die im Zeitraum liegenden nicht genannten Monate sowie Mai bis Juli 2005 weist die Aufstellung jeweils 0 € aus sowie für die nachgenannten Folgemonate folgende Beträge: August 2005: 4,0 Mio. €, September 2005: 3,0 Mio. €, Oktober 2005: 3,0 Mio. € und November 2005: 1,9 Mio. €.] … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Gleichfalls am 23.09.2005 schloss die O., vertreten durch B., mit der N., vertreten durch den Zeugen L., betreffend den T. für die „schlüsselfertige Erstellung der Häuser A bis F, der Tiefgaragen I und II (ohne „Stapelparker“), die innere Erschließung des Wohngebietes „A.“ in R. H. sowie der Außenanlagen“ einen Generalunternehmervertrag über pauschal 30.600.000 €. Betreffend Zahlungen wurde wiederum nach § 16 VOB/B ergänzend vereinbart: „Im Hinblick auf den in § 2 vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: [Es folgt eine Aufstellung, die für die April 2006 und Mai 2006 einen Betrag i. H. v. jeweils 0,9 Mio. € ausweist, für Juni 2006 und Juli 2006 jeweils 1,1 Mio. €, für August 2006 2,0 Mio. €, für September 2006 7,5 Mio. €, für Oktober 2006 bis Januar 2007 jeweils 2,2 Mio. €, für Februar 2007 bis April 2007 jeweils 2,0 Mio. €, für Mai 2007 1,5 Mio. € und für Juni 2007 0,8 Mio. € ausweist.] … Der Auftraggeber zahlte die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ c) Bei der H. handelte es sich um eine Gesellschaft, die aufgrund ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur tatsächlichen Durchführung der in den Verträgen mit der YHD und der MS übernommenen Bauverpflichtungen nicht auch nur ansatzweise in der Lage war. Sie war insoweit auf die N. und Zahlungen der YHD und der MS angewiesen. Alleiniger Gesellschafter der H. war und ist der Zeuge M., der zunächst auch Geschäftsführer war. Vor dem 26.05.2003 wurde der Zeuge K. Geschäftsführer, ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt zwischen dem 26.05.2003 und dem 10.08.2004 der Zeuge K., der wiederum spätestens 2006 erneut durch den Zeugen M. abgelöst wurde. Die H. stand in der gegenständlichen Zeit jedoch unter dem maßgeblichen Einfluss des sie faktisch beherrschenden Angeklagten, der insbesondere die Verträge mit der YHD und der MS sowie auch mit der N. aushandelte; die Unterzeichnungen erfolgten durch die Zeugen K. und K. gleichsam auf Veranlassung und Anweisung des Angeklagten. Der Angeklagte war es auch, der schon aufgrund seiner Stellung als Investor entscheidenden Einfluss auf alle maßgeblichen Finanzfragen der H. hatte und insoweit alleiniger Entscheider war; ab dem 24.11.2003 bestand auch für Verfügungen aus den Konten der H. bei der OSPA ein Zustimmungsvorbehalt für den Angeklagten. d) Der Angeklagte hatte auch noch mindestens ähnlich maßgeblichen Einfluss auf die O., als er nicht mehr deren Geschäftsführer war. 8. a) Die Abrechnung zwischen der N. und der H. erfolgte auf Grundlage des – nicht aufgehobenen – Vertrages vom 16.12.2003 über 89,6 Mio. € (nebst Änderungen) insbesondere durch Rechnungslegungen und Zahlungen wie folgt: 1. Abschlagsrechnung vom 02.01.2004 über 0,5 Mio. €; Bezahlung am 26.02.2004, 2. Abschlagsrechnung vom 31.01.2004 über 4,1 Mio. €; Bezahlung i. H. v. 1.000.000,00 € am 11.03.2004 und im Übrigen am 14.04.2004, 3. Abschlagsrechnung vom 27.02.2004 über 4,1 Mio. €; Bezahlung am 27.05.2004; nach baufortschrittsbedingter Stornierung der 4. und der 5. Abschlagsrechnung: 6. Abschlagsrechnung vom 28.05.2004 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 01.07.2004, 7. Abschlagsrechnung vom 30.06.2004 über 4,3 Mio. Euro; Bezahlung i. H. v. 456.000,00 € am 01.07.2004 und im Übrigen am 05.08.2004, 8. Abschlagsrechnung vom 30.07.2004 über 4,2 Mio. €; Bezahlung am 06.09.2004, 9. Abschlagsrechnung vom 31.08.2004 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 13.10.2004, 10. Abschlagsrechnung vom 30.09.2004 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 11.11.2004, 11. Abschlagsrechnung vom 29.10.2004 über 4,2 Mio. €; Bezahlung am 09.12.2004, 12. Abschlagsrechnung vom 30.11.2004 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 28.01.2005; nach baufortschrittsbedingter Stornierung der 13. Abschlagsrechnung: 14. Abschlagsrechnung vom 31.01.2005 über 4,2 Mio. €; Bezahlung am 14.03.2005, 15. Abschlagsrechnung vom 28.02.2005 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 27.06.2005; nach baufortschrittsbedingter Stornierung der 16. Abschlagsrechnung: 17. Abschlagsrechnung vom 01.08.2005 über 4,0 Mio. €; Bezahlung am 01.11.2005, 18. Abschlagsrechnung vom 01.09.2005 über 3,0 Mio. €; Bezahlung am 01.11.2005, 19. Abschlagsrechnung vom 01.10.2005 über 3,0 Mio. €; Bezahlung am 25.11.2005. Als Betreff war in sämtlichen Abschlagsrechnungen jeweils (nur) angegeben „BV: Yachthafen H.“. Bauleistungen für den T. wurden von der N. – dem tatsächlichen Baubeginn entsprechend – erstmals mit der 6. Abschlagsrechnung abgerechnet, indessen ohne dies in den Abschlagsrechnungen jeweils darzustellen. Schließlich erstellte die N. für die eigene Abrechnung, wegen des am Bauvorhaben H. – anders als am Bauvorhaben T. – einsetzenden Baucontrollings und auf Bitten des seinerzeitigen Geschäftsführers der H., des Zeugen K., Bautenstandbewertungen jeweils zum Monatsende wie folgt: Bautenstandbewertungen wurden grundsätzlich erstellt für die Monate Juli 2004 bis März 2005 sowie Juli 2005, indessen wie folgt differenziert: Für die Monate Juli 2004 bis September 2004 wurden Bautenstandbewertungen jeweils nur betreffend das Bauvorhaben H. erstellt. Für die Monate Oktober 2004 sowie Januar und Februar 2005 wurden Bautenstandbewertungen sowohl wie vorstehend beschrieben erstellt als auch für beide Bauvorhaben H. und T. in einer Bautenstandbewertung gemeinsam. Für die Monate November und Dezember 2004 sowie März und Juli 2005 wurden Bautenstandbewertungen jeweils nur für beide Bauvorhaben H. und T. in einer Bautenstandbewertung gemeinsam erstellt. Die Bautenstandbewertungen fanden keinen Niederschlag in Abschlagsrechnungen. Unter dem 30.08.2006 legte die N. – wiederum (nur) mit dem Betreff „BV: Yachthafen H.“ - Schlussrechnung über insgesamt (noch) 4.464.987,51 €, wobei darin erstmals auch Nachträge bzw. Zusatzleistungen betreffend sowohl die H. als auch den T. enthalten waren. Die Schlussrechnung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Zahlungen auf die Schlussrechnung erfolgten (zunächst) nicht. Der anschließend zwischen der H. und der N. – bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der B. in G. – vor dem LG R. zum Az.: 5a HK O 127/08 geführte Zivilrechtsstreit wurde zur wechselseitigen Erledigung der Ansprüche aus dem Bauvorhaben durch Vergleich vom 13.06.2019 beendet. Dabei waren im Wege der Vereinbarung als Anlage zum Vergleich folgende den T. betreffende Beträge eingeflossen: Für unstreitige Vergütung 4.386.973,38 € und für Nachträge / nicht berücksichtigte Leistungen 1.093.622,48 €. Betreffend die Leistungen der N. für den T. hatte im Auftrag der H. der von der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden und für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Prof. Dr.-Ing. W. H. unter dem 14.03.2008 ein Gutachten erstellt und in diesem den Wert der von der N. für den T. erbrachten Leistungen mit 4.086.973,38 € beziffert. b) Die H. stellte der YHD dem Vertrag vom 26.05.2003 entsprechend Rechnungen über insgesamt 48,2 Mio. € wie folgt: 1. Am 12.11.2003 über 2.184.000,00 € für Planungsleistungen 2. Am 01.12.2003 über 215.000,00 € für Gründungsarbeiten 3. Am 05.02.2004 über 500.000,00 € für Gründungsarbeiten 4. Am 20.02.2004 über 709.000,00 € für Gründungsarbeiten 5. Am 27.02.2004 über 198.275,86 € für Gründungsarbeiten 6. Am 24.02.2004 über 1,6 Mio. € für Gründungsarbeiten 377.724,14 € und Hochbau 1.222.275,86 € 7. Am 29.06.2004 über 4.423.724,00 € für Planungsleistungen 146.000,00 €, Gründungsarbeiten 1,0 Mio. € und Hochbau 3.277.724,00 € 8. Am 30.07.2004 über 2,0 Mio. € für Hochbau 9. Am 31.08.2004 über 2,3 Mio € für Hochbau 10. Am 30.09.2004 über 2,8 Mio € für Hochbau 11. Am 20.10.2004 über 500.000,00 € für Hochbau 12. Am 02.11.2004 über 1,5 Mio € für Hochbau 1,1 Mio € und Einbauten (Haustechnik) 400.000,00 € 13. Am 15.11.2004 über 1,4 Mio € für Hochbau 1,2 Mio € und Einbauten (Haustechnik) 200.000,00 € 14. Am 01.12.2004 über 2.050.000,00 € für Hochbau 1,3 Mio €, Einbauten (Haustechnik) 450.000,00 € und Außenanlagen 300.000,00 € 15. Am 07.12.2004 über 1,1 Mio € für Hochbau 16. Am 05.01.2005 über 500.000,00 € für Einbauten 17. Am 18.01.2005 über 300.000,00 € für Einbauten 18. Am 25.01.2005 über 2,0 Mio. € für Einbauten 19. Am 09.03.2005 über 2,5 Mio. € für Hochbau 350.000,00 €, Einbauten 650.000,00 € und Zimmerausstattung 1,5 Mio. € 20. Am 22.03.2005 über 500.000,00 € für Zimmerausstattung 21. Am 08.04.2005 über 500.000,00 € für Zimmerausstattung 22. Am 22.04.2005 über 1.050.000,00 € für Zimmerausstattung 1,0 Mio. € und Einbauten 50.000,00 € 23. Am 11.05.2005 über 500.000,00 € für Hochbau 100.000,00 € und Einbauten 400.000,00 € 24. Am 27.05.2005 über 200.000,00 € für Zimmerausstattung 25. Am 01.06.2005 über 150.000,00 € für Zimmerausstattung 26. Am 24.06.2005 über 3,5 Mio. € für Zimmerausstattung 3,1 Mio. € und Einrichtung öffentlicher Bereich 400.000,00 € 27. Am 15.07.2005 über 1,1 Mio. € für Zimmerausstattung 28. Am 15.08.2005 über 1,0 Mio. € für Einrichtung öffentlicher Bereich 29. Am 05.09.2005 über 600.000,00 € für Einrichtung öffentlicher Bereich 30. Am 16.09.2005 über 400.000,00 € für Einrichtung öffentlicher Bereich 31. Am 30.09.2005 über 2,6 Mio. € für Einbauten 200.000,00 €, Außenanlagen 600.000,00 €, Zimmerausstattung 1,0 Mio. €, Einrichtung öffentlicher Bereich 500.000,00 € und Einrichtung Wellness 300.000,00 € 32. Am 18.10.2005 über 3,0 Mio. € für Einrichtung Gastronomie 33. Am 21.10.2005 über 4.320.000,00 € für Einbauten 200.000,00 €, Zimmerausstattung 450.000,00 €, Einrichtung öffentlicher Bereich 600.000,00 €, Einrichtung Wellness 2,2 Mio. €, Einrichtung Gastronomie 500.000,00 €, geringwertige Wirtschaftsgüter 300.000,00 €, Außenanlagen 40.000,00 €, Ausstattung Sanitäranlagen 20.000,00 € und Ausstattung Regattabüro 10.000,00 € sowie 34. Am 03.07.2006 über 0,14 € für Hochbau. Die Rechnungen wurden in voller Höhe durch Banküberweisungen, Verrechnungen und Abtretungen beglichen. Die H. stellte der MS dem Vertrag vom 26.05.2003 entsprechend Rechnungen über insgesamt 49,5 Mio. € wie folgt: 1. Am 12.01.2003 über 2,0 Mio. € für Planungsleistungen 2. Am 01.12.2003 über 255.000,00 € für Gründungsarbeiten 3. Am 20.04.2004 über 100.000,00 € für Gründungsarbeiten 4. Am 05.05.2004 über 3,8 Mio. € für Planungsleistungen 125.000,00 €, Gründungsarbeiten 1.645.000,00 €, Hochbau 570.000,00 €, Steganlage 560.000,00 € und Nassbaggerung 900.000,00 € 5. Am 29.06.2004 über 3.505.000,00 € für Planungsleistungen 375.000,00 €, Gründungsarbeiten 1,0 Mio. €, Hochbau 1.730.000,00 € und Steganlage 400.000,00 € 6. Am 30.07.2004 über 2,7 Mio. € für Hochbau 2,4 Mio. € und Steganlage 300.000,00 € 7. Am 31.08.2004 über 2.690.000,00 € für Hochbau 2,2 Mio. €, Technik Tankstelle 250.000,00 € und Steganlage 240.000,00 € 8. Am 30.09.2004 über 2.650.000,00 € für Hochbau 2,1 Mio. €, Technik Tankstelle 50.000,00 € und Steganlage 500.000,00 € 9. Am 29.10.2004 über 900.000,00 € für Hochbau 10. Am 02.11.2004 über 3,0 Mio. € für Hochbau 2,0 Mio. €, Einbauten (Haustechnik) 800.000,00 € und Steganlage 200.000,00 € 11. Am 15.11.2004 über 400.000,00 € für Steganlage 12. Am 01.12.2004 über 2,7 Mio. € für Hochbau 1.350.000,00 €, Einbauten (Haustechnik) 550.000,00 €, Außenanlagen 600.000,00 € und Technik für Steganlage 200.000,00 € 13. Am 07.12.2004 über 500.000,00 € für Hochbau 14. Am 25.01.2005 über 2,6 Mio. € für Hochbau 15. Am 03.02.2005 über 600.000,00 € für Zimmerausstattung 16. Am 08.03.2005 über 500.000,00 € für Einbauten 17. Am 09.03.2005 über 2,7 Mio. € für Hochbau 600.000,00 €, Einbauten 1,5 Mio. €, Steganlage 100.000,00 € und Technik für Steganlage 500.000,00 € 18. Am 22.04.2005 über 1,3 Mio. € für Zimmerausstattung 1,0 Mio. € und Einbauten 300.000,00 € 19. Am 04.05.2005 über 1,0 Mio. € für Einbauten 20. Am 11.05.2005 über 1,0 Mio. € für Hochbau 300.000,00 € und Einbauten 700.000,00 € 21. Am 08.06.2005 über 1,5 Mio. € für Zimmerausstattung 22. Am 13.06.2005 über 350.000,00 € für Zimmerausstattung 23. Am 14.06.2005 über 200.000,00 € für Zimmerausstattung 24. Am 24.06.2005 über 2,5 Mio. € für Zimmerausstattung 25. Am 15.07.2005 über 1,2 Mio. € für Einbauten 800.000,00 € und Außenanlagen 400.000,00 € 26. Am 28.07.2005 über 1,5 Mio. € für Zimmerausstattung 27. Am 05.09.2005 über 1,5 Mio. € für Zimmerausstattung 1,0 Mio. € und Einrichtung öffentlicher Bereich 500.000,00 € 28. Am 16.09.2005 über 400.000,00 € für Einrichtung öffentlicher Bereich 29. Am 30.09.2005 über 3,0 Mio. € für Einbauten 250.000,00 €, Außenanlagen 300.000,00 €, Einrichtung öffentlicher Bereich 1,1 Mio. €, Ausstattung Büro 50.000,00 €, Ausstattung Konferenzräume 600.000,00 €, Einrichtung Gastronomie 500.000,00 €, Steganlage 100.000,00 € und Technik für Steganlage 100.000,00 € sowie 30. Am 21.10.2005 über 2.450.000,00 € für Einbauten 200.000,00 €, Außenanlagen 100.000,00 €, Einrichtung öffentlicher Bereich 300.000,00 €, Ausstattung Konferenzräume 200.000,00 €, Einrichtung Gastronomie 300.000,00 €, Zimmerausstattung 850.000,00 € und geringwertige Wirtschaftsgüter 500.000,00 €. Die Rechnungen wurden ebenfalls in voller Höhe durch Banküberweisungen, Verrechnungen und Abtretungen beglichen. Von den Rechnungen der H. an die YHD und die MS waren jeweils nicht nur Leistungen der N., sondern ebenfalls Leistungen und Lieferungen anderer Subunternehmer und Lieferanten bzw. diesen erstattete Auslagen und Aufwendungen erfasst. Diesbezüglich waren der H. für das/die Bauvorhaben H. von Subunternehmern und Lieferanten Rechnungen gestellt bzw. von ihr erstattet worden in Höhe von insgesamt 46.050.774,17 €. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die H. überhaupt die ihr von der N. beginnend mit der 6. Abschlagsrechnung – wenn auch nicht explizit ausgewiesenen, so doch rein tatsächlich – in Rechnung gestellten Leistungen für den T. ganz oder auch nur teilweise der YHD und/oder der MS in Rechnung gestellt hat. c) Die H. stellte der O. für den T. nur eine Rechnung, dies unter dem 31.12.2006 für „die anerkannten Bauleistungen für das Bauvorhaben T.“ über 1.000.000,00 €. Zahlungen der O. an die H. waren wie folgt festzustellen: Am 24.06.2004 überwies die O. an die H. 4,0 Mio. € mit dem Verwendungszweck „Zahlung T.“. Am 07.08.2006 überwies die O. an die H. 1,0 Mio. € ohne Verwendungszweck. Rückzahlungen der H. an die O. waren nicht festzustellen. d) In der Buchhaltung der H. ergibt sich betreffend den T. folgendes Bild: Die der H. von anderen Subunternehmern und Lieferanten als der N. im Zusammenhang mit der H. in Rechnung gestellten Leistungen und Lieferungen bzw. die ihnen erstatteten Auslagen und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 46.050.774,17 € wurden vollständig auf die Bauvorhaben H. gebucht und waren entsprechend zuzuordnen. Die von der N. gestellten Abschlagsrechnungen wurden ebenfalls fast ausnahmslos auf die Hotel-Bauvorhaben H. gebucht; Ausnahmen sind lediglich folgende: Die 15. Abschlagsrechnung vom 28.02.2005 über 4,3 Mio. € wurde zunächst auf die Bauvorhaben H. gebucht, im Juli 2006 indessen vollständig umgebucht auf das Bauvorhaben T.. Die 17. Abschlagsrechnung 01.08.2005 über 4,0 Mio. € wurde in Höhe von 617.000 € auf die Bauvorhaben H. und in Höhe von 3.383.000 auf das Bauvorhaben T. gebucht. Die am 24.06.2004 von der O. überwiesenen 4,0 Mio. € wurden bis zum 31.12.2006 – ohne entsprechenden vertraglichen Beleg – als verzinsliches Darlehen mit einem Endsaldo von ca. 4,652 Mio. € gebucht. Rückzahlungen bzw. entsprechende Buchungen waren nicht festzustellen. Am 31.12.2006 erfolgte – ebenfalls ohne entsprechenden vertraglichen Beleg – eine Verrechnung mit einer Forderung in Höhe von 3.652.000 € für den „Verkauf Forderungen N. an WpHD“. Der danach verbleibende Restbetrag in Höhe von ca. 1 Million € korrespondiert mit der Rechnung vom selben Tag für „die anerkannten Bauleistungen für das Bauvorhaben T.“ über 1.000.000 €, der wiederum die Zahlung in entsprechender Höhe vom 07.08.2006 zuzuordnen ist; weitere zuordenbare vertragliche Belege waren nicht festzustellen. Die Zahlungen gemäß Auflösungsvertrag mit der O. vom 07.08.2005 haben in der Buchhaltung der H. im Ergebnis keinen Niederschlag gefunden. Es wurde zwar am 07.08.2005 entsprechend gebucht. Diese Buchung wurde indessen am 19.08.2005 storniert; weitere entsprechende Buchungen und/oder Zahlungen waren nicht festzustellen. 9. Der Angeklagte war es schließlich auch, der – jedenfalls betreffend die Hotels auf der H. – sowohl nach außen als auch intern als maßgeblicher Ansprechpartner sowie im Ergebnis alleiniger Investor und Entscheidungsträger auftrat; dies betraf sowohl die YHD, als auch die MS und ihre Vorhaben. Dabei stellte er diese Vorhaben wiederholt als (nur) ein Objekt dar, etwa in Schreiben an die R. oder die Nord/LB. Die O., deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Angeklagte war, erstellte zudem jeweils betreffend das gesamte Gewerbegebiet H. – auch als PowerPoint-Präsentation – eine Projektstudie (erstellt unter dem 08.05.2003) und gab eine Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Struktur, eine Machbarkeitsstudie sowie eine Konzept- und Plausibilitätsprüfung in Auftrag. 10. Am 12.09.2005 schlossen die YHD, vertreten durch den Angeklagten, als Betreiberin des Wellnesshotels etc., und die MS, vertreten durch B., als Betreiberin des Konferenzhotels etc., zwecks Synergieeffekten bei einem nach außen einheitlichen Betrieb durch zwei Gesellschaften einen Geschäftsbesorgungsvertrag; der Kunde der Anlage sollte nicht erkennen, dass zwei getrennte Gesellschaften die Anlage betreiben und daher am Ende seines Aufenthaltes nur eine Rechnung erhalten. Im Übrigen sollte der Betrieb getrennt ablaufen und auch nicht durch den Geschäftsbesorgungsvertrag gesetzeswidrig zusammengefasst werden. Der Geschäftsbesorgungsvertrag hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt: Die YHD übernahm für die MS die Vermittlung der Hotelzimmer sowie Konferenzräume und der üblichen Leistungen in diesen Zusammenhängen; ausgenommen war die Betreibung und Vermarktung des Yachthafens. YHD sollte eine Provision in Höhe von 5 % der vermittelten Umsätze erhalten. Der Vertrag war für jede der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende kündbar. Ebenfalls am 12.09.2005 wurde zusätzlich vereinbart, dass direkt zuzuordnende Aufwendungen der jeweiligen Gesellschaft zugerechnet würden und nicht direkt zuzuordnende Aufwendungen aufgrund der Zimmerzahl in den Hotels – YHD: 123 und MS: 245 – zu 1/3 YHD und 2/3 MS zugeordnet würden. Noch im September 2005 nahmen die YHD und die MS ihren Betrieb grundsätzlich auf und rechneten auch entsprechend des Geschäftsbesorgungsvertrages ab. 11. a) Mit Zuwendungsbescheid vom 19.12.2000 des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern war der R. für die wasserseitige Erschließung des Gewerbsgebiets H. ein Zuschuss bis zur Höhe von 10.528.500 DM (5.383.136,57 €) bewilligt worden. b) Am 07.08.2002 stellte die R. beim Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Förderung der landseitigen Erschließung des Gewerbegebiets H.. Mit sogenanntem Letter of Intent vom 20.11.2002 erkannte der anderweitig Verfolgte E. grundsätzlich den Bedarf zur Förderung des Vorhabens im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe mit einer Förderquote von bis zu 90 % an, unter der Voraussetzung der Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen; er wies zudem darauf hin, dass dies keine rechtlich verbindliche Förderzusage darstelle. Mit Zuwendungsbescheid vom 12.02.2004 bewilligte das inzwischen durch die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut M-V vom 05. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2003 S. 695) i. V. m. der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut M-V vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 100) auch insoweit zuständig gewordene LFI der R. auf den Antrag vom 07.08.2002 für die landseitige Erschließung des Gewerbegebiets H. einen Zuschuss bis zur Höhe von 6.665.100 €. B. (Betriebsstätten) Die Verbindungen zwischen den beiden Hotelgesellschaften bzw. ihren Betrieben stellen sich im Ergebnis der Beweisaufnahme im Einzelnen wie folgt dar: 1. Allgemeines Die Hotels wurden im Hinblick auf die gewünschte Förderung gemeinsam, jedoch als zwei trennbare, autark zu betreibende, völlig separat funktionierende Anlagen geplant: Ein 5-Sterne-Wellnesshotel sowie ein etwas weniger hochwertiges Sport- und Kongresshotel. Entsprechend wurden von YHD und MS für ihre jeweiligen Gebäude jeweils – wie dargestellt – getrennte Bauanträge gestellt und die Baugenehmigungen demgemäß erteilt. Die beiden Hotels nebst Nebengebäuden bieten ein einheitliches architektonisches Bild. Sie befinden sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander auf einem äußerlich einheitlich erscheinenden Grundstück im Gewerbegebiet H., jedoch grundsätzlich in – abgesehen insbesondere vom beidseits genutzten Verwaltungsgebäude – getrennten Baulichkeiten auf unterschiedlichen Flurstücken und jedes Gebäude hat – wie in den Bauanträgen grundsätzlich dargelegt – eigene Funktionen. Beide Hotels verfügen auch jeweils über voneinander getrennte Tiefgaragen. 2. Technische Verbindungen a) Betrieb / Rezeption(en) Die Hotels wurden – dem Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechend und darüber hinaus – von Beginn an und jedenfalls in der Anfangsphase ab (Spät-)Sommer 2005 insbesondere insoweit als Gesamtanlage betrieben, als lediglich die Rezeption im Wellnesshotel in Betrieb war. Die drei Betten-Gebäude des Sport- und Kongresshotels verfügten aber jeweils ebenfalls über einen eigenen Eingang einschließlich Rezeption. Diese Rezeptionen verfügten auch jeweils über die erforderliche technische Ausrüstung, namentlich in Form von Hard- und Software für einen von der Rezeption des Wellnesshotels und auch der anderen beiden Rezeptionen des Kongresshotels unabhängigen Betrieb. Für die Aufnahme derartigen Betriebs wären lediglich entsprechende Umschaltungen erforderlich gewesen. b) Gebäudetechnik (außer Heizung) Die gesamte Gebäudetechnik ist grundsätzlich zentral im Verwaltungsgebäude geschaltet und gesteuert; dort befinden sich entsprechende Technikräume. Die Planung und Umsetzung der Gebäudetechnik ist indessen prinzipiell stark gebäudebezogen, so dass jeder Hotelbetrieb über seine eigenen gebäudetechnischen Lösungen für einen autarken Betrieb verfügt. Dies betrifft namentlich die Ver- und Entsorgung sowie die Lüftung, die Kühlung und die Elektrotechnik einschließlich Medienversorgung, Telekommunikation und TV-Technik. Zwischen den einzelnen Gebäuden verläuft ein umfangreiches technisches Kanal- und Leitungsnetz. Alle Gebäude sind daher jeweils mit eigenem Hausanschlussraum mit Wasser-, Elektro-, Wärme- usw. Anschlüssen, Unterzentralen sowie einer Klimaanlage auf dem Dach versehen. Entsprechend sind jeweils ausreichend Technikräume für einen autarken Betrieb der einzelnen Gebäude vorhanden. Für jedes Gebäude ist so – abgesehen von der Notstromversorgung und der Heizung – eine Trennung und eigenständige Bewirtschaftung möglich. Erforderlich dafür ist – ggf. neben einer anderen Software – unter Ausnutzung des vorhandenen Leitungsnetzes zwischen den Gebäuden lediglich eine Umschaltung bzw. Umverdrahtung sowie der Einbau von Zählern; eine Neuverlegung von Leitungen ist entbehrlich. Der Aufwand beliefe sich auf eine einstellige Zahl an Monteurtagen zuzüglich Nebenkosten und die Unterzentralen würden dann jeweils als selbständige Zentrale ohne die (Haupt-) Zentrale im Verwaltungsgebäude funktionieren. Allerdings existiert lediglich eine einheitliche Notstromversorgung. Die Errichtung einer separaten Notstromversorgung unter Ausnutzung des vorhandenen Leitungsnetzes zwischen den Gebäuden für eine der beiden Hotelgesellschaften wäre mit Kosten in Höhe von maximal 200.000 € verbunden; der geringe erforderliche Platz für ein oder mehrere Notstromaggregate wäre jeweils ohne Weiteres vorhanden, ebenso wie das Leitungsnetz zwischen den Gebäuden. c) Heizung Die Hotels werden über eine gemeinsame zentrale Heizung beheizt, die ebenfalls vom Verwaltungsgebäude aus gesteuert wird. Jedes Gebäude verfügt aber entsprechend der (übrigen) Gebäudetechnik jeweils am Ende der Heizungszuleitung – auch insoweit verläuft zwischen den Gebäuden ein umfangreiches Netz – über einen Heizungs- und entsprechenden Technikraum als Wärmezentrale, von wo aus die Verteilung innerhalb des einzelnen Gebäudes erfolgt. Zudem verfügt jedes Gebäude über ausreichende räumliche Kapazitäten für den Einbau einer eigenen, nur dem jeweiligen Gebäude dienenden Heizung – erforderlich wäre jeweils ein Raum von etwa 10 m2, ebenfalls möglich wäre ein Heizungseinbau in den Tiefgaragen. Für eine Trennung der Heizung wären in den jeweiligen Gebäuden lediglich jeweils der Einbau einer eigenen Heizung erforderlich und wegen des bereits vorhandenen Verteilungsnetzes innerhalb des Gebäudes auch möglich; zwischen den Gebäuden könnte das vorhandene Leitungsnetz genutzt werden. Das Abgas könnte über Dach, entweder entlang der Außenwand oder durch einen Schacht von ca. 1 m2 geführt werden. Indessen müsste rein tatsächlich bei einer Trennung der von YHD und MS betriebenen Hotels, da sich die gemeinsame Heizung in den Gebäuden der MS befindet, im Ergebnis lediglich im von der YHD betriebenen Wellnesshotel sowie für das Vereinshaus eine zusätzliche Heizung eingebaut werden, was unter Ausnutzung der zwischen diesen beiden Gebäuden verlaufenden Leitungen einschließlich Nebenkosten weniger als 100.000 € kosten würde. d) Küchen / Restaurants Beide Hotelbetriebe verfügen in ihren jeweiligen Restaurants über ausreichend Platzkapazitäten auch für den Fall der jeweiligen Vollbelegung. Das Wellnesshotel verfügt über eine eigene vollwertige Küche auch für à-la-carte-Betrieb. In der Planung war vorgesehen, von der Küche des Wellnesshotels aus auch die Küchen und damit die Restaurants des Sport- und Kongresshotels einschließlich Kongresszentrum im Sinne einer Vorbereitung zu beliefern. Das Sport- und Kongresshotel verfügt auch nach der (ursprünglichen) Planung – insbesondere unter Berücksichtigung der im Kongressgebäude ebenfalls vorhandenen Kapazitäten – über ausreichend eigene Küchenkapazitäten für Frühstück und Abendessen durch Buffet im Hotel sowie gängige Verköstigung bei Tagungen. Die Küchenkapazitäten im Sport- und Kongresshotel sind jedoch nicht ausreichend für Mehrgangmenüs sowie á-la-carte-Betrieb und Großveranstaltungen; insbesondere fehlt es an Schockfrostern. Dies entspricht der ursprünglichen Planung. Indessen ist in den Hotel- und Kongressgebäuden der MS ausreichend Platz in jedweder Hinsicht für eine Aufrüstung der geplanten bzw. gegebenen Küchenkapazitäten zu einer vollwertigen Küche vorhanden. Solches wäre mit Kosten von maximal 200.000 € verbunden. e) Sämtliche vorstehend dargestellten technischen Verbindungen, insbesondere soweit sie auf eine Trennbarkeit hin ausgelegt sind, waren und sind auch bei voneinander gänzlich unabhängigen und verschiedenen Unternehmen, namentlich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, insbesondere aus ökonomischen und / oder ökologischen Gründen mindestens nicht unüblich. Anhaltspunkte für zwischenzeitlich vorgenommene Trennungen konnten nicht festgestellt werden. 3. Funktionale Verbindungen Im operativen Geschäft bestand von Anfang an ein bzw. das Konzept mit zwei unterschiedlichen Bereichen, die auch unterschiedliche Standards und Zielgruppen hatten: Einerseits das 5-Sterne-Wellnesshotel und anderseits das etwas weniger hochwertige Sport- und Kongresshotel. Dementsprechend wurde der operative Betrieb durch Aufbau paralleler und doppelter Strukturen strikt getrennt. Lediglich der Hoteldirektor und die engere Führungscrew waren – insbesondere vor dem Hintergrund des Geschäftsbesorgungsvertrages – übergreifend tätig. Die engere Führungscrew besteht dabei aus den Leiter-/innen der Bereiche food and beverage, Marketing, Küche, Personal sowie Buchhaltung und Controlling. Für beide Hotelgesellschaften wurden auch eigene Personalplanungen erstellt und darauf aufbauend der Personalbedarf für jede Hotelgesellschaft separat ermittelt. Auch die Einstellung des Personals erfolgte dementsprechend getrennt. Ebenso wurde und wird insbesondere das operative Personal getrennt zwischen Wellnesshotel einerseits und Sport- und Kongresshotel andererseits und entsprechend der Einstellungsverträge eingesetzt. Bei Verwaltung und Management gab es allerdings Überschneidungen durch übergreifende Tätigkeiten der Angehörigen der Leitungsebene. Teilweise waren auch einzelne Beschäftigte in diesem Bereich für beide Gesellschaften tätig. Dies hatte seine Ursache namentlich in dem Umstand, dass die Kapazitäten dieser Beschäftigten durch die Tätigkeit für nur eine Gesellschaft nicht ausgelastet gewesen wären. Im Übrigen existierten aber auch insoweit von jeher parallele und doppelte Strukturen wie insbesondere getrennte Budgetierungen und Buchhaltungen mit entsprechend eigenen Buchungskreisläufen, eigenen Steuernummern und Bilanzen. Schließlich wurde – wie bereits dargestellt – ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. In dessen Rahmen wurde zwar die Vermarktung einheitlich betrieben, aber mit Trennung nach Zielgruppen, da dies auch für die jeweilige Preisgestaltung relevant war. Dadurch waren auch diesbezüglich einzelne Beschäftigte bedingt durch den Geschäftsbesorgungsvertrag für beide Hotelgesellschaften tätig; im Übrigen wurde jedoch auch im Rahmen der Umsetzung des Geschäftsbesorgungsvertrages die Trennung beachtet. 4. Strategische Verbindungen Auch und gerade unter Berücksichtigung des Geschäftsbesorgungsvertrages bestand die Möglichkeit der Nutzung der Angebote und Möglichkeiten des jeweils anderen Hotels. Auch wurde betreffend die Beschaffung der Inneneinrichtung der Hotelgesellschaften zunächst ein einheitliches Budget vorgegeben. Dies wurde jedoch später auf das Wellnesshotel einerseits und das Sport- und Kongresshotel anderseits aufgeteilt und im weiteren Verlauf innerhalb dieser jeweils noch immer weiter aufgesplittet. Die beiden Hotelbetriebe bedienen aber von jeher grundsätzlich unterschiedliche Zielgruppen: Wellnessgast und Sport- bzw. Kongressgast sind grundsätzlich voneinander verschieden und nicht miteinander konkurrierend; dementsprechend erfordert ihre Ansprache auch eine andere Vermarktung und differierende Angebote. In der Folge wurde der Standard im Wellnesshotel höher geplant und umgesetzt, nicht nur betreffend die Ausstattung oder auch die Größe der Zimmer, sondern auch betreffend die Größe der öffentlichen Flächen und ihre Ausstattung. Entsprechend waren auch für Wellnesshotel Wellness- und für das Sport- und Kongresshotel Kongresseinrichtungen vorgesehen, nicht aber jeweils umgekehrt. Wellness und Kongress sind schon nach allgemeinem Sprachgebrauch etwas Unterschiedliches. Ebenso gibt es für weitere Unterkategorien verschieden ausgerichtete Hotels, nach denen der potentielle Kunde auch sucht, wie etwa Familienhotels, Budgethotels etc.. Wellnesshotels bedienen den Freizeit- und Erholungsmarkt und damit den Individualgast. Es werden keine weiteren Einrichtungen wie z.B. Kongressmöglichkeiten benötigt. Kongresshotels hingegen richten sich an eine Businessklientel. Erforderlich sind Veranstaltungsräume und Tagungstechnik. Wellnesseinrichtungen sind nicht erforderlich. 5. Kosten einer Trennung Die Gesamtkosten einer vollständigen Trennung des Betriebes beider Hotelgesellschaften beliefen sich auf – großzügig geschätzt – maximal 1,5 Millionen €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Der Aufwand für eine tatsächliche, insbesondere technische vollständige Trennung beliefe sich auf höchstens 1.000.000 €. Darin enthalten sind maximal 100.000 € betreffend die Heizung, maximal 200.000 € betreffend den Notstrom, maximal 200.000 € betreffend die Küchen, und darüber hinaus insbesondere auch die Kosten der Trennung der zentralisierten Anlagen. Hinzu kommen geschätzte 500.000 € für den erforderlichen organisatorischen Aufwand und für nicht vorhersehbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Dachmarkenstrategie und des Geschäftsbesorgungsvertrages. Der Betrag von 1,5 Millionen € entspricht weniger als 5 % der jeweiligen Baukosten, selbst wenn eine Betreibergesellschaft allein diese Kosten in voller Höhe aufzubringen hätte. III. Die vorstehenden Feststellungen der Kammer stehen fest aufgrund der im Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. 1. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. 2. (zu Abschnitt II.A.1.) Die Generalia der Gesellschaften ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Handelsregisterauszügen. Betreffend die Mehrheit der Odin-AG an der YHD wird dies untermauert durch das Schreiben der HY an die R. vom 13.06.2002 durch den Angeklagten, in dem dieser auch seine Geschäftsführereigenschaft mitteilt. Im Schreiben der YHD an das LFI vom 05.09.2002 wird L. als Geschäftsführer jener Gesellschaft benannt und im Schreiben der MS an das LFI vom 11.09.2003 durch B. wird die Geschäftsführung durch B. statt des M. ab dem 20.05.2003 mitgeteilt. Die drei vorgenannten Schreiben wurden ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführt. Zudem hat der Zeuge F. ausgesagt, vom Angeklagten kurzzeitig als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Namen „O.“ eingesetzt gewesen und – ebenfalls veranlasst vom Angeklagten – durch B. abgelöst worden zu sein; in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer habe er auch Unterschriften geleistet. 3. (zu Abschnitt II.A.2.) Die Feststellungen zum Konzessionsvertrag ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten und – soweit sie bildliche Darstellungen enthalten – in Augenschein genommenen entsprechenden Urkunden zu UR-Nr.: 1216/1999 vom 08.07.1999 sowie zu UR.-Nr.: 1546/2002 vom 19.11.2002 des Notars F. T. in R.. Soweit es die Feststellungen zum Kauf und zum Erbbaurecht betrifft, beruhen diese auf den gemäß § 249 StPO in die Beweisaufnahme eingeführten und – soweit sie bildliche Darstellungen enthalten – ebenfalls in Augenschein genommenen Urkunden zu UR-Nr.: xxx vom 19.11.2002 und xxx vom 19.11.2002 sowie xxx vom 30.07.2003 des Notars F. T. in R. nebst der Urkunde zu UR-Nr.: xxx vom 19.02.2007 der Notarin M. K. in R.. 4. (zu Abschnitt II.A.3.) Die Feststellungen zu den Bauanträgen und den Baugenehmigungen ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Bauanträgen der YHD vom 17.10.2002 und vom 30.10.2002 sowie der MS vom 24.10.2002 und den ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführten drei darauf ergangenen Baugenehmigungen der R. vom jeweils 23.05.2002. Zudem hat der Zeuge P. den Inhalt der Bauanträge unter Erläuterung mittels der mit ihm allseits erfolgten Inaugenscheinnahme von Bauplänen bestätigend bekundet, jene als Bauingenieur entsprechend gestellt zu haben. 5. (zu Abschnitt II.A.4.) Die Feststellungen zum Inhalt der Pachtverträge ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten entsprechenden Vertragsurkunden zwischen der HY und einerseits der YHD sowie andererseits der MS jeweils vom 25.05.2003 und datiert auf den 18.01.2004 sowie die jeweiligen undatierten Zusatzvereinbarungen. Dass der Angeklagte infolge der Reaktionen der Nord/LB sowie der Rechtsanwaltsgesellschaft G. L. die auf den 18.01.2004 datierten Modifizierungen veranlasste und dass jeweils Rückdatierungen vorlagen, ergibt sich aus den folgenden, jeweils gemäß § 249 StPO eingeführten Urkunden: In einem auf den 04.02.2004 datierten internen Vermerk der Rechtsabteilung der Nord/LB ist von „handwerklichen Unsauberkeiten“ in den Pachtverträgen die Rede. Unter dem 01.04.2004 hatte die Rechtsanwaltsgesellschaft G. u. a. in einem an die O./ L. gerichteten Schreiben kritisch darauf hingewiesen, dass die Pachtverträge weitgehend identisch sowie zu undetailliert seien und einem Vergleich zu mit fremden Dritten geschlossenen Verträgen nicht standhielten. Bereits unter dem 02.04.2004 wurde S. der Vermerk der Nord/LB vom 01.04.2004 übersandt und – ebenfalls von dem Angeklagten – der Rechtsanwaltsgesellschaft G. u. a. unter Beifügung des internen Vermerks der Rechtsabteilung der Nord/LB vom 04.02.2004 mit dem Hinweis mitgeteilt, dass eine Überarbeitung der Pachtverträge zu erfolgen habe. Mit E-Mails vom 13.04.2004 und 21.04.2004 wandte sich der Angeklagte jeweils an S. wegen der Modifizierung der Pachtverträge. 6. (zu Abschnitt II.A.5.) Die Feststellungen zu den Konsortial- und Kreditverträgen folgen aus den gemäß § 249 StPO eingeführten entsprechenden Vertragsurkunden. 7. (zu Abschnitt II.A.6.) a) Die Feststellungen zu den Förderanträgen der YHD und der MS ergeben sich aus diesen gemäß § 249 StPO eingeführten Anträgen selbst. Die Feststellungen zur Nachreichung von Unterlagen ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Übersendungsschreiben der YHD sowie der MS jeweils an das LFI und vom 05.06.2003. b) Die Schreiben des anderweitig Verfolgten E. vom 29.10.2002 sowohl an die YHD als auch an die MS wurden gemäß § 249 StPO in die Beweisaufnahme eingeführt. Daraus ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen. c) Die Feststellungen zu den Zuwendungsbescheiden vom 23.12.2003 sowie den Rechtsmittelverzichten vom selben Tag jeweils sowohl an bzw. von YHD und MS ergeben sich aus den entsprechenden, gemäß § 249 StPO eingeführten Urkunden selbst; das gilt entsprechend für die Änderungsbescheide. d) Die Feststellungen zu den Mittelanforderungen sowohl der YHD als auch der MS und den jeweils ihnen gegenüber erlassenen Teilauszahlungsbescheiden ergeben sich aus den Mittelanforderungen und Teilauszahlungsbescheiden selbst, die jeweils gemäß § 249 StPO eingeführt wurden. 8. (zu Abschnitt II.A.7.) a) Die Feststellungen zu Abschluss und Inhalt der von der H. mit einerseits der YHD und andererseits der MS geschlossenen Verträge ergeben sich insbesondere aus den gemäß § 249 StPO eingeführten jeweiligen Vertragsurkunden. Zudem haben die Zeugen K. und K. jeweils auf Vorhalt der Verträge bestätigt, diese wie festgestellt für die H. und jeweils in ihrer Eigenschaft als deren Geschäftsführer unterzeichnet zu haben. Dass es sich bei den beim LFI von der YHD und der MS eingereichten Verträge jeweils um denjenigen vom 26.05.2003 handelt, ergibt sich neben den Daten der Verträge sowie der bereits o. g. Übersendungsschreiben vom 05.06.2003 – jedenfalls betreffend die MS – aus deren von B. unterzeichneten Schreiben vom 11.09.2003 an das LFI, in dem ausdrücklich auf den Generalunternehmervertrag vom 26.05.2003 Bezug genommen wird und das ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführt wurde. Dass die Verträge vom 10.08.2004 sowohl betreffend die YHD als auch die MS durch den Angeklagten veranlasst und S. umgesetzt wurden, ergibt sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten E-Mail des Angeklagten an S. vom 13.04.2004, in der es heißt, dass „Montag, spätestens Dienstag“ der „Zusatzvertrag H. wegen Bauzeitzinsen/ Preopeningkosten“ fertig sein müsse und auf der sich auch ein handschriftlicher Zusatz „MS“ findet. Die Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen der O. und der H. vom 16.12.2003, 12.01.2005 und 01.07.2005 ergeben sich in der Sache aus den gemäß § 249 StPO eingeführten jeweiligen Vertragsurkunden. Zudem hat der Zeuge F. wie dargestellt ausgesagt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die O. entsprechende Unterschriften geleistet zu haben. Die Zeugen L. und K. sowie H., technischer Bauleiter bei der N., haben sich übereinstimmend im Sinne der Feststellungen zur Lage des Wohngebietes T. geäußert. b) Die Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen der H. und der N. vom 16.12.2003, 29.06.2004 und 15.06.2005 ergeben sich betreffend Abschlüsse, Aufhebungen und Inhalten aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Vertragsurkunden. Zudem haben die Zeugen L. und K. betreffend die Vereinbarungen vom 16.12.2003 übereinstimmend bekundet, diese wie festgestellt unterzeichnet zu haben. Dass die Vertragsverhandlungen für die H. durch den Angeklagten – und insbesondere nicht durch deren Geschäftsführer, den Zeugen K. – und für die N. durch den Zeugen L. geführt wurden, haben die Zeugen H. und L. sowie K. übereinstimmend bekundet. Letzterer hat insbesondere ausgesagt, die Verträge praktisch ohne Nachfragen und „blind“ und ohne nähere Kenntnisse ihres Inhaltes unterschrieben zu haben, da er in der Sache lediglich technischer Bauleiter gewesen sei und nur entsprechende Verhandlungen mit dem Zeugen H. geführt habe; der Zeuge H. hat letzteres bestätigt, sein Ansprechpartner in der Sache sei der Zeuge K. gewesen. Der Zeuge L. hat dazu angegeben, dass die Vertragsschlüsse und Aufhebungen vom 16.12.2003 auf Wunsch des Angeklagten erfolgt seien und er diese Scheinverträge seinen Vorgesetzten seinerzeit nicht mitgeteilt habe. Nicht nur die Aussage des insoweit völlig unbeteiligten und daher glaubwürdigen Zeugen H., sondern auch die der Zeugen L. und K. sind glaubhaft, denn beide stellen sich selbst in einem schlechten Licht dar: Der Zeuge L. räumt ein, heimlich Scheinverträge geschlossen zu haben und der Zeuge K. räumt ein, seinen Pflichten als Geschäftsführer allenfalls eingeschränkt nachgekommen zu sein; er wird außerdem vom Zeugen H. im Übrigen betreffend die Zusammenarbeit bestätigt. Schließlich hat sich der Zeuge H. – wie festgestellt – unter Vorhalt von und gestützt auf die gemäß § 249 StPO eingeführte Aufstellung der N. vom 13.10.2003 betreffend die Kosten des maritim-touristischen Gewerbegebietes H. in R. zur internen Kalkulation der N. geäußert. Seine diesbezüglichen Angaben werden gestützt durch die Aussagen des Zeugen L., wonach die geplanten Volumina der Bauvorhaben H. einerseits und T. andererseits etwa gleich gewesen seien. Insbesondere der Zeuge H., aber auch die Zeuge L. und K. sowie M. und H. haben sich entsprechend der Feststellungen zur Leistungserbringung der N. geäußert. Der Zeuge H. hat ferner ausgesagt, dass trotz grundsätzlich sowohl für das Gewerbegebiet H. als auch für das Wohngebiet T. jeweils vorhandener eigener Ablauf- und Zahlungspläne nach Baufortschritt pauschaliert einheitliche Abschlagsrechnungen ohne Trennung zwischen den beiden Bauvorhaben von der N. an die H. gestellt wurden. Dass das Bauvorhaben T. auf den Abschlagsrechnungen nicht explizit erwähnt wurde, sei ein „technisch bedingter Fehler“. Die Zahlungspläne seien auch wegen Verzögerungen im Baufortschritt zur Vermeidung von Überzahlungen angepasst worden und entsprechend auch die Rechnungslegung; dabei sei es auch zu Stornierungen von Abschlagsrechnungen gekommen. Ungeachtet der gemeinschaftlichen Abrechnung seien die für die beiden Bauvorhaben zu erbringenden Arbeiten und dementsprechend die zu leistenden Zahlungen grundsätzlich, wie aus den – dies bestätigenden, gemäß § 249 StPO eingeführten Anlagen zum Vertrag vom 16.12.2003 über 89.600.000 € – Baubeschreibungen für die unterschiedlichen Bauvorhaben des Vertrages ersichtlich, trennbar gewesen. In der – dem Zeugen vorgehaltenen und seine inhaltlichen Angaben bestätigenden – Schlussrechnung, an deren Erstellung er beteiligt gewesen sei, sei auch eine entsprechende ausdrückliche Aufschlüsselung vorgenommen worden. In der Schlussrechnung finde sich auch der interne Kalkulationsbetrag aus der Aufstellung der N. vom 13.10.2003 betreffend die Kosten des maritim-touristischen Gewerbegebietes H. in R. in Höhe von ca. 47,25 Millionen Euro mit einer nur geringfügigen Abweichung wieder. Er habe schließlich im Nachgang auf Bitten der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit seiner Assistentin und rein anhand der gebuchten Belege, also ohne Gewinnaufschlag o. ä. eine – ihm vorgehaltene, mit ihm allseits in Augenschein genommene und von ihm bestätigte – Übersichts-liste erstellt, aus der zu entnehmen sei, welche Leistungen für den T. bis zum Zeitpunkt der einzelnen (Gesamt-)Abschlagsrechnungen erbracht worden seien. Der Zeuge K. hat schließlich angegeben, die Abschlagsrechnungen der N. seien von der H. – durch L. – an die YHD bzw. die MS weiterberechnet worden; die H. sei ohne die Zahlungen der YHD und der MS nicht überlebensfähig gewesen. YHD und MS wiederum haben die Mittel zur Bezahlung der H. und damit im Ergebnis der N. wie dargestellt über die Kreditverträge mit der OSPA bzw. über die vom LFI ausgekehrten Fördermittel erhalten. Die Feststellungen zum Vertrag vom 23.09.2005 zwischen der H. und der N. ergeben sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten Vertragsurkunde nebst denjenigen zu den Vereinbarungen zwischen der H. und der N. vom 16.12.2003. Die Feststellungen zum Vertrag vom 23.09.2005 zwischen der O. und der N. ergeben sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten Vertragsurkunde. c) Die Generalia der H. ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Handelsregisterauszügen. Der Zeuge M. hat bestätigt, alleiniger Gesellschafter der H. gewesen und nach wie vor zu sein. Er sei auch deren Geschäftsführer gewesen und dies inzwischen wieder. Zwischenzeitlich seien jedoch der Zeuge K. und anschließend der Zeuge K. als Geschäftsführer eingesetzt gewesen. Die Zeugen K. und K. haben dies grundsätzlich bestätigt; der Wechsel in der Geschäftsführung vom Zeugen K. zum Zeugen K. wurde im Handelsregister am 01.09.2004 eingetragen, die erneute Bestellung des Zeugen M. am 20.04.2006. Schließlich hat der Zeuge K. als Geschäftsführer der H. die Verträge vom 26.05.2003 unterzeichnet und der Zeuge K. in jener Funktion die vom 10.08.2004. Dass die H. alleine zur Erbringung der Bauleistungen gegenüber der YHD und der MS nicht in der Lage, sondern auf Subunternehmer angewiesen war, haben sowohl der Zeuge M. als auch der Zeuge K. bestätigt. Der Zeuge K. hat ergänzend angegeben, dass die H. auch auf die Zahlungen der YHD sowie der MS angewiesen war, um ihrerseits die Verpflichtungen gegenüber der N. erfüllen zu können; anders sei sie nicht überlebensfähig gewesen. Den tatsächlichen – vom Zeugen M. nur pauschal in Abrede gestellten – Einfluss von dem Angeklagten auf die H. haben insbesondere die Zeugen K. und K. dargelegt. Der Zeuge K. hat angegeben, den Zeugen M. nie gesehen zu haben. Sein einziger Ansprechpartner sei der Angeklagte gewesen, von ihm sei er rein tatsächlich eingestellt worden. Er, der Zeuge K., habe auch mit dem Bauvorhaben im Gewerbegebiet H. in der Sache nichts zu tun gehabt, als lediglich die Verträge für die H. mit der YHD und der MS zu unterschreiben. Der Zeuge K. hat angegeben, den Zeugen M. erst nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer kennengelernt zu haben. Auch sein einziger maßgeblicher Ansprechpartner und faktischer Vorgesetzter sei der Angeklagte gewesen, der „einen Geschäftsführer gebraucht“ habe. An seiner Arbeit habe sich dadurch jedoch nichts geändert, er sei technischer Bauleiter geblieben. Der Angeklagte habe auch für die H. Verträge ausgehandelt, die er nur noch unterschrieben habe. Ebenfalls sei es der Angeklagte gewesen, der die Rechnungen der N. an die YHD und die MS „weitergebucht“ habe. Insgesamt habe der Angeklagte als Investor entscheidenden Einfluss auf alle maßgeblichen Finanzfragen der H. gehabt und sei insoweit alleiniger Entscheider gewesen. Auch der Zeuge G., als Unternehmer zuständig für die Beschaffung der Inneneinrichtung(en) der Hotelanlagen im Gewerbegebiet H., hat den Angeklagten als alleinigen Ansprechpartner und Entscheider bei der H. bezeichnet; dies seien insbesondere auch nicht die Geschäftsführer, zunächst K. und später K., gewesen. Das Handeln von dem Angeklagten für H. wird in diesem Zusammenhang untermauert durch die gemäß § 249 StPO eingeführte E-Mail des Angeklagten an „M.“ vom 14.12.2004 mit dem Betreff „H. / Mr. G.“, die am Ende gezeichnet ist mit „H. – Mr. P. L.“. Ferner bestand – wie vom gesondert Verfolgten F. B. in der Sache eingeräumt und durch jeweils gemäß § 249 StPO eingeführte E-Mail des B. an Frau D. S. vom 23.11.2003 und eine interne Kontenübersicht der OSPA bestätigt – ab dem 24.11.2003 für Verfügungen aus den Konten der H. bei der OSPA ein Zustimmungsvorbehalt für den Angeklagten. Dieser wurde auch – wie sich aus der gleichfalls gemäß § 249 StPO eingeführten E-Mail der Frau D. S. an B. vom 25.05.2004 mit Anlagen ergibt – umgesetzt: In den Anlagen bestätigt der Angeklagte die Zahlung der dritten Abschlagsrechnung der N. an die H. über 4,1 Millionen €. Außerdem hat die Zeugin H. ausgesagt, anlässlich ihrer Tätigkeit als Bürokraft bei der H., die von Ende 2005 bis Anfang 2007 angedauert habe, mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte als „Investor“ in die Tätigkeit der H. eingegriffen habe, etwa durch Absprachen mit dem ihm faktisch unterstehenden Zeugen K., der sei jedoch formell Geschäftsführer der H. gewesen. Schließlich wurde der Angeklagte noch 2009 durch eine gemäß § 249 StPO eingeführte E-Mail des Prozessvertreters der H. in einem Zivilrechtsstreit gegen die N. um Freigabe eines Schriftsatzes gebeten. Nach alledem sieht die Kammer die gegenteilige pauschale Behauptung des Zeugen M. sowie die Angabe des Angeklagten in einem gemäß § 249 StPO eingeführten Schreiben der YHD an das LFI vom 22.09.2003, die Zusammenarbeit mit der H. begrenze sich auf ein „normales Geschäftsverhältnis“, als widerlegt an. d) Der Einfluss des Angeklagten auf die O. ergibt sich aus der dargestellten Aussage des Zeugen F.. 9. (zu Abschnitt II.A.8.) a) Dass die Abrechnung zwischen der N. und der H. auf der Grundlage des – nicht aufgehobenen – Vertrages vom 16.12.2003 über 89,6 Mio. € erfolgte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass allein dieser Vertrag vom 16.12.2003 – anders als die anderen – zwischen der N. und der H. nicht aufgehoben, sondern später lediglich wie festgestellt noch geändert wurde. Ferner nimmt auch die Schlussrechnung der N. vom 30.08.2006 nur auf diesen und keinen der anderen Verträge vom 16.12.2003 Bezug, wie sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten Schlussrechnung selbst unmittelbar ergibt. Auch haben sich insbesondere der Zeuge L., aber auch der Zeuge H. entsprechend geäußert. Die Feststellungen zu Daten, Summen, Bezahlung und Betreff der Abschlagsrechnungen ergeben sich jeweils aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Abschlagsrechnungen, die jeweils entsprechende „BEZAHLT“-Stempel mit handschriftlichen Zusätzen betreffend die jeweilige Summe, soweit die Bezahlung in mehreren Teilzahlungen an unterschiedlichen Tagen erfolgte, aufweisen. Von baufortschrittsbedingten Stornierungen von Abschlagsrechnungen haben übereinstimmend die Zeugen H. und L. berichtet, die in diesem Zusammenhang auch auf die erfolgten Anpassungen der Zahlungspläne hingewiesen haben. Die Anpassungen der Zahlungspläne decken sich überdies mit den erfolgten Stornierungen bzw. den Abschlagsrechnungen. Der Zeuge H. hat sich dabei schließlich auf von ihm – gemeinsam mit der Mitarbeiterin J. S. – anhand interner Unterlagen der N. im Nachhinein im Zuge des Verfahrens unter dem 02.12.2011 für die Staatsanwaltschaft erstellte und gemäß § 249 StPO eingeführte nachfolgend dargestellten Aufstellungen gestützt. In der einen sind die summenmäßigen Anteile der Leistungen der N. für den T. innerhalb der jeweils bezeichneten Abschlagsrechnungen sowie der Schlussrechnung aufgelistet und welche Abschlagsrechnungen storniert wurden. In der anderen ist dargestellt, aus welchen Einzelpositionen – teils Eigenleistungen der N., teils Fremdrechnungen – sich die Beträge der anderen Aufstellung zusammensetzen. In der Summe ergeben und enthalten beide Aufstellungen den Betrag von 6.855.226 €, der sich auch in der Summe in der Schlussrechnung für erbrachte Leistungen für den T. wiederfindet. Die Aufstellung stützt diese Angaben des Zeugen H. und die entsprechenden Feststellungen bzw. deckt sich mit ihnen. Diese Aufstellungen stützen auch die weitere Angabe des Zeugen H., wonach – wie festgestellt – von der N. erst beginnend mit der 6. Abschlagsrechnung Leistungen für den T. abgerechnet wurden. In der detaillierten Aufstellung finden sich für die Zeiträume der vorherigen Abschlagsrechnungen lediglich Posten für Versicherungen und Gebühren, also (noch) keine Bauleistungen, von in der Summe jeweils lediglich 4.144,00 €. Aufwand in erheblicher(er) Höhe bzw. entsprechende tatsächliche Bauleistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen, dem allgemeinen Vertragsrecht sowie dem allgemeinem Geschäftsgebaren Voraussetzung für eine (erste) Ab(schlags)rechnung. Erst für die 6. Abschlagsrechnung findet sich in den Aufstellungen ein (nennenswerter) Betrag von 163.957,00 €, der sich zu einem erheblichen Teil auch aus Bauleistungen zusammensetzt. Der Zeuge H. hat schließlich auch den Feststellungen und den eingeführten Urkunden entsprechend bestätigt, dass in den – ihm auch vorgehaltenen - Abschlagsrechnungen jeweils keine Trennung der Bauvorhaben H. und T. erkennbar war. Endlich hat der Zeuge H. – ebenso wie der Zeuge K. – auf Vorhalt bestätigt, dass es Bautenstandbewertungen sowohl für beide Bauvorhaben gemeinsam, als auch nur für das Bauvorhaben H. und dies insbesondere jedenfalls teilweise für denselben Monat in beiden Varianten gegeben habe. Die diesbezüglich inhaltlichen Feststellungen betreffend die Bautenstandbewertungen ergeben sich aus den jeweiligen gemäß § 249 StPO eingeführten Urkunden. Die weiteren Feststellungen zu den Gründen ergeben sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen H.. Die inhaltlichen Feststellungen zur Schlussrechnung der N. vom 30.08.2006 ergeben sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten Rechnungsurkunde selbst. Der Zeuge H. hat diesbezüglich ergänzend angegeben, dass mit der Schlussrechnung erstmals auch Nachträge bzw. Zusatzleistungen betreffend sowohl die H. als auch den T. geltend gemacht wurden. Betreffend das Bauvorhaben T. korrespondiert dies mit den vom Zeugen H. zusammen mit Frau S. gefertigten Aufstellungen, betreffend das Bauvorhaben H. damit, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für vorherige Rechnungen der N. jenseits der vertraglich vereinbarten Abschlagsrechnungen ergeben hat. Dass die Bautenstandbewertungen keinen Niederschlag in den Abschlagsrechnungen fanden, ergibt sich ebenfalls aus den Urkunden selbst. Dass auf die Schlussrechnung (zunächst) keine Zahlungen erfolgten, ergibt sich zum einen daraus, dass die gesamte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat und zum anderen aus dem anschließend zwischen der H. und der N. – bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der B. in G. – geführten Rechtsstreit. Das Protokoll nebst Anlage über den Abschluss eines Vergleichs vor dem LG Rostock zum Az.: 5a HK O 127/08 vom 13.06.2009 hat die Kammer gemäß § 249 StPO in die Beweisaufnahme eingeführt; dort ist die H. als Klägerin aufgeführt. Die Feststellungen betreffend das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. H. ergeben sich aus dem inhaltlich gemäß § 249 StPO eingeführten Gutachten selbst. Insbesondere gibt der Sachverständige auf Seite 38 seines Gutachtens am Ende von Spalte 6 den Wert der von der N. für den T. erbrachten Leistungen mit (grundsätzlich) 4.386.973,38 € an, der jedoch ausweislich der letzten Zeile der Tabelle auf Seite 38 des Gutachtens wegen Kosteneinsparung durch geänderte Steinformate um 300.000,00 € zu reduzieren ist. b) Die Feststellungen zur Rechnungstellung der H. an die YHD und die MS ergeben sich jeweils aus dem gemäß § 249 StPO eingeführten Rechnungen, die jeweils die Summe des entsprechenden Vertrages vom 26.05.2003 ausmachen. Dass diese Rechnungen jeweils in voller Höhe durch Banküberweisungen, Verrechnungen und Abtretungen beglichen wurden, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage der Zeugin P.: Diese Zeugin hat ausgesagt, am 17.06.2011 als Justizangestellte der Staatsanwaltschaft Rostock gemeinsam mit ihrer Kollegin R. mit der „Auswertung der Rechnungsunterlagen der H. GmbH“ dergestalt beauftragt worden zu sein, dass „um die Anfertigung einer Übersicht gebeten (wurde), aus der sich ergibt, welche Rechnungspositionen der H. GmbH von sämtlichen beauftragten Unternehmen berechnet wurden und wie hoch die Positionen waren, welche die H. GmbH anschließend der Yachthafen Betriebs GmbH (YHD) und der Maritimen Service GmbH (MS) berechnet hat“. Bezug sei(en) das / die Hotelbauvorhaben auf der H. gewesen und ausgewertet worden sei der Inhalt einer dreistelligen Anzahl von Stehordnern. Diese hätten insbesondere und im Wesentlichen aus Ein- und Ausgangsrechnungen, Bankkontounterlagen und der Buchhaltung sowie weiteren diesbezüglichen Unterlagen der H. bestanden. Die nach Angaben der Zeugin auftragsgemäß erstellte Auswertung wurde gemäß § 249 StPO eingeführt und von der Zeugin erläutert. Die Zeugin P. hat dazu – gestützt auf ihre Unterlagen, insbesondere in Form der Auswertung selbst, aber auch auf eigene Erinnerung – angegeben, dass (auch) die Ausgangsrechnungen namentlich an die YHD und die MS betreffend den jeweiligen Vertrag vom 26.05.2003 gut nachvollziehbar erfasst werden konnten. Sie seien insbesondere auch entsprechend geordnet abgelegt gewesen. Auch hätten sich auf den Ausgangsrechnungen handschriftliche Vermerke sowie anderenorts auch entsprechende und ebenso zuzuordnende interne Buchungsbelege gefunden, so dass unter Berücksichtigung insbesondere auch der Bank- und weiteren Buchungsunterlagen – wenn auch in Einzelheiten diffizil – im Ergebnis eindeutig habe nachvollzogen werden können, dass die Rechnungen wie festgestellt beglichen wurden. Dies wird unterstützt durch die Auswertung selbst, die eingangs entsprechende Übersichten enthält, aus denen sich selbiges ergibt, jeweils sowohl in Form einer detaillierten und gut nachvollziehbaren tabellarischen sich über mehrere Seiten erstreckenden Aufstellung sowie einer Zusammenfassung in Textform. Ferner ist die Zeugin P. sowohl in ihrer Aussage als auch in der Auswertung betreffend die YHD und die MS jeweils auf mehrere weitere Rechnungen der H. eingegangen, die sie jedoch nicht auf den jeweiligen Vertrag vom 26.05.2003 mit Bezug zu dem/n Hotelbauvorhaben auf der H. beziehen konnte, da sie jeweils andersartige Leistungen beinhalteten und sich außerdem bereits aus den übrigen Rechnungssummen jeweils die Gesamtsummen der Verträge vom 26.05.2003 ergaben. Dies belegt eine exakte und differenzierte Herangehensweise bei der Erarbeitung der Auswertung. Dass von den Rechnungen der H. an die YHD und die MS jeweils nicht nur Leistungen der N. erfasst waren, ergibt sich grundsätzlich schon aus der Summe der Rechnungen der N., die deutlich hinter der Summe der Rechnungen der H. zurückbleibt, sowie der Tatsache, dass es sich bei der H. um eine Gesellschaft handelte, die aufgrund ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur tatsächlichen Durchführung der in den Verträgen mit der YHD und der MS übernommenen Bauverpflichtungen nicht auch nur ansatzweise in der Lage war. Der Zeuge K. hat – dies bestätigend – ausgesagt, dass auch andere Unternehmen auf der H. für die H. tätig gewesen seien und er diese jedenfalls zum Teil auch eigenverantwortlich beauftragt habe. Dass sich die weiteren Aufwendungen der H. für die H. auf die insgesamt festgestellten 46.050.774,17 € belaufen, ergibt sich aus Folgendem: Der H. wurden für die H. von anderen Unternehmen als der N. insgesamt 45.099.513,00 € in Rechnung gestellt. Die Zeugin P. hat dazu gestützt auf ihre Unterlagen aber auch aus eigener Erinnerung angegeben, dass (auch) die Eingangsrechnungen bei der H. gut nachvollziehbar erfasst werden konnten. Sie seien insbesondere auch entsprechend chronologisch geordnet abgelegt und handschriftlich durchnummeriert gewesen. Zudem seien die Eingangsrechnungen entsprechend der vorgefundenen Buchungskreise abgelegt gewesen. Es habe insbesondere einen eigenen Buchungskreislauf für die H. und einen eigenen Buchungskreislauf für den T. gegeben. Die H. sei auf den (internen) Konten 1900 und 1901 gebucht worden, der T. auf den (internen) Konten 1910 und 1911. Das gesamte Ablage- und Buchungssystem sei schließlich durch weitere interne Belege sowie insbesondere den Inhalt der Rechnungen und handschriftlichen Buchungen darauf sowie durch dort angebrachte Vermerke bestätigt worden. Ferner habe es auch Rechnungen gegeben, die weder der H. noch dem T. zuzuordnen gewesen seien. Diese seien jedoch auch insbesondere in anderen Buchungskreisläufen abgelegt und gebucht gewesen. Die so – nach Angaben der Zeugin unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten – der H. zuzuordnenden Rechnungen habe sie in der Auswertung in der darin enthaltenen, sich über mehrere hundert Seiten erstreckenden Tabelle zusammengestellt. Bei einem solchen Umfang zwangsläufig auftretende Unklarheiten und Besonderheiten seien in der Auswertung – wie sich aus dieser selbst ergibt – erläutert worden. Auch diese Angaben der Zeugin P. finden ihren unmittelbaren Widerhall in der Auswertung und bestätigen eine exakte und differenzierte Herangehensweise. Aus der insbesondere tabellarischen Auswertung ergibt sich, dass der H. für die H. von anderen Unternehmen als der N. insgesamt 45.099.513,00 € in Rechnung gestellt wurden. Außerdem sind zu berücksichtigen insgesamt 57.779,60 € aus Kreditkartenabrechnungen, die nach der Aussage der Zeugin P. und bestätigt durch die Auswertung insbesondere aufgrund der Buchung auf das Konto 1900 ebenfalls der H. zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich in Höhe von 25.521,32 € um Kreditkartenabrechnungen für den Zeugen G.. Dieser hat in seiner Aussage auch bestätigt, in seiner Tätigkeit für das Bauvorhaben H. über eine entsprechende Kreditkarte verfügt zu haben. In Höhe von 32.258,28 € handelt es sich um Kreditkartenabrechnungen für einen Herrn E.. Bei diesem handelt es sich nach der Aussage des Zeugen G. ebenfalls um eine für das Bauvorhaben H. im Ausland tätige Person; teilweise seien sie zusammen unterwegs gewesen. Weiterhin sind zu berücksichtigen insgesamt 892.000,00 € an Auslandsüberweisungen an den E., die nach der Aussage der Zeugin P. und bestätigt durch die Auswertung insbesondere aufgrund der Buchung auf das Konto 1900 ebenfalls der H. zuzuordnen sind. Schließlich sind zu berücksichtigen Zahlungen in Höhe von 1.481,57 € an Herrn C. S. für Tätigkeiten in der Türkei, die nach der Aussage der Zeugin P. und bestätigt durch die Auswertung insbesondere aufgrund der Buchung auf das Konto 1900 ebenfalls der H. zuzuordnen sind. Die zu berücksichtigenden Beträge summieren sich mit den anderen Fremdrechnungen auf 46.050.774,17 €. Dass die H. nicht die ihr von der N. in Rechnung gestellten Leistungen für den T. ganz oder auch nur teilweise der YHD und/oder der MS in Rechnung gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem: Aus einer gemeinsamen Betrachtung der Rechnungen sowohl der N. an die H. als auch der H. an die YHD bzw. die MS und jeweils unter Einbeziehung der zu Grunde liegenden Verträge sowie der Auszahlung von Fördermitteln insbesondere unter Berücksichtigung der Daten der Rechnungen, der Daten der Zahlungen und der Zwischen- bzw. Endsummen sowie der Zahlungspläne ist kein System der entsprechenden Weiterberechnung oder eine solche im Einzelfall erkennbar. Insbesondere wurden Rechnungsbeträge nicht unverändert übernommen und/oder summenmäßig bzw. quotal erhöht oder verringert und ergeben sich keine diesbezüglichen zeitlichen Auffälligkeiten, weder betreffend die Rechnungsstellungs-, noch die Zahlungszeitpunkte. Auch Parallelitäten in den Rechnungen der H. an die YHD und die MS waren nicht auffällig. Selbst prima facie bestehende Auffälligkeiten erweisen sich bei genauerer Betrachtung hier nicht als relevant: So hat die N. die 19. Abschlagsrechnung über 3,0 Mio. € am 01.10.2005 gestellt und die H. diese erst am 25.11.2005 bezahlt, nachdem sie zwischenzeitlich am 18.10.2005 eine Rechnung an die YHD über denselben Betrag gestellt hatte. Doch erfolgte diese scheinbare unveränderte Weiterberechnung der Leistungen der N. nur an die YHD und nicht an die MS; es wurden gegenüber der YHD ausweislich dieser Rechnung die 3,0 Mio. € für „Einrichtung Gastronomie“ geltend gemacht, also nicht für von der N. geschuldete Leistungen. Die Leistungen der N. wurden auch in den Rechnungen an die YHD bzw. die MS nicht explizit ausgewiesen. Sie können auch nicht summenmäßig einzelnen in den Rechnungen der H. an die YHD bzw. die MS angegebenen Leistungskategorien – insbesondere etwa „Hochbau“ – zugeordnet werden. Dies ist insbesondere summenmäßig auch deshalb nicht möglich, weil die H. der YHD bzw. der MS auch noch die Leistungen anderer Unternehmen als der N. in Rechnung gestellt hat, ohne dies explizit auszuweisen und namentlich eine getrennte Aufstellung vorzunehmen. Dazu war die H. auch berechtigt, da sie auf Grundlage von ihren Verträgen gegenüber der YHD bzw. der MS allein nach erbrachtem Leistungsstand abrechnen durfte und zwar unabhängig davon, ob die anderen Unternehmen über ihre Leistungen bereits Rechnung gelegt hatten und/oder diese ggf. bereits beglichen waren. Daher ist auch ein Abstellen auf die Rechnungsdaten nicht möglich. Auch unter ergänzender Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungspläne waren Rechnungsstellungen nicht feststellbar. Zwischen der H. und der YHD bzw. der MS gab es keine Zahlungspläne. Im Vertrag zwischen der N. und der H. wiederum wurde innerhalb des Zahlungsplans nicht zwischen den Bauvorhaben H. und dem Bauvorhaben T. unterschieden. Im Vertrag zwischen der O. und der H. wiederum war als Zahlungsbeginn ursprünglich erst April 2005 vereinbart. Dies wiederum entspricht dem am selben Tag aufgehobenen Vertrag zwischen der H. und der N. vom 16.12.2003 betreffend allein das Bauvorhaben T.. Der darin enthaltene Zahlungsplan wiederum wurde unverändert in den Vertrag zwischen der H. und der N. vom 16.12.2003 betreffend beide Bauvorhaben übernommen, der darüber hinaus ebenfalls unverändert den Zahlungsplan aus dem am selben Tag aufgehobenen Vertrag zwischen der H. und der N. betreffend allein das Bauvorhaben H. beinhaltete. Abgesehen davon, dass diese Zahlungspläne die YHD bzw. die MS nicht betrafen, lässt sich daraus also nicht (zwingend) schließen, dass frühzeitig Zahlungen für den T. erfolgen sollten, sondern deutet dies eher auf Gegenteiliges hin. Im Übrigen ergeben sich auch bei kumulativer Betrachtung der Auszahlung der Fördermittel keine weiteren Ansatzpunkte dafür. Dies gilt auch unter Einbeziehung der gemäß § 249 StPO eingeführten Mittelanforderungen bzw. der ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführten Anlagen dazu, denn diese spiegeln jeweils nur die Rechnungen der H. insbesondere deren Inhalt und ihre Aufteilung sowohl betreffend Leistungsart, als auch Summe(n). Sie weisen keinen Bezug zu den Leistungen bzw. Rechnungen der N. an die H. und damit auch nicht zum Bauvorhaben T. auf. Schließlich betreffen die Bautenstandberichte lediglich das Verhältnis von N. und H., nicht hingegen das von H. und YHD bzw. MS. c) Die (positiven) Feststellungen betreffend die Rechnungslegung der H. an die O. sowie die Zahlungen der O. an die H. ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Urkunden der Rechnung sowie der Ausdrucke betreffend Umsätze des Kontos der H. mit der Nummer 205037283 bei der OSPA Rostock. Die Beweisaufnahme war unergiebig hinsichtlich konkreter Anhaltspunkte für mögliche weitere Rechnungen und/oder Zahlungen. Insbesondere weisen auch die gemäß § 249 StPO eingeführten Debitorenlisten der H. für 2004 und 2005 sowie deren ebenso gemäß § 249 StPO eingeführten Kontennachweise zur Bilanz 2004 und die Summen- und Saldenliste für 2005 keine entsprechenden Hinweise auf. Zudem hat die Zeugin P. ausgesagt, keine solchen aufgefunden zu haben, sondern nur die (positiven) Feststellungen bestätigt. d) Die Zeugin P. hat – wie dargestellt und untermauert durch die Auswertung – angegeben, dass Rechnungen an die H. sowie erstattete Auslagen und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 46.050.774,17 €, die nicht von der N. erbrachte Leistungen betrafen, den Hotelbauvorhaben auf der H. zuzuordnen gewesen und von der H. auf die (allein) diesen Bauvorhaben zuzuordnenden (internen) Konten 1900 und 1901 gebucht worden seien. Die Feststellungen zu den Buchungen betreffend die Abschlagsrechnungen der N. folgen ebenfalls aus der entsprechenden, durch die Auswertung untermauerten Aussage der Zeugin P.. Sie hat ihre Angaben betreffend die Buchungen der 15. und der 17. Abschlagsrechnung anlässlich der allseitigen Inaugenscheinnahme und Erörterung jener Abschlagsrechnungen, auf denen sich jeweils den Feststellungen entsprechende handschriftliche Buchungsvermerke mit den festgestellten Beträgen und (internen) Konten befinden, erläutert. Die Zeugin P. hat sich schließlich wie festgestellt zu den nicht vorhandenen weiteren Belegen über Buchungen, Zahlungen oder Verrechnungen geäußert. Die Beweisaufnahme hat im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte für diesen Feststellungen auch nur möglicherweise entgegenstehende Umstände ergeben, insbesondere gilt dies für (vertragliche) Belege sowie Zahlungen. 10. (zu Abschnitt II.A.9.) Das Auftreten von dem Angeklagten als alleinmaßgeblicher Ansprechpartner für das gesamte Gewerbegebiet H. haben auch die Zeugen F., P., P., B., S., G., R., H., L. und K. bestätigt; pauschal entgegenstehend hat sich lediglich und wie dargelegt nicht überzeugend der Zeuge M. geäußert. Zudem hat der Angeklagte selbst in diversen Schreiben – jeweils in die Hauptverhandlung eingeführt gemäß § 249 StPO – an die R. oder die Nord/LB das (gesamte) Gewerbegebiet H. als sein / ein Objekt dargestellt: so etwa für die HY unter dem 10.06.2002 an die R. und erneut unter dem 13.06.2002 bzw. für die O. unter dem 22.07.2003 gegenüber der Nord/LB und erneut unter dem 31.07.2003 sowie dem 04.08.2003. Vorstehendes wird indiziell unterstützt durch die Erstellung einer Projektstudie sowie Aufträge der O. betreffend Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Struktur, Machbarkeitsstudie sowie Konzept- und Plausibilitätsprüfung, was sich jeweils aus den gemäß § 249 StPO eingeführten und – soweit sie bildliche Darstellungen enthalten – in Augenschein genommenen entsprechenden Unterlagen sowie dem ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführten Schreiben der O. durch den Angeklagten an die Nord/LB vom 13.05.2003 ergibt. Dabei erfolgt jeweils eine einheitliche und zusammengefasste Darstellung des Gewerbegebiets H. und der entsprechenden Vorhaben. Indiziell spricht auch die Identität der Verträge vom 26.05.2003 – abgesehen von den Gebäudespezifika – für die getroffene Feststellung. 11. (zu Abschnitt II.A.10.) Die Feststellungen zum Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Zusatzvereinbarung insbesondere betreffend Abschluss und Inhalt beruhen auf den gemäß § 249 StPO einführten Vertragsurkunden. Ergänzend hat sich der Zeuge R., der den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst sowie den Schlüssel für die Zuordnung von Aufwendungen bestätigt hat, zu den Hintergründen des Geschäftsbesorgungsvertrages und dessen Auswirkungen wie festgestellt geäußert: Er sei 2005 bei der YHD bzw. der MS als Buchhalter tätig gewesen und in die Ausarbeitung des Geschäftsbesorgungsvertrages gemeinsam mit S. als Steuerberater eingebunden gewesen. Er habe dazu auch einen entsprechenden Leistungskatalog erstellt. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit habe er zwei grundsätzlich – auch betreffend das Personal – vollständig voneinander getrennte Firmen vorgefunden, die YHD und die MS. Diese Trennung sei auch weiterhin sowohl intern – etwa durch getrennte Monatsabrechnungen – als auch extern – etwa gegenüber dem Finanzamt – „gelebt“ worden. Insbesondere habe der Hotelgast infolge des Geschäftsbesorgungsvertrages nur eine Rechnung bekommen sollen. Derartige Gestaltungen seien sowohl intern als auch nach außen hin üblich, was er aus seiner Tätigkeit in der Hotelbranche in ganz Deutschland wisse. Bei alldem seien auch die insbesondere steuer-rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu gestalten gewesen. Dies sei der Grund für die Beteiligung des S. als Steuerberater gewesen. Gesetzesverstöße hätten insgesamt – also förderrechtlich und auch tatsächlich und nicht nur auf dem Papier (des Geschäftsbesorgungsvertrages) – ausgeschlossen werden sollen. Die Angaben des Zeugen R. werden bestätigend untermauert durch diverse ihm vorgehaltene und mit ihm erörterte, von ihm erstellte Vermerke einschließlich der ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführten, von ihm unter dem 02.04.2005 gefertigten Gesprächsnotiz zur einer Besprechung mit S. bezüglich der Abrechnungsmodalitäten zwischen MS und YHD sowie E-Mails. Soweit darin teilweise Formulierungen verwendet sind, die jedenfalls auf den ersten Blick möglicherweise Vorstehendem widersprechen könnten, hat der Zeuge R. jeweils gut nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Interpretationen nicht zwingend sind und die betroffenen Formulierungen jeweils ebenso gut im Sinne seiner Angaben im Übrigen verstanden werden können und zu verstehen seien. Ergänzend hat der Zeuge R. darauf hingewiesen, dass sich derartige Formulierungen lediglich in Dokumenten datierend aus März und April 2005, also annähernd ein halbes Jahr vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages in seiner finalen Form finden. Dies resultiere aus anfänglichen Unsicherheiten und Unklarheiten, was auch dazu geführt habe, dass diverse Umstände vorsorglich und ins Unreine gedacht und formuliert aufgeführt worden seien. Dies erscheint glaubwürdig und einleuchtend. Es ist sehr gut nachvollziehbar, dass auf diese Weise nach und nach eine Annäherung an den endgültigen Vertragstext erfolgte. Schließlich hat der Zeuge R. in Übereinstimmung mit dem Zeugen H. – nach eigenen Angaben von Anfang 2004 bis Sommer 2005 als Hoteldirektor (insgesamt) tätig gewesen – und dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 12.09.2005 angegeben, dass es zur Aufnahme des Betriebes der YHD und der MS nach Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages gekommen sei. Es sei entsprechend des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der YHD und der MS abgerechnet worden, dies habe er noch während seiner Tätigkeit mehrfach unmittelbar mitbekommen. 12. (zu Abschnitt II.A.11.) Die Feststellungen zur äußeren wasser- sowie landseitigen Erschließung ergeben sich jeweils aus den genannten und gemäß § 249 StPO eingeführten entsprechenden Urkunden. 13. (zu Abschnitt II.B.1.) Die Feststellungen belegen, dass im Gewerbegebiet H. mit der YHD und der MS zwei rechtlich eigenständige Gesellschaften agierten, die jeweils eigene Anträge stellten, Bescheide erhielten und Verträge schlossen sowie ihre Hotels auf unterschiedlichen Flurstücken errichteten; abgesehen vom gemeinsam genutzten Verwaltungsgebäude. Dies ergibt sich schon aus den Pachtver- und Bauanträgen, auch wenn sie – abgesehen von den Hotelspezifika – ein hohes Maß an zeitlicher und inhaltlicher Parallelität und Identität sowie maßgebliche Einflussnahme durch L. aufweisen. Die Gemeinsamkeiten fanden zudem ihren Ausdruck im Geschäftsbesorgungsvertrag. Außerdem wurden die Baumaßnahmen durch die unter Einfluss von dem Angeklagten stehende H. zusammengefasst und das Gewerbegebiet insgesamt mit beiden Hotels nach außen auch einheitlich und zusammengefasst dargestellt. Dieser übergreifende Eindruck wird durch die tragenden Aussagen mehrerer Zeugen bestätigt und diversifiziert: Bereits der Zeuge F., nach eigenen Angaben in der Anfangsphase „beratender Künstler“ für die gesamte Gestaltung im Gewerbegebiet H. von außen wie auch von innen, hat angegeben, dass ihm gegenüber – allein durch den Angeklagten – stets von zwei autarken und vollständigen Hotels mit unterschiedlichen Ausrichtungen und Konzepten die Rede gewesen sei: Zum einen ein Wellnesshotel für „Höhergestellte“ und zum anderen ein Sporthotel mit Kongresszentrum für Sportler und Medien. Wiederum von beiden losgelöst sei ein Vereinsgebäude für die Segler vorgesehen gewesen, insbesondere mit entsprechenden Sanitäreinrichtungen. Hintergrund sei die geplante Bewerbung der Hansestadt Rostock um die Ausrichtung der olympischen Segelwettbewerbe gewesen. Dem Ganzen habe ein Bebauungsplan mit Baufenstern, der Vorgabe der Lage der einzelnen Gebäude und deren grundsätzlicher funktionaler Zuordnung zugrunde gelegen. Der Zeuge F. hat darüber hinaus angegeben, dass ein wesentlicher Aspekt seiner Leistungen gewesen sei, die Gebäude äußerlich als einheitliches Ensemble erscheinen zu lassen. Die geplante Umsetzung wird bestätigt durch die in Augenschein genommene Projektstudie Yachthafen „H.“ vom 08.05.2003 sowie die entsprechende PowerPoint Präsentation, die ebenfalls in Augenschein genommen wurde. Bestätigend hat sich der Zeuge P. geäußert: Durch den Angeklagten geplant gewesen seien im Gewerbegebiet H. vor dem Hintergrund der angestrebten Bewerbung der R. um die Ausrichtung der olympischen Segelwettbewerbe zwei Hotelanlagen. Zum einen ein 5-Sterne-„Haupthotel“ und zum anderen ein nicht ganz so hochwertiges Sporthotel. Grundlage sei der Bebauungsplan gewesen, der die grundsätzliche Lage der Gebäude und die Errichtung nur eines Verwaltungsgebäudes vorgegeben habe. Der Zeuge F. sei für die Gestaltung zuständig gewesen, er für die Technik. Der Zeuge P. wiederum, nach seinen und vom Zeugen B. bestätigten Angaben bei der I. mbH leitend für die Planung der Gebäudetechnik zuständig, hat von einer grundsätzlichen Strukturierung mit „Sinn und Verstand“ berichtet: Es sei einerseits ein Wellnesshotel und andererseits ein Sporthotel geplant gewesen und zwar mit grundsätzlicher Autarkie voneinander. Ferner hat der Zeuge H. ausgesagt, dass es sich zwar für die N. – der Vertragslage entsprechend – um nur ein Projekt gehandelt habe, indessen jeder Baukörper dennoch einzeln kalkuliert worden sei. Letzteres hat er durch Erläuterung der ihm vorgehaltenen und gemäß § 249 StPO eingeführten Aufstellung der N. vom 13.10.2003 betreffend die Kosten des maritim-touristischen Gewerbegebietes H. in R. zur internen Kalkulation der N. erläutert und untermauert. In der Sache seien zwei Hotelkomplexe zu errichten gewesen: Ein 5-Sterne-Wellnesshotel mit eigener Tiefgarage sowie ein nicht ganz so hochwertiges Sporthotel, ebenfalls mit Tiefgarage. Die Trennbarkeit der Hotelbetriebe sei in der Planung – wie bei derart großen Objekten üblich – angelegt gewesen. Sein Ansprechpartner in der Sache bei der Auftraggeberin der N., der H., sei der Zeuge K. gewesen. Der Zeuge K. hat den Zeugen H. bestätigend angegeben, bei der H. – trotz seiner Eigenschaft als Geschäftsführer – in der Sache als technischer Bauleiter tätig gewesen und in dieser Funktion mit dem Zeugen H. verhandelt zu haben. Geplant gewesen und errichtet worden seien zwei voneinander trennbare, autark zu betreibende Hotels. Schließlich hat der Zeuge H. angegeben, von Anfang an sei ein Konzept mit zwei Bereichen klar gewesen: Einerseits Wellness und andererseits Kongress. 14. (zu Abschnitt II.B.2.) Zum Betrieb / Rezeptionen hat sich der Zeuge H. wie festgestellt geäußert. Zur Gebäudetechnik (außer Heizung) hat der Zeuge P. angegeben, dass schon die Strukturierung (mit „Sinn und Verstand“) zu für jedes Gebäude einzelnen und voneinander unabhängigen Planungen geführt habe. Dementsprechend seien insbesondere Lüftung, Kühlung sowie Ver- und Entsorgung grundsätzlich für jedes Gebäude einzeln und dezentral, technisch geteilt vorhanden. Der Zeuge B., nach seinen vom Zeugen P. insoweit bestätigten Angaben bei der I. mbH innerhalb der Gebäudetechnik für die Elektrotechnik zuständig, hat sich diesbezüglich ebenso geäußert. Schon das Grundkonzept sei stark gebäudebezogen gewesen und aus den unterschiedlichen Zwecken der einzelnen Gebäude habe sich eine unterschiedliche Installationsdichte ergeben. Vorgesehen gewesen sei – für Planer bei derartigen Objekten üblich – die Möglichkeit der eigenständigen Bewirtschaftung jedes einzelnen Gebäudes. Ebenso seien – gleichfalls typisch für Planer – die fortschreitenden technischen wie betriebswirtschaftlichen Entwicklungen berücksichtigt und entsprechende Reserven verbaut worden. Dementsprechend habe es praktisch überall neben der Hauptzentrale im Verwaltungsgebäude auch dezentrale Komponenten, jeweils ausgerichtet auf Trennbarkeit gegeben. Insbesondere hätten sich auch in den einzelnen Gebäuden jeweils Unterzentralen befunden. Diese Unterzentralen seien nicht nur mit der Hauptzentrale, sondern auch unmittelbar untereinander vernetzt gewesen. Dies habe gegenüber nur einer großen Zentrale den Vorteil, dass die Unterzentralen so als selbständige Zentrale ohne Hauptzentrale funktionieren könnten. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Gebäude sei möglich, ggf. sei eine andere Software erforderlich. Hinzu käme technisch bedingt für die lediglich erforderliche Umschaltung bzw. Umverdrahtung sowie den Einbau von Zählern eine einstellige Zahl an Monteurtagen. Ausgenommen von Vorstehendem sei lediglich die Notstromversorgung: Diese sei nur einheitlich vorhanden, was indessen aus wirtschaftlichen, Umwelt- und Brandschutzgründen erfolgt und auch bei voneinander gänzlich unabhängigen und verschiedenen Unternehmen üblich sei. Zwar sei es auch möglich, den Notstrom getrennt abzurechnen, tatsächlich trennbar sei die vorhandene Notstromversorgung aber kaum. Die Errichtung einer weiteren, unabhängigen Notstromversorgung erfordere insbesondere die Beschaffung eines weiteren Notstromaggregats, könne aber im Übrigen unter Ausnutzung des vorhandenen Leitungsnetzes erfolgen. Das vorhandene Notstromaggregat habe 250.000 € bis 300.000 € gekostet, ein weiteres Aggregat koste – da eine geringere Dimensionierung ausreichend sei – mindestens 50.000 €. Der Zeuge H. hat dazu ergänzend angegeben, alle Gebäude seien jeweils technisch autark, insbesondere mit eigenen Hausanschlussräumen, Unterzentralen und Klimaanlagen auf dem Dach. Neben dieser dezentralen Umsetzung in den einzelnen Gebäuden befände sich zwischen diesen ein umfangreiches technisches Kanal- und Leitungsnetz. Die Gebäudetechnik einschließlich Medienversorgung (außer Heizung) sei jedoch in der technischen Zentrale im Verwaltungsgebäude zusammengeführt gewesen. Auf dieser Grundlage sei auch eine tatsächliche und abrechnungstechnische Trennung möglich. Der Gesamtaufwand für eine solche Trennung sei aus technischer Sicht überschaubar, insbesondere seien lediglich der Einbau von Unterzählern, die Errichtung einer weiteren TV-Satelliten-Anlage und ebenfalls einer gesonderten Notstromversorgung erforderlich. Die Kosten hierfür schätze er auf insgesamt höchstens 1.000.000 €, da das zwischen den Gebäuden verlaufende technische Kanal- und Leitungsnetz genutzt werden könne. Betreffend die Heizung hat der Zeuge P. zunächst die diesbezüglichen Angaben des Zeugen H., jene befinde sich einzig und zentral in der Bootshalle – und damit einem zur MS gehörenden Gebäude – und auch insoweit verliefe zwischen den einzelnen Gebäuden ein Leitungsnetz, vom Zeugen H. als „Nahwärmenetz“ bezeichnet, bestätigt. Entsprechend sei auch die Planung erfolgt, zumal eine zentrale Heizung technisch wie wirtschaftlich, aber auch ökologisch erste Wahl gewesen sei; Alternativen seien geprüft, aber verworfen worden. Auch sei eine gemeinsame Heizung bei voneinander gänzlich unabhängigen und verschiedenen Unternehmen nicht ungewöhnlich. Aufgrund des Leitungsnetzes und der in den einzelnen Gebäuden ausreichend vorhandenen, insbesondere technischen Räumen, die bereits jetzt als „Wärmezentralen“ für die Verteilung innerhalb der einzelnen Gebäude dienten, sei eine technische Trennung der nach Angaben des Zeugen ebenfalls vom Verwaltungsgebäude aus zentral gesteuerten Heizung möglich. Dies könne – neben dem naheliegenden Abschluss eines Belieferungsvertrages – insbesondere durch Einbau eigener Heizung/en in einem oder mehreren Gebäuden und anschließender Nutzung der innerhalb bzw. zwischen den Gebäuden vorhandenen Leitungen erfolgen. Erforderlich sei jeweils lediglich ein Raum von etwa 10 m2 – ggf. könne auch auf die Tiefgarage/n ausgewichen werden – sowie die Einrichtung der Abgasführung über Dach, entweder entlang der Außenwand oder durch einen Schacht von ca. 1 m2. Die Kosten hierfür beliefen sich auf geschätzt maximal 30.000 € für die Heizung an sich, zzgl. Nebenkosten für eventuelle Schächte sowie äußere Abluftführung und ggf. die Gaszuleitung; dieses Ausmaß spiele jedoch „bei einem Projekt dieser Größenordnung keine Rolle“. Die Angaben der Zeugen P. und B. werden untermauert und bestätigt durch die gemäß § 249 StPO eingeführten und mit ihnen erörterten Funktionalbeschreibungen der I. mbH zu Elektrotechnik bzw. Heizung/Sanitär. In diesen werden sowohl YHD als auch MS als Auftraggeber genannt und finden sich insbesondere die Hauptzentrale im Verwaltungsgebäude sowie die Unterzentralen in den einzelnen Gebäuden und auch deren Vernetzung zu- und miteinander wieder. Dass beide Hotelbetriebe der YHD und der MS in ihren jeweiligen Restaurants über ausreichend Platzkapazitäten auch für den Fall der jeweiligen Vollbelegung verfügten, haben im Ergebnis übereistimmend die Zeugen P., H. und H. sowie S. bekundet; letzterer hat für die Firma C. Großküchentechnik und Gaststätten-Einrichtung die Planungen für die Restaurants sowie die Küchen erstellt. Der Zeuge S. hat darüber hinaus zu den Küchenkapazitäten und ihrer Nutzung sowie deren möglichen Ausbau ausgesagt, was festgestellt wurde. Zwar sei stets ein Gesamtobjekt geplant gewesen und auch die Küche im Wellnesshotel für 380 Zimmer – also (mehr als) die Gesamtanzahl der Zimmer im Wellness- sowie Sport- und Kongresshotel – konzipiert gewesen, doch könne die Küche im Sport- und Kongresshotel zu einer vollwertigen Küche ausgebaut werden. Räumlichkeiten gerade auch zu Lagerzwecken dafür seien insbesondere auch im Untergeschoss des Konferenzgebäudes vorhanden. Lediglich sei verglichen mit einer Optimalplanung ein erhöhter logistischer Aufwand durch die Verteilung der Küche auf mehrere Stockwerke sowie die Hotel- einerseits und das Kongressgebäude andererseits hinzunehmen; es seien jedoch bereits in der Planung ausreichend Aufzüge für ein derartiges Vorgehen eingestellt gewesen. Der Zeuge hat seine Angaben anhand der mit ihm in Augenschein genommenen und erörterten Küchenpläne anschaulich und nachvollziehbar erläutert. Ferner hat er angegeben, die Kooperation von Küchen bzw. die Zulieferung von extern anlässlich größerer als der üblichen Veranstaltungen sei nicht ungewöhnlich. Der Zeuge P. hat die Angaben des Zeugen S. – aus der Sicht des Planers – wie folgt bestätigt: Ein vollständiges Restaurant nebst entsprechender Küche gebe es nur im Wellnesshotel. Das Sporthotel verfüge lediglich über ein Frühstücksrestaurant, d. h. die entsprechende Küche sei aber mit der Möglichkeit zu Front-Cooking und der Abendessengestaltung durch Buffet ausgestattet. Auch seien die Küchenkapazitäten im Kongressgebäude nicht ausreichend für Mehrgangmenüs bzw. Großveranstaltungen. Auch der Zeuge P. hat seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der mit ihm erfolgten Inaugenscheinnahme und Erörterung von Bauzeichnungen anschaulich und nachvollziehbar erläutert; die Vorgaben zu den Küchen habe er vom Küchenplaner – dem Zeugen S. – übernommen. Der Zeuge H. hat von vollwertigen Küchen nur im Wellnesshotel sowie unter Zuhilfenahme des Untergeschosses des Konferenzgebäudes berichtet; im eigentlichen Sport- bzw. Kongresshotel allein seien lediglich Aufwärmküchen vorhanden. Schließlich geht auch der Zeuge H. davon aus, dass sowohl das Wellnesshotel als auch der Konferenzbereich und das Sport- bzw. Kongresshotel jeweils über eigene ausreichende notwendige Küchenkapazitäten entsprechend ihres Konzeptes verfügen. Ein Mehrbedarf könne durch wechselseitige Unterstützung zwischen dem Sport- bzw. Kongresshotel einerseits und dem Kongressgebäude andererseits gewährleistet werden. Die Angaben der Zeugen P., H. und H. betreffend die Kapazitäten der Küche/n im Sport- und Kongresshotel sowie Kongresszentrum stehen den Feststellungen und den Abgaben des Zeugen S. nicht entgegen. Die genannten Zeugen haben eine vom Zeugen S. als Fachplaner vorgenommene gemeinsame Betrachtung der unter dem Dach der MS gemeinschaftlich zu betrachtenden Küchen nur unzureichend vorgenommen und sich – wiederum anders als der Zeuge S. als Fachplaner – nicht zur Frage externer Unterstützung verhalten. Die Zeugen P., B., H., S. und H. haben sich wie dargelegt zur Üblichkeit der bestehenden technischen Verbindungen einschließlich ihrer Auslegung für eine Trennbarkeit und der entsprechenden Kooperation auch voneinander gänzlich unabhängiger und verschiedener Unternehmen – auch Hotels – geäußert und dafür insbesondere sowohl ökonomische als auch ökologische Gründe angeführt. Aus keiner Zeugenaussage haben sich Anhaltspunkte für zwischenzeitlich vorgenommene Trennungen ergeben. 15. (zu Abschnitt II.B.3.) Der Zeuge H. hat ausgesagt, dass von Anfang an und durchgängig das Konzept mit den beiden Bereichen Wellness einerseits und Kongress andererseits bestanden habe. Diese Bereiche hätten unterschiedliche Zielgruppen gehabt und seien dementsprechend keine Konkurrenz zueinander gewesen. Entsprechend der Zielgruppen sei das Wellnesshotel mit 5 Sternen höherwertiger gewesen als das nicht ganz so hochwertige Sport- und Kongresshotel. Konsequent habe es auch zwei unterschiedliche Betreibergesellschaften – YHD und MS – gegeben, die und deren Betrieb voneinander getrennt gewesen seien. So seien parallele Strukturen aufgebaut und insbesondere Personal getrennt nach den beiden Betreibergesellschaften eingestellt und auch eingesetzt worden. Insbesondere im operativen Bereich sei grundsätzlich „definitiv“ und „sehr strikt“ die Trennung erfolgt. Eine „Qualitätsverwässerung“ habe vermieden werden sollen. Die Verwaltung, insbesondere die Buchhaltung, sei ebenfalls grundsätzlich voneinander getrennt gewesen, so habe es auch jeweils getrennte Budgetierungen gegeben. Lediglich im Rahmen der Koordination und insbesondere zur Umsetzung des Geschäftsbesorgungsvertrages seien er als Hoteldirektor und die engere Führungscrew übergreifend tätig geworden. Die engere Führungscrew habe dabei bestanden aus den Leiter/innen der Bereiche Food & Beverage, Marketing, Küche, Personal sowie Buchhaltung und Controlling. Betreffend den Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Zeuge H. ferner angegeben, dass nur die in seine eigene Zuständigkeit fallende Vermarktung einheitlich betrieben worden sei, aber auch dies mit der Vorgabe der Trennung nach Zielgruppen, zumal dies auch für die jeweilige Preisgestaltung relevant gewesen sei. Die Aussagen des Zeugen H. werden gestützt und ergänzt durch diejenigen des Zeugen R., der zunächst von Januar bis April 2005 bei der YHD und danach bis Ende November 2005 bei der MS beschäftigt war: Seine Aufgabe sei der Aufbau der Finanzbuchhaltung für den operativen Hotelbetrieb gewesen. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit im Januar 2005 habe er die beiden Betreibergesellschaften YHD und MS grundsätzlich vollständig auch betreffend das Personal getrennt mit jeweils eigenen Angestellten und getrennten Buchhaltungen vorgefunden. Darauf aufbauend und dies nie in Frage stellend wurden die getrennten Buchhaltungen weiter auf- und ausgebaut, namentlich durch getrennte Anlagevermögen, getrennte Abrechnungskreise und entsprechend getrennte Buchungen und Steuernummern. Diese Trennung sei auch weiterhin sowohl intern – etwa durch getrennte Monatsabrechnungen –, als auch extern – etwa gegenüber dem Finanzamt – „gelebt“ worden; namentlich die getrennten Monatsabrechnungen habe er während seiner Tätigkeit noch mehrfach unmittelbar mitbekommen. Die Trennung habe sich auch auf der Ebene der Mitarbeiter fortgesetzt. Schon die Ermittlung deren Bedarfs und auch weiterhin die Rekrutierung, Anstellung sowie ihr Einsatz sei nach den Gesellschaften YHD und MS getrennt erfolgt. Zudem sei er in die Ausarbeitung des für ihn nicht unüblichen Geschäftsbesorgungsvertrages eingebunden gewesen. In diesem Rahmen habe es auch eine Zusammenarbeit gegeben, nicht aber darüber hinaus, es habe keine „Verwässerung“ stattgefunden. Tatsächlich übergreifend seien nur die Bereichsleiter tätig gewesen. Soweit darüber hinaus im Einzelfall auch Tätigkeiten der Verwaltung für die (jeweils) andere Betreibergesellschaft ausgeübt wurden, sei dies durch anderenfalls überschüssige bzw. nicht ausgelastete Kapazitäten einzelner Mitarbeiter erforderlich gewesen. Letzteres hat die Zeugin W. bestätigt, die im Zeitraum von 2002 bis Ende 2005 zunächst bei der ODIN angestellt war und seit Ende 2005 als Buchhalterin bei der MS. Die Zeugin hat angegeben, als Lohnbuchhalterin sowohl für die YHD als auch für die davon grundsätzlich getrennte MS tätig zu sein, da es „schlicht nicht genügend Arbeit“ für einen zweiten Lohnbuchhalter gegeben habe. 16. (zu Abschnitt II.B.4.) Die Zeugen H. und R. haben sich zur festgestellten Möglichkeit der Nutzung der angebotenen Ressourcen des jeweils anderen Hotels unter Berücksichtigung des Geschäftsbesorgungsvertrages im Ergebnis übereinstimmend wie festgestellt geäußert. Der Zeuge G. hat sich zum Budget für die Beschaffung der Inneneinrichtungen und dessen Diversifizierung wie festgestellt geäußert. Zu den Unterschieden der Zielgruppen der beiden Hotelbetriebe hat sich der Zeuge H. im Sinne der – teilweise allgemeingültigen bzw. -bekannten – Feststellungen geäußert, auch was die Ausstattung der Hotels angeht. Er hat in diesem Zusammenhang von „Softfaktor“ gesprochen. Betreffend die Ausstattung werden die Angaben des Zeugen H. insbesondere untermauert durch die entsprechenden Aussagen des Zeugen H., der von unterschiedlichen Standards, sowohl was die technische Einrichtung als auch was die Zimmergröße angeht, berichtet hat. Der Zeuge P. hat ebenfalls erwähnt, dass das Wellnesshotel über eine höherwertige technische Ausstattung verfüge. 17. (zu Abschnitt II.B.5.) Bei der – großzügigen – Schätzung der Gesamtkosten einer vollständigen Trennung des Betriebes beider Hotelgesellschaften hat sich das Gericht an den dargelegten Angaben der Zeugen orientiert: Der Zeuge H. hat die Gesamtkosten für eine Trennung aus technischer Sicht auf insgesamt höchstens 1.000.000 Euro geschätzt. Darin sind also auch und insbesondere die Kosten betreffend Heizung, Notstrom und Küche sowie die zentralisierten Anlagen enthalten. Der Zeuge P. hat die Kosten betreffend die Heizung an sich auf maximal 30.000,00 Euro zzgl. Nebenkosten geschätzt; diese entstünden in Form von Kosten für die Einrichtung der Abgasführung über das Dach durch Schächte oder äußere Abluftführung sowie ggf. die Gaszuleitung. Die Nebenkosten entstünden – ggf. mit Ausnahme der Gaszuleitung – lediglich durch Arbeiten an und in einem einzigen, zudem grundsätzlich mit technischen Reserven ausgestatteten Gebäude, bei dem namentlich die notwendigen Räumlichkeiten vorhanden sind; auch erscheint der Aufwand für den Anschluss einer neuen Heizung an das vorhandene hausinterne Wärmeverteilnetz an Stelle der vorhandenen Wärmezuleitung ohne Weiteres als gering und überschaubar. Die Abgasführung hätte auch – da nur eine Heizung – grundsätzlich einzügig zu erfolgen. Die evtl. Gaszuleitung wäre schließlich mit absehbarem Aufwand für Erd- und anschließende Gartenarbeiten verbunden: es müsste lediglich ein Graben ausgehoben, nach Einlegung der Leitung wieder verfüllt und der Arbeitsraum wieder den vorherigen Gegebenheiten entsprechend begrünt werden. Der Zeuge B. hat die Kosten betreffend das Notstromaggregat an sich auf mindestens 50.000,00 Euro zzgl. Nebenkosten geschätzt. Dabei hat er nachvollziehbar zugrunde gelegt, dass ein weiteres Notstromaggregat nur eine mit deutlich niedrigeren Kosten einhergehende geringere Dimensionierung als das vorhandene benötige, das 250.000 Euro bis 300.000 Euro gekostet habe. Die Nebenkosten wären indessen überschaubar gering, da das neue Aggregat – wie vom Zeugen B. verdeutlicht – lediglich aufgestellt und an das im Übrigen bereits auch diesbezüglich vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden müsste. Der Zeuge S. hat die Kosten betreffend den Ausbau der Küchenkapazitäten des Sport- und Kongresshotels auf maximal 200.000,00 Euro geschätzt. Dabei hat er die vorhandenen Ressourcen in baulicher und technischer Hinsicht anhand der auch von kritischen Nachfragen begleiteten Erläuterung der Pläne nachvollziehbar berücksichtigt. Zweifel an dieser Einschätzung sind danach nicht verblieben. Wiederum der Zeugen B. hat angegeben, dass für anlässlich einer Trennung namentlich der zentralisierten Anlagen technisch bedingte Umschaltungen bzw. Umverdrahtungen sowie den Einbau von Zählern eine einstellige Anzahl an Monteurtagen erforderlich sei. Dies ist aufgrund der dargestellten Haupt- und Unterzentralen sowie Leitungsnetze sowie der verbauten Reserven ohne Weiteres gut nachvollziehbar. Die gesamte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für weiteren möglicherweise erhebliche Kosten verursachenden Aufwand für eine vollständige technische Trennung ergeben. Nach alledem erscheint es auch bei großzügiger Betrachtung ausgeschlossen, dass die Summe vorstehender Kosten zuzüglich derjenigen für die Nebenkosten und die Monteurtage sowie etwaiger unbekannter Positionen 1.000.000 Euro überschreiten könnte. Hinzukommen (können) – wie dargelegt – weitere bis zu 500.000,00 Euro für den erforderlichen organisatorischen Aufwand und für nicht vorhersehbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Dachmarkenstrategie, d. h. des Geschäftsbesorgungsvertrages. Eine solche Beendigung hätte einen im Wesentlichen organisatorischen Aufwand in Form der anderen Zuordnung und Verteilung von Arbeiten, ggf. einschließlich örtlicher Verlagerung. Dass solches mit gewissen Kosten einhergeht, ist selbsterklärend, zusätzliche Arbeiten entstünden so jedoch – jedenfalls praktisch – nicht. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Angaben der Zeugen H. und R., wonach die/eine Trennung von jeher weitestgehend eingeplant und bereits vollzogen wurde, also nicht viel zu trennen wäre. Die sich aus Vorstehendem höchstens ergebende Summe von 1,5 Millionen Euro entspricht weniger als 5 % der jeweiligen Baukosten, selbst wenn eine Betreibergesellschaft allein diese Kosten in voller Höhe zu tragen hätte. Der Aufwand jedenfalls eines solchen Kostenanteils erscheint als wirtschaftlich sinnvoll. 18. (Zusammenfassung) Die Aussagen der Zeugen sind insgesamt glaubhaft. Weder zwischen ihnen noch zu gemäß § 249 StPO eingeführten oder in Augenschein genommenen Unterlagen bestehen unüberbrückbare Differenzen. Im Gegenteil: Aussagen und Dokumente stimmen zu weiten Teilen überein und ergänzen sich zwanglos zu einem einheitlichen und vollständigen Gesamtbild. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren, allenfalls am Rande bzw. indiziell oder gar nicht die im Kern relevanten Umstände betreffenden Angaben der Zeugen. Eine Ausnahme stellen lediglich – wie bereits erörtert – die Angaben des Zeugen M. dar. Sämtliche Zeugen waren aufgrund der Größe und der Bedeutung des Gesamtprojekts nachvollziehbar noch grundsätzlich mit dem Beweisthema vertraut, haben jedoch aufgrund des Zeitablaufs von etwa 15 Jahren ebenso nachvollziehbar eingetretene Erinnerungslücken offenbart. Diese ließen sich jedoch durch Vorhalte weitestgehend schließen; relevante Lücken blieben nicht. Auch war bei keinem der Zeugen eine überschießende Tendenz – sei es zu Gunsten, sei es zu Lasten des Angeklagten – zu erkennen. Dies gilt wiederum mit Ausnahme des Zeugen M.. Diverse Zeugen haben offenbar spontan ungewöhnliche, einprägsame und nachvollziehbare – indessen nicht im Ansatz auswendig gelernt oder phrasenhaft wirkende – Begriffe verwendet, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Kritische Nachfragen betreffend die Trennung wurden – wie etwa vom Zeugen R. – souverän-sachlich beantwortet oder aber auch mit spontan-ehrlich und ungespielt wirkender Empörung zurückgewiesen, wie etwa durch den Zeugen H. mit den Worten: „Ich mache nicht auf eigenes Risiko Scheingeschäfte!“. Auch haben diejenigen Zeugen, die ein Motiv für eine Aussage – und sei es auch nur tendenziell – insbesondere zu Lasten des Angeklagten gehabt haben könnten, dies jeweils unumwunden offenbart, sich dennoch ersichtlich um Wahrheit sowie Vollständigkeit bemüht und ohne erkennbare Tendenz ausgesagt. So hat der Zeuge P. angegeben, mit dem Angeklagten wegen verspäteter Zahlungen „etwas bockig“ auseinander gegangen zu sein und der Zeuge G. fühlte sich von dem Angeklagten durch Nichterstattung von Reisekosten und Nichtausschüttung einer Erfolgsprämie „betrogen“. Für den Zeugen S. bzw. die von ihm repräsentierte auftragnehmende Gesellschaft hat sich die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten wegen des Gewerbegebietes H. im Ergebnis als Verlustgeschäft dargestellt, da er einen Großteil der Leistungen ohne hinreichenden Auftrag erbracht und so lediglich 10.000,00 Euro statt wie gefordert 35.000,00 Euro gezahlt worden seien; auch sei der Auftrag zur Ausführung mit einem Volumen von ca. 1,5 Millionen € anderweitig vergeben worden. Auch der Zeuge P. wusste von einer nur zögerlichen Bezahlung der von ihm repräsentierten auftragnehmenden Gesellschaft zu berichten. Schließlich haben die Zeugen nicht davor zurückgeschreckt, eigenes Fehlverhalten zu offenbaren: Der Zeuge L. hat eingeräumt, mit L. Scheinverträge geschlossen zu haben. Die Zeugen K. und K. haben eingeräumt, ihren Pflichten als Geschäftsführer nur eingeschränkt nachgekommen zu sein und von dem Angeklagten verhandelte Verträge gleichsam „blind“ unterzeichnet zu haben. Schließlich war insbesondere auch die Zeugin P. für das Gericht überzeugend. Für sie gelten – neben den bereits anlässlich der Darstellung ihrer Angaben gemachten Würdigungen – vorstehende Ausführungen entsprechend sowie weiterhin noch Folgendes: Die Zeugin hat unumwunden zugegeben, hinsichtlich Details auf Unterlagen zurückgreifen zu müssen, ebenso wie sie nicht zuletzt wegen des Zeitablaufs nachvollziehbare Verwechslungen auf Vorhalt bzw. bei Nachschau eingeräumt und richtiggestellt hat. All dies ist schon aufgrund des Zeitlaufs und des Umfangs ihres Auftrags mehr als nur sehr gut nachvollziehbar. Insgesamt hat die Zeugin einen äußerste Korrektheit bis ins letzte Detail erstrebenden Eindruck gemacht und so auch ohne weiteres lebensnah und überzeugend mehrfach ihr daraus resultierendes Unverständnis über einzelne nicht erwartungsgemäß ausgeführte Vorgänge in der Buchhaltung der H. zum Ausdruck gebracht. Stets war sie dabei um Objektivität bemüht und hat entsprechend glaubhaft zum Ausdruck gebracht, für eine Angestellte der Staatsanwaltschaft selbstverständlich keine Bewertungen auch nur möglicherweise zum Nachteil des Angeklagten vorgenommen, sondern sich auf ihren objektiven Auftrag beschränkt zu haben. Nicht nur ihre Angaben, sondern auch der vorstehend beschriebene Gesamteindruck werden durch die entsprechend akkurat erstellte Auswertung, die in sich logisch, schlüssig, widerspruchsfrei und detailliert aufgebaut und dargestellt ist, vollumfänglich bestätigt. IV. A. Subventionsbetrug durch falsche Angaben 1. Bei der rechtlichen Einordnung der festgestellten Umstände ist die Kammer von Folgendem ausgegangen: Der BGH hat hinsichtlich der hier für die rechtliche Bewertung bedeutsamen Gesichtspunkte in dem zum vorliegenden Sachverhalt gegen den Angeklagten ergangenen Urteil vom 25.10.2017, Az.: 1 StR 339/16, u. a. ausgeführt: „Rz. 60: Wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Rz. 61: Als subventionserhebliche Tatsachen kommen allein die sich auf das in zwei Projekte gegliederte Investitionsvorhaben beziehenden Angaben in Betracht, da eine Strafbarkeit entscheidend davon abhängt, ob ein einheitliches großes Investitions-vorhaben „künstlich" in zwei kleinere Vorhaben aufgespalten worden ist, um die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften höchstmögliche finanzielle Förderung zu erhalten. Rz. 65: Subventionsgeber nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind auch das Wirtschafts-ministerium, das die Zuwendungsbescheide erlassen hat und das LFI, gegebenenfalls aber auch das Bankenkonsortium. Rz. 77: Die Aufspaltung der Hotelanlage „Yachthafenresidenz H." in zwei Betriebe (YHD und MS) kann die Voraussetzungen eines Umgehungsgeschäfts zur Erlangung der begehrten Förderung erfüllen. Rz. 79: Ein Missbrauch liegt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SubvG vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SubvG namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden. Rz. 81: Erfolgte die Gründung zweier Betriebsgesellschaften durch den Angeklagten ausschließlich im Hinblick auf die Förderanträge, um durch zwei Betreibergesellschaften die Voraussetzungen zur Erlangung der begehrten Förderung vorzutäuschen, die ansonsten nicht gegeben gewesen wären, kommt deshalb ein Gestaltungsmissbrauch in Betracht. Rz. 88: Subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist – so wie es in Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gesetzlich bestimmt ist – das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung. Rz. 89: Die beiden Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale des Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erfüllen könnten, sind die Verletzung der Anmeldepflichten nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Punkt 2.1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Juli 2002 geltenden Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 (ABI. EG 1998 Nr. C 107 S. 7; nachstehend „MSR 1998") und nach Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999. Rz. 94: Punkt 7.2 des MSR 1998 stellt darauf ab, ob die Projekte einen „Betrieb" bilden und verweist darauf, dass „ein Investitionsvorhaben [...] nicht künstlich in Teilvorhaben gegliedert werden" darf, um der „Notifizierungspflicht zu entgehen". Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 definiert als Großprojekt Projekte, die „eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen, und bei denen die zur Bestimmung des Betrags der Fondsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten mehr als 50 Millionen Euro betragen". Rz. 96: Damit ist die im Rahmen der Prüfung des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB entscheidende Frage, ob der Angeklagte ein einheitliches Investitionsvorhaben künstlich in zwei Teilvorhaben gegliedert hat, um der Notifizierung zu entgehen und die höchstmögliche Förderung zu erhalten. Rz. 99: Nach Punkt 7.2 des MSR 1998 bzw. Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 bilden Projekte dann einen (einzigen) „Betrieb" bzw. ein „Großprojekt", wenn sie „eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen". Rz. 100: Die Europäische Kommission hat in den „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013" (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) unter Punkt 4.3. „Beihilfen für große Investitionsvorhaben" (Nr. 60 und Fn. 55) – um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen – zu großen Investitionsvorhaben ausgeführt, dass ein Vorhaben als Einzelinvestition gilt, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit sind die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe zu berücksichtigen; die Eigentumsverhältnisse sind ebenso unerheblich wie der Umstand, ob das Vorhaben von einem oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen. Rz. 101: Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Abl. EU 2009 Nr. L 237 S. 15 Erwägungsgründe 34, 83 ff.) eine einheitliche „Betriebsstätte" als „eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen" definiert, „dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen" (vgl. auch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Juli 2007; staatliche Beihilfe N 850/2006 Q-Cells, zur Vereinbarkeit mit dem MSR 2002). Rz. 102: Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein großes Investitionsvorhaben oder mehrere eigenständige kleinere Investitionsvorhaben handelt, kommt es nicht auf die Zahl der Antragsteller, nicht auf deren gesellschaftsrechtliche Verhältnisse oder Beziehungen untereinander oder die Ausgestaltung der Geschäftsführung an, sondern nur auf das zu prüfende Investitionsvorhaben selbst. Getrennte Investitionsvorhaben werden nicht dadurch ein einheitliches Vorhaben, dass sie durch dasselbe Unternehmen durchgeführt werden oder es zwischen beiden gesellschaftsrechtliche Beziehungen gibt. Rz. 105: Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt aber nur vor, wenn der Täter mit seinen Erklärungen vorgespiegelt hat, die gemachten falschen Angaben seien richtig bzw. die unvollständigen Angaben seien vollständig; ob das Vorspiegeln Erfolg hat, ist ohne Bedeutung (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 22 mwN). Eine unzutreffende rechtliche Eigenbewertung reicht nicht aus. Der Angeklagte müsste daher bei Antragstellung tatsächliche Umstände in einer Weise dargestellt haben, die das Vorliegen eines solchen einheitlichen Projekts gerade verschleiern sollten und dadurch Gestaltungsmissbrauch betrieben haben. Aus der Entscheidungspraxis der EU-Kommission ergibt sich, dass die Beurteilung, ob eine Einzelinvestition vorliegt, unter Zugrundelegung der Kriterien unter Randnummer 49 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (im Weiteren MSR) 2002 anhand der Fakten zu beurteilen ist, wobei der MSR 2002 eine globale Bewertung und Abwägung dieser Fakten auf Einzelfallgrundlage vorsieht [vgl. Entscheidung der EU-Kommission vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Abl. EU 2009 Nr. L 237 S. 15) – sogen. „Sovello lI“]. In Randnummer 49 des MSR 2002 heißt es: „Im Sinne dieses Beihilferahmens ist unter Betriebsstätte eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen zu verstehen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen…“ In einer Vielzahl von weiteren Entscheidungen hat die EU-Kommission die Kriterien der technischen, funktionalen sowie strategischen Verbindungen insbesondere wie folgt konkretisiert: Bei den technischen Verbindungen spricht für Unteilbarkeit, wenn bei Kappung der Verbindungen eines oder beide Vorhaben technisch nicht mehr funktionieren. Bei funktionalen Verbindungen spricht für Unteilbarkeit, wenn das eine Investitionsvorhaben auf Funktionen des anderen Vorhabens angewiesen ist, namentlich Halbfertig- oder Zwischenprodukte ausgetauscht werden bzw. entsprechende Lieferbeziehungen bestehen. Demgegenüber unschädlich sind Dienstleistungsverträge – auch bezeichenbar als Geschäftsbesorgungsverträge – durch die bestimmte Aufgaben äußerlich zusammengefasst und so entstehende Synergien genutzt werden und bei denen marktgerechte Beiträge zu leisten und die in angemessener Frist kündbar sind. Bei funktionalen Verbindungen spricht für Teilbarkeit, wenn die beiden Betriebe über autarke Produktionslinien verfügen und jeweils den gesamten Produktionsprozess abdecken, ebenso separate Belegschaften und entsprechendes Management. Bei strategischen Verbindungen spricht für Unteilbarkeit, wenn die beiden Betriebsstätten das identische Produkt herstellen und auf denselben Markt bringen. Demgegenüber unschädlich ist eine gemeinsame strategische und betriebliche Verwaltung. Für eine strategische Teilbarkeit spricht es auch, wenn in unterschiedlichen nicht nur Märkten, sondern schon nur Marktsegmenten, unterschiedliche Kundenstrukturen und Vermarktungstechniken vorhanden sind. Vorzunehmen ist also eine globale Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller einzelnen Kriterien und Umstände. Jeweils sind Pro und Contra gegenüberzustellen und zu gewichten und ist eine Abwägung vorzunehmen, einzeln wie insgesamt – im Duktus der EU-Kommission ist von „starken“ und „schwachen“ Kriterien die Rede –, das Vorliegen (nur) einzelner Kriterien reicht nicht. Eine wirtschaftliche Unteilbarkeit ist danach insbesondere anzunehmen, wenn eine (künstliche) Trennung zur Folge hätte, dass der eine Teil der Investition ohne den anderen so gleichsam unmöglich oder gegenstandslos oder nicht (mehr) lebensfähig wäre. Die wirtschaftliche Teilbarkeit ist – schon grammatikalisch und begrifflich – nicht mit der Geteiltheit gleichzusetzen. Teilbar kann nur etwas Ungeteiltes, also Verbundenes sein und jede Teilung geht zwingend mit einem gewissen und sei es auch noch so minimalem notwendigen Aufwand welcher Art auch immer einher. Aufgrund des Objektbezuges der vorzunehmenden Abwägung ist auch unerheblich, ob zunächst ein einheitliches Objekt angedacht oder sogar bereits geplant worden war, sodann aber wegen der Förderbedingungen zwei Objekte tatsächlich geplant und errichtet wurden. Die tatsächliche Ausrichtung der Aktivitäten des Investors auf die Erlangung der höchstmöglichen Förderung allein ist insoweit nicht strafbar. Mögliche und zulässige Gestaltungen – auch Änderungen – bei der Planung von Investitionsvorhaben stehen der Berechtigung einer Förderung nicht entgegen, wenn sie nicht in subventionserheblicher Weise ganz oder teilweise verschwiegen oder anders dargestellt werden. Anderenfalls wäre schon eine Änderung unternehmerischer Absichten nach steuerlicher oder anderweitiger Beratung strafbar. Allein wirtschaftlich sinnvolles und gewinnmaximierendes Handeln ist nicht strafbewehrt. Ebenso unerheblich ist die oftmals haftungs- bzw. sicherheitenorientierte Betrachtungsweise der finanzierenden Banken. Für sie sind wirtschaftliche Interessen und das KWG, nicht aber EU-Beihilfe- oder sonstige Fördervorschriften maßgeblich. Zudem stehen in dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die Immobilien nicht im Eigentum der Betreibergesellschaften, sondern der Nebenbeteiligten, bzw. steht letzterer das Erbbaurecht zu. Die Betreibergesellschaften sind lediglich in nicht untypischer Weise Pächter. Ferner ist unerheblich, ob es sich bei den Betreibergesellschaften um sogenannte kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) handelte. KMU ist etwas anderes als die wirtschaftliche Teilbarkeit und von ihr zu unterscheiden. Sowohl KMU als auch Nicht-KMU, also größere Unternehmen, können sowohl wirtschaftlich teilbare, als auch wirtschaftlich unteilbare Betriebsstätten und jeweils auch für mehr oder weniger als 50 Millionen € errichten. Auch im MSR 1998 werden KMU nicht erwähnt. Schließlich ist auch unerheblich, in welcher Höhe Subventionen anderenfalls hätten gewährt werden können bzw. gewährt worden wären, denn im Falle einer nur künstlichen Schaffung der ausschließlichen Zuständigkeit der nationalen Behörde hätte diese zum entscheidenden Zeitpunkt überhaupt keine Fördermittel selbständig genehmigen können (vgl. BGH a. a. O. Rz. 121 f.). Entscheidend für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen sind die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung. 2. Bei globaler Betrachtung und Gesamtwürdigung der Feststellungen nach oben dargestellten Maßgaben ergibt sich folgendes Bild: Eine künstliche Aufspaltung liegt nicht vor. Die YHD und die MS bieten in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander und miteinander kooperierend nur ähnliche, nicht aber mindestens fast identische Produkte an. Zwar wurden diverse zeitlich und inhaltlich parallele und identische Anträge gestellt bzw. Verträge geschlossen, geändert bzw. aufgehoben und der Angeklagte hatte erheblichen Einfluss auch auf die H., doch hatte dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Betriebe und ist dies Ausfluss der zulässig prägenden Rolle des Angeklagten. Es wäre auch bei anderen zulässigen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen, namentlich mit nur einem bzw. demselben Betreiber, nicht anders zu erwarten gewesen. Es liegen auch in tatsächlicher, insbesondere technischer, aber auch funktionaler und strategischer Hinsicht Verbindungen zwischen der YHD und der MS vor. Diese sind jedoch weder für sich genommen noch kumulativ – auch mit den anderen bereits genannten Umständen betrachtet – als ausreichend stark zu werten, vielmehr stellen auch sie sich als schwach und lösbar – dies zudem angemessen leicht – dar. Die technischen Verbindungen sind bereits weitgehend auf Trennbarkeit angelegt. Entsprechende Ressourcen sind umfänglich bereits vorhanden. Soweit dies namentlich betreffend Heizung und Notstromversorgung nicht der Fall ist, handelt es sich um ökonomisch bzw. ökologisch und damit nachvollziehbar begründete sowie auch zwischen völlig unterschiedlichen Betriebsstätten mögliche und praktizierte Verbindungen, die zudem ebenfalls mit einem auch in der Summe angemessenem Aufwand lösbar sind. Ferner erscheint es betreffend die Küchenkapazitäten schon grundsätzlich nicht unangemessen und unüblich, bei außerordentlich großen Veranstaltungen auf externe Hilfe zurückzugreifen bzw. angewiesen zu sein. Soweit es die gemeinsame Nutzung des Verwaltungsgebäudes betrifft, in dem auch die Technik zusammengeschaltet ist, stellt sich dies wie auch die gemeinsame Verwaltung auf Leitungsebene als mindestens sachdienlicher, wenn nicht notwendiger Ausfluss des Geschäftsbesorgungs-vertrages dar. Dessen Abschluss mag zwar nicht notwendig gewesen sein, es ist jedoch aufgrund damit einhergehender Synergieeffekte auch nicht unüblich, einen solchen zu schließen. Der tatsächlich geschlossene Vertrag enthält auch angemessen erscheinende Vergütungs- und Kündigungsregelungen. Daneben sind Verwaltung und operativer Betrieb jenseits der Leitungsebene entsprechend der Betreibergesellschaften YHD und MS und ihrer unterschiedlichen Standards und Zielgruppen – Wellness und Kongress – voneinander getrennt. Insgesamt betrachtet verfügt jede der Betreibergesellschaften YHD und MS von jeher über fast sämtliche Ressourcen, die sie für einen komplett autarken Betrieb benötigen würden. Der tatsächliche und finanzielle Aufwand für eine vollständige Trennung hielte sich in angemessenem Rahmen. Zwischen den beiden Gesellschaften bestehen keine Verbindungen, die tatsächlich und mit einem angemessenen wirtschaftlichen Aufwand nicht jederzeit lösbar wären. Keine der Gesellschaften ist in irgendeiner Hinsicht notwendig auf die andere angewiesen und auch andere Lösungen bis hin zu einem vollständig getrennten Betrieb wären – wenn auch insbesondere unter Inkaufnahme des Verlustes von Synergieeffekten und damit weniger wirtschaftlich – möglich. 3. Nach der Annahme von zwei Investitionsprojekten liegt ebenfalls keine anderweitige Überschreitung der Grenze für die Notifizierungspflicht von 50 Millionen € eines einzelnen Investitionsprojekts vor: 3.1. Kosten für den Erwerb der Mehrheitsanteile an der HY durch die O. und der darin enthaltenen Rechte insbesondere aus dem Konzessionsvertrag sowie Planungen der Immobilien betreffend den Erwerb von Eigentum oder Erbbaurecht sind nicht zu berücksichtigen. Sie betreffen nicht die Investitionen an sich und waren zudem von anderen Gesellschaften als der YHD und der MS, namentlich der O. und der HY zu tragen. Die anschließende Verpachtung der Flächen an die YHD und die MS räumte diesen lediglich ein beschränktes Recht ein. Bei dieser vorgenommenen Aufteilung auf Grundstücks- und Betriebsgesellschaft(en) handelt es sich um eine typische Vertragsgestaltung. Die Pachten wiederum betreffen ebenfalls nicht die Investitionen an sich, sondern stellen sich als laufende Betriebsausgaben dar und sind dementsprechend ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Andernfalls wären stets Kosten der Immobilie – welcher Art auch immer – zu berücksichtigen, was auch nach den Entscheidungen der EU-Kommission indessen offenbar nicht der Fall ist. Es ergäben sich so auch willkürlich erscheinende Unterschiede abhängig von der Frage der Art und Weise der Erlangung der unterschiedlichen möglichen Rechte an den Immobilien sowie der Dauer von deren Existenz. 3.2. Die Kosten für Bauzeitzinsen, Baukostenüberschreitung, pre-opening, Betriebsmittelkredite, Anlaufverluste etc. sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Zum einen betreffen auch sie nicht die Investition an sich und zum anderen sind sie im Vorhinein – namentlich bei der Antragstellung – insbesondere aufgrund der grundsätzlich bestehenden Unsicherheiten im Bauablauf kaum belastbar zu kalkulieren. 3.3. Nach Vorstehendem ist auch unerheblich, dass die vom Finanzierungskonsortium gewährten Kredite sowohl für die YHD als auch für die MS in Summe jeweils 50 Mio. € überschreiten und dementsprechend auch in ihrer Gesamtsumme 100 Mio. €. Die von Angeklagten B. für die OSPA gegenüber dem LFI noch bzw. schon am 19.12.2003 abgegebenen Finanzierungsbestätigungen für die YHD und die MS beschränkten sich auf jeweils weniger als 25 Mio. € Investitionskredit und erwähnen ebenfalls jeweils Förderbeträge von weniger als 25 Mio. €, wie es sich aus diesen im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 249 StPO eingeführten Dokumenten unmittelbar ergibt. Sämtliche weiteren Kredite bezogen sich auf andere, wie dargestellt nicht zu berücksichtigende, Kosten bzw. Gesellschaften (O.) und wurden zudem erst im Oktober 2005 bzw. September 2007, also nachdem beide Hotelgesellschaften ihren Betrieb bereits grundsätzlich aufgenommen hatten, gewährt. 3.4. Die Kosten der (jeweils äußeren) wasser- sowie landseitigen Erschließung sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch sie betrafen schon jeweils nicht die Investitionen an sich. Sie betrafen auch nicht einmal das Gewerbegebiet H. selbst, sondern nur dessen äußere Erschließung. Auch insoweit gilt, dass anderenfalls derartige Kosten stets zu berücksichtigen wären, was den Entscheidungen der EU-Kommission indessen jedoch nicht zu entnehmen ist. Daraus könnten sich zudem auch willkürlich erscheinende Unterschiede ergeben, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, namentlich betreffend die Erlangung der Grundstücke sowie vorhandene Erschließungsleistungen. Die – hinsichtlich der wasserseitigen Erschließung sogar schon vor dem Beginn der gegenständ-lichen Tätigkeiten der YHD und der MS bewilligten – Zuschüsse betrafen zudem die R. und keine der investierenden Gesellschaften YHD und/oder MS, auch nicht die HY und/oder die O.. Betroffen war ferner die äußere Erschließung des Gewerbegebietes H. als einheitliches Ganzes, insgesamt und gänzlich unabhängig von den konkret in ihm betriebenen Gewerben betrachtet, nicht die darauf befindlichen Bauten, die innere Erschließung. Die öffentlichen Fördermittel wurden der R. gewährt, die zur Erschließung ausweislich des – wenn auch modifizierten – Konzessionsvertrages auch verpflichtet war. Sie wären ihr auch bei einem Scheitern von YHD und MS nützlich gewesen. Die R. wiederum war an den Tätigkeiten der YHD und der MS nicht beteiligt. 3.5. Selbst durch Hinzurechnung des Wertes der Bürgschaften entsprechend Ziffer 4.18 der Leitlinien für staatliche Beihilfen (98/C 74/07) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C74/9 vom 10.03.1998 wird die Summe von 50 Millionen € jeweils nicht überschritten. Der Beihilfewert der erteilten Bürgschaften wurde und ist unter Berücksichtigung der von der EU-Kommission bestätigten Pauschalwertmethode nach Praxis des Bundes und der Länder auf 0,5 des verbürgten Betrages angenommen bzw. anzunehmen. Da in der Sache eine Förderung nur in Höhe von 49 % erfolgte, werden die 50 % so nicht überschritten. 3.6. Die MS überschreitet die Investitionssumme nicht aufgrund einer erforderlichen Hinzurechnung der Investitionskosten des von der YHD errichteten sogenannten Vereinshauses am Hafen – siehe dazu Bauantrag der YHD vom 30.10.2002 nebst Genehmigung vom 23.05.2003 – für 900.000 € (vgl. Generalunternehmervertrag zwischen der YHD und der H. vom 26.05.2003). Es ist unerheblich, ob und ggf. inwieweit das Vereinshaus von der MS genutzt wird. Die Errichtung des Vereinshauses am Hafen durch die YHD und eine anschließende Überlassung zur Nutzung an und durch die MS stellte sich als normaler, insbesondere wirtschaftlich nachvollziehbarer Vorgang dar, wenn es sich beim Hafen mit Vereinshaus nicht sogar – wie von einigen Zeugen angenommen – um ein drittes Investitionsprojekt handelte. Dafür spricht im Übrigen, dass der Hafen ausdrücklich nicht vom Geschäftsbesorgungsbetrag erfasst ist. Auch das von der YHD betriebene Wellnesshotel am Hafen kann durchaus wohlhabende Seglerkundschaft anziehen – womöglich sogar eher als das Kongresshotel. Das Vereinshaus befindet sich – ausweislich der in Augenschein genommenen Lage- und Übersichtspläne und damit und untereinander übereinstimmender Aussagen diverser Zeugen – unmittelbar neben dem zum Hafen ausgerichteten Wellnesshotel und ist ebenfalls zum Hafen hin ausgerichtet. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist ein berechtigtes Interesse der YHD an der Gestaltung des Betriebes des unmittelbar vor der eigenen Tür gelegenen Hafens gut nachvollziehbar, da dieser Einfluss auf das Gesamtambiente des Wellnesshotels haben kann. Diesem Interesse konnte durch eigene Errichtung des Vereinshauses gedient werden, da so die Möglichkeit besteht, bei einem (etwaigen) Fremdnutzer maßgeblichen Einfluss auf die gewünschten Bedingungen für die Ausgestaltung des Betriebs auszuüben. Danach war nicht festzustellen, dass die Errichtung des Vereinshauses künstlich erscheint und allein deshalb von der MS zur YHD verschoben wurde, um so auch bei der MS nicht den Betrag von 50 Mio. € Investitionskosten zu überschreiten. B. Subventionsbetrug durch Fehlverwendung von Subventionen (Mittelfehlverwendung) 1. Bei der rechtlichen Einordnung der festgestellten Umstände ist die Kammer von Folgendem ausgegangen: Der BGH hat hinsichtlich der hier für die rechtliche Bewertung bedeutsamen Gesichtspunkte in dem zum vorliegenden Sachverhalt gegen den Angeklagten ergangenen Urteil vom 25.10.2017, Az.: 1 StR 339/16, u. a. ausgeführt: „Rz. 126: § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt denjenigen unter Strafe, der einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet. Rz. 128: Eine zweckwidrige Verwendung von Mitteln im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt schon dann vor, wenn die erlangten Gelder nicht umgehend für den mit der Subvention verfolgten Zweck verwendet wurden (MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 92 mwN).“ 2. Bei Gesamtwürdigung der Feststellungen nach oben dargestellten Maßgaben ergibt sich folgendes Bild: Es war weder eine dauerhafte, noch eine temporäre Mittelfehlverwendung festzustellen. a) Dauerhafte Mittelfehlverwendung Die H. hatte aufgrund der Verträge vom 26.05.2003 zur Erbringung der Bauleistungen am Bauvorhaben H. insgesamt 48,2 Mio. € von der YHD und insgesamt 49,5 Mio. € von der MS, also in Summe 97,7 Mio. € zur Erbringung der Bauleistungen am Bauvorhaben H. erhalten. Demgegenüber hatte sie für die Erbringung der Bauleistungen am Bauvorhaben H. grundsätzlich Mittelabflüsse in übersteigender Höhe, namentlich i. H. v. 99.063.800,79 € zu verzeichnen; jedenfalls ist davon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen. In der Saldierung muss die H. also sämtliche von der YHD und der MS erhaltenen Zahlungen einschließlich Fördermittel zur Erbringung der Bauleistungen am Bauvorhaben H. aufgewendet haben, so dass für eine dauerhafte Mittelfehlverwendung kein Raum bleibt. Der Betrag von 99.063.800,79 Euro ermittelt sich wie folgt: - 46.050.774,17 € wie dargestellt für von anderen Subunternehmern und Lieferanten als der N. in Rechnung gestellte Leistungen und Lieferungen bzw. die ihnen erstatteten Auslagen und Aufwendungen; - zuzüglich 57.100.000,00 € wie dargestellt für Abschlagsrechnungen der N.; - abzüglich 4.086.973,38 € für darin enthaltene, auf das Bauvorhaben T. entfallende Leistungen. Zugunsten des Angeklagten war für das Bauvorhaben T. kein höherer Betrag als die von dem Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. diesbezüglich ermittelten 4.086.973,38 € abzusetzen. Bei dem Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. handelt es sich um einen – nicht zuletzt aufgrund der früheren Tätigkeit des Berichterstatters in einer Zivilkammer gerichtsbekannt – erfahrenen, angesehenen und zuverlässigen Sachverständigen in Bausachen, der insbesondere mit komplexen, schwierigen und umfangreichen Gutachten in höchst streitigen Sachen beauftragt wird und dessen Gutachten im weiteren Verfahrensverlauf regelmäßig Grundlage von Vergleichen sowie auch obergerichtlichen Entscheidungen sind. Danach bestehen an der Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel. Zweifel bestehen auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Sachverständige von der H. und nicht vom Gericht beauftragt wurde. Es bestehen schon nach dem Inhalt des Gutachtens insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige von unzutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen sein könnte, da keine solchen auch nur als möglich dargestellt sind. Vielmehr legt er zutreffend die festgestellten und sich namentlich aus dem Vertrag über 89,6 Mio. € und der Schlussrechnung der N. sowie von den Zeugen H. und L. bestätigten Beträge auch betreffend die interne Kalkulation zu Grunde; daran ändert auch nichts, dass er sie ausweislich Seite 5 seines Gutachtens einem „Schreiben der RA‘e Kapellmann und Partner – Vertreter der Nebenbeteiligten – vom 05.04.2007“ entnommen hat. De Zahlen sind zutreffend. Sein Gutachten überzeugt auch inhaltlich uneingeschränkt. Es ist in sich logisch, schlüssig, gut verständlich sowie nachvollziehbar aufgebaut und hält sich in einer angemessenen Kürze, wodurch es die Sachen auf den Punkt bringt. Dafür, dass dieser hoch angesehene und qualifizierte, honorige Sachverständige seine Reputation durch ein gut getarntes sogenanntes Gefälligkeitsgutachten – zumal in prominenter Sache – gefährden könnte, hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben; es erscheint praktisch ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als er widrigenfalls vor dem Hintergrund des zwischen der H. und der Rechtsnachfolgerin der N., der B. in G., geführten Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Rostock hätte befürchten müssen, dass dies durch ein anderes (objektives) Sachverständigengutachten aufgedeckt würde mit der Folge eines erheblichen Ansehensverlustes bei Gericht und bei den Parteien des Rechtsstreits. Aus der Tatsache, dass in dem Vergleich, mit dem der Zivilrechtsstreit zwischen der H. und der N. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der B. in G., am 13.06.2019 beendet wurde, für Leistungen der N. am T. insgesamt 5.480.595,83 € zugrunde gelegt wurden, lässt sich mangels Belastbarkeit dieser Vergleichssumme nicht zwingend etwas Anderes, namentlich jene zu Lasten des Angeklagten höhere Summe schließen. Ein Vergleich ist gemäß § 779 Abs. 1 Satz 1 BGB „ein Vertrag, durch den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Weg gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird“. Ein Vergleich wirkt nur inter partes und entfaltet keine darüberhinausgehende Bindungswirkung. Dabei ist – insbesondere aus langjähriger Tätigkeit des Berichterstatters in einer sogenannten Baukammer – gerichtsbekannt, dass einem Vergleich in Bausachen regelmäßig auch verschiedenste, jenseits der objektiven Tatsachen liegende Umstände zugrunde liegen (können). Dabei handelt es sich insbesondere um (betriebswirtschaftliche) Interessen und Situationen der Parteien wie etwa Leistungsfähigkeit und Liquidität. Hinzu kommen Aspekte wie Risiken in der Beweisaufnahme bzw. der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Ergebnisses sowie deren Bewertung, auch unter Berücksichtigung der Beweislast, die wiederum mit der ebenfalls wirtschaftlich relevanten Vorschusslast einhergeht. Ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben zeitliche Aspekte wie die anderenfalls voraussichtlich weitere Dauer des Verfahrens sowie Zinsansprüche; schließlich ist auch die Lästigkeit nicht irrelevant. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Vergleich auch im Übrigen keine taugliche relevante Grundlage ist. Darüber hinaus verbleibt die ohne Weiteres naheliegende Möglichkeit – die ebenso zugunsten des Angeklagten zu unterstellen ist –, dass die (objektiv berechtigten) von der N. für den T. erbrachten Leistungen von der H. in Höhe von zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellenden 4.086.973,38 € aus den ihr dafür durch die O. insgesamt überwiesenen 5,0 Mio. € gezahlt wurden; wegen der 5,0 Mio. € übersteigenden Vergleichssumme gilt Vorstehendes entsprechend. Die Erstellung gemeinsamer Bautenstandbewertungen für die Bauvorhaben H. und T. lässt ebenfalls nicht (zwingend) darauf schließen, dass auch eine Mittelvermischung und damit einhergehende – Fehlverwendung erfolgte. Dies ist schon dem Umstand geschuldet, dass beide Bauvorhaben und damit auch die gesamte H. in einem einheitlichen Vertrag zwischen der N. und der H. zusammengefasst waren. Es führt jedoch nicht zwingend dazu, dass dieses gemeinsame Verhältnis auch gegenüber den Auftraggebern der H. für das Bauvorhaben H., der YHD und der MS, weitergegeben wird, was schon dadurch deutlich wird, dass die Bautenstandbewertungen nur zwischen der N. und der H. Wirkung entfalteten und bereits – wie ausgeführt – nicht festgestellt werden konnte, dass die H. der YHD bzw. der MS überhaupt Leistungen in Rechnung gestellt hat, die von der N. für den T. erbracht wurden. Ebenfalls lässt sich aus dem festgestellten Umstand, dass in der Buchhaltung der H. insgesamt 7.683.000,00 € auf das Bauvorhaben T. gebucht wurden, nicht (zwingend) auf eine Mittelfehlverwendung schließen. Auch wenn dieses möglicherweise ein oder mehrere – nicht gegenständliche(s) und überdies verjährte(s) – Buchhaltungsdelikt(e) gewesen sein könnte(n), bleibt es indessen lediglich eine Buchung auf dem Papier und keine tatsächliche Mittelfehlverwendung, die grundsätzlich die Feststellung eines Zahlungsflusses oder eines vergleichbaren tatsächlichen Verwendungsvorgangs voraussetzt. (Nur) durch Falschbuchung können keine Mittel fehlverwendet werden. Entsprechend Vorstehendem sind im Übrigen auch die Summe der Schlussrechnung oder auch einzelne Posten aus ihr allein keine taugliche relevante Grundlage. Schließlich lässt auch eine Gesamtbetrachtung und –würdigung aller Umstände keinen Raum für den Schluss, dass eine (dauerhafte) Mittelfehlverwendung stattgefunden hat. Zwar legen der Vergleich, die gemeinsamen Bautenstandberichte nebst undurchsichtiger Rechnungsstellung, fragliche Buchungen sowie die auch bezüglich des Bauvorhabens T. prägende Rolle des Angeklagten einen solchen Verdacht durchaus nahe. Insbesondere wegen der Saldierung der Einnahmen und Ausgaben bei der H. und der Überweisung von insgesamt 5,0 Mio. € durch die O. verbleiben jedoch erhebliche, einer Verurteilung entscheidend entgegenstehende Zweifel an einer endgültigen und dauerhaften Mittelfehlverwendung in der Verantwortung des Angeklagten. b) Temporäre Mittelfehlverwendung Wie dargelegt war schon nicht festzustellen, dass die H. der YHD bzw. der MS überhaupt ihr von der N. für den T. in Rechnung gestellte Leistungen weiterberechnet hat; dementsprechend konnten solche Leistungen von der YHD und der MS auch gegenüber dem LFI nicht geltend gemacht werden. Entsprechend spiegeln die Mittelanforderungen bzw. die Anlagen dazu jeweils nur die Rechnungen der H., insbesondere deren Inhalt und ihre Aufteilung sowohl betreffend Leistungsart, als auch Summe(n). Sie weisen keinen Bezug zu den Leistungen bzw. Rechnungen der N. an die H. und damit auch nicht zum Bauvorhaben T. auf. Der H. war es auch möglich, die N. für am T. erbrachte Leistungen aus den von der O. dafür zur Verfügung gestellten Mitteln zu bezahlen. Zwar war die 6. Abschlagsrechnung vom 28.05.2004, mit der die N. – wie dargestellt – erstmals Leistungen für den T. geltend gemacht hat, bereits gestellt, als die O. am 24.06.2004 4,0 Mio. € an die H. mit dem Verwendungszweck „Zahlung T.“ überwies. Die H. hat die 6. Abschlagsrechnung jedoch erst danach, am 01.07.2004 bezahlt. Außerdem wurden der YHD und der MS Fördermittel vom LFI jeweils erstmals mit Teilauszahlungsbescheid vom 09.08.2004 bewilligt. Erst ab diesem Zeitpunkt bzw. sogar dem der eigentlichen Auszahlung hätten Fördermittel tatsächlich fehlverwendet werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt waren durch die N. aber überdies noch zwei weitere Abschlagsrechnungen über jeweils mehr als 4 Mio. € an die H. gestellt worden, in denen in Summe nach der Aufstellung der Zeugen H. und S. lediglich weitere knapp 110.000,00 € für den T. enthalten waren. Ferner sprechen folgende – bereits dargestellte – Umstände gegen die Annahme einer auch nur temporären Mittelfehlverwendung: Der Zeitpunkt der Zahlung der 4,0 Mio. € von der O. an die H. korrespondiert mit dem des tatsächlichen Baubeginns am T. durch die N. und der entsprechenden erstmaligen Abrechnung jener Leistungen. Die – fehlerhafte – Buchung der 4,0 Mio. € als Darlehen stellt keinen tatsächlichen Verwendungs-vorgang dar. Zudem ist auch die Wertung der Zahlung der 4,0 Mio. € als Darlehen jedenfalls aus Laiensicht nicht gänzlich lebensfremd: Die Zahlung der 4,0 Mio. € erfolgte schon zu Beginn der Bauarbeiten am T., also zu einem Zeitpunkt, als Leistungen offensichtlich noch nicht in einem auch nur ansatzweise jenen Betrag erreichenden Volumen erbracht oder abgerechnet waren. Die Zahlung stellte sich danach auch vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Vorleistungspflicht der H. gegenüber der O. – jedenfalls weitgehend – als Vorschuss dar, was rein tatsächlich einem Darlehen entsprach. Selbst wenn die Zahlung der 4,0 Mio. € zunächst ausschließlich der Rückführung eines Kontokorrentkredites der H. gedient haben sollte, lässt dies nicht zwingend auf eine zeitweise Fehlverwendung der danach gewährten Fördermittel schließen; etwa wird die spätere erneute Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits – wie auch im Baugewerbe gerichtsbekannt nicht unüblich – nicht ausgeschlossen. V. Die Annahme von zwei Investitionsprojekten schließt falsche bzw. fehlende Angaben über eine künstliche Aufspaltung der Investitionsvorhaben und damit über ein strafbares Umgehungsgeschäft zur Erlangung der begehrten Förderung aus, denn ein Gestaltungsmissbrauch liegt jedenfalls nicht vor. Mangels vorzunehmender Annahme einer dauerhaften und/oder temporären Mittelfehlverwendung liegt ebenfalls keine strafbare Verwendung vom LFI gewährter Geldleistungen entgegen einer Verwendungsbeschränkung vor. VI. Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Zwar tritt § 263 StGB grundsätzlich hinter § 264 StGB zurück, dies gilt jedoch nicht, wenn § 264 StGB aus irgendeinem Grund nicht gegeben ist (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 264 Rn. 54a m. w. N.). Für eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 StGB fehlt es jedoch bereits – wie sich aus obigen Darlegungen ergibt – an einer (relevanten) Täuschung. Der Angeklagte war somit insgesamt aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. VII. 1. Der Ausspruch betreffend die Entschädigung für die auf Grundlage des gemäß § 249 StPO eingeführten und im Tenor genannten Beschlusses erfolgte Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten folgt aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und § 8 StrEG; Ausschlussgründe nach §§ 5 und 6 StrEG liegen nicht vor. 2. Entschädigung nach StrEG für erlittene Haft war nicht zu gewähren. Gegen den Angeklagten ist vor dem erkennenden Gericht noch das Verfahren zum Az. 31 KLs 2/18 anhängig, in dem darüber bzw. die Anrechnung auf die Strafe zu befinden sein wird (vgl. Fischer § 51 StGB Rn. 6 – 6b und OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 159). In diesem Verfahren ist der Angeklagte wegen anderer Tatvorwürfe vom Landgericht Rostock ebenfalls mit dem o. g. Urteil vom 02.06.2015 verurteilt worden; der BGH hat auf die Revision des Angeklagten ebenfalls mit dem o. g. Urteil vom 25.10.2017 den Schuldspruch geändert – der dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist – und die Sache im Übrigen ebenfalls an das erkennende Gericht (zurück-)verwiesen. VIII. Für eine Einziehungsentscheidung ist kein Raum. Die von der Nebenbeteiligten mit Blick auf eine Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB begehrte Feststellung betreffend Arrestbeschluss und Sicherungshypotheken ist schon deshalb nicht zu treffen, weil der Arrest bereits am 02.06.2015 vom Landgericht Rostock aufgehoben worden war. Die Staatsanwaltschaft ist als Vollstreckungsbehörde nach der dementsprechend entfallenen Grundlage für die Pfändungen von Amts wegen zu den gebotenen Maßnahmen verpflichtet (vergl. Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert Rn. 1804), die Nebenbeteiligte ggf. auf entsprechende Anträge bei der Staatsanwaltschaft und/oder dem Grundbuchamt und nötigenfalls auf den ordentlichen Klageweg zu verweisen. IX. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 467 Abs. 1 StPO – auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens, denn es kommt darauf an, wie die neue Entscheidung ausfällt (vergl. BGH, Beschluss vom 06.03.1990 – 1 StR 666/89 – zit. n. juris) – und § 472b Abs. 3 StPO. Aufgrund des Freispruchs des Angeklagten aus den dargelegten Gründen erscheint es unbillig, die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten nicht der Staatskasse aufzuerlegen.