Urteil
7 O 100/03
Landgericht Siegen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGSI:2003:0807.7O100.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, wie in den Anlagen A, B, C, E, wiedergegeben, mit Werbespots zu werben, in denen es heißt: 1. „ für jeden Kasten G fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!“ (Anlage A) 2. „ Für jeden verkauften Kasten G fließt ja eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen! Wie viele Quadratmeter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!“ (Anlage B) 3. „ Denn mit jedem verkauften Kasten G Pils, alkoholfrei oder Radler, fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!“ (Anlage C) II. Der Verfügungsbeklagten wird weiterhin untersagt, in Flyern und sonstigen Werbeanzeigen mit der Aussage zu werben: „ 1 Kasten = 1 m² (Anlage E) III. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. IV. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot Ziffer I. und II. wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord- nungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, angedroht. V. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. VI. Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Verfügungsklägerin gehört es, die 3 Interessen ihrer Mitglieder durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen 4 zu fördern. Zu ihren Mitgliedern gehören alle Industrie- und Handelskammern, 5 denen alle deutschen Brauereien als Mitglieder angehören. 6 Die Verfügungsbeklagte ist eine bundesweit bekannte und tätige Brauerei. 7 In der Zeit von Ende April 2002 bis Ende Juli 2002 warb die Verfügungsbe- 8 klagte für den Verkauf des von ihr hergestellten "G" Bieres mit ei- 9 nem sogenannten "G Regenwald-Projekt". Die Werbeaktion war 10 Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 7 O 75/02 LG T. 11 Mit Urteil vom 25.06.2002 hat die Kammer die Werbung der Verfügungsbe- 12 klagten untersagt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verfü- 13 gungsbeklagten ist durch Urteil des OLG I vom 12.11.2002 14 (4 U 109/02) zurückgewiesen worden. 15 Seit 01.05.2003 führt die Verfügungsbeklagte bis 31.07.2003 eine erneute 16 Werbekampagne mit ihrem "Regenwald-Projekt" durch. 17 Unter Beteiligung des Fernsehjournalisten X4 und der früheren 18 Tennisspielerin X5 wurden am 27.04.2003 und 19.05.2003 über den 19 Fernsehsender Z Werbespots folgenden Inhalts ausgestrahlt: 20 "Das G Regenwald-Projekt geht weiter und immer mehr sind dabei! 21 Mit Ihrer Unterstützung schützen wir vom X3 den Regenwald vor Holz- 22 Einschlag und Wilderei! Denn für jeden verkauften Kasten G .... 23 fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadrat- 24 meter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!...Handeln und genießen!" 25 "Die Spenden aus dem G Regenwald-Projekt helfen dem X3 die- 26 sen unersetzbaren Lebensraum für unsere Kinder zu bewahren! Jeder einzel- 27 ne Quadratmeter zählt....Für jeden verkauften Kasten G fließt...eine 28 Spende in die Regenwald-Stifung des X3, um einen Quadratmeter S- 29 X2 nachhaltig zu schützen. Wie viel Quadratmeter wir schon erreicht haben, 30 zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!" 31 Am 09.07.2003 und 13.07.2003 wurden mit X4 über Z Texte 32 mit folgendem Inhalt gesendet: 33 "Das G Regenwald-Projekt...die Flachland-Gorillas des afrikani- 34 schen Regenwaldes!...der Lebensraum dieser seltenen Tiere ist bedroht! Sie 35 können helfen! Denn mit jedem verkauften Kasten G Pils, alkohol- 36 frei oder Radler, fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um 37 einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen...ein Fortbe- 38 stand der so scheuen Flachland-Gorillas ist nur in einem geschützten S- 39 X2 möglich!...jeder Quadratmeter Lebensraum, den wir mit dem G 40 Regenwald-Projekt unter den Schutz des X3 stellen können, 41 hilft!...genießen Sie ihr G!" 42 "Das G Regenwald-Projekt. Klar helfen Sie gerne! Aber Sie wollen 43 auch sicher sein, dass ihre Hilfe sinnvoll ist und ankommt! Beim G 44 Regenwald-Projekt, da ist das so! Dafür sorgt der X3 mit seinen Helfern vor 45 Ort...zum Beispiel beim Aufbau einer ökologischen Forstwirtschaft!....Die Un- 46 terstützung der ökologischen Forstwirtschaft durch den X3 stoppt diesen 47 Raub-Bau." 48 Die Verfügungsbeklagte wirbt für ihr Projekt außerdem mit einem Faltblatt, 49 das in den Verkaufsstellen neben den Bierkästen ausgelegt ist. Auf dem 50 Deckblatt heißt es: 51 "G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! 1 Kasten = 1 m² 52 Mit jedem verkauften Kasten G fließt eine Spende in die S- 53 X2-Stiftung des X3. Diese sorgt für den Schutz vor Wilderei und Holzein- 54 schlag, die Ausbildung und Ausrüstung von Park-Rangern sowie den Aufbau 55 von ökologischer Forstwirtschaft." 56 In einem von Fa. H für die Zeit vom 07.07.2003 bis 12.07.2003 heraus- 57 gegebenen Projekt wird mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten die Wer- 58 bung für das "G Regenwald-Projekt" mit einem Gewinnspiel ver- 59 knüpft, auf das mit folgendem Text hingewiesen wird: 60 "G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! Gewinnen Sie bei 61 uns! Eine Woche Fuerteventura für zwei Personen im 4-Sterne LTI Hotel mit 62 Flug, Übernachtung und Halbpension." 63 Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung: 64 Auch die diesjährige Werbeaktion der Verfügungsbeklagten sei wettbewerbs- 65 widrig gemäß §§ 1, 3 UWG. Aufgrund ihrer gefühlbetonten Werbung übe die 66 Verfügungsbeklagte psychischen Kaufzwang aus, insbesondere mit dem Hin- 67 halt der Flyer, die neben den Bierkästen ausgelegt seien. Vor allem jedoch 68 sei die Werbung intransparent täuschend. Es werde lediglich in sehr allge- 69 meiner Form der Effekt des Sponsoring dargestellt. Der Käufer eines Kastens 70 G erkenne nicht, in welchem Umfang sein Einsatz in Form des 71 Kaufpreises in das Projekt einfließe. Der Kunde erwarte Aufklärung darüber, 72 welcher Anteil des Kaufpreises letztlich beim zu fördernden Projekt ankomme. 73 Dies gelte umso mehr, wenn für ein solches Projekt mit einer kostspieligen 74 und aufwendigen Kampagne geworben werde. Schließlich werde der Käufer 75 auch nicht hinreichend über die objektive Effizienz seines Einsatzes im Ver- 76 hältnis zum angestrebten Ziel informiert. Die geplante Rettung von 25 Qua- 77 dratkilometer Regenwald sei im Vergleich zu jährlich gerodeten 200.000 Qua- 78 dratkilometern mehr als bescheiden. 79 Die Verfügungsklägerin behauptet: 80 Sie habe von den am 27.04.2003 und 19.05.2003 gesendeten Werbespots 81 erstmals durch die per E-Mail am 12.06.2003 übersandten Storyboards 82 Kenntnis erhalten. Auch der Inhalt des Faltblatts und der Werbeprospekt der 83 Fa. H seien erst Mitte Juni 2003 bekannt geworden. 84 Die Verfügungsklägerin beantragt: 85 Der Verfügungsbeklagten zu untersagen, wie in den Antragsanlagen A - D 86 und X + Y zu dieser Antragsschrift wiedergegeben, mit Werbespots zu 87 werben, in denen es heißt: 88 1. "Das G Regenwald-Projekt geht mit Ihrer Unterstützung 89 weiter. Mit Ihrer Unterstützung schützen wir vom X3 den Regenwald 90 gegen Holzeinschlag und Wilderei; denn für jeden Kasten G 91 ....fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen 92 Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!...Handeln 93 und genießen Sie." 94 und/oder 95 2. "Die Spenden aus dem G Regenwald-Projekt helfen dem 96 X3, diesen unersetzbaren Lebensraum für unsere Kinder zu bewah- 97 ren! Jeder einzelne Quadratmeter zählt...für jeden Kasten G 98 fließt...eine Spende in die Regenwaldstiftung des X3, um einen 99 Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen. Wie viel Quadrat- 100 meter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen unser neuer Spenden- 101 stand!..." 102 und/oder 103 3. "Das G Regenwald-Projekt...der Lebensraum der Flachland- 104 Gorillas ist bedroht! Sie können helfen! Denn mit jedem verkauften 105 Kasten G...fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des 106 X3, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu 107 schützen...ein Fortbestand der so scheuen Flachland-Gorillas ist nur 108 in einem geschützten Regenwald möglich!...Jeder Quadratmeter Le- 109 bensraum, den wir mit dem G Regenwald-Projekt unter den 110 Schutz des X3 stellen können, hilft!...Genießen Sie Ihr G!" 111 und/oder 112 4. "Das G Regenwald-Projekt. Klar helfen Sie gerne! Aber Sie 113 wollen auch sicher sein, dass ihre Hilfe sinnvoll ist und ankommt. Beim 114 G Regenwald-Projekt, da ist das so! Dafür sorgt der X3 115 mit seinen Helfern vor Ort...z. B. beim Aufbau einer ökologischen G- 116 wirtschaft!...Die Unterstützung der ökologischen Forstwirtschaft durch 117 den X3 stoppt diesen Raub-Bau." 118 Der Verfügungsbeklagten weiterhin zu untersagen, in Flyern und 119 sonstigen Werbeannoncen mit den Aussagen zu werben: 120 "G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen Sie! 121 1 Kasten = 1 m² 122 Mit jedem verkauften Kasten G fließt eine Spende in die 123 Regenwaldstiftung des X3. Diese sorgt für den Schutz vor Wilderei 124 und Holzeinschlag, die Ausbildung und Ausrüstung von Park-Rangern 125 sowie den Aufbau von ökologischer Forstwirtschaft." 126 wie mit dem Deckblatt des Flyers gemäß Antragsanlage E geschehen. 127 und/oder 128 "G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! Gewinnen 129 Sie bei uns! Eine Woche Fuerteventura für zwei Personen im 4-Sterne 130 LTI Hotel mit Flug, Übernachtung und Halbpension." 131 wie auf Blatt 9 des Prospektes H-Kurier 28/2003 – gültig vom 132 07.07. – 12.07.2003 – gemäß Anlage F geschehen. 133 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 134 die Anträge zurückzuweisen. 135 Sie ist der Ansicht: 136 Es fehle bereits ein Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin habe durch ihr 137 Verhalten die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG widerlegt. Es sei da- 138 von auszugehen, dass die Verfügungsklägerin die Fernsehwerbespots vom 139 27.04.2003 und 19.05.2003 zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen habe. Bei 140 Einreichung der Antragsschrift am 30.06.2003 sei die für die Dringlichkeits- 141 vermutung maßgebliche Monatsfrist ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes 142 bereits abgelaufen gewesen. 143 Außerdem stimme der Verfügungsantrag I 1 nicht mit dem Wortlaut des ge- 144 sendeten Werbespots überein. 145 Im Übrigen verstoße die Werbung nicht gegen Grundsätze des Transparenz- 146 gebotes, wie sie im Urteil des OLG I vom 12.11.2002 entwickelt worden 147 seien. In den TV-Werbespots und in dem Flyer werde die "Sponsoring- 148 Leistung" so exakt umrissen, dass der Kunde genau wisse, was er letztlich 149 neben dem Kasten Bier für sein Geld erhalte. Ihm werde deutlich vor Augen 150 geführt, dass nicht sie – die Verfügungsbeklagte – sondern die Regenwald- 151 stiftung des X3 für den Regenwald sorge und dass zur Ermöglichung dieser 152 Arbeit von jedem verkauften Kasten G Bier eine Spende an die Re- 153 gegenwaldstiftung abgeführt werde. Damit würden dem Verbraucher alle not- 154 wendigen Fakten für seine Meinungsbildung über den "Wert der Spende" 155 geliefert. Darüber hinaus werde auch über die Arbeit der Regenwald-Stiftung 156 des X3 im Einzelnen informiert, so dass sich der Verbraucher ein fundier- 157 tes Bild davon machen könne, wofür "seine Spende" verwendet werde. Er 158 könne aufgrund der Informationen selbst für sich prüfen, ob ihm ein solcher 159 Schutz "nachhaltig" genug erscheine und deshalb seiner Unterstützung wür- 160 dig sei. 161 Schließlich habe die Verfügungsklägerin nicht dargelegt, in welcher Weise 162 durch die Werbemaßnahme der Leistungswettbewerb in nicht mehr hinnehm- 163 barer Weise beeinträchtigt werde. 164 Die Akte 7 O 75/02 LG T ist zu Informationszwecken beigezogen worden 165 und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 166 Entscheidungsgründe: 167 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und teilweise 168 begründet. 169 Die Verfügungsklägerin ist gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG klagebefugt. Sie 170 ist ein rechtsfähiger Verband, dem jedenfalls über die ihr zugehörigen Indu- 171 strie- und Handelskammern die deutschen Brauereien als Mitglieder angehö- 172 ren, die zur Verfügungsbeklagten im Wettbewerb stehen. 173 Die Ansprüche der Verfügungsklägerin betreffen auch eine Handlung der 174 Verfügungsbeklagten, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem maßgebli- 175 chen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, was später noch begründet wird. 176 Die Klagebefugnis wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht bezweifelt. 177 Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt, auch nicht hin- 178 sichtlich der über Z ausgestrahlten Werbespots vom 27.04.2003 und 179 19.05.2003. Die Verfügungsklägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sie 180 erst nach Zugang der ihr per E-Mail am 12.06.2003 übersandten Storyboards 181 vom Inhalt der Fernsehwerbung Kenntnis erlangt hat. Auf diese Kenntnisnah- 182 me ist abzustellen. Eine Verpflichtung zur Marktbeobachtung besteht nicht, 183 auch wenn damit zu rechnen ist, dass ein verbotenes wettbewerbswidriges 184 Verhalten wiederholt wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 25 185 UWG, Randnr. 12). Da die Verfügungsklägerin binnen einen Monats ab 186 Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß den Verfügungsantrag bei Gericht 187 eingereicht hat, ist die zur Wahrung der Dinglichkeitsvermutung maßgebliche 188 Frist eingehalten. 189 Der Unterlassungsantrag ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Um- 190 fang gemäß § 1 UWG begründet. 191 Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass eine Wettbewerbswidrigkeit 192 nicht aus den zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppen des psychischen Kauf- 193 zwangs und der gefühlsbetonten Werbung abgeleitet werden kann. Es folgt 194 insoweit der Argumentation des OLG I in seinem Urteil vom 12.11.2002 195 in der Sache 4 U 109/02 (LG T 7 O 75/02). Sowohl die Fernseh- als 196 auch die Prospektwerbung erreichen den Käufer in einer Situation, in der sich 197 kein Kaufzwang bilden kann. Die Verknüpfung eines sozialen Anliegens mit 198 der Werbung für eine Ware ist im M der Rechtssprechung des Bundes- 199 verfassungsgerichts nur dann wettbewerbswidrig, wenn im Einzelfall konkret 200 eine Verfälschung des Leistungswettbewerbs festzustellen ist, insbesondere 201 dadurch, dass der Kunde aufgrund der Intensität der Werbung von Konku- 202 renzangeboten abgelenkt wird. Eine derartige Beeinträchtigung des Lei- 203 stungswettbewerbs ist von der Verfügungsklägerin nicht dargelegt und auch 204 nicht ersichtlich. 205 Der Unterlassungsanspruch ist jedoch deshalb begründet, weil auch die 206 diesjährige Werbekampagne der Verfügungsbeklagten nicht transparent ge- 207 nug ist und der Verbraucher Gefahr läuft, enttäuscht zu werden. 208 Das OLG I hat im Urteil vom 12.11.2002 im Anschluss an die Entschei- 209 dungen des BGH (WRP 2002, 1256 – Koppelungsangebot I und WRP 2002, 210 1259 – Koppelungsangebot II) aus § 1 UWG ein Transparenzgebot abgeleitet 211 des Inhalts, dass durch die Koppelung zweier Leistungen die Transparenz 212 eines Angebotes nicht verloren gehen darf. Im Rahmen einer Missbrauchs- 213 kontrolle ist zu beurteilen, ob durch die Verbindung zweier Leistungen der 214 Wert der Gesamtleistung für den Käufer undurchsichtig wird. Dieser allgemei- 215 ne wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkt ist nicht auf die Fälle der Koppelung 216 verschiedener X beschränkt, sondern kann auch gegeben sein, wenn 217 eine Ware mit einer sonstigen Vergünstigung gekoppelt ist oder – wie hier – 218 mit einer Unterstützung Dritter. 219 Daraus folgt für die Koppelung einer Ware mit einer Sponsoring-Leistung, 220 dass letztere genau umrissen.werden muss, damit der Kunde weiß, was er 221 letztlich neben der Ware für sein Geld erhält. Aus diesem Grund wird volle 222 Transparenz nur dann erreicht, wenn gesagt wird, welcher Betrag vom Entgelt 223 Für die gekoppelte Ware für den guten Zweck abgeführt wird, und zugleich, in 224 welcher Weise der so zusammengekommene Betrag für diesen guten Zweck 225 verwandt wird. Erst aufgrund einer solchen Aufklärung kann sich der Kunde 226 entscheiden, ob er die Ware erwerben will. 227 Diesen Grundsätzen, denen auch die Kammer folgt, steht nicht die Entschei- 228 dung des BGH vom 27.02.2003 (NJW 2003 1671 – Gesamtpreisangebot) ent- 229 gegen. Zwar ist demnach ein Koppelungsangebot nicht schon deshalb wett- 230 bewerbswidrig, weil es den Preisvergleich erschwere. § 1 UWG habe nicht 231 den Zweck, den Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Ele- 232 mente seiner Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisverglei- 233 che zu erleichtern. Es sei Sache des Verbrauchers, Preisvergleiche anzu- 234 stellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des Angebots zu machen. 235 Die hier angesprochenen Koppelungsangebote sind jedoch mit der Koppelung 236 einer Ware mit einer Sponsoring-Leistung nicht vergleichbar. Über den Wert 237 von X mag ein Käufer Vergleichspreise in Erfahrung bringen, dies kann 238 er jedoch kaum hinsichtlich einer versprochenen Sponsoring-Leistung, bei der 239 er ausschließlich auf Informationen des Werbenden angewiesen ist. 240 Auch die diesjährige Werbekampagne der Verfügungsbeklagten gibt dem 241 Kunden keine nötige Klarheit darüber, was er mit dem Kauf eines Kastens 242 Bier für die Erhaltung des Regenwaldes tatsächlich tut. 243 Zwar wird im Unterschied zur Werbung des Jahres 2002 nunmehr sowohl in 244 den Fernsehspots als auch im Flyer deutlich gemacht, dass bei jedem ver- 245 kauften Kasten G eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3 246 fließe. Zugleich wird jedoch wiederum eine unmittelbare Verknüpfung zwi- 247 schen dem gekauften Kasten Bier und dem Schutz eines Quadratmeter Re- 248 genwaldes hergestellt, indem gesagt wird: "Für jeden Kasten G 249 fließt eine Spende in die Regenwaldstiftung des X3, um einen Quadratme- 250 ter Regenwald nachhaltig zu schützen." Im Flyer heißt es: "1 Kasten = 1 m²". 251 Wie bei der letztjährigen Werbung bleibt auch hier für den Kunden im dun- 252 keln, in welcher Weise er dieses Bild vom quadratmeterweisen Schutz des 253 Regenwaldes deuten soll. Einerseits ist zwar von einer Spende pro Kasten 254 Bier für die Regenwald-Stiftung die Rede, damit der X3 bestimmte Umwelt- 255 schutzmaßnahmen durchführen kann. Die Werbeaussage geht jedoch ande- 256 rerseits darüber hinaus, indem sie beim Kunden den Eindruck erweckt, mit 257 dieser Spende von jedem verkauften Kasten Bier sei der Schutz eines Qua- 258 dratmeter Regenwaldes verbunden. Dadurch entsteht die Vorstellung einer 259 besonders effektiven Hilfeleistung in dem Sinne, dass mit jedem Kauf eines 260 Kasten Bier jeweils der Schutz eines Quadratmeter Regenwaldes gesichert 261 sei. Wie die Verfügungsbeklagte den auch in ihrer diesjährigen Werbung ver- 262 sprochenen quadratmeterweisen Schutz des Regenwaldes gewährleisten will, 263 bleibt für den Kunden Spekulation. Die Verfügungsbeklagte verspricht eine 264 zielgerichtete konkrete Verwendung der einzelnen Spende, ohne dieses Ver- 265 sprechen tatsächlich einzulösen. 266 Die gestellten Unterlassungsanträge konnten allerdings nur teilweise Erfolg 267 haben. Die Verfügungsklägerin begehrt nicht die Untersagung des gesamten 268 Inhalts der Werbespots und des Flyers, sondern nur einzelner Aussagen, die 269 sie für wettbewerbswidrig hält. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Spon- 270 soring-Werbung der Verfügungsbeklagten nicht an sich unzulässig ist. Aus 271 diesem Grund sind alle Aussagen unbedenklich, die lediglich allgemein für 272 das Regenwald-Projekt werben und über die Aktivitäten der Regenwald- 273 Stiftung des X3 informieren. Die Verfügungsklägerin hat nicht dargelegt, 274 dass über die mitgeteilten Aktivitäten täuschende Angaben gemacht werden. 275 Wettbewerbswidrig wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot sind nur 276 die Aussagen, welche eine Verknüpfung zwischen dem Kauf eines Kastens 277 Bier und dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald herstellen. 278 Unbedenklich ist deshalb auch die Unterstützung, welche die Verfügungsbe- 279 klagte dem ausgelobten Gewinnspiel der Fa. H gewährt. In der bean- 280 standeten Anzeige befindet sich kein Hinweis auf die unzulässige Verknüp- 281 fung zwischen dem Kauf eines Kastens Bier und dem quadratmeterweisen 282 Schutz des Regenwalds. 283 Da die Inhalte der Werbespots in den Anlagen A – D wiedergegeben sind, war 284 es nicht erforderlich, die inhaltsgleichen Angaben in den überreichten Vide- 285 obändern Anlagen X und Y zusätzlich zu untersagen. 286 Die unzulässige Werbung der Verfügungsbeklagten ist geeignet, den Wettbe- 287 werb wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist alleine schon aufgrund ihres Um- 288 fangs imstande, eine starke Anreizwirkung auf Kunden auszuüben und auch 289 eine Nachahmungsgefahr hervorzurufen. 290 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 291 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 706 Nr. 6, 292 711 ZPO.