Urteil
1 O 66/06
Landgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSI:2007:0423.1O66.06.00
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Leitsätze
Zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes genügt es im Allgemeinen, wenn auf eine automatische Polleranlage durch bei hochgefahrener Polleranlage Rotlicht zeigende Signallampe, das Verbotszeichen 260 zu § 41 StVO sowie ein vor der Polleranlage angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung Automatische Polleranlage" wird hingewiesen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist im Hinglick auf die Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes genügt es im Allgemeinen, wenn auf eine automatische Polleranlage durch bei hochgefahrener Polleranlage Rotlicht zeigende Signallampe, das Verbotszeichen 260 zu § 41 StVO sowie ein vor der Polleranlage angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung Automatische Polleranlage" wird hingewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist im Hinglick auf die Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen in Nümbrecht. Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssi cherungspflichten wegen der Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin bei einem Verkehrsunfall, der sich am 29. Mai 2005 nach 19.00 Uhr an einer versenkbaren Straßenpolleranlage in der Kölner Straße in Olpe ereignete. Die Kölner Straße ist zwischen der "Bahnhofstraße" und der „Westfälischen Straße" als Einbahnstraße ausgeschildert. In ihrem Einfahrtsbereich von der Martinstraße kommend befindet sich das Verkehrszeichen 260 - Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art - mit dem Zusatzzeichen 1040-30 „19 - 5 h"; d.h. eine Durchfahrt ist lediglich in der Zeit nach 5 Uhr morgens bis 19 Uhr Abends erlaubt. Die Polleranlage ist nur in der Zeit zwischen 19.00 Uhr abends und 5.00 Uhr morgens in Betrieb und regelt das Befahren und Passieren der Kölner Straße. Im weiteren Einfahrtsbereich der Kölner Straße wird mittels eines Hinweisschildes mit der Aufschrift „Achtung Automatische Polleranlage Schritt-Tempo fahren" vor der sich daran anschließenden Automatischen Polleranlage gewarnt. Zusätzlich zu dem Hinweisschild befindet sich im unmittelbaren Einmündungsbereich linksseitig ein Pfosten mit einem Signallicht sowie räumlich kurz vor den mittig in der Straße befindlichen Pollern an beiden Pfosten mit Signallampen . In diesen Pfosten, deren Höhe das Gericht nach den vorgelegten Lichtbildern auf ungefähr 1 m schätzt, befindet sich linksseitig das Kartenlesegerät. Daneben befinden sich in allen drei Pfosten zwei Signallampen, die mit einem roten Licht bedeuten, dass die Polleranlage hochgefahren und die Straße unpassierbar ist und mit einem grünen Licht, dass die Straße passierbar ist. Zwar handelt es sich bei diesen Signalleuchten nicht - auch nicht im Hinblick auf ihre Größe und den Ort ihrer Anbringung - um eine Ampelanlage. Allerdings sind die Signalleuchten, wie sich den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern entnehmen lässt (BI. 80 ff d.A.) deutlich sichtbar, insbesondere, da sie im Verhältnis zu der Augenhöhe einer in einem Fahrzeug sitzenden Person auf ungefähr gleicher Höhe angebracht sind. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. März 2007 vorgelegten Lichtbilder, die die Anlage bei Dunkelheit abbilden, lassen zudem erkennen, dass die, wenngleich von der Größe her nach Schätzung des Gerichts nur ungefähr Handtellergroßen Signalleuchten auch bei Dunkelheit gut zu erkennen sind. Die zwei versenkbaren Poller befinden sich in der Straße und heben sich in ihrer metallenen Verankerung, wie sich den vorgelegten Lichtbildern entnehmen lässt, gut von dem Straßenbelag im übrigen ab. Am Abend des 29. Mai 2005 kam es nach 19.00 Uhr in Verbindung mit der Polleranlage zu einer Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden und von dem zwischenzeitlich verstorbenen Rainer O geführten Fahrzeug. Der Unfallhergang ist dabei ungeklärt und zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerin macht die ihr bei dem Unfall entstandenen Kosten in Höhe von 7.655,62 € an Reparaturkosten, 724,07 € an Gutachterkosten, 438,36 € an Abschleppkosten und eine Auslagenpauschal e in Höhe von 30,00 €, insgesamt 8.848,05 € unter Berücksichtigung eines 25 % Mitverschuldens in Höhe von 6.636,04 € geltend. Am 01.06.2006 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis, und zwar bezogen auf die Sachverständigengebühren einschließlich Mehrwertsteuer, an den Sachverständigen X abgetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erklärung vom 01. Juni 2005 (BI. 39 d.A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet: Ihr Taxifahrer habe in der Kölner Straße sein Fahrzeug wenden wollen und sei in diese eingefahren. Kurz danach habe er unter dem Fahrzeug ein Geräusch bemerkt und gespürt, dass dieses vorne hochgehoben wurde. Der Taxifahrer sei über einen zuvor abgesenkten Poller gefahren, der im Hebevorgang das Fahrzeug nach oben gestoßen habe. Da zum Zeitpunkt des Passierens der Polleranlage diese abgesenkt gewesen sei, habe der Zeuge O die Gefährdung, die aus der Anlage hervorgehe, nicht erkennen könne. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht in ganz erheblichem Umfange verletzt habe. Die Beklagte sei gehalten gewesen, in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass vor der Polleranlage jeder, insbesondere auch ein ortsunkundiger Fahrer über die Gefahren der Anlage vorab informiert werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.636,04 € nebst 8 % Punkten über dem Basiszins der EZB seit dem 21. Juni 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet: Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe an der hier streitgegenständlichen Stelle bereits nicht in die Kölner Straße einfahren dürfen. Dies erschließe sich einem nur durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer nicht nur aus den vorhandenen Verbotszeichen, sondern auch durch die rundum an den zylindrischen Pollern angebrachte signalfarbene Kennzeichnung. Der Fahrer des Taxis müsse unaufmerksam gewesen sei. Auch sei das Fahrzeug nicht durch einen ausfahrenden Poller beschädigt worden. Es sei vielmehr so, dass der Poller bereits ausgefahren gewesen und von dem Taxifahrer schlicht übersehen worden sei. Darauf ließen auch die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges schließen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungvom 14. März 2007 (BI. 74 - 79 d.A.), wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1) Sofern die Klägerin mit ihrer Klage 75 % der entstandenen Kosten des Sachver ständigengutachtens in Höhe von 724,07 € geltend macht, so ist die Klage deswegen unbegründet, weil der Klägerin dieser Betrag nicht als Schaden entstanden ist, da sie die Forderung nicht gegenüber dem Sachverständigen ausgeglichen hat. Bereits ausweislich ihres Schreibens vom 05. Juni 2005, als Anlage K 1 zur Akte überreicht (BI. 8 d.A., dort S. 2) sollten die Kosten des Sachverständigen unmittelbar an diesen über wiesen werden. Dies steht in Einklang mit der vorgelegten Abtretungserklärung vom 01. Juni 2005. 2) Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. a) Allein das bloße Aufstellen einer absenkbaren Polleranlage ist nicht als das Schaffen eines Verkehrshindernisses i.S.d. § 32 StVO anzusehen, so dass allein in dieser verkehrsleitenden Maßnahme keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu erblicken ist. b) Dennoch stellt eine funkelektronisch zu steuernde Absperrvorrichtung in Form einer Polleranlage eine besondere Gefahrenquelle im Straßenraum dar. Die Gefahr resultiert zum einen daraus, dass der Poller in abgesenktem Zustand für die Benutzer der Straße nur schwer erkennbar ist. Zum anderen birgt die Polleranlage, die sich mitten auf der Fahrbahn befindet, ein erhebliches Schadenpotential für den fließenden Verkehr. Diese Gefahren rechtfertigen es, an den Straßensicherungspflichigen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um diese Gefahrenquelle zu beherrschen (OLG Hamm in NJW - RR 1999, 754). Insbesondere genügt es zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes nicht, allein durch das Aufstellen von Verkehrszeichen auf die Polleranlage hinzuweisen. Denn diese Maßnahme ist allein nicht geeignet, den genauen Standort der Poller zu signalisieren. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, ergänzend durch geeignete technische Mittel zu verhindern, dass der Poller auch dann ausgefahren wird, wenn sich ein Fahrzeug unmittelbar über dem einzelnen Poller oder in dessen unmit telbarer Nähe befindet. Diesen Anforderungen hat die Beklagte im Hinblick auf die Polleranlage in der Kölner Straße genügt. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren in Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeuges zwar keine Ampeln (vgl. hierzu OLG Hamm a.a.O.) angebracht, so aber doch an drei unter schiedlichen Stellen Signallampen, die bei hochgefahrener Polleranlage Rotlicht zeigen und somit bedeuten, dass die Straße nicht passierbar ist. Darüber hinaus befand sich eingangs der Kölner Straße das Verbotszeichen 260 zu § 41 StVO, so dass der Zeuge O hätte erkennen können und wissen müssen, dass er um die Unfallszeit, die ausweislich der polizeilichen Unfallanzeige mit 19.12 Uhr angegeben ist, nicht mehr in die Kölner Straße einfahren durfte. Dass sich der Unfall nach 19 Uhr ereignet hat, steht insoweit auch in Einklang mit den Angaben des I in der mündlichen Verhandlung, der erklärt hat, dass die Anlage erst um 19.00 Uhr durch einen Mitarbeiter der Beklagten per Hand eingeschaltet wird, was das erste Hochfahren der Poller betrifft. Daneben befand sich vor der Polleranlage das ordnungsgemäß angebrachte Hinweis schild „Achtung Automatische Polleranlage", welches einen zusätzlichen Hinweis auf die sich im weiteren Verlauf der Straße befindliche Polleranlage gab. Im Zusammen spiel der unterschiedlichen Verkehrs- und Warnzeichen, nämlich des zuletzt genannten Hinweisschildes, der drei Signallampen und des Verkehrszeichens 260 mit Zusatzzeichen erfolgte damit eine ausreichende Warnung auch eines ortsunkundigen Fahrers über die bestehende Polleranlage. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sich die im Boden versenkte Polleranlage durchaus auch optisch gut erkennbar von dem vorhandenen Straßenbelag abhob und nicht etwa aufgrund der Pflasterung oder der Straßenoberfläche nicht wahrgenommen werden konnten. Einen guten Eindruck vermittelt insoweit das Lichtbild BI. 83 d.A., welches, wenngleich aus der entgegengesetzten Richtung aufgenommen, deutlich erkennen lässt, dass sich die metallenen,viereckigen Versatzstück der Polleranlage deutlich von dem vorhandenen Straßenbelag abheben. Den gleichen Eindruck gewinnt das Gericht bei Betrachtung des Lichtbildes BI. 87 d.A.. Darüber hinaus handelt es sich bei der Pollerumlage nach den Angaben des Stadtamtsrat I um eine Anlage, bei welcher die Poller mit einem Elektromotor bewegt werden. Dieser Motor werde automatisch gestoppt, wenn sich ein Fahrzeug im Bereich der Induktionsschleife befinde, die in dem Bereich vor der Polleranlage in dem Sand unter dem Pflaster verlegt ist. Dies versteht das Gericht dahingehend, dass der Motor der Polleranlage stoppt und der Poller nicht hochfährt, wenn sich ein Fahrzeug in dem unmittelbaren Bereich der Polleranlage befindet. Insoweit hat die Beklagte durch geeignete technische Mittel verhindert, dass der Poller auch dann ausgefahren wird und es zu Beschädigungen des Fahrzeuges kommt, wenn sich ein solches über dem Poller oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Nicht zuletzt sprechen die Beschädigungen an dem klägerischen Fahrzeug, die sich dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen X entnehmen lassen, für die Annahme, dass der Zeuge O mit dem klägerischen Fahrzeug gegen den ausgefahrenen Poller gefahren ist und sich die Polleranlage nicht im Hebevorgang befand. Denn ansonsten ließe sich zumindest die Beschädigung der vorderen Stoßstange, die ausweislich S. 3 des Gutachtens als „deformiert und gebrochen" beschrieben wird, im Gegensatz zu den übrigen Beschädigungen, die sich auch unter dem Fahrzeug befun den haben, nicht erklären. Die Beschädigungen der vorderen Stoßstange sprechen für ein Fahren gegen den bereits ausgefahrenen Poller und können durch die Schilderun gen der Klägerin, dass sich der Poller während des Darüberfahrens gehoben habe, nicht erklärt werden. Die Beschädigungen des Fahrzeuges der Klägerin im unteren Bereich lassen sich nach Ansicht des Gerichts dadurch erklären, dass der Poller bei Anstoß an einer „Sollbruchstelle" abgeknickt ist und dadurch die Beschädigungen des Fahrzeuges bei einem überfahren des umgeknickten Pollers entstanden sind. Herr I hatte auf die vorhandene, die Möglichkeit eines Abknickens ein räumende Bauweise des Pollers hingewiesen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Urteil des OLG Brandenburg vom 17. Feb ruar 2004 zu 2 U 52/03 (BeckRS 2004 30339248). Der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Das OLG Brandenburg hat es als nicht ausreichend angesehen, dass lediglich im dortigen linken Begrenzungspfahl eine Signalanlage integriert war und im übrigen lediglich der versenkbare Poller selbst auf die Gefahrenquelle hinweist. Im vorliegenden Fall wird jedoch - wie bereits ausgeführt - neben den insgesamt 3 Pfählen durch ein Verkehrszeichen ein Durchfahrtsverbot ausgesprochen und im übrigen durch ein Hinweisschild auf die Polleranlage aufmerksam gemacht. Insoweit führt auch das OLG Brandenburg aus: Um eine hinreichende Absicherung vor den Gefahren der Polleranlage vorzunehmen, wäre es nach Ansicht des Senats entweder geboten, diese mit einer weithin sichtbaren und als solche in jeder Situation erkennbaren Ampelanlage auszustatten, ein Einfahrtsverbot für die durch den Poller abgesperrte Straße durch Verkehrszeichen vorzusehen oder durch Hinweisschilder auf die Gefahren hinzuweisen" (OLG Brandenburg a.a.O.). Derartige Maßnahmen hat die Beklagte jedoch ergriffen, um auf die Gefahrenquelle der Polleranlage hinzuweisen. Das Gericht hält die noch in der Verfügung vom 10. August 2006 geäußerte Rechtsaufassung insoweit nicht aufrecht. Die damals geäußerte Auffassung beruhte dabei auch darauf, dass von Seiten der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend und substantiiert zu der Sicherung der Polieranlage vorgetragen worden war. Dies hat die Beklagte durch die Schriftsätze vom 11. August 2006 und 11. September 2006 nachgeholt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin aufgrund des Todes des Zeugen O sich insoweit in Beweisschwierigkeiten befindet, als der Unfallhergang und die Erkennbarkeit der Signalleuchten und Polleranlage nicht mehr durch den Zeugen aufgeklärt werden kann und dies zu Lasten der Klägerin geht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Ausführungen nicht von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten, sondern vielmehr von einem überwiegenden Verschulden des klägerischen Fahrers auszugehen ist, so dass Ansprüche der Klägerin nicht bestehen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.