Beschluss
4 T 301/07
LG SIEGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach einem Versteigerungstermin kann den Schutzzweck der 5/10-Grenze des § 85a ZVG erfüllen und damit eine erneute Geltung der Grenze für spätere Termine entfallen lassen.
• Ein zunächst unwirksames Tiefstgebot kann wegen nachfolgender Verfahrenshandlungen (Einstellung mit Bewilligung der betreibenden Gläubiger) nicht automatisch zur Versagung späterer Zuschläge führen, wenn dadurch der Schuldnerschutz der Vorschrift jedenfalls erreicht wird.
• Zulässige Zuschlagsbeschwerden nach § 100 ZVG sind auf Verletzungen der §§ 81, 83–85a ZVG oder auf Zuschläge unter anderen Bedingungen beschränkt; offensichtliche Verfahrensfehler sind anhand der Aktenlage zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Einstellung nach zweitem Termin ersetzt 5/10-Schutz; Zuschlag im späteren Termin zulässig • Die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach einem Versteigerungstermin kann den Schutzzweck der 5/10-Grenze des § 85a ZVG erfüllen und damit eine erneute Geltung der Grenze für spätere Termine entfallen lassen. • Ein zunächst unwirksames Tiefstgebot kann wegen nachfolgender Verfahrenshandlungen (Einstellung mit Bewilligung der betreibenden Gläubiger) nicht automatisch zur Versagung späterer Zuschläge führen, wenn dadurch der Schuldnerschutz der Vorschrift jedenfalls erreicht wird. • Zulässige Zuschlagsbeschwerden nach § 100 ZVG sind auf Verletzungen der §§ 81, 83–85a ZVG oder auf Zuschläge unter anderen Bedingungen beschränkt; offensichtliche Verfahrensfehler sind anhand der Aktenlage zu prüfen. Eigentümer (Beteiligte zu 1) war Zwangsversteigerungsobjekt; Beteiligte zu 2) und 3) betrieben die Versteigerung. Verkehrswert wurde auf 179.000 € festgesetzt. Im ersten Termin wurde ein 50.000 €-Gebot abgegeben, dem das Amtsgericht wegen Unterschreitens der 5/10-Grenze den Zuschlag versagte. Im zweiten Termin bot ein Dritter 29.000 €; die betreibenden Gläubiger bewilligten die einstweilige Einstellung des Verfahrens, das Gericht stellte ein. In einem dritten Termin wurde ein 50.000 €-Gebot als unwirksam gewertet und das Verfahren eingestellt. Im vierten Termin bot Beteiligte zu 4) 85.000 € und erhielt den Zuschlag. Die Eigentümer (Beteiligte zu 1) rügten, die 5/10-Grenze des § 85a ZVG gelte noch und der Zuschlag sei zu versagen; die Meistbietende leistete nachträglich eine Zuzahlung, so dass der Zahlungsbetrag die Hälfte des Verkehrswertes erreicht. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. • Prüfungsumfang: Nach § 100 ZVG dürfen Zuschlagsbeschwerden nur auf Verletzungen der §§ 81, 83–85a ZVG oder auf andere Zuschlagsbedingungen gestützt werden; die Kammer prüfte die Akten auf solche Verstöße. • Bekanntmachung und Bietfrist: Der Versteigerungstermin war ordnungsgemäß bekanntgemacht und die Bietfrist eingehalten; keine grundlegende Gesetzesverletzung lag vor. • Erstgebot im ersten Termin: Das im ersten Termin abgegebene 50.000 €-Gebot war offenbar unwirksam, da der Terminsvertreter kein ernsthaftes Erwerbsinteresse hatte; vorrangig wäre bei Wirksamkeit Unwirksamkeit des Gebots und Einstellung nach § 77 Abs.1 ZVG gewesen. • Wirkung der einstweiligen Einstellung: Wegen der Bewilligung der einstweiligen Einstellung durch die betreibenden Gläubiger und der Entscheidung des Gerichts im zweiten Termin wurde der Schutzzweck des § 85a ZVG (Verhinderung der Grundstücksverschleuderung) weiterhin erreicht; dadurch entfiel die Fortgeltung der 5/10-Grenze für spätere Termine. • Ergebnisfolgen: Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers im ersten Termin hätte das weitere Vorgehen — insbesondere die Einstellung nach dem zweiten Termin — dazu geführt, dass für den späteren (vierten) Termin die 5/10-Grenze nicht mehr galt; daher war der Zuschlag auf das 85.000 €-Gebot nicht zu beanstanden. • Vertrauensschutz und Treu und Glauben: Unter Berücksichtigung von § 242 BGB ist maßgeblich, ob der gesetzliche Schutzzweck gewahrt bleibt; hier wurde die zweite Chance des Schuldners durch die Verfahrenseinstellung gewahrt, sodass kein Verstoß gegen Treu und Glauben ersichtlich war. Die sofortige Beschwerde der Eigentümer wurde zurückgewiesen; der Zuschlag an die Meistbietende über 85.000 € bleibt bestehen, weil der Schutzzweck der 5/10-Grenze des § 85a ZVG durch die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach dem zweiten Termin erfüllt wurde. Etwaige formelle Fehler im ersten Termin wirkten sich nicht zu Lasten der Zuschlagserteilung im vierten Termin aus. Das Amtsgericht hat die Verfahrensvoraussetzungen geprüft und keine grundlegenden Verfahrensverstöße festgestellt; daher bestand kein Anlass, den Zuschlag zu versagen. Die Kosten der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.