Urteil
5 O 111/08
LG SIEGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts beseitigt primäre Zahlungspflichten aus der widerrufenen Beteiligung.
• Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB nicht zu laufen.
• Im Urkundsverfahren kann sich der Beklagte auf einen in der Klageerwiderung erklärten Widerruf berufen, wenn die Tatsachengrundlage aus der Urkunde bzw. dem Erwiderungsschrift ersichtlich ist.
• Bei wirksamem Widerruf sind offene Beitragspflichten als eigenständige Zahlungsansprüche entfallen und allenfalls in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts beendet Beitragspflichten • Ein wirksamer Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts beseitigt primäre Zahlungspflichten aus der widerrufenen Beteiligung. • Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB nicht zu laufen. • Im Urkundsverfahren kann sich der Beklagte auf einen in der Klageerwiderung erklärten Widerruf berufen, wenn die Tatsachengrundlage aus der Urkunde bzw. dem Erwiderungsschrift ersichtlich ist. • Bei wirksamem Widerruf sind offene Beitragspflichten als eigenständige Zahlungsansprüche entfallen und allenfalls in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, klagt gegen den Beklagten auf Zahlung aus einer Beitrittserklärung, die dieser am 05.09.2005 unterzeichnete und monatliche Raten über 577,50 € für 18 Jahre vorsah. Der Beklagte zahlte vom 15.07.2006 bis 15.03.2008 nicht und es entstand ein Rückstand. Nach Mahnverfahren und Mahnbescheid erklärte der Beklagte am 10.06.2008 den Widerruf seines Beitritts. Die Klägerin verlangt im Urkundsverfahren 12.127,50 € nebst Zinsen; der Beklagte bestreitet die Zahlungspflicht mit Verweis auf den Widerruf und dessen angebliche Wirksamkeit. Streitentscheidend ist, ob der Widerruf fristgerecht und wirksam war und welche Rechtsfolgen sich hieraus für die geltend gemachten Beitragsforderungen ergeben. • Die Klage ist als Urkundsklage statthaft und war nach Übergang aus dem Mahnverfahren zulässig. • Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Widerruf und Fernabsatz (vgl. §§ 312d, 355 BGB) zu, da die Beitrittserklärung eine Widerrufsbelehrung enthielt und somit von einem vertraglichen Widerrufsrecht auszugehen war. • Die Widerrufsfrist hatte nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs und insbesondere nicht über Rechte bei bereits geleisteten Einlagen informierte; daher war der Widerruf nicht verfristet (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB i.V.m. § 312d BGB und BGB-InfoV). • Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ist, dass primäre Zahlungspflichten der Gesellschaft gegenüber dem Widerrufenden für noch nicht gezahlte Beiträge und Nachschusspflichten entfallen; solche Forderungen können allenfalls als Posten in eine Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden (Anwendung von §§ 355, 357 BGB und Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft). • Selbst bei Annahme der auf die fehlerhafte Gesellschaft gestützten Ansicht könnten rückständige Beiträge nicht isoliert durchgesetzt werden; ein etwaiges negatives Auseinandersetzungsguthaben hat die Klägerin nicht dargetan. • Weitere sonstige Anspruchsgrundlagen wurden nicht aufgezeigt, sodass die Klage insgesamt unbegründet ist. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 91, 708 Nr. 4, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Beklagte wirksam und fristgerecht seinen Beitritt widerrufen hat, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte und die Widerrufsfrist daher nicht begonnen hatte. Durch den wirksamen Widerruf sind die geltend gemachten primären Zahlungsansprüche auf noch nicht gezahlte Beiträge entfallen; etwaige Ansprüche könnten allenfalls im Rahmen einer Auseinandersetzung bilanziell berücksichtigt werden, was die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde angeordnet, wobei die Klägerin die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden kann.