Urteil
5 O 205/09
LG SIEGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vor Insolvenzeröffnung in einer Zweckerklärung vereinbarte Abtretung des Rückgewähranspruchs an einen Sicherungsnehmer kann gemäß § 140 Abs. 3 InsO insolvenzfest sein.
• Wegen dieser insolvenzfesten Abtretung steht dem Sicherungsnehmer der anteilige Zwangsversteigerungserlös als Ersatzaussonderung zu, auch wenn der Insolvenzverwalter später Auskehrung nach dem Teilungsplan erhalten hat.
• Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters gegen eine solche vorinsolvenzliche Abtretung oder gegen eine nachfolgende Kündigung der Geschäftsverbindung sind ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 InsO vorliegen.
• Zinsansprüche auf ausgekehrte Geldbeträge richten sich nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Insolvenzfestigkeit vorinsolvenzlicher Abtretung von Rückgewähransprüchen • Eine vor Insolvenzeröffnung in einer Zweckerklärung vereinbarte Abtretung des Rückgewähranspruchs an einen Sicherungsnehmer kann gemäß § 140 Abs. 3 InsO insolvenzfest sein. • Wegen dieser insolvenzfesten Abtretung steht dem Sicherungsnehmer der anteilige Zwangsversteigerungserlös als Ersatzaussonderung zu, auch wenn der Insolvenzverwalter später Auskehrung nach dem Teilungsplan erhalten hat. • Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters gegen eine solche vorinsolvenzliche Abtretung oder gegen eine nachfolgende Kündigung der Geschäftsverbindung sind ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 InsO vorliegen. • Zinsansprüche auf ausgekehrte Geldbeträge richten sich nach §§ 286, 288 BGB. Der Schuldner erhielt 2004 ein Darlehen und einen Kontokorrentkredit; zur Sicherung wurden zwei Grundschulden bestellt. In einer Zweckerklärung von 2004 trat der Schuldner Rückgewähransprüche an die Klägerin ab. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte die Inhaberin einer vorhergehenden Grundschuld die Geschäftsverbindung. Nach Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung wurde das Grundstück zwangsversteigert und der im Teilungsplan ausgewiesene Erlösanteil von 27.003,35 € dem Insolvenzverwalter zugeteilt und ausgezahlt. Die Klägerin machte geltend, ihr stünde der Erlös wegen der vorinsolvenzlichen Abtretung als Ersatzaussonderung zu; der Insolvenzverwalter focht Abtretung und Kündigung an und lehnte Auskehrung ab. Die Klägerin verlangte Zahlung des Erlöses nebst Zinsen; der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Die Klage ist begründet: Die Klägerin hatte durch die in der Zweckerklärung geregelte Abtretung bereits vor Insolvenzeröffnung einen gesicherten Rückgewähranspruch erworben, sodass gemäß § 140 Abs. 3 InsO Befristungen oder Bedingungen dahinfallen und die Rechtshandlung insolvenzfest ist. • Da die Abtretung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt war und die Anzeige der Abtretung von der Inhaberin bestätigt wurde, hing das Entstehen des entscheidenden Anspruchs nicht mehr vom Willen des Insolvenzschuldners ab, sondern von dem der Klägerin; damit sind die Voraussetzungen für Insolvenzfestigkeit erfüllt (§ 1179a BGB in Verbindung mit §§ 1 ff., 48, 130, 140 InsO). • Die Kündigung der Geschäftsverbindung durch die Inhaberin der vorhergehenden Grundschuld ändert an der Rechtsposition der Klägerin nichts, weil diese bereits zuvor gesichert war; eine Neuvalutierung oder andere nachträgliche Sicherungsmaßnahmen sind weder behauptet noch ersichtlich. • Dem Beklagten steht kein Anfechtungsrecht gegen die Abtretung oder gegen die Kündigung zu, da die Abtretung weit vor den in §§ 130 f. InsO genannten Zeiträumen erfolgt ist und damit nach § 140 Abs. 3 InsO geschützt wird. • Der Klägerin steht deshalb materiell der auf die vorhergehende Grundschuld entfallende Erlösanteil zu und dieser ist vom Beklagten im Wege der Ersatzaussonderung herauszugeben; die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat gewonnen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.003,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2008 zu zahlen. Die Zahlungspflicht folgt daraus, dass die Klägerin durch die vorinsolvenzliche Abtretung einen insolvenzfesten Rückgewähranspruch erworben hatte, der den auf die vorhergehende Grundschuld entfallenden Versteigerungserlös begründet. Die Anfechtungsversuche des Beklagten gegen Abtretung und Kündigung sind nach § 140 Abs. 3 InsO erfolglos. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.