Urteil
1 S 49/09
LG SIEGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten kann das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage wählen und das erstinstanzliche Ermessen selbst ausüben.
• Bei Mietwagenkosten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten; nur der Ersatz des wirtschaftlich vernünftigen Tarifs ist zu gewähren.
• Für unfallbedingte Mehrkosten kann ein pauschaler Zuschlag auf den Normaltarif geschätzt werden; ein Zuschlag von 20 % kann angemessen sein.
• Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war; der Schädiger muss darlegen, dass ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war.
• Schmerzensgeld bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer der Verletzungen und ist an den in der Rechtsprechung entwickelten Vergleichswerten zu messen.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten und Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall • Bei der Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten kann das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage wählen und das erstinstanzliche Ermessen selbst ausüben. • Bei Mietwagenkosten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten; nur der Ersatz des wirtschaftlich vernünftigen Tarifs ist zu gewähren. • Für unfallbedingte Mehrkosten kann ein pauschaler Zuschlag auf den Normaltarif geschätzt werden; ein Zuschlag von 20 % kann angemessen sein. • Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war; der Schädiger muss darlegen, dass ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war. • Schmerzensgeld bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer der Verletzungen und ist an den in der Rechtsprechung entwickelten Vergleichswerten zu messen. Die Klägerinnen begehrten nach einem Verkehrsunfall vom 28.03.2008 Ersatz von Mietwagenkosten und Schmerzensgeld gegen die beklagten Haftpflichtversicherer. Klägerin 1 hatte für acht Tage einen Ersatzwagen angemietet und machte Mietkosten geltend; Klägerin 2 klagte wegen erlittenen Verletzungen (HWS-Syndrom, Druckschmerz, Arbeitsunfähigkeit 3 Tage) Schmerzensgeld. Das Amtsgericht hatte bereits teilweise zuerkannt; die Klägerinnen legten Berufung ein mit Einwänden gegen die vom Erstgericht zugrunde gelegte Schätzungsgrundlage für Mietwagenpreise. Die Beklagten bestritten die Höhe der geltend gemachten Mietkosten und behaupteten, günstigere Tarife wären verfügbar gewesen; sie zahlten bereits Teilbeträge vorgerichtlich. Das Berufungsgericht prüfte die Angemessenheit der Mietwagenkosten unter Berücksichtigung verschiedener Marktspiegel (Schwacke 2003, Schwacke 2006/2007, Fraunhofer) und wendete das Wirtschaftlichkeitsgebot an. Ergebnis waren ergänzende Zahlungen an beide Klägerinnen zuzüglich Zinsen und erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten. • Das Berufungsgericht ist nicht an die Schätzungsgrundlage des Amtsgerichts gebunden und darf das Ermessen nach § 287 ZPO selbst ausüben; es können andere, geeignetere Marktspiegel herangezogen werden. • Die Kammer hielt die Schwacke-Liste 2003 (unter Berücksichtigung von Inflation und MwSt.-Anpassung) für die geeignetste Vergleichsgrundlage, weil spätere Erhebungen Manipulations- oder Strukturbedenken aufwerfen. • Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 249 BGB sind nur die Kosten zu ersetzen, die ein wirtschaftlich vernünftiger Geschädigter für erforderlich halten dürfte; überhöhte Tarife sind zu kürzen. • Die von Klägerin 1 geltend gemachten Mietkosten wurden mit dem Schwacke-Normaltarif verglichen; der von ihr geforderte Tarif überstieg den Normaltarif um rund 85 % ohne Rechtfertigung, sodass nur ein Normaltarif von ca. 360 Euro zuzüglich eines pauschalen unfallbedingten Aufschlags von 20 % und der konkret angefallenen Nebenkosten (Vollkasko, Winterreifen) zu ersetzen ist. • Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass der Klägerin 1 ohne weiteres ein günstigeres Angebot zugänglich gewesen wäre; das von den Beklagten vorgelegte Konkurrenzangebot bezog sich auf einen anderen Zeitraum und stellte ein Aktionsangebot dar. • Damit ergab sich nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen ein Restanspruch der Klägerin 1 von 61,24 Euro zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Kosten. • Für Klägerin 2 ermittelte die Kammer nach Art und Dauer der Verletzungen unter Berufung auf die vergleichende Rechtsprechung ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro; nach Anrechnung vorgerichtlicher Zahlung verbleibt ein weiterer Anspruch von 150 Euro. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB; Ersatz der außergerichtlichen Kosten aus § 249 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Regeln der ZPO. Die Berufung der Klägerinnen ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an Klägerin 1 weitere 61,24 Euro zu zahlen sowie Zinsen und 46,41 Euro außergerichtliche Kosten; an Klägerin 2 weitere 150 Euro sowie Zinsen und 46,41 Euro außergerichtliche Kosten. Die weitere Klage wurde abgewiesen. Begründend ist, dass nur ein nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gerechtfertigter Mietwagentarif zu ersetzen ist; die Kammer setzte den Normaltarif anhand der Schwacke-Liste 2003 fest, wies einen pauschalen unfallbedingten Zuschlag von 20 % zu und berücksichtigte ersatzfähige Nebenkosten, sodass nach Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen der verbleibende Betrag für Klägerin 1 61,24 Euro beträgt. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes kam die Kammer zu einem angemessenen Gesamtbetrag von 300 Euro für Klägerin 2 und berücksichtigte die bereits erfolgte Zahlung, so dass noch 150 Euro zuerkannt wurden. Ferner wurden Zinsen und außergerichtliche Kosten zugesprochen; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.