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Beschluss

4 T 190/11

LG SIEGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahrenspfleger können nach den Regeln des RVG abrechnen, wenn anwaltsspezifische Tätigkeiten erforderlich sind und dies gerichtlich festgestellt wurde. • Mehrere gerichtliche Anordnungen in derselben Hauptsache begründen nicht automatisch mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten; maßgeblich ist der einheitliche Lebensvorgang und der innere Zusammenhang der Tätigkeiten (§ 15 RVG). • Die Verfahrensgebühr nach VV 6302 RVG entsteht nur bei Vorliegen des dortigen Gebührentatbestands; lautet der Antrag darauf, ist der Nachweis des Tatbestands entscheidend.
Entscheidungsgründe
Gebührenrechtliche Einheitlichkeit bei mehreren Beschlüssen in Unterbringungssachen • Verfahrenspfleger können nach den Regeln des RVG abrechnen, wenn anwaltsspezifische Tätigkeiten erforderlich sind und dies gerichtlich festgestellt wurde. • Mehrere gerichtliche Anordnungen in derselben Hauptsache begründen nicht automatisch mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten; maßgeblich ist der einheitliche Lebensvorgang und der innere Zusammenhang der Tätigkeiten (§ 15 RVG). • Die Verfahrensgebühr nach VV 6302 RVG entsteht nur bei Vorliegen des dortigen Gebührentatbestands; lautet der Antrag darauf, ist der Nachweis des Tatbestands entscheidend. In einem Unterbringungsverfahren ordnete das Amtsgericht zeitweise geschlossene Unterbringung und verschiedene freiheitsbeschränkende Maßnahmen für einen an Demenz leidenden Betroffenen an und bestellte denselben Rechtsanwalt jeweils zum Verfahrenspfleger. Der Verfahrenspfleger besuchte den Betroffenen, berichtete dem Gericht und erhob Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt 357,00 €, darunter eine Gebühr nach VV 6302 RVG sowie die Geltendmachung von zwei Verfahrensgebühren für die beiden Beschlüsse. Das Amtsgericht setzte die Vergütung auf 228,48 € fest und lehnte die weitere Forderung ab, weil die VV 6302-Gebühr nicht entstanden sei und die Tätigkeiten eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des RVG bildeten. Der Verfahrenspfleger legte Beschwerde ein; die dagegen eingelegte Gegenäußerung bestand auf Zurückweisung. Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde, ließ aber die Rechtsbeschwerde zu. • Rechtsgrundlagen: §§ 15, 16–18, 131 Abs.2 KostO, §§ 277, 318 FamFG; §1835 Abs.3 BGB bleibt unberührt. • Abrechnung nach RVG: Verfahrenspfleger erhalten Ersatz nach §§ 318, 277 FamFG; trifft das Gericht die Feststellung, dass anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich war, kann der bestellte Anwalt nach RVG abrechnen (bindend seit BGH, 17.11.2010, XII ZB 244/10). • Nicht erfüllte Gebührentatbestände: Die nach VV 6302 RVG geltend gemachte Gebühr war nicht gegeben, weshalb sie nicht zu gewähren ist. • Einheitlichkeit der Angelegenheit (§ 15 RVG): Gebühren erfassen die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung; eine Angelegenheit ist ein einheitlicher Lebensvorgang mit Auftrag, Rahmen und innerem Zusammenhang. Hier betrafen beide Beschlüsse denselben Lebenssachverhalt (Unterbringung mit zusätzlichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen) und bedurften keiner getrennten Behandlung. • Folgerung: Deshalb konnte für die Tätigkeit nur eine Verfahrensgebühr verlangt werden; die bloße Anzahl der Beschlüsse oder genehmigten Maßnahmen führt nicht zu mehreren Gebühren. Zusätzlich stützt § 18 Nr.2 RVG die Sicht, dass mehrere einstweilige Anordnungen in derselben Hauptsache eine Angelegenheit bilden. • Verfahrensökonomie: Es wäre inkonsequent, bei Geltendmachung zweier Verfahrensgebühren die Auslagenpauschale nur einfach anzusetzen; dies unterstützt die einheitliche Gebührenbetrachtung. Die Beschwerde des Verfahrenspflegers wurde zurückgewiesen; die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 228,48 € bleibt bestehen. Der Verfahrenspfleger kann nach den Regeln des RVG abrechnen, weil anwaltsspezifische Tätigkeit gerichtlich festgestellt wurde, jedoch war der konkrete Anspruch nach VV 6302 RVG nicht gegeben. Die aus mehreren Beschlüssen resultierenden Tätigkeiten stellten eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG dar, sodass nur eine Verfahrensgebühr beansprucht werden kann. Die Rechtsbeschwerde wurde aus Gründen der Fortbildung zugelassen, ändert aber nichts am Ergebnis.