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Urteil

21 KLs 24 Js 542/11-1/12

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2012:0504.21KLS24JS542.11.1.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Tenor

Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52,53 StGB

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52,53 StGB Gründe I. Der Angeklagte wurde am xx in xx geboren. Er hat eine jüngere Schwester. Im Alter von vier Jahren zog er mit seiner Familie nach Deutschland, wo er altersgerecht eingeschult die Schule bis zum Erreichen des Hauptschulabschlusses besuchte. Nach der Schule wurde er – nachdem er keine Lehrstelle gefunden hatte – als CNC-Zerspaner eingestellt und in diesem Beruf angelernt. Sechs Jahre lang arbeitete er in dieser Anstellung. Ende des Jahres 2008 zog der Angeklagte von zuhause aus und zog mit seiner damaligen Freundin zusammen. Die Beziehung scheiterte im Frühjahr 2010, der Angeklagte zog wieder bei seinen Eltern in xx ein. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis gegen Ende des Jahres 2010, nachdem sein Verdienst sich aufgrund der Finanzkrise verringert hatte. Sein Plan, sich eine andere Arbeit zu suchen, schlug zunächst fehl und er fand drei Monate lang keine Arbeit. Einen Antrag auf Unterstützung stellte er gleichwohl nicht. Im Winter 2010/2011 erlitt er einen schweren Autounfall, nachdem er am Steuer seines Wagens kurz eingeschlafen war. Das Fahrzeug prallte gegen drei Bäume, dabei wurde der Angeklagte schwer verletzt. Von den Folgen des Unfalls erholte er sich schnell. Anfang 2011 wurde er als Leiharbeitnehmer eingestellt und im Stahlbau bei xx beschäftigt. Diese Arbeit gefiel dem Angeklagten nicht, er wollte lieber in den CNC-Bereich zurück, was ihm jedoch nicht gelang. Ebenfalls Anfang des Jahres 2011 kam er mit Drogen in Kontakt. Nach ursprünglichem Konsum beim Feiern finanzierte er seinen eigenen Konsum durch Verkäufe von Drogen. Die Verkäufe wurden häufig über Handy abgesprochen, wobei der Angeklagte schon frühzeitig bemüht war, Handyverträge, SIM-Karten und Geräte immer wieder zu wechseln, um möglichen Abhörversuchen durch die Polizei zu entgehen. Der Angeklagte wurde am 28.11.2011 festgenommen und befand sich vom 29.10.2011 bis zum 04.05.2012 in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA xx, anschließend in der JVA xx. Er hat Schulden in Höhe von ca. 23.000 €. Ein Teil der Schulden resultiert aus dem Leasingvertrag über einen PKW Chrysler Cherokee. Den Leasingvertrag hat er nach seinen Angaben ursprünglich nur formal für einen Verwandten geschlossen. Als dieser die Leasingraten nicht mehr bezahlen konnte, übernahm der Angeklagte das Fahrzeug. II. Im Herbst 2011 befand sich der Angeklagte in finanziellen Schwierigkeiten. Für die Reparatur seines Wagens benötigte er dringend Geld. 1. Von einem Bekannten, xx, lieh sich der Angeklagte 1.000 €. Er sollte das Geld nicht in bar zurückzahlen, sondern stattdessen für xx als Kurier Drogen transportieren. Am 07.10.2011 fuhr der Angeklagte in Ausführung der Absprache mit xx in dessen Auftrag nach Herzogenrath, um zwei Kilogramm Marihuana zu holen. Vor der Fahrt konsumierte der Angeklagte ein halbes Gramm Kokain, um selbstbewusster zu wirken. Von Herzogenrath fuhr er zunächst nach Köln zum TÜV. Dort wurde er von Dinaj angerufen, der ihn fragte, ob er im Auftrag eines Dritten noch weiteres Rauschgift von Leverkusen nach Gießen bringen könnte. Dies bejahte der Angeklagte unmittelbar. Von Köln aus fuhr er zu der von xx angegebenen Adressen in Leverkusen, wo er weitere zwei Kilo Marihuana in Empfang nahm. Dieses Rauschgift verbrachte er nach Gießen und lieferte es dort an dem ihm genannten Bestimmungsort aus. Er erhielt für seine Tätigkeit einen Lohn von 500 €. Anschließend fuhr er zurück nach Olpe, wo er sich mit xx an einer Tankstelle traf und ihm die restlichen zwei Kilogramm Marihuana zunächst aushändigte. Eins der beiden Kilos kaufte der Angeklagte xx auf Kommission ab. Die Qualität des Marihuanas war "sehr mager", wie der Angeklagte angegeben hat. Er verkaufte es an Konsumenten weiter, als Preis verlangte er zwei € pro Gramm. Beschwerden der Konsumenten über die Qualität der Droge gab es nicht. Der Erwerb und Weiterverkauf des Marihuanas dienten dem Angeklagten nicht vorrangig dazu, seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Vor allem ging es dem Angeklagten um die Erzielung von Gewinnen. Er wollte mit den Gewinnen unter anderem seine Schulden bezahlen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zudem plante der Angeklagte, aus dem Verkauf des von xx erworbenen Marihuanas eine Vorfinanzierung für das nächste Vorhaben zu erhalten, nämlich den Erwerb größerer Menge Amphetamin. Zu diesem Zweck gab der Angeklagte eine Anzahlung von 1.000 € an einen holländischen Lieferanten. Weitere 2.800 € sollten später bezahlt werden. 2. Die größere Menge Amphetamin sollte Ende Oktober 2011 erworben werden. Am 28.10.2011 traf sich der Angeklagte zunächst gegen 22.00 Uhr mit xx bei McDonalds in xx. Zuvor hatte er wiederum ein halbes Gramm Kokain konsumiert, um selbstbewusster zu wirken. Bei sich führte er einen Rucksack, in dem sich neben Hygieneartikeln ein Messer befand. Der Rucksack stand im Fond des Wagens. Die Messerklinge tritt nicht mehr als 8,5 Zentimeter aus dem Schaft heraus und ist nur an einer Seite geschliffen. Die Spitze des Messers ist nahezu abgebrochen. An der Klinge befinden sich deutliche Reste von Kleber. Der Angeklagte fuhr dann mit seinem Fahrzeug nach Hannover, um dort verabredungsgemäß das Amphetamin für xx und sich in Empfang zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt war an dem Fahrzeug des Angeklagten ein GPS-Peilgerät angebracht. Die Fahrt wurde von der Polizei beobachtet. In Hannover fuhr der Angeklagte zu dem vereinbarten Treffpunkt, den er gegen 2.30 Uhr erreichte. Zu einer Übergabe von Betäubungsmitteln kam es nicht. Der Angeklagte wartete, fuhr dann eine Weile in der Gegend herum und kam wieder an den Treffpunkt. Er telefonierte mit dem holländischen Lieferanten, wie es weiter gehen sollte. Auch xx versuchte er vergeblich anzurufen. Später tauschten der holländische Lieferant und der Angeklagte sms aus, deren Inhalt war, dass der Angeklagte nach Rotterdam kommen sollte und dort die Drogen in Empfang nehmen sollte. Der Angeklagte benutzte bei dieser Kommunikation zwei verschiedene Handys. Gegen 5.30 Uhr fuhr der Angeklagte nach Rotterdam. Den vereinbarten Treffpunkt an einer Tankstelle erreichte er gegen 9.00 Uhr. Der Angeklagte fuhr zu einem Wohngebäude, wo ihm in einer Wohnung eine Plastiktüte mit 7 weiteren Plastiktüten Drogen ausgehändigt wurde. Die Tüten beinhalteten Amphetamin, dabei wog das erste Päckchen insgesamt (mit Verpackung) 1040 Gramm, bei einem Wirkstoffgehalt von 4,01 % errechnet sich auf das Bruttogewicht ein Amph-HCl-Gehalt von 41,7 Gramm. Das zweite Päckchen wog 1039 Gramm, der Wirkstoffanteil betrug 6,64%, was rechnerisch einen Wirkstoffgehalt von 68,94 g bezogen auf das Gesamtgewicht ergibt. Inhalt des dritten Päckchens waren 1048 g bei 5,41% Wirkstoffanteil ergibt dies 56,71 g Wirkstoff. Im vierten Päckchen waren 82,61g Amph-HCl enthalten (7,91% bei 1044 Gramm), im fünften 55,02 Gramm (5,28% bei 1042 Gramm), im sechsten 63,70 Gramm (6,13% bei 1039 Gramm) und im siebten 50,60 Gramm (5,17% bei einem Gesamtgewicht von 979 Gramm). Insgesamt errechnet sich ein Wirkstoffgehalt bezogen auf das Gesamtgewicht von 419,28 Gramm. Das Auto hatte der Angeklagte auf einem unbeobachteten Parkplatz abgestellt. Er legte die Tüte in den Kofferraum und stieg vorne ins Auto ein. Von dort aus kletterte er in den Kofferraum, was von außen wegen der getönten Scheiben nicht zu sehen war. Er öffnete eine Klappe in der Hecktür und stopfte die sieben Pakete Amphetamin in die Innenverkleidung der Hecktür. Von Rotterdam aus machte er sich wieder auf den Heimweg. Die Grenze nach Deutschland übertrat er bei Emmerich. Dabei befand sich das Rauschgift nach wie vor in der Heckklappe seines Wagens. Nach seiner Einreise nach Deutschland wurde der Angeklagte festgenommen. III. Die Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen xx und xx, zudem auf dem verlesenen Gutachten von Prof. Dr. xx, Institut für Rechtsmedizin xx, vom 21.11.2011 und den übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, die in sich ein stimmiges Bild ergaben, so dass Zweifel an dem Geständnis des Angeklagten nicht bestanden. IV. Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Am 07.10.2010 hat er sich der Beihilfe zum Handeltreiben vom Betäubungsmitteln in Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Durch das Abholen und den Transport von insgesamt vier Kilogramm Marihuana hat der Angeklagte das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eines anderen gefördert und unterstützt. Die nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln ist selbst dann überschritten, wenn man von sehr schlechter Qualität des Marihuanas ausgeht. Denn selbst bei einem Wirkstoffgehalt von nur 1% errechnet sich ein THC-Gehalt von ca. 20 Gramm; die einfache Menge beträgt lediglich 7,5 Gramm. Anhaltspunkte, dass das transportierte Marihuana gar keinen Wirkstoff enthielt, hat die Kammer nicht. Der Angeklagte, der einen Teil des Rauschgifts selber verkauft hat, hat dies weder aus eigener Kenntnis noch als Beanstandung eines Abnehmers geschildert. Am 08.10.2011 hat sich der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB) strafbar gemacht. Indem der Angeklagte sieben Päckchen mit Amphetamin von den Niederlanden bei Emmerich in die Bundesrepublik gebracht hat, hat er das Tatbestandsmerkmal der Einfuhr verwirklicht. Es handelt sich um eine nicht geringe Menge, denn bei dem Rauschgift wurde ein Wirkstoffanteil von zumindest 400 Gramm festgestellt. Der Wirkstoffgehalt der einzelnen Päckchen betrug zwischen 4,01% und 7,91%, so dass sich ausgehend vom Nettogewicht der Päckchen ein Wirkstoffanteil von 419,28 Gramm ergibt. Jedoch wurde das Taragewicht der Päckchen nicht bestimmt, so dass die Kammer zugunsten des Angeklagten von einem Wirkstoffanteil von zumindest 400 Gramm ausgeht. Dies ist die 40fache einfache Menge. Indem der Angeklagte das Amphetamin zur Weiterveräußerung durch ihn selbst und Dinaj erwarb, hat er mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben. Bewaffnetes Handeltreiben im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat die Kammer nicht festgestellt, obwohl der Angeklagte in seinem Rucksack ein Messer aufbewahrte. Eine Bestrafung gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Schusswaffe - hier nicht einschlägig - oder einen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Daran, dass das in Rede stehende Messer seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet ist, besteht kein Zweifel. Hinzukommen muss jedoch eine subjektive Zweckbestimmung durch denjenigen, der den Gewahrsam an dem Gegenstand hat, hier also den Angeklagten. Diese Zweckbestimmung, die von dem Bewusstsein, den Gegenstand gebrauchsbereit mit sich zu führen, zu unterscheiden ist, braucht nicht im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat getroffen worden zu sein, da § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG insoweit keine Verwendungsabsicht erfordert; es reicht aus, wenn die genannte Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung erfolgt ist (BGH, Urteil vom 25.05.2010, 1 StR 59/10, Rdnr. 12 ff, zitiert nach juris.) Vielfach ergibt sich diese Zweckbestimmung ohne weiteres aus den äußeren Umständen; hierzu können etwa die Beschaffenheit des Gegenstandes ebenso zählen, wie seine sonstigen Verwendungsmöglichkeiten oder Ort und Art seiner Aufbewahrung. Fehlt ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Täter einen objektiv gefährlichen Gegenstand griffbereit mit sich führt, ohne dass er ihn je zur Verletzung von Menschen bestimmt hätte, bedarf die Annahme einer entsprechenden Zweckbestimmung durch ihn regelmäßig keiner besonderen Begründung (vgl. BGHSt 43, 266, 269). Kommt dagegen bei einem gängigen Gebrauchsgegenstand nach den Umständen des Falles die Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Täter aus sonstigen Gründen mit sich führte, so ist die Annahme, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt, konkret zu begründen; der Hinweis, dass dieser Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Verletzung von Menschen geeignet sei, genügt dann nicht (BGH, Urteil vom 25.05.2010, 1 StR 59/10, Rdnr. 13, zitiert nach juris). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er das Messer – keinen unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG fallenden verbotenen Gegenstand (vgl. Anlage 2 zum WaffG Abschnitt 1 Unterpunkt 1. 4. 1, Satz 2) immer bei sich gehabt und es als Werkzeug genutzt habe, zum Beispiel anstelle eines Schraubenziehers. Gebrauchsspuren in diesem Sinne sind an dem Messer durch die fast abgebrochene Spitze und die Kleberreste erkennbar. Weitere Feststellungen zum Motiv, das Messer bei sich zu führen, hat die Kammer nicht treffen können, insbesondere nicht die Feststellung, dass der Angeklagte es zum Verletzen von Menschen bestimmt hat. Zudem konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das Messer überhaupt griffbereit bei sich führte. Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass sich das Messer ganz unten im auf der Rückbank stehenden Rucksack befand, so dass es vom Fahrersitz nicht oder zumindest nicht einfach zu greifen war. IV. Die Kammer hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt. Für die Tat vom 07.10.2011 hat die Kammer auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren erkannt. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Dieser Strafrahmen war zwingend nach §§ 27 Abs. 2, 49 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten zu mildern, da der Angeklagte nicht als Täter, sondern als Gehilfe zu bestrafen ist. Eine weitere Strafrahmenverschiebung war nicht vorzunehmen. Ein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt nicht vor. Die Entscheidung, ob der Strafrahmen eines minder schweren Falles Anwendung finden kann, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände danach zu treffen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen ist. Für die Annahme eines minder schweren Falls könnte zwar das Geständnis des bislang nicht bestraften Angeklagten sprechen und, dass es sich bei Marihuana um eine sog. weiche Droge handelt, die hier zudem von schlechter Qualität war. Außerdem war der Angeklagte bei Begehung der Tat durch den Konsum von Kokain enthemmt. Überwiegende Umstände sprechen aber gegen die Annahme eines minder schweren Falls. So ist die einfache Menge des Rauschgifts um ein mehrfaches überschritten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Überschreitung der nicht geringen Menge auch um ein vielfaches höher denkbar ist. Jedenfalls ist vorliegend aber die nicht geringe Menge THC nicht gerade eben erreicht, sondern deutlich überschritten, was negativ wirkt. Zudem agierte der Angeklagte als Teil einer Betäubungsmittel-Szene. Er hatte Kontakte, um Marihuana zu verkaufen und Kontakte, die ihn für Kurierfahrten einsetzten. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht auch, dass er selbst nicht aus einer Abhängigkeit heraus Handel trieb und das Handeltreiben unterstützte. Auch dass er für die Beihilfe zum Handeltreiben ein Entgelt erhielt, spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Zwar ist im Handeltreiben schon enthalten, dass Geld fließt und der Händler einen Gewinn erzielt, jedoch ist hier der Angeklagte nicht wegen Handeltreibens sondern wegen Beihilfe zu bestrafen. Beihilfehandlungen sind dabei nicht notwendigerweise entgeltlich. Gegen einen minder schweren Fall spricht, dass der Angeklagte nicht nur seinem ursprünglichen Auftraggeber, sondern auch noch einem Dritten Beihilfe geleistet hat. Den zweiten Auftraggeber kannte der Angeklagte dabei überhaupt nicht und schuldete diesem auch – anders als xx möglicherweise, der dem Angeklagten zuvor Geld geliehen hatte – keinen Gefallen. Der Umstand, dass der Angeklagte selbst einen Teil des transportierten Rauschgifts erworben hat, spricht ebenso gegen die Annahme eines minder schweren Falls wie der Umstand, dass der Angeklagte hochgradige Flexibilität und Mobilität gezeigt hat, als es darum ging, die ursprünglich geplante Fahrt um einen Abstecher nach Leverkusen und Gießen auszudehnen. Dem dahingehenden Wunsch xx kam der Angeklagte "auf Zuruf" nach. Ausgehend von dem genannten Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahren drei Monaten hat die Kammer nochmals alle genannten Gesichtspunkte berücksichtigt, die bei der Frage der Annahme eines minder schweren Falles erwogen worden sind. Nach Abwägung dieser Umstände war auf eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens zu erkennen, die aber deutlich über die Mindeststrafe hinaus geht. Die Kammer erachtet aus diesen Gründen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die Tat vom 28.10.2012 hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Da beide Tatbestände in Tateinheit verwirklicht sind, war die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht, hier also nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG liegt nicht vor. Zwar hat der Angeklagte auch diese Tat umfassend eingeräumt. Er hat Rauschgift in verhältnismäßig schlechter Qualität eingeführt und war bei Begehung der Tat durch den Konsum von Kokain enthemmt. Er führte zudem nur einen Teil des Rauschgifts zum eigenen Handeltreiben in die Bundesrepublik ein, den anderen Teil transportierte er im Auftrag von xx. Außerdem wurde die Tat durch Ermittlungsbeamte beobachtet, wodurch die Gefahr, dass das Rauschgift in den Verkehr geriet, erheblich vermindert wurde. Die Gefahr war jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Angeklagte das Rauschgift an einen verdeckten Ermittler hätte veräußern wollen, was hier aber nicht der Fall war. Überwiegende Gründe sprechen gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Bei dem eingeführten Amphetamin handelt es sich um eine sogenannte harte Droge, deren nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Besonders schwerwiegend gegen den Angeklagten erachtet die Kammer die kriminelle Energie des Angeklagten, die sich dadurch zeigte, dass er von seinem Vorhaben auch dann nicht abließ als es eigentlich schon gescheitert war. Nachdem die Übergabe des Rauschgifts in Hannover nicht gelang, nahm er eigenständig Kontakt zu dem holländischen Lieferanten auf und vereinbarte eine sofort anschließende weitere Übergabe. Dabei war er auch bereit, den Unrechtsgehalt der Tat deutlich zu intensivieren, indem er nämlich Rauschgift aus dem Ausland nach Deutschland einführen wollte. Wäre die ursprüngliche Tatausführung gelungen, hätte sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht; so verwirklichte er aber den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln mit einer Mindeststrafe von nun zwei Jahren statt einem Jahr. Zudem wechselte der Angeklagte durch die eigenständige Kontaktaufnahme zum Lieferanten vom Kurier, der auch für sich selbst Rauschgift mitnehmen wollte, zum alleinigen Inhaber der Tatherrschaft, der dem Einfluss von xx weitestgehend entzogen war. Schließlich zeigte der Angeklagte bei der Begehung der Tat professionelle Verhaltensweisen, indem er mehrere Handys bei sich führte und zudem mit mindestens zweien telefonierte, eine im Drogenmilieu übliche Vorgehensweise. Ausgehend von dem genannten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG von zwei bis 15 Jahren hat die Kammer alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die schon bei der Ablehnung des minder schweren Falles erwogen worden sind. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Strafe vor allem im Hinblick darauf, dass der bislang unbestrafte Angeklagte die Taten umfassend eingeräumt hat, aus dem unteren Drittel des Strafrahmens zu entnehmen. Wegen der Gefährlichkeit des eingeführten Rauschgifts und der vielfachen Überschreitung der einfachen Menge ist nach Ansicht der Kammer die Mindeststrafe deutlich zu erhöhen. Die Kammer hält daher eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. Nach § 53 Abs. 1 StGB ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, da der Angeklagte mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden. Die Gesamtstrafe ist nach § 54 Abs. 1 StGB zu bilden, indem nach Gesamtwürdigung aller Umstände die höchste verwirkte Einzelstrafe – hier Freiheitsstrafe von vier Jahren – angemessen erhöht wird. Die Summe der Einzelstrafen darf nicht erreicht werden. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren erkannt. Die Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe war deutlich, aber angemessen zu erhöhen, da ein Vergleich beider Taten ergibt, dass sich die Tatbegehung und die in ihr gezeigte kriminelle Energie deutlich gesteigert hat. So wurde in der ersten Tat Beihilfe zum Handeltreiben mit einer weichen Droge geleistet, bei der zweiten Tat handelte es sich um zumindest mittäterschaftliche Begehungsweise, bei der eine harte Droge zum Handeltreiben erworben wurde. Auch die Mengen des Rauschgifts steigerten sich: Während bei der ersten Fahrt insgesamt ca. vier Kilo gestrecktes Marihuana transportiert wurden, waren es bei der zweiten Tat schon ca. sieben Kilo gestrecktes Amphetamin. Zudem wurde – wie bereits erörtert – die Vorgehensweise weiter kriminaliesiert, indem bei der zweiten Tat Rauschgift aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt wurde. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO