Urteil
2 O 406/13
LG SIEGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf nach vollständiger einvernehmlicher Aufhebung und Ablösung eines Darlehensvertrags kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil das Widerrufsrecht ein auf ein bestehendes Rechtsverhältnis gerichtetes Gestaltungsrecht ist.
• Eine Rückabwicklung nach Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die Parteien zuvor durch Aufhebungsvereinbarung das Vertragsverhältnis vollständig beendet und die Leistungen lückenlos abgewickelt haben.
• Selbst wenn Zweifel an der Formwirksamkeit der Widerrufsbelehrung bestünden, kann das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirken, wenn der Verbraucher es über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht und der Vertragspartner auf den Fortbestand der Vereinbarung vertrauen durfte.
Entscheidungsgründe
Widerruf nach einvernehmlicher Aufhebung und vollständiger Ablösung des Darlehens ausgeschlossen • Ein Widerruf nach vollständiger einvernehmlicher Aufhebung und Ablösung eines Darlehensvertrags kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil das Widerrufsrecht ein auf ein bestehendes Rechtsverhältnis gerichtetes Gestaltungsrecht ist. • Eine Rückabwicklung nach Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die Parteien zuvor durch Aufhebungsvereinbarung das Vertragsverhältnis vollständig beendet und die Leistungen lückenlos abgewickelt haben. • Selbst wenn Zweifel an der Formwirksamkeit der Widerrufsbelehrung bestünden, kann das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirken, wenn der Verbraucher es über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht und der Vertragspartner auf den Fortbestand der Vereinbarung vertrauen durfte. Die Klägerin schloss in den Jahren 2003 und 2008 mehrere Darlehensverträge mit der Beklagten ab. Anfang 2013 wurden zwei noch bestehende Darlehen einvernehmlich aufgehoben und durch Ablösung vollständig zurückgeführt; hierfür zahlte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen. Im April und erneut im Oktober 2013 erklärte die Klägerin den Widerruf der Darlehensverträge und forderte Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigungen. Die Beklagte lehnte ab und berief sich auf die Aufhebungsvereinbarungen und auf bereits abgelaufene Widerrufsfristen bzw. Verwirkung des Widerrufsrechts. Die Klägerin macht geltend, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, die Widerrufsfrist daher nie begonnen und ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. • Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB) scheidet aus, da die Vorfälligkeitszahlungen durch die Aufhebungsvereinbarungen vom 30.11.2012 einen rechtlichen Grund hatten. • Das Widerrufsrecht ist ein unselbständiges Gestaltungsrecht, das nur ein bestehendes Schuldverhältnis umgestaltet; nach einvernehmlicher Aufhebung und lückenloser Ablösung besteht das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht mehr, sodass eine Rückabwicklung durch Widerruf nicht in Betracht kommt. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hierzu nicht abschließend, aber mehrere Obergerichte und praktische Erwägungen sprechen dafür, einen Widerruf nach vollständiger Abwicklung zu versagen, um Rechtssicherheit zu wahren. • Unabhängig von der Zulässigkeit eines Widerrufs war das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt: Die Klägerin machte ihr Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend, obwohl die Beklagte auf den Fortbestand der Aufhebungsvereinbarungen vertrauen durfte. • Die Kammer berücksichtigt sowohl den Schutz des Verbrauchers durch das Widerrufsrecht (§ 495 BGB i.V.m. § 355 BGB) als auch das schutzwürdige Vertrauen des Unternehmers auf die Bestandskraft einvernehmlicher Aufhebungs- und Ablösungsvereinbarungen. • Mangels Anspruchsgrundlage und wegen Verwirkung sind Rückzahlungsansprüche der Klägerin hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigungen nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Vorfälligkeitsentschädigungen waren durch die einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarungen rechtlich begründet und bilden keinen Rückforderungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB. Darüber hinaus ist das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben verwirkt, weil die Klägerin sein Bestehen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat und die Beklagte auf den Fortbestand der Vereinbarungen vertrauen durfte. Insgesamt hat die Beklagte daher gegenüber den Rückzahlungsforderungen der Klägerin obsiegt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.