Urteil
3 S 15/15
Landgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSI:2015:0518.3S15.15.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. September 2013 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalts ###, ###, in Höhe von 70,20 Euro freizustellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. September 2013 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalts ###, ###, in Höhe von 70,20 Euro freizustellen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO) Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil zugelassen. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht über den bereits ausgeurteilten Betrag von 51,53 Euro hinaus ein weiterer Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 58,04 Euro, mithin der insgesamt geltend gemachte Betrag von 109,57 Euro, zu, §§ 7, 17 StVG, 115 I VVG, 823, 398 BGB. Beim Ersatz von Mietwagenkosten in Folge eines Verkehrsunfalls ist nach ständiger Rechtsprechung das Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2009, 58, zitiert nach juris, Rn 9; BGH NJW 2007, 2758, zitiert nach juris, Rn 9). Die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, führt dazu, dass im Bereich der Mietwagenkosten der Unfallgeschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede kommt es darauf an, ob ein vernünftiger oder wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn der Geschädigte Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss. Voraussetzung hierfür ist eine auffällige Erhöhung gegenüber dem ortsüblichen Normaltarif (vgl. BGH NJW 2010, 2569, zitiert nach juris, Rn 8, 14 f., BGH NJW 2006, 2693, zitiert nach juris, Rn 7, 12 f.). Nur dann, wenn ein Tarif angeboten wird, der so hoch ist, dass sich auch einem Laien, der keine Kenntnisse vom Mietwagenmarkt und der Rechtsprechung hat, der Verdacht aufdrängen muss, dass dieser überteuert ist, kann von einer erkennbaren und unangemessenen Überhöhung ausgegangen werden (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, 3. Kapitel Rn. 83). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verpflichtung des Geschädigten, sich nach einem günstigeren Tarif zu erkundigen, dann anzunehmen ist, wenn der gewählte Tarif 50 bis 100 % über dem ortsüblichen Normaltarif liegt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 7 U 499/09, zitiert nach juris, Rn 8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die begehrten Mietwagenkosten übersteigen den ortsüblichen Normaltarif nicht derart, dass der Geschädigten eine Erkundigungspflicht oblegen hätte. Zur Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifs hat die Kammer – unter Berücksichtigung der Preissteigerung - für Anmietzeiträume bis einschließlich 2012 auf den Schwacke-Mietpreisspiegel von 2003 abgestellt. Nach einem Zeitablauf von zehn Jahren hält die Kammer diesen Mietpreisspiegel für Anmietzeiträume ab 2013, ebenso wie das Amtsgericht, jedoch nicht mehr für geeignet. Vielmehr schätzt die Kammer den ortsüblichen Normalmietpreis für Anmietungen ab 2013 nunmehr anhand des arithmetischen Mittels des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels und der jeweiligen Fraunhofer-Liste. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerte zur Schadensschätzung betont und auch eine Schadensschätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (BGH NJW 2011, 1947, zitiert nach juris, Rn 18, BGH NJW-RR 2010, 1251, zitiert nach juris, Rn 4). Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des OLG Köln (NZV 2014, 314, zitiert nach juris, Rn. 25, Schaden-Praxis 2014, 230, zitiert nach juris, Rn. 17), des OLG Celle (NJW-RR 2012, 802, zitiert nach juris, Rn. 14), des OLG Saarbrücken (NZV 2010, 242, zitiert nach juris, Rn 50 f.) und weiterer Gerichte (so z.B. LG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2013, 7 S 380/12, zitiert nach juris, Rn. 25) an, die den Wechsel zum arithmetischen Mittel beider Listen als Schätzgrundlage bereits vollzogen haben. Auch das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 20.07.2011 (NJW-Spezial 2011, 650, zitiert nach juris, Rn. 11) seine Tendenz geäußert, dieser Lösung den Vorzug zu geben. Zwar ist die Heranziehung zweier Listen in der Praxis umständlicher als die Heranziehung nur einer Liste. Entscheidend ist auch für die Kammer aber, dass die Mittelwertbildung aus zwei halbwegs geeigneten Schätzgrundlagen immer noch deutlich verlässlicher erscheint, als die alleinige Heranziehung einer der beiden Schätzgrundlagen. Beide Erhebungen haben die in der generellen Diskussion aufgezeigten Vor- und Nachteile. Kern der gegen die Schwacke-Listen ab 2006 erhobenen Bedenken ist der Umstand, dass die Mietwagenkosten durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszweckes erhoben wurden bzw. werden. Dies begründet die Gefahr der Ergebnismanipulation durch die Autovermieter. Gegen die Fraunhofer-Listen ist demgegenüber in erster Linie einzuwenden, dass ein großer Teil der zu Grunde liegenden Erhebungen auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt und in der konkreten Unfallsituation nicht ohne weiteres zugänglich sind. Zudem gehen die Erhebungen des Fraunhofer Instituts von Anmietungen mit einer Vorlaufzeit von sieben Tagen aus, was dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht wird. Letztendlich ist das Raster der Fraunhofer-Liste auch sehr grob, da anders als bei der Schwacke-Liste bei den telefonisch ermittelten Werten nur einstellige Postleitzahlengebiete und bei der Interneterhebung nur zweistellige Postleitzahlengebiete abgebildet werden. (vgl. zu den Bedenken gegen die Listen auch LG Bamberg, 3 S 23/14, zitiert nach juris, Rn. 95 ff.). Die Kammer hält es daher nicht für sachgerecht, der Schätzung nur eine Liste zu Grunde zu legen, sondern stellt vielmehr für Anmietungen ab 2013 auf die Kombination beider Listen ab. Vorliegend geben die von den Parteien gegen die Eignung der jeweiligen Tabellenwerke zur Schadensschätzung vorgebrachten Einwände keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung. Die seitens der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage sind lediglich abstrakter Art. Entsprechendes gilt für die seitens der Beklagten gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage erhobenen Bedenken. Die Kammer trägt den Bedenken beider Seiten zudem durch die Bildung des arithmetischen Mittelwertes Rechnung. Für die Berechnung des arithmetischen Mittels der beiden Listen sind die für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen zugrundezulegen (vgl. OLG Celle, NJW 2012, 802, zitiert nach juris, Rn. 34, OLG Köln, NZV 2014, 314, zitiert nach juris Rn. 38). Vorliegend erfolgte die Anmietung vom 16. - 19.04.2013. Die Erhebung der Schwacke-Liste 2013 erfolgte ab April 2013. Die Erhebung der Daten für die Fraunhofer-Liste 2013 wurde im Zeitraum vom 01.02. - 15.08.2013 durchgeführt. Es sind also jeweils die für 2013 herausgegebenen Listen zu Grunde zu legen. Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle – anders als die Schwacke-Liste, – keinen Modus (d.h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitigen maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, a.a.O., Rn. 38). In den Preisen der Fraunhofer-Liste sind die Kosten für eine Haftungsreduzierung mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von ca. 750-950 Euro bereits enthalten. Auch bei der Schwacke-Liste 2013 sind nunmehr die Preise der Vollkaskoversicherung in die Endpreise einbezogen. Auf Seite 3 des Editorials (2013) heißt es dazu: „Bei immer mehr Autovermietern ist die Reduzierung des Selbstbehaltes bis zu 500 Euro – vor allem zwischen 500 Euro und 1.000 Euro, aber auch bis zu 1.500 Euro – im Preis enthalten. Eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung ist möglich, diese Kosten sind in der Nebenkostentabelle dargestellt.“ Beide Listen sind daher grundsätzlich vergleichbar. Soweit eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500 Euro vereinbart worden ist, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten und deshalb wie ggf. auch weitere Nebenleistungen als sonstige Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen. Dass das Amtsgericht bei der Ermittlung der Mietpreise für 4 Tage den sich aus dem Dreitagestarif ergebenden Tagespreis ermittelt und für die 4 Tage zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken (vgl. OLG Köln, NZV 2014, 314 Rn. 40, OLG Celle NJW-RR 2012, 802, Rn 50 f.) Dies erscheint jedenfalls sachgerecht, soweit wie hier nicht ersichtlich ist, dass durch eine frühere Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträgliche Verlängerung der Mietzeit Mehrkosten entstehen. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen abzustellen (vgl. OLG Köln, a.a.O. Rn. 41), hier die Fahrzeuggruppe 3. Das Amtsgericht hat demnach aus der Schwacke-Liste 2013 für die Gruppe 3 aus dem Dreitagestarif zutreffend einen Tagespreis von 80,99 Euro und damit einen Mietpreis für vier Tage i.H.v. 323,95 Euro ermittelt. Es hat ebenfalls nach der gleichen Berechnungsmethode aus der Fraunhofer-Liste 2013 für die Gruppe 3 zutreffend einen Mietpreis für vier Tage i.H.v. 187,47 Euro errechnet. Der arithmetische Mittelwert daraus beläuft sich – auch insoweit zutreffend – auf 255,71 Euro. Da nach dem insoweit unbestrittenen Klägervorbringen eine weitere Haftungsreduzierung bis auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro erfolgt ist, sind die Nebenkosten gemäß der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste 2013 i.H.v. 19,58 Euro täglich, also insgesamt i.H.v. 78,32 Euro, hinzuzurechnen. Es ergibt sich damit ein der Vergleichsbetrachtung zugrunde zu legender Betrag i.H.v. 334,03 Euro. Der mit der Rechnung vom ### in Rechnung gestellte Betrag i.H.v. 395,08 Euro überschreitet diesen Betrag „nur“ in Höhe von etwa 18 %. Geltend gemacht ist ein noch etwas geringerer Betrag. Außergerichtlich wurden 284,23 Euro gezahlt, verlangt wurden mit der Klage ursprünglich noch 109,57 Euro. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 392,80 Euro, der gut 17 % über dem ermittelten Vergleichsbetrag liegt. Es liegt demnach keine auffällige Erhöhung gegenüber dem ortsüblichen Normaltarif vor, die eine Verpflichtung der Geschädigten zur Erkundigung nach einem günstigeren Tarif begründet hätte. Der Klägerin steht damit auch der mit der Berufung noch weiterverfolgte Restbetrag in Höhe von 58,04 Euro zu. Die Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. ### ### ###