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Urteil

1 S 97/13

LG SIEGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Nießbraucher ist nach §1037 Abs.1 BGB nicht berechtigt, die belastete Sache wesentlich zu verändern oder neu anzulegen. • Errichtete baurechtswidrige Neu- oder Erweiterungsbauten durch den Nießbraucher können vom Eigentümer nach §§1004,1053,1037 BGB beseitigt werden. • Maßgeblich ist die Erhaltung der Substanz der Sache; wirtschaftlich sinnvolle, geringfügige Maßnahmen können ausnahmsweise zulässig sein, nicht jedoch neue, substanzverändernde Anlagen.
Entscheidungsgründe
Nießbrauch und Beseitigungsanspruch bei neu errichtetem, baurechtswidrigem Carport • Der Nießbraucher ist nach §1037 Abs.1 BGB nicht berechtigt, die belastete Sache wesentlich zu verändern oder neu anzulegen. • Errichtete baurechtswidrige Neu- oder Erweiterungsbauten durch den Nießbraucher können vom Eigentümer nach §§1004,1053,1037 BGB beseitigt werden. • Maßgeblich ist die Erhaltung der Substanz der Sache; wirtschaftlich sinnvolle, geringfügige Maßnahmen können ausnahmsweise zulässig sein, nicht jedoch neue, substanzverändernde Anlagen. Die Beklagte errichtete auf dem Grundstück des klagenden Eigentümers an ein vorhandenes Holzlager einen Anbau/Carport (3 x 6 m; 18 m²) hinter einem bestehenden Carport. Der Eigentümer begehrte die Beseitigung der auf dem Grundstück angebrachten Erweiterung. Die Baubehörde hatte die Anlage als baurechtswidrig angesehen und Maßnahmen angekündigt, falls die Beklagte nicht freiwillig entfernt. Die Beklagte behauptete zunächst Teilbeseitigung bzw. Änderungen, später seien erneut Bauteile montiert worden. Das Amtsgericht hatte anders entschieden; in der Berufung wurde zugunsten des Eigentümers entschieden. Streitwert 1.500 Euro. • Anwendbare Normen sind §1037 Abs.1 BGB (Verbot wesentlicher Veränderung durch Nießbraucher), §§1004,1053 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Eigentumsbeeinträchtigungen) sowie die prozessualen Vorschriften zur Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung. • §1037 Abs.1 BGB schützt die Substanz der Sache zugunsten des Eigentümers; der Nießbraucher darf nicht umgestalten oder wesentlich verändern, auch nicht zum wirtschaftlichen Vorteil. • Die konkrete Anlage stellt keine unerhebliche Veränderung dar; es wurde jedenfalls eine neue bauliche Anlage errichtet, die die körperliche Beschaffenheit und Substanz der Sache berührt. • Die Baurechtswidrigkeit der Anlage und die angekündigten bauaufsichtlichen Maßnahmen stärken das Interesse des Eigentümers an der Beseitigung; ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Errichtung ist nicht erkennbar, zumal bereits andere Abstellmöglichkeiten vorhanden sind. • Die Handlung der Beklagten fällt nicht unter zulässige geringfügige Maßnahmen, sodass der Anspruch auf vollständige Beseitigung des errichteten Objekts besteht. • Prozessrechtlich erfolgte keine sofortige Anerkennung durch die Beklagte, daher trägt sie die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Beseitigung des errichteten Anbaus/Carports verurteilt. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Nießbraucher nach §1037 Abs.1 BGB keine neuen oder wesentlichen Veränderungen an der nießbrauchsbelasteten Sache vornehmen darf und die Anlage hier eine neue, substanzverändernde sowie baurechtswidrige Einrichtung darstellt. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an Erhalt oder Fortbestand der Anlage ist nicht ersichtlich, während dem Eigentümer die Unversehrtheit der Substanz zusteht. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde auf 1.500 Euro festgesetzt.