Urteil
8 O 13/08
LG SIEGEN, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Das überwiegende Mitverschulden des Getöteten kann die Haftung der Halterin, Fahrerin und des Haftpflichtversicherers nach dem Straßenverkehrsrecht ausschließen.
• Das Verschulden des unmittelbar Geschädigten ist den mittelbar Geschädigten gemäß § 846 BGB zuzurechnen und führt unter den Voraussetzungen des § 254 BGB zu Haftungsausschluss oder Kürzung.
• Das Rechtsfahrgebot verlangt nicht, möglichst weit rechts zu fahren; die Fahrweise der Beklagten war angesichts der Umstände nicht verkehrswidrig.
• Ein plötzlich auftretende, ohne Verschulden des Gegenübers entstandene Gefahrensituation rechtfertigt kein Verschulden der entgegenkommenden Fahrzeugführerin, wenn nur sehr kurze Reaktionszeiten bestanden.
Entscheidungsgründe
Haftungsausschluss wegen überwiegenden Mitverschuldens des Getöteten • Das überwiegende Mitverschulden des Getöteten kann die Haftung der Halterin, Fahrerin und des Haftpflichtversicherers nach dem Straßenverkehrsrecht ausschließen. • Das Verschulden des unmittelbar Geschädigten ist den mittelbar Geschädigten gemäß § 846 BGB zuzurechnen und führt unter den Voraussetzungen des § 254 BGB zu Haftungsausschluss oder Kürzung. • Das Rechtsfahrgebot verlangt nicht, möglichst weit rechts zu fahren; die Fahrweise der Beklagten war angesichts der Umstände nicht verkehrswidrig. • Ein plötzlich auftretende, ohne Verschulden des Gegenübers entstandene Gefahrensituation rechtfertigt kein Verschulden der entgegenkommenden Fahrzeugführerin, wenn nur sehr kurze Reaktionszeiten bestanden. Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Ersatz von Beerdigungskosten nach dem tödlichen Verkehrsunfall ihres Ehemanns/Vaters am 20.07.2006. Der Getötete (Fahrer Ford Fiesta) fuhr vollständig auf der Gegenfahrbahn und wurde frontal mit hälftiger Überdeckung von einem Opel Astra (beklagte Fahrerin) erfasst; der Halter und der Haftpflichtversicherer sind weitere Beklagte. Unfallort war eine langgezogene Linkskurve auf einer zweispurigen Straße mit 4 m Fahrstreifenbreite; zulässig waren 70 km/h. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe zu weit links gefahren und hätte durch Ausweichen den Unfall vermeiden können; sie fordern anteilige Haftung (30 %) und diverse Rentenansprüche. Die Beklagten behaupten, der Getötete habe mit hoher Geschwindigkeit (mindestens 100 km/h) die Gegenfahrbahn befahren. Sachverständigengutachten ergaben keine hinreichenden Hinweise auf technischen Mängel des Opels. • Keine Ansprüche aus §§ 7,10 StVG bzw. in Verbindung mit §§ 3 Nr.1 Pflichtversicherungsgesetz: Die Haftung der Beklagten ist nach §§ 254, 846 BGB ausgeschlossen, weil der Getötete den Unfall in überwiegendem Maße selbst verursacht hat. • Der Getötete verstieß gegen § 2 Abs.1 StVO, indem er vollständig auf der Gegenfahrbahn fuhr; dieser Verstoß war kausal und genügte nach dem ersten Anschein zur Herbeiführung des Zusammenstoßes. • Der Fahrweise der Beklagten zu 2) war kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs.2 StVO) vorzuwerfen; ein Abstand von zwei Metern zur Leitplanke bei erlaubten 70 km/h entsprach den Anforderungen. • Selbst bei zeitlich und räumlich theoretisch möglichem Erkennen des entgegenkommenden Fahrzeugs konnte der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden: die Gefahrensituation trat ohne ihr Verschulden plötzlich ein, so dass nur wenige Sekunden Reaktionszeit bestanden und spontanes Reagieren erforderlich gewesen wäre. • Die Betriebsgefahr des Opels oder eine mögliche geringfügige Unbeherrschbarkeit durch unterschiedliche Reifenwerte ändert die rechtliche Bewertung nicht; der überwiegende Verursachungsbeitrag des Gegners tritt dahinter zurück. • Ansprüche aus deliktischen Normen (§§ 823, 844 BGB) scheiden ebenfalls aus, weil das Mitverschulden des Getöteten den Klägerinnen nach §§ 846, 254 BGB zuzurechnen ist. • Schmerzensgeldansprüche der Angehörigen (§ 11 S.2 StVG, §§ 823, 253 BGB) sind ausgeschlossen oder vollständig zu kürzen; die Zurechnung des Mitverschuldens des Getöteten an die Hinterbliebenen ist aus Rechtsgedanken des § 846 BGB oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gerechtfertigt. • Keine Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da die Beklagten nicht haften müssen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerinnen haben keine Ersatzansprüche gegen die Beklagten, weil der Getötete den Unfall überwiegend selbst verursacht hat und dieses Mitverschulden den Klägerinnen gemäß § 846 BGB (in Verbindung mit §§ 254, 10 StVG) zuzurechnen ist. Die Fahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs hat das Rechtsfahrgebot nicht verletzt und befand sich in einer ohne ihr Verschulden eingetretenen, plötzlich entstandenen Gefahrensituation, sodass ihr kein haftungsbegründendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Betriebsgefahr oder mögliche, nicht nachgewiesene Reifenmängel ändern an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.