Das Verfahren wird auf die Kammer zur Entscheidung übertragen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt F in 15 Js 697/15 Staatsanwaltschaft Siegen wird auf die hinzu verbundenen Verfahren 15 Js 706/15, 15 Js 798/15 und 15 Js 783/15 Staatsanwaltschaft Siegen erstreckt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegen vom 21.06.2016 dahingehend abgeändert, dass eine weitere Vergütung in Höhe von 1.331,61 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Die Beschwerden richten sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 20.09.2016 durch den die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.06.2016 zurückgewiesen wurde und eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf hinzu verbundene Ermittlungsverfahren abgelehnt wurde. Soweit die Beschwerden des Pflichtverteidigers aufrechterhalten werden, haben Sie im Umfang des Beschlusstenors Erfolg. Wegen der Bedeutung der Sache hat die Kammer über die Beschwerden mit drei Berufsrichtern entschieden. I. Rechtsanwalt F ist Pflichtverteidiger des Beschuldigten K in dem Ermittlungsverfahren 15 Js 697/15 Staatsanwaltschaft Siegen. Dieses Verfahren wurde mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 12.05.2016 gem. § 154 Abs. 1 StPO wegen der zu erwartenden Strafen und Maßregeln in den Verfahren 33 Js 1218/15 und 33 Js 1776/15 jeweils Staatsanwaltschaft Siegen vorläufig eingestellt. In diesen Parallelverfahren werden dem Beschuldigten 11 Diebstähle zur Last gelegt. Anklagen sind erhoben. Aktuell liegen die Akten der beim Amtsgericht - Schöffengericht – Siegen anhängigen Strafverfahren (445 Ls – 13/16 und 445 Ls – 14/16) zwecks Gutachtenerstattung einem psychiatrischen Sachverständigen - offensichtlich - zur Frage der Schuldfähigkeit vor. Rechtsanwalt F wurde in dem vorliegenden, vorläufig eingestellten Ermittlungsverfahren zeitlich im Anschluss an seine mit Schriftsatz vom 26.01.2016 erfolgte Anregung auf Antrag der Staatsanwaltschaft Siegen durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 01.03.2016 (450 Gs – 274/16) zum Pflichtverteidiger bestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht Siegen auf § 140 Abs. 2 StPO verwiesen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung saß der Beschuldigte in anderer Sache (vom 14.09.2015 bis 09.10.2016) in Strafhaft in der JVA Attendorn. Auch hatte die Staatsanwaltschaft Siegen zuvor bereits mehrere gleichgelagerte Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten verbunden. Im einzelnen handelte es sich um folgende Ermittlungsverfahren: 15 Js 697/15 : Vorwurf des Diebstahls geringwertiger Sachen im Wert von 3,57 €, Tatzeit 21.07.2015 15 Js 718/15 : Vorwurf des Diebstahls geringwertiger Sachen im Wert von 29,88 €, Tatzeit 02.07.2015 15 Js 706/15 : Vorwurf des räuberischen Diebstahls (Wert: 81,90 €), des Hausfriedensbruch, Tatzeit 20.06.2015. Keine Festnahme, da Zweifel an der Sicherungsabsicht der Beute bestand. Bei Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft listete die Polizei sechs laufende Ermittlungsverfahren auf. Dabei handelte es sich um Vorwürfe wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in 4 Fällen sowie des Hausfriedensbruchs und eines Diebstahls im Warenwert von 70 €. 15 Js 798/15 : Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls geringwertiger Sachen und Hausfriedensbruchs: Tatzeit 15.08.2015 Die Polizei weist mit Vermerk vom 28.09.2015 auf insgesamt 25 laufende Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten hin. 15 Js 783/15 : Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall, Tatzeit: 07.08.2015 15 Js 695/15 : Vorwurf des Diebstahls, Tatzeit: 07.08.2015 Diese Verfahren wurden nach und nach, zeitlich vor der Bestellung von Rechtsanwalt F zum Pflichtverteidiger verbunden: - Am 16.10.2015 wurden die Verfahren 15 Js 697/15 und 15 Js 718/15 verbunden,- am 01.12.2015 die Verfahren 15 Js 706/15 und 15 Js 798/15,- am 16.12.2015 die Verfahren 15 Js 798/15 und 15 Js 783/15 sowie- am 08.01.2015: die bereits aufgelisteten, noch parallel laufenden Ermittlungsverfahren mit unter dem führenden Aktenzeichen 15 Js 697/15 Staatsanwaltschaft Siegen. Bereits mit Faxschreiben vom 07.09.2015 , eingegangen am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Siegen, hatte sich Rechtsanwalt F in allen, den Beschuldigten betreffenden Verfahren als Wahlverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Seinem Schriftsatz war als Anlage die am 31.08.2015 unterzeichnete Strafprozessvollmacht nebst einem Anschreiben des Beschuldigten an seinen Verteidiger beigefügt. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 in dem Ursprungsverfahren 15 Js 697/15 regte Rechtsanwalt Terjung erstmals die Beiordnung zum Pflichtverteidiger an und legte die Bestellungsurkunde 33 XVII K 1015 AG Siegen vom 07.04.2012 bei. Danach ist dem Beschuldigten in allen Angelegenheiten ein Betreuer zur Seite gestellt. Zeitlich nach der vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 154 Abs. 1 StPO beantragte Rechtsanwalt F mit Schriftsätzen vom 31.05.2016 in jedem der Ursprungsverfahren u.a. eine Grundgebühr mit Zuschlag (4101 VV RVG: 192 €),eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag (4105: 161 €) sowie zusammengerechnet für alle Verfahren Kosten für 258 Kopien, für die er jeweils 0,50 € beanspruchte. Das Amtsgericht erstattete insgesamt 799,68 € für das Verfahren 15 Js 697/15, da es sich um eine Angelegenheit handele.Die festgesetzte Summe setzt sich wie folgt zusammen: 4101 VV RVG Grundgebühr mit Zuschlag 192,00 € 4005 VV RVG Verfahrensgebühr mit Zuschlag 161,00 € 4141 VV RVG Entbehrlichkeitsgebühr 132,00 € 7000 Nr. 1 a VV RVG für sämtliche Kopien 258 Kopien 56,20 € 0,50 € für die ersten 50Kopien und im Übrigen 0,15 € 7002 VV RVG Postpauschale 20,00 € 7003 VV RVG Fahrtkosten 58,80 € Geschäftsreise in JVA Attendorn 7005 Nr. 2 VV RVG Abwesenheitsgeld 40,00 € Aktenversendungspauschale 12,00 €: 672,00 € 7008 VV RVG 19 % Umsatzsteuer 127,68 € 799,68€ Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte Rechtsanwalt F Erinnerung ein. Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung auf die einzelnen Ermittlungsverfahren, in dem er als Pflichtverteidiger (noch) nicht beigeordnet worden war, zu erstrecken. Der Erinnerung half der Rechtspfleger mit Verfügung vom 19.08.2016 nicht ab. Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 20.09.2016 wurden die Erinnerung und der Antrag auf nachträgliche Erstreckung zurückgewiesen.Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: „Eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung kommt nicht in Betracht. Am 01.03.2016 ist in dem Verfahren 450 Gs 274/16 eine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgt.“ Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt Terjung vom 23.09.2016, eingegangen beim Amtsgericht Siegen am 23.09.2016 und mit Akten beim Landgericht Siegen am 27.10.2016. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird sowohl auf die Begründung der Kostenfestsetzungsanträge, als auch des Beschwerdeschreibens und der ergänzenden Ausführungen mit Schriftsätzen vom 09.11. und 30.11.2016 Bezug genommen. Die Bezirksrevisorin hat letztlich am 17.11.2016 einer antragsgemäßen Festsetzung nicht widersprochen. II. Die Beschwerden sind gemäß § 304 Abs. 1 StPO (Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstreckung) und § 311 StPO (sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung) zulässig. Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keinen besonderen Rechtsbehelf vor. Für die Anfechtung des die Erstreckung ablehnenden Beschlusses gelten daher die allgemeinen Regeln. Dem Pflichtverteidiger steht im Falle des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Zwar hat der Pflichtverteidiger kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger. Bei der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung auf ein hinzu verbundenes Verfahren geht es indes allein um vergütungsrechtliche Folgen. Ebenso wie bei einer Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes kann der Pflichtverteidiger deshalb auch im eigenen Namen Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG einlegen. III. In der Sache kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Dem Beschwerdeführer steht über den zuerkannten Festsetzungsbetrag hinaus noch ein Vergütungsanspruch in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Höhe zu. Für das führende Verfahren kann Rechtsanwalt F zunächst die Gebühren gemäß § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der Bestellung verlangen. Entsprechend wurden die Kosten angewiesen. Für die verbundenen Verfahren ist gesondert zu entscheiden.Ein bestellter Verteidiger hat in den verbundenen Verfahren Gebührenansprüche dadurch erlangt, dass er vor der Verfahrensverbindung in den jeweiligen Verfahren als Wahlverteidiger tätig geworden ist. Nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG kann das Gericht bei der Verbindung von Verfahren die Wirkungen des Satzes 1 auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war. Die Kammer folgt dabei ausdrücklich der obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine Erstreckungsentscheidung auch in den Fällen für erforderlich erachtet, in denen – wie hier – die Verbindung der Verfahren vor der Beiordnung erfolgte. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG findet danach nicht unmittelbar Anwendung. Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Regelung in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nur auf nach der Beiordnung hinzu verbundene Verfahren anwendbar ist. Hieraus werden jedoch unterschiedliche Konsequenzen gezogen. Während einige Gerichte der Ansicht sind, dass in diesem Fall nicht auf die Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG zurückgegriffen werden müsse, sondern der Rechtsanwalt auch hinsichtlich der verbundenen Verfahren seine zuvor als Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG geltend machen könne, wird andererseits die Auffassung vertreten, dass zwar für seine Tätigkeit in dem hinzu verbundenen Verfahren jeweils ein gesonderter Gebührenanspruch des Verteidigers gegen seinen Mandanten bestehe, er diesen jedoch grundsätzlich nicht als Pflichtverteidiger beanspruchen könne. Nach der gegensätzlichen Meinung gilt die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist. Eine Erstreckung soll dabei in der Regel angeordnet werden, wenn in dem Verbundverfahren eine Pflichtverteidigerbestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (OLG Koblenz, 30.05.2012 – 2 Ws 242/12 – juris; OLG Braunschweig; 22.04.2014 – 1 Ws 48/14 – juris; OLG Oldenburg, 27.12.2010 – 1 Ws 583/10 – juris; OLG Celle, 02.01.2007 – 1 Ws 575/06 – juris; LG Dessau-Roßlau, 13.04.2015, 2 Qs 54/15 – juris). Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung. Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 6 RVG ergeben sich keine Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auslegung der Vorschrift. So enthält einerseits § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG weder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf das führende Verfahren, noch einen Hinweis auf die Geltung auch für hinzu verbundene Verfahren, andererseits ergibt sich aus der Formulierung des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auch keine Einschränkung auf ausschließlich nach der Beiordnung verbundene Verfahren. Für die hiesige Auffassung spricht jedoch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebene Wille des Gesetzgebers. Danach sollte mit der Einführung von Satz 3 einerseits klargestellt werden, dass sich die Rückwirkung von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war, anderseits sollte dem Gericht die Möglichkeit der Erstreckung auf hinzuverbundene Verfahren eingeräumt werden. Dabei sollte eine solche Erstreckung insbesondere in Betracht kommen, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (BT-Drucksache 15/1971, S. 200f). Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse bei hinzu verbundenen Verfahren nicht automatisch, sondern nur dann entstehen soll, wenn das Gericht nach einer am Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung die Erstreckung angeordnet hat. Eine zeitliche Einschränkung auf erst nach der Beiordnung hinzu verbundene Verfahren, wie sie teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, kann der Begründung nicht entnommen werden. Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist, die Geltendmachung von Gebühren für hinzu verbundene Verfahren generell nur möglich, wenn durch das Gericht die Erstreckung angeordnet wurde. Es gibt daher keinen Grund, den Gebührenanspruch des als Wahlverteidiger tätig gewordenen Rechtsanwaltes gegen seinen Mandanten grundsätzlich durch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu ersetzen. Stattdessen ermöglicht die Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf alle verbundenen Verfahren, unabhängig davon, ob die Bestellung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist, dem Einzelfall angemessene Entscheidungen zu treffen. Vorliegend ist der Beschwerde soweit es die ursprünglichen Ermittlungsverfahren 15 Js 706/15, 15 Js 798/15 und 15 Js 783/15 jeweils Staatsanwaltschaft Siegen bzgl. der Grund- und Verfahrensgebühr betrifft, stattzugeben und auszusprechen, dass die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt F auf die hinzu verbundenen Ermittlungsverfahren erstreckt werden mit der Folge, dass insoweit jeweils eine Grund- und Verfahrensgebühr zuzusprechen ist, weil eine Pflichtverteidigerbestellung anstand. Der Angeklagte befand sich voraussehbar bis Oktober 2016 in Strafhaft und ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung war mit Schriftsatz vom 05.11.2015 bereits gestellt. Zudem hatte Rechtsanwalt F von allen Vorwürfen Kenntnis und mit dem Beschuldigten in allen Verfahren bereits bis Oktober 2015 Rücksprache genommen. Die Staatsanwaltschaft hatte Ende Oktober, Anfang November 2015 Kenntnis von der Strafhaft des Beschuldigten. Ohne die Verbindungen wäre Rechtsanwalt F mit hoher Wahrscheinlichkeit schon früher zum Pflichtverteidiger bestellt worden, zumal die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss des Verfahrens einen entsprechenden Antrag bei dem Amtsgericht Siegen gestellt hat. Die Voraussetzungen dafür lagen jedenfalls am 16.12.2015 dem Tag der Verbindung der Verfahren 15 Js 798/15 und 15 Js 783/15 Staatsanwaltschaft Siegen vor und damit auch am 08.01.2016, als die übrigen Ermittlungsverfahren verbunden wurden. Dass die Tätigkeit, die der Pflichtverteidiger vor der Verbindung der Verfahren in den hinzu verbundenen Verfahren entfaltet hat, überschaubar war, steht der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nicht entgegen. Anders ist die Verfahrenslage im Oktober 2016 zu sehen. Schon am 16.10.2015 wurden die Ermittlungsverfahren 15 Js 718/15 und 15 Js 697/15 Staatsanwaltschaft Siegen verbunden. Zu diesem Zeitpunkt war weder ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung gestellt, noch war abzusehen, dass alleine die beiden Vorwürfe des Diebstahls geringwertiger Sachen eine Pflichtverteidigerbestellung rechtfertigen würden. Kenntnis von der Strafhaft erlangte die Staatsanwaltschaft Siegen erst im Anschluss an die am 23.10.2015 veranlasste Anfrage. Alleine eine Unterstellung unter einen Betreuer rechtfertigt bei solchem Verfahrensstand und dem geringfügigen Vorwurf in dem Verfahren 15 Js 718/15 Staatsanwaltschaft Siegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers noch nicht. Auch in dem Verfahren 15 Js 695/15 Staatsanwaltschaft Siegen stand eine Pflichtverteidigerbestellung nicht unmittelbar bevor, da dieses Verfahren bereits mit Verfügung vom 08.09.2016 gem. § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden war. Demgemäß steht dem Beschwerdeführer - über den bereits zuerkannten Festsetzungsbetrag hinaus – ein weiterer Vergütungsanspruch jeweils für die Verfahren 15 Js 706/15, 15 Js 798/15 und 15 Js 783/15 Staatsanwaltschaft Siegen zu, der sich wie folgt berechnet: 4101 VV RVG Grundgebühr mit Zuschlag 192,00 € 4005 VV RVG Verfahrensgebühr mit Zuschlag 161,00 € 7002 VV RVG Postpauschale 20,00 € 373,00 € 7008 VV RVG 19 % Umsatzsteuer 70,87 € 443,87 € Insgesamt: 3 Verfahren 1.331,61 € Soweit es die ursprünglich geltend gemachten Kosten für Kopien betrifft, ist die Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.11.2016 im Wesentlichen zurückgenommen worden. Gem. 7000 VV RVG sind für die ersten 50 Kopien jeweils 0,50 € anzusetzen, im Übrigen 0,15 €. Entsprechend wurden die Kosten bereits angewiesen. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, da Akteneinsicht im Wesentlichen erst nach der Verbindung erfolgte. Akteneinsicht erhielt Rechtsanwalt Terjung in die Ermittlungsverfahren 15 Js 697/15 und 15 Js 718/15 Staatsanwaltschaft Siegen Anfang November 2015 im Übrigen erst nach der Verbindung. Für die Verfahren 15 Js 718/15 und 15 Js 695/15 Staatsanwaltschaft Siegen kommt mangels Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung eine gesonderte Abrechnung nicht in Betracht. IV. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 RVG. Da die der Entscheidung zugrunde liegende Frage grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die weitere Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zugelassen.