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Urteil

5 O 160/17

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2018:1212.5O160.17.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien sind Brüder und streiten über Ansprüche aus dem Erbe ihrer Mutter, Frau ###, im Folgenden die Erblasserin. Die verwitwete Erblasserin verstarb am ### und hinterließ die Parteien sowie eine weitere Tochter. Mit notariellem Testament vom ### setzte die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Alleinerben ein und verwies den Kläger sowie die weitere Tochter auf ihren Pflichtteil. Dies erfolgte wörtlich wie folgt: „Dies vorausgeschickt, setze ich meinen Sohn ### zu meinem alleinigen Erben ein. Er ist keinen Beschränkungen unterworfen und darf über den Nachlass und das Vermögen frei verfügen. Zur Begründung weise ich darauf hin, dass mein Sohn ### seit dem Jahre ### meine Pflege und Betreuung übernommen hat. […] Aus den vorgenannten Gründen sollen die beiden anderen Kinder lediglich ihren Pflichtteil erhalten, wobei ich darauf hinweise, dass mein Sohn ### […] ung auf den Pflichtteil bereits ### € am ### erhalten hat.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf Bl. 5 ff der Akte verwiesen. Eine Quittung, die den Erhalt der ### € durch den Kläger bestätigt und auch durch diesen unterzeichnet ist, wurde als Kopie als Anlage C1 zur Akte gereicht. Der Nettonachlass der Erblasserin beläuft sich auf mindestens ###€. Mit Schreiben vom ### forderte der Kläger den Beklagten anwaltlich unter Fristsetzung bis zum ### auf, einen Betrag in Höhe von ###€ an ihn zu zahlen. Der Beklagte zahlte daraufhin lediglich einen Betrag von ###€ an den Kläger. Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die Formulierungen in dem Testament ein Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB abbedungen worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ### € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ### zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat aus § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Auszahlung seines Pflichtteils in Höhe von ### € gegen den Beklagten. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf einen Ausgleich gem. § 2057a BGB iVm § 2316 BGB. Dieser Anspruch wurde durch die Erblasserin in ihrem Testament wirksam abbedungen. Eine solche Verfügung über den Anspruch nach § 2057a BGB war durch die Erblasserin auch möglich. Der Erblasser kann die Ausgleichungspflicht durch Verfügung von Todes wegen ausschließen oder einschränken (Bayer in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 2057a BGB, Rn. 8). Diese Vorschrift soll bei der Erbauseinandersetzung zwischen den als gesetzlichen Erben berufenen Abkömmlingen eine Ausgleichung für besondere Leistungen gewähren (Abs 1), die ein Abkömmling gegen unangemessen niedriges Entgelt oder unentgeltlich (Abs 2) zum Wohl des Erblasservermögens erbracht hat (Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2057a, Rn. 1). Eine Einschränkung ist deshalb möglich, da § 2057a vom vermuteten Erblasserwillen ausgeht (Damrau/Bothe Rn 2). Einer solchen Vermutungsregelung bedarf es nicht, wenn der Erblasser einen diesbezüglichen Willen geäußert hat. Die Testierfreiheit erlaubt es ihm, in letztwilliger Verfügung die Ausgleichspflicht des § 2057a aufzuheben oder abzuändern, dh die Mitarbeit des Abkömmlings auf eine andere Weise oder überhaupt nicht zu honorieren (Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2057a, Rn. 4). Aufgrund der Tatsache, dass hier keine eindeutige Aussage der Erblasserin über ihre Absicht einer Abbedingung des Anspruchs aus § 2057a BGB gemacht wurde, war eine Auslegung des Testaments vorzunehmen. Dessen Wortlaut ist hinsichtlich des Willens der Erblasserin jedoch eindeutig. In ihrem Testament setzt die Erblasserin zunächst den Beklagten als ihren Alleinerben ein und fährt sodann mit „Zur Begründung“ fort. In dieser Begründung erklärt sie in einem längeren Absatz, welche Aufgaben der Beklagte innerhalb ihrer Pflege übernimmt und er deshalb nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Zudem erläutert sie, dass er auch das Mehrfamilienhaus verwalte und sich allein um die Grabpflege ihres verstorbenen Ehemannes kümmere. Sodann fährt sie fort mit den Worten „Aus den vorgenannten Gründen sollen die beiden anderen Kinder lediglich ihren Pflichtteil erhalten“. Hierin liegt eine direkte Bezugnahme, was die Kausalität der Erbeinsetzung des Beklagten und der Verweisung auf den Pflichtteil der übrigen Kinder verdeutlicht. Aus der Tatsache, dass die Erblasserin ihre Lage und was diese für den Beklagten bedeutete selbst schilderte, lässt sich erkennen, dass sie diese Arbeit des Beklagten durch die Alleinerbenstellung belohnen wollte. Gerade dies ist aber auch der Zweck von § 2057a BGB. Ein anderer Grund, weshalb sie den Beklagten als Alleinerben einsetzen sollte und die übrigen Kinder auf den Pflichtteil verweisen, ist aus dem Testament und auch aus dem Vortrag der Parteien nicht ersichtlich. Dann ist aber der Zweck von § 2057a BGB bereits erfüllt. Hierin liegt auch keine Sittenwidrigkeit. Denn der Beklagte erhält als Alleinerbe einen Betrag von ### € anstatt der bei gesetzlicher Erbfolge anfallenden ### €. Um Schwierigkeiten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu vermeiden, soll entsprechend der Formulierung des Abs 3 eine genaue Nachrechnung aller Einzelheiten nicht erfolgen, sondern eine pauschale Schätzung genügen (Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2057a, Rn. 1). Aus diesem Grund dürfte hier ein Betrag von ### € als geschätzter Ausgleich ausreichend bemessen sein. Das von Beklagtenseite hier angeführte Urteil des BGH vom 09.12.1992, Az. BGH IV ZR 82/92, ist für den hier vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auch in diesem Fall müsste zunächst ein nicht abbedungener Anspruch aus § 2057a BGB vorliegen. Der Anspruch des Klägers war jedoch um die bereits erhaltenen ### € gem. § 2315 BGB zu kürzen. Bereits in ihrem Testament erklärte die Erblasserin, der Kläger habe schon ### € auf den Pflichtteil erhalten. Durch die vorgelegte Kopie der Quittung über diese Zahlung, auf welcher durch den Kläger „Erbanteil ### für ### erhalten“ vermerkt wurde und welche auch durch ihn unterzeichnet wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass durch die Erblasserin eine solche Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil bereits bei der Zuwendung erfolgt ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, dass in der Quittung selber das Wort „Erbanteil“ anstatt Pflichtteil verwendet wurde. Zum einen kann von Laien nicht erwartet werden, stets die juristisch richtige Terminologie in dieser Hinsicht zu verwenden. Zum anderen ist aber auch vom Sinn her eindeutig, dass es sich um eine Anrechnung auf das, was der Kläger nach ihrem Tod erhalten sollte, handeln sollte. Da zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Testament, in welchem der Kläger auf den Pflichtteil verwiesen wurde, existierte, war es auch tatsächlich noch folgerichtig, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Quittung (###) vom „Erbanteil“ zu sprechen. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO. III. Der Streitwert wird auf ###€ festgesetzt.