I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.170,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche, Typ Macan S Diesel, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): XXXXXX. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren 1.336,90 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2019 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Inverkehrbringens eines Pkws mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sog. „Abgasskandal“) geltend. Die Klägerin kaufte von dem Autohaus S3 in XXX einen gebrauchten Q, Typ Macan S, 3,0 TDI V6, mit der Fahrzeug-Identnr. (FIN) WP1ZZZ95ZFLB33544, Kilometerstand: 151.894, zum Kaufpreis von 45.800,- € brutto (vgl. Rechnung vom 05.07.2018: Bl. 25 d.A.). Die Beklagte ist die Herstellerin dieses Fahrzeugs; der in dem Fahrzeug verbaute 3,0 Liter-V6-Dieselmotor der Baureihe EA 897 evo wurde von der E2 AG entwickelt und hergestellt. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wies der streitgegenständliche Pkw unstreitig eine Gesamtlaufleistung von 188.771 km auf; die Klägerin ist mit diesem seit dem Erwerb also 36.877 km gefahren. Zum Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb die europaweit einheitlich festgesetzten Abgasgrenzwerte einhält, muss das Fahrzeug über eine Typgenehmigung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. Die vorgenannte EG-Verordnung legt in Art. 5 Abs. 2 fest, dass sog. "Abschalteinrichtungen" unzulässig sind, wenn nicht eine der drei dort normierten Ausnahmekonstellationen vorliegt, nämlich, dass die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, dass die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist, oder dass die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind. In Art. 3 Nr. 10 der Verordnung wird als "Abschalteinrichtung" definiert ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. In Bezug auf den in dem streitgegenständlichen Pkw verbauten Dieselmotor kam das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) als die für die Erteilung der Typgenehmigung zuständige Bundesoberbehörde mit – aufgrund einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art allgemein gerichtsbekanntem (siehe z.B. LG Köln, Urteil vom 23.01.2020 – 36 O 265/18 = Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2020) – Bescheid vom 10.07.2018 zu dem Ergebnis, dass die Motorsteuerung mindestens eine, als "Strategie A" bezeichnete, gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der EG-Verordnung 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung aufweise, und zwar in Gestalt einer Aufheizstrategie, welche durch eine Vielzahl von Initialisierungsparametern, die so miteinander verknüpft seien, dass sie alle gleichzeitig vorliegen müssten, gestartet werde. Die Bedingungen für das Starten der Aufheizstrategie, welche das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs verbessere, seien dabei so eng bedatet, dass die Strategie nahezu ausschließlich im NEFZ wirksam werde; schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führten zur Abschaltung der Aufheizstrategie mit entsprechender Verschlechterung des Stickoxidemissionsverhaltens. Das KBA stellte fest, dass diese Strategie „sicher als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten" sei und gab der Beklagten deshalb auf, die Vorschriftsmäßigkeit der hiervon betroffenen Fahrzeuge durch Entfernung aller unzulässigen Abschalteinrichtungen aus dem Emissionskontrollsystem wieder herzustellen. Zur Verantwortlichkeit der Beklagten für die vorgefundene Abschalteinrichtung führte das KBA aus, dass die Beklagte als Genehmigungsinhaberin und Herstellerin verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sei, weshalb es unerheblich sei, ob die Beklagte die betreffenden Daten selbst in das Motorsteuergerät eingebracht oder von einem Aggregatelieferanten bezogen habe. Die Beklagte hatte – wie ebenfalls aufgrund einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art allgemein gerichtsbekannt ist (siehe z.B. LG Köln, Urteil vom 23.01.2020 – 36 O 265/18 = Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2020) – bereits im Herbst 2016 in Abstimmung mit dem KBA ein erstes Software-Update als freiwillige Service-Maßnahme für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs entwickelt, um etwaigen Beanstandungen zu begegnen. Nach Erlass des KBA-Bescheides vom 10.07.2018 entwickelte die Beklagte ein weiteres Software-Update mit dem Ziel der von dem KBA geforderten Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit und Entfernung aller unzulässigen Abschalteinrichtungen. Dieses Software-Update wurde vom KBA am 01.08.2018 freigegeben und auch bzgl. des klägerischen Pkws von der Beklagten angeboten (vgl. Schreiben der Beklagten vom 07.12.2018 („Rückrufaktion AJ07“): Bl. 26 f. d.A.). Wie weiter aufgrund einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art allgemein gerichtsbekannt ist (siehe z.B. LG Köln, Urteil vom 23.01.2020 – 36 O 265/18 = Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2020), bescheinigte das KBA für das Software-Update, dass nach Durchführung des Updates an dem Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden und die Grenzwerte und weiteren Anforderungen eingehalten seien. Die Klägerin behauptet , dass der in dem streitgegenständlichen Pkw verbaute Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtungen (sog. „Thermofenster“) verfüge: Wenn über den Servolenkungssensor ein Signal gesendet werde, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, würden zum einen mittels einer höheren Abgasrückführungsquote die Stickoxidwerte gemindert; zum anderen werde die Leistung des Fahrzeugs reduziert, um den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs und damit die CO²-Werte zu senken. Zudem wechsele das streitgegenständliche Fahrzeug in Schräglage, also einer Situation, die auf dem Prüfstand gerade nicht vorkommt, in einen Modus, in welchem mehr Stickoxide emittiert würden. Sie behauptet weiter, dass die Beklagte, weil sie Fahrzeuge mit Dieselmotoren auf den Markt habe bringen wollen, diesbezüglich ihre Schwesterunternehmen, die W AG und E2 AG, angesprochen habe. Bei diesen Gesprächen sei dem damaligen Entwicklungschef der Beklagten durch hochrangige Mitglieder der W AG und der E2 AG erläutert worden, welche Strategie – nämlich den Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung über die Motorsteuerungsoftware – E2 AG und die W AG entwickelt hätten, um die Einhaltung der Schadstoff-Grenzwerte der Euro 6-Norm im Prüfstandsverfahren sicherzustellen. Die hierfür Motorsteuerungssoftware erkenne, wann sich ein Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, und sorge in dieser Situation für eine vermehrte Einspritzung von AdBlue, um die Schadstoffwerte zu senken; bei normalen Fahrbedingungen auf der T-Straße schalte sich dieser Modus hingegen nicht ein. In genauer Kenntnis dieser Funktionsweise der betrügerischen Motorsteuerungssoftware bei den VW- und E2-Pkw mit 3,0 Liter-Dieselmotor, habe die Beklagte dieselbe Software auch für die von ihr herzustellenden 3.0 l-Diesel-Pkw übernommen. Diese Entscheidung sei auf Seiten der Beklagten durch das Vorstandsmitglied und damaligen Leiter der Entwicklungsabteilung getroffen worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie 45.800,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 18.06.2018 bis zum 13.03.2019 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Q und des Typs Macan S Diesel mit der Fahrgestellnummer: WP1ZZZ95ZFLB33544 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie weitere 1.531,90 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Vortrag der Klägerin betreffend den adBlue-Verbrauch des streitgegenständlichen Pkws sei nicht hinreichend substantiiert und nicht einlassungsfähig; die Ausführungen der Klägerin betreffend andere Abschalteinrichtungen seien für das streitgegenständliche Fahrzeug irrelevant und es gebe auch keinen Bescheid des KBA, der sich über diese Themen verhalte. Soweit das KBA in Bezug auf den streitgegenständlichen Pkw mit Bescheid vom 10.07.2018 nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet habe, sei der in diesem Bescheid beanstandete Zustand durch das Software-Update vollumfänglich zu beseitigen. Die Beklagte meint weiter, die Klägerin habe ein vorsätzliches Handeln der Beklagten betreffend den Einbau der von dem KBA beanstandeten Motorsteuerungselemente nicht hinreichend substantiiert dargelegt; auch die Voraussetzungen einer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast der Beklagten lägen nicht vor. Die Beklagte habe im Übrigen aus ihrer umfangreichen Sachverhaltserfassung keine Hinweise darauf, dass ihr Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder Kenntnis von der vom KBA letztlich als unzulässig eingestuften Bedatung der Motorsteuerungssoftware gehabt hätten; eine solche Kenntnis werde daher bestritten. Den streitgegenständlichen Dieselmotor habe E2 AG an die Beklagte geliefert. Das Motorsteuergerät sei als Hardware-Rohling von der Firma S2 GmbH an die Beklagte geliefert worden. Die Bedatung und Abstimmung der Motorsteuerungssoftware auf das entsprechende Fahrzeug habe E2 AG übernommen; bei der Beklagten sei lediglich die Zusammensetzung der einzelnen Komponenten erfolgt. Die Beklagte habe zwar Fahrtests durchgeführt und Rückmeldungen zu gewünschten Änderungen gegeben, eine Softwareanalyse sei durch die Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. E2 AG habe zudem der Beklagten bis in den Juni 2017 hinein wiederholt versichert, dass der streitgegenständliche Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei; auf diese Mitteilungen hätten sich die Vorstandsmitglieder der Beklagten verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des für den streitgegenständlichen Pkw gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, wobei sie sich die seit dem Erwerb aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen lassen muss. I. Die Klägerin hat durch ein Verhalten der Beklagten, nämlich durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Pkws mit einem, wie die Beklagte wusste, technisch mangelbehafteten Motor, einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter oder eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil v. 19.07.2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 41; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 84; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 28). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (so auch OLG Koblenz a. a. O.; LG Offenburg a. a. O.). Die Klägerin hat mit dem von der Beklagten hergestellten und in Verkehr gebrachten Pkw ein Fahrzeug erworben, welches in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen war, als die Klägerin dies erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer darf nämlich davon ausgehen, dass ein von ihm erworbener Pkw entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Hierzu gehört, dass die für das Fahrzeug erforderliche Typgenehmigung nicht durch Täuschung erwirkt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden einer solchen Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen und den rechtlichen Voraussetzungen für die Typgenehmigung gemacht hat (so auch OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, juris Rz. 36, 38). Bei der in das streitgegenständliche Fahrzeug implementierten Motorsteuerungssoftware handelt es sich nach der zutreffenden und von der Kammer geteilten Beurteilung des KBA um eine gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung. Die von der Beklagten in das streitgegenständliche Fahrzeug implementierte Motorsteuerungssoftware beinhaltete nach der zutreffenden und von der Kammer geteilten Beurteilung des KBA eine verbotene Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, nämlich eine Aufheizstrategie, die im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ anspringt, im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert wird, und die das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert. Darauf, wie diese Verbesserung des Emissionsverhaltens im Einzelnen technisch erreicht wird, kommt es für die Beurteilung nicht an; entscheiden für die Einstufung als unzulässige Abschalteinrichtung ist nur der Umstand, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstandsverhalten verringert wird ohne dass eine der in Art. 5 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 enumerativ aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Die Kammer legt ihrer Entscheidungsfindung die Beurteilung dieser Aufheizstrategie durch das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung als zutreffend zugrunde, ohne sich insoweit zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gehalten zu sehen: Bereits anlässlich des im September 2015 öffentlich zutage getretenen sog. „VW-Abgasskandals“ war für das KBA ersichtlich, dass das Bejahen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu ganz erheblichen Konsequenzen sowohl für den Leumund des betroffenen Autoherstellers als auch - insbesondere - für Millionen von Fahrzeugeigentümern führen würde, die von entsprechenden Fahrzeugrückrufen betroffen sind. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass das KBA sich über die weitreichenden Konsequenzen der Bejahung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor der Verlautbarung entsprechender verpflichtender Rückrufe vollumfänglich im Klaren ist und die Bewertung einer Motorsteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung nur in solchen Fällen trifft, in denen dies unausweichlich ist. Wenn die Beklagte die Einschätzung des KBA als einer Bundesbehörde, deren hoheitliche Akte jederzeit gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind, als fehlerhaft oder zumindest angreifbar beurteilt hätte, hätte sie als Adressatin des Hoheitsaktes die Möglichkeit gehabt, diesen gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls aufheben zu lassen. Hiervon hat die Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. Die Konsequenzen der nunmehr bestandskräftigen Einschätzung und Anordnung des KBA treffen jedoch – was für die Beklagte als selbstverständliche Konsequenz von vorneherein erkennbar war und von ihr entsprechend wissentlich in Kauf genommen wurde – in erster Linie nicht die Beklagte selbst, sondern die Käufer der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Pkws. Insoweit erachtet es die Kammer als ein Gebot von Treu und Glauben, dass die Beklagte, wenn sie die ihr mögliche gerichtliche Überprüfung der verpflichtenden Rückrufanordnung des KBA unterlässt und die entsprechenden Hoheitsakte bestandskräftig werden lässt, dann auch im Rechtsstreit mit den Käufern ihrer Produkte, die die Folgen dieser Entscheidung zu tragen haben, an die Bestandskraft der von ihr nicht angegriffenen behördlichen Beurteilung gebunden bleibt. Das Vorhandensein der nach alledem vom KBA zu Recht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuften Aufheizstrategie in dem streitgegenständlichen Pkw begründet eine technische Mangelhaftigkeit des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs mit potentieller Gefahr seiner Stilllegung, was als Schaden im Sinne des § 826 BGB vollkommen ausreicht. Zudem entsprechen die unter Umweltschutzgesichtspunkten bedeutsamen Schadstoffimmissionen des Fahrzeugs nicht jenen, die die Klägerin aufgrund der gesetzlichen Grenzwerte und des erfolgreichen Durchlaufens des NEFZ-Prüfstandsverfahrens erwarten durfte. Zwar ist es allgemein bekannt, dass die auf dem Prüfstand ermittelten Abgaswerte im realen Straßenverkehrsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden. Allerdings dürfen die Käufer von Kraftfahrzeugen berechtigterweise erwarten, dass diese übliche Abweichung nicht durch den Einsatz einer Manipulationssoftware noch vergrößert wird (so auch LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 32). Die schädigende Handlung bei der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in eine Motorsteuerung liegt gerade darin, dass dadurch Fahrzeuge in einem Zustand in den Verkehr gebracht werden, in welchem durch die eingebaute unzulässige Abschalteinrichtung dem Prüfstandsverfahren die Aussagekraft in Bezug auf den realen Fahrbetrieb des Fahrzeugs genommen wird und damit die ohnehin durch die Beschränkung auf die Prüfstandswerte nur eingeschränkte staatliche Kontrolle der Abgasgrenzwerte ihre Wirksamkeit vollends verliert (ähnlich auch LG Aachen, Urteil v. 07.07.2017, Az. 8 O 12/16, zitiert nach: juris Rz. 29; LG Osnabrück, Urteil v. 09.05.2017, Az. 1 O 29/17, zitiert nach: juris Rz. 42; LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, zitiert nach: juris Rz. 22; jeweils m. w. N.). Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 96 ff.; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 38 ff.). Die im Rahmen des § 826 BGB verletzte Verhaltensnorm, in deren Schutzzweckzusammenhang der Schaden fallen muss, um zurechenbar zu sein, ist hier nicht nur die öffentlich-rechtliche Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 715/2007, die möglicherweise nicht dem Individualschutz dient, sondern die Anforderung an einen Fahrzeug- und Motorenhersteller, nur solche Fahrzeuge herzustellen und in Verkehr zu bringen, deren Betriebsgenehmigung er nicht durch Täuschung erwirkt hat und die nicht aufgrund einer solchen Täuschung technisch und rechtlich mängelbehaftet und von der Gefahr einer Stilllegung bedroht sind. Bereits der Erwerb eines solchen Fahrzeugs stellt für den Kunden einen Schaden dar, der der Beklagten vollumfänglich zuzurechnen ist. Auch die Durchführung des von der Beklagten entwickelten Software-Updates ändert nichts an der im Rahmen des § 826 BGB allein maßgeblichen rechtlichen Bewertung, dass der Klägerin zunächst durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Der Gedanke einer nachträglichen Nachbesserung zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten ist dem Deliktsrecht fremd (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 100). Zudem befürchtet die Klägerin zu Recht, dass dem streitgegenständlichen Pkw trotz Durchführung des Software-Updates allein wegen der Betroffenheit von dem KBA-Rückruf und dem in den Medien umfangreich berichteten Diesel-Abgasskandal ein Minderwert verbleiben wird (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 O 70/18, juris Rz. 42; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 84, 88). II. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu beurteilen. Sittenwidrig in diesem Sinne ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rz. 21; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 49; jeweils m. w. N.). Durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkws wurden aus Gründen der Profitmaximierung die staatlichen Zulassungsbehörden getäuscht, gegenüber Mitbewerbern auf dem Kraftfahrzeugmarkt ein unfairer Vorteil erzielt und gesetzliche Umweltschutzvorschriften - deren Bedeutung und Notwendigkeit zum Schutz von Gesundheit und Lebensqualität zunehmend in das gesellschaftliche Bewusstsein vordringt - ausgehebelt. Zugleich wurden sämtliche potentiellen Neu- oder Gebrauchtwagenkäufer der mit der Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeuge getäuscht und geschädigt, indem sie einen Pkw erwarben, der im Falle der Entdeckung der Manipulationen von Stilllegung bedroht war (zu ähnlichen Fällen anderer Kfz-Hersteller: vgl. OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rz. 21 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris Rz. 4 ff.; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 48 ff.;; LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 52 m. w. N.; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 46). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. I ZR 536/15, juris Rz. 17; LG Offenburg a. a. O.). Sittenwidrig handelt nach diesem Maßstab auch, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, zit. nach juris, Rz. 27). Diese Konstellation liegt hier vor: Die Beklagte handelte hinsichtlich des Inverkehrbringens des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs vorsätzlich, wobei ihr denknotwendig auch bewusst war, dass eine Entdeckung der Abschalteinrichtung zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die mit derartigen rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht würden erwerben wollen (OLG Köln a. a. O., Rz. 30). III. Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten hat den Schaden der Klägerin auch kausal und zurechenbar ausgelöst. Insoweit ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit und Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung eines potentiellen Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Käufer konkrete Vorstellungen hinsichtlich der rechtlichen und technischen Voraussetzungen dieser Zulassungsfähigkeit hat. Ein Fahrzeugkäufer darf nämlich auch ohne solche detaillierten Vorstellungen davon ausgehen, dass ein von ihm für den Inlandsbetrieb erworbener Pkw eines namhaften Herstellers entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, zitiert nach juris Rz. 36 ff.; ähnlich auch LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 53). Da eine Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeugs bedeutsamen Bereich sowohl die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gefährdet als auch erhebliche Einbußen des Verkehrswerts zur Folge haben kann, ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie von der Manipulation gewusst hätte (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 93). IV. Die Beklagte hat auch sämtliche vorbeschriebenen Merkmale der Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB in ihrer Person vorsätzlich verwirklicht. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, juris Rz. 13). Dabei zählen allerdings zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern einer Gesellschaft im Sinne des § 31 BGB nicht nur die satzungs- oder gesetzmäßigen Organe einer juristischen Person, wie etwa Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, sondern alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Personen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und die die juristische Person insoweit repräsentieren. Es ist weder erforderlich, dass die Tätigkeit des verfassungsmäßig berufenen Vertreters satzungs- oder gesetzmäßig vorgesehen ist, noch muss er rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für das Unternehmen besitzen. Zu dem Personenkreis, deren Handeln sich die Beklagte entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen muss, gehören deshalb auch leitende Angestellte (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 66; Palandt/Ellenberger, BGB (79. Auflage), § 31 Rz. 6). Es ist der Entscheidung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen, dass leitende Mitarbeiter der Beklagten mit Organstellung im Sinne des § 31 BGB Kenntnis von der Implementation der unzulässigen Abschalteinrichtung in die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugstyps gehabt haben. Denn die Beklagte ist dem diesbezüglichen, hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin ihrerseits nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat eine der Beklagten zurechenbare Kenntnis einzelner Organe im Sinne des § 31 BGB hinreichend substantiiert behauptet. Sie hat vorgetragen, dass sowohl der seinerzeitige Entwicklungschef als auch der Vorstand der Beklagten Kenntnis von der Funktionsweise der Abschalteinrichtung gehabt und diese Motorsteuerungssoftware für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs bewusst übernommen hätten. Hiernach oblag es der Beklagten, zu diesem Vortrag substantiiert Stellung zu nehmen und zum Kenntnisstand der von der Klägerin benannten Personen mit Organstellung in ihrem Hause substantiiert vorzutragen (sog. sekundäre Darlegungslast). Sie hat indes hierzu keinen konkreten Vortrag gehalten, sondern ihre Darlegung beschränkt sich auf die nicht näher erläuterte Versicherung, dass ihre Ermittlungen keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass ihrem Vorstand die Verwendung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware bekannt gewesen sei. Dies entspricht letztlich einem - unzulässigen - Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten über Vorgänge in ihrem eigenen Haus und reicht für ein substantiiertes Bestreiten nicht aus (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 70). In subjektiver Hinsicht ist es im Rahmen des § 826 BGB nicht erforderlich, dass der Schädiger selbst zur Bewertung seines Tuns als sittenwidrig gelangt, es genügt die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis der Beklagten ist zu bejahen, da die Kenntnis von der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in eine Motorsteuerungssoftware untrennbar auch die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände beinhaltet, die bereits oben näher erörtert wurden. Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB. Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 47; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 61; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 48). Für die beteiligten Organe der Beklagten im Sinne des § 31 BGB war aufgrund ihrer Kenntnis von der Implementation der Software offensichtlich, dass die Kunden der Beklagten künftig Fahrzeuge erwerben würden, welche ihren berechtigten Erwartungen an den gesetzeskonformen Erwerb der Typgenehmigung und die technische Mangelfreiheit nicht entsprachen, was sich zudem nachteilig auf den Vermögenswert der Fahrzeuge auswirken würde. V. Da alle Anspruchsmerkmale des § 826 BGB verwirklicht sind, hat die Klägerin gegen die Beklagte daraus in Verbindung mit § 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der auf das negative Interesse und damit vorliegend auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gerichtet ist, da die Klägerin, wenn sie von der Täuschung gewusst hätte, den streitgegenständlichen Pkw nicht erworben hätte. VI. Auf den Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstattenden Kaufpreis muss die Klägerin sich – entgegen ihrer Rechtsansicht – im Wege des Vorteilsausgleichs den Geldwert der zwischenzeitlich aus dem Pkw gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dieser Anspruch folgt aus § 249 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des allgemeinen Schadensrechts. Danach ist der zu ersetzende Schaden nach der Differenzmethode unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zu berechnen. Wenn der zu leistende Schadensersatz in der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages besteht, gehört zu den in die in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen auch der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung gezogenen Nutzungen - es sei denn, deren Anrechnung würde den Geschädigten unzumutbar belasten oder den Schädiger unbillig begünstigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.03.2009, Az. VII ZR 26/06, juris Rz. 15, m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weshalb die gezogenen Nutzungen entgegen der Auffassung der Klägerin schadensmindernd zu berücksichtigen sind: Die aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen waren objektiv werthaltig, von der Klägerin gewollt und kamen ihr auch tatsächlich zugute. Sie durfte das Fahrzeug auch rechtlich nutzen, da es zu einer Stilllegungsverfügung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu keinem Zeitpunkt gekommen ist, und hat es auch tatsächlich genutzt. Der anzurechnende Nutzungsvorteil berechnet sich nach der Formel gefahrene Kilometer x Bruttokaufpreis vorauss. Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen 3,0 Liter-TDI-Fahrzeugs schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km (so auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 O 70/18, juris Rz. 52; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, juris Rz. 111), woraus sich eine von der Klägerin zu leistende Nutzungsentschädigung in Höhe von 36.877 km x 45.800,00 € = 5.629,89 € 300.000 km ergibt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin beläuft sich damit auf insgesamt 40.170,11 Euro (45.800,- € abzgl. 5.629,89 €). Dieser Betrag ist gemäß §§ 288, 291 BGB seit dem 29.06.2019 (Zustellung der Klage: 28.06.2019 [Bl. 37 RS d.A.], Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) weitergehende Zinsen in Höhe von 4 % p. a. ab Kaufvertragsschluss geltend macht, ist die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf Verzinsung des geleisteten Kaufpreises gemäß § 849 BGB besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 26.11.2007, Az. II ZR 167/06, juris Rz. 5 f.) besteht der Normzweck des § 849 BGB darin, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Dieser Schutzzweck ist hier nicht betroffen, weil die Klägerin im Austausch für den gezahlten Kaufpreis das Fahrzeug nutzen konnte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil v. 31.10.2019, Az. 13 U 178/18, juris Rz. 81). Soweit die Klägerin darüber hinaus mit dem Klageantrag zu 1) Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend macht, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. § 288 Abs. 2 BGB ist nur auf Entgeltforderungen und nicht – die hier streitgegenständlichen – Schadensersatzforderungen anwendbar (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB (79. Auflage), § 288 Rz. 8 i.V.m. § 286 Rz. 27 m.w.N.). VII. Die Feststellungsklage gemäß Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2002, 1262). Die Beklagte befindet sich spätestens mit dem Stellen ihres Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2020 in Annahmeverzug hinsichtlich der Rücknahme des streitgegenständlichen Pkws. Dadurch hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Kaufpreisrückerstattung auch unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung ablehnt. VIII. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aus der Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung. Er beläuft sich nach einem nutzungsersatzbedingt zu mindernden (s.o.) Streitwert von bis zu 40.000,- € jedoch auf 1.336,90 € netto (1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. 20,- € [Nr. 7002 VV RVG]). Dieser Betrag ist gemäß §§ 288, 291 BGB seit dem 29.06.2019 (Zustellung der Klage: 28.06.2019 [Bl. 37 RS d.A.], Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der von der Klägerin auch insofern weitergehend geltend gemachte Zinsanspruch gemäß § 849 BGB (4 %) und § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) besteht nicht (siehe oben: VI. a.E.). IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11, § 709 Sätze 1 und 2, § 711 ZPO.