Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80.809,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Amtsgericht München, Az. 1542 IN 726/18) und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Amtsgericht München, Az 1542 IN 728/18) aus den Verträgen mit den Vertragsnummern GC-188433 und LF-254271. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65% und der Beklagte zu 35%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten aus behaupteten fehlerhaften Anlageberatungen hinsichtlich Investitionen in Containergeschäfte des XXX Konzerns (XXX, XXX, XXX, XXX) und sonstigen Wertpapieren der XXX geltend. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden vormals durch den Anlageberater XXX ca. 2 Jahre lang über Investitionsmöglichkeiten beraten und investierten seit 2005 in unterschiedliche Finanzprodukte (Anlage K23 – Bl. 250 ff. d.A.). Wegen persönlicher Differenzen und aufgrund einer negativen Entwicklung der Investitionsgelder hatten die Klägerin und ihr Ehemann das Vertrauen zu Herrn XXX verloren und wandten sich fortan an den Beklagten. Dieser suchte die Klägerin und ihren – mittlerweile verstorbenen – Ehemann mehrmals zuhause auf, um über Finanzgeschäfte zu sprechen. Dabei legte der Beklagte seine Visitenkarte vor, wonach er unter der Firma „XXX – XXX XXX XXX“ auftrat (vgl. Anlage K1 – Bl. 21 d.A.). Nachdem der Beklagte sich - zumindest teilweise - das Anlageportfolio der Eheleute XXX angesehen hatte, übergab er den als Anlage K15 zur Akte gereichten Prospekt. Herausgeber des Prospekts ist die XXX GmbH (Bl.57 d.A.). Das Anlagemodell der XXX -Gruppe sollte darin bestehen, Privatanlegern Frachtcontainer zu verkaufen. Die XXX -Gesellschaften sollten diese Container dann an internationale Containerhandelsgesellschaften vermieten. Der Anleger sollte i.d.R. einen vierteljährlichen Mietzins erhalten, wobei nach Ablauf einer drei- bis fünfjährigen Laufzeit die Gesellschaften des XXX -Konzerns dem Anleger ein Angebot zum Wiederverkauf des Containers unterbreiten sollten. In den Gesprächen wies der Beklagte nicht auf das Kapitalverlustrisiko hin und klärte nicht darüber auf, dass keine Mittelverwendungskontrolle stattfand. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens des XXX -Konzerns stellte sich heraus, dass die Mittel nicht entsprechend eingesetzt worden waren. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann schlossen insbesondere die nachfolgenden „Kauf- und Verwaltungsverträge“ mit verschiedenen Gesellschaften des XXX -Konzerns über den Kauf und die Vermietung von Frachtcontainern ab: XXX Datum: XXX Volumen: 35.400,00 EUR Vertragspartner: Klägerin und XXX GmbH (Anlage K5 Bl.28 d.A.). XXX Datum: XXX Volumen: 13.750,00 EUR Vertragspartner: Klägerin und XXX GmbH (Anlage K6 Bl.29 d.A.). XXX Datum: XXX Volumen: 12.200,00 EUR Vertragspartner: Klägerin und XXX GmbH (Anlage K7 Bl.30 d.A.). XXX Datum: XXX Volumen: 12.200,00 EUR Vertragspartner: Klägerin und XXX GmbH (Anlage K8 Bl.31 d.A.). XXX Datum: XXX Volumen: 26.100,00 EUR Vertragspartner: Klägerin und XXX GmbH (Anlage K9 Bl.32 d.A.). XXX Datum: XXX Volumen: 48.405,00 EUR Vertragspartner: Klägerin und XXX GmbH (Anlage K10 Bl.33 d.A.). XXX Datum: XXX Volumen: 75.270,00 EUR Vertragspartner: Klägerin und XXX GmbH (Anlage K11 Bl.34 d.A.). XXX Datum: XXX Volumen: 21.670,00 EUR Vertragspartner: (mittlerweile verstorbener) Ehemann und XXX GmbH (Anlage K13 – Bl. 36 d.A.). XXX Datum: XXX Volumen: 66.125,00 EUR Vertragspartner: Klägerin und XXX -GmbH (Anlage K14 Bl.37 d.A.) Die Anlagen XXX und XXX schloss die Klägerin direkt mit den jeweiligen XXX Gesellschaften ab, ohne dass der Beklagte zuvor gesondert tätig wurde. Die Klägerin zeichnete noch weitere Verträge mit dem XXX Konzern am 02.12.2016 über 32.160,00 EUR und am 23.12.2016 über 20.550,00 EUR, hinsichtlich derer sie keine Rückabwicklung geltend macht. Des Weiteren erwarb die Klägerin Wertpapiere bei der XXX. Dabei erlitt sie einen Verlust in Höhe von 47.472,27 EUR (Anlage K16 – Bl. 58 d.A.). Nachdem die XXX -GmbH und die XXX -GmbH insolvent geworden waren, meldete die Klägerin folgende Forderungen zur Insolvenztabelle an: Für die Zeichnung XXX (Anlage K10): 47.949,97 EUR (Anlage K2 Bl. 22-23 d.A.) Für die Zeichnung XXX (Anlage K13): 22.082,83 EUR (Anlage K3 Bl. 24-25 d.A.) Für die Zeichnungen XXX, XXX, XXX (Anlage K14), XXX (Anlage K11): 197.384,95 EUR (Anlage K Bl. 26-27 d.A.) Der Beklage besitzt keine Erlaubnis nach §§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1a, 32 I KWG. Die Klägerin behauptet, Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes zu sein. Sie ist der Ansicht, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits und dem Beklagten andererseits ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Die erstmalige Zeichnung bezüglich der Containergeschäfte im Jahr 2008 sei auf Rat und Empfehlung des Beklagten erfolgt. Vor der ersten Zeichnung am XXX habe der Beklagte die Anlage als „sicher“ bezeichnet, weil der Investor die anlagegegenständlichen Container zu Eigentum erwerbe und dieses Eigentum auch im Falle einer Insolvenz der jeweiligen XXX -Gesellschaft nicht verlieren könne. Tatsächlich handele es sich aber um eine risikoreiche Anlage, da es dem Anleger unmöglich sei, bei Ausfall der XXX -Gesellschaften die weltweit verteilten Container ausfindig zu machen. Der Beklagte habe immer den Eindruck erweckt, das investierte Kapital sei infolge des Erwerbs an den vertragsgegenständlichen Containern jederzeit garantiert. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zwar gewisse praktische Erfahrungen mit Kapitalanlagegeschäften, jedoch hätten sie weder ausreichende Kenntnisse noch ausreichend Erfahrung, um die Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Kapitalanlage ausreichend bewerten zu können, sodass die entsprechenden Aufklärungspflichten des Beklagten nicht entfallen seien. Während der Gespräche habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten erklärt, dass sie keinen ausreichenden Überblick über ihre Kapitalanlagen und deren wirtschaftliche Zusammenhänge gehabt habe. Der Beklagte habe dabei mit den Eheleuten XXX die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erörtert. Dass diesbezüglich Besonderheiten bestanden, sei für den Beklagten offensichtlich gewesen, da beide Ehegatten während der Gespräche im Rollstuhl saßen. Der Kapitalerhalt sei für die Klägerin besonders wichtig gewesen. Das investierte Kapital habe aus Schadensersatzleistungen für Unfälle bestanden, durch die die Klägerin und ihr Ehemann auf Rollstühle angewiesen bzw. erwerbsunfähig gewesen seien. Der Investitionsbetrag habe die Existenzgrundlage für die Klägerin dargestellt, was diese dem Beklagten mehrfach mitgeteilt habe. Die Klägerin habe zum Beklagten wörtlich gesagt: „Das ist alles, was ich habe. Das muss erhalten bleiben.“ Zwar seien die Folgezeichnungen teilweise direkt über den XXX -Konzern erfolgt, jedoch seien auch diese mit dem Beklagten kurz erörtert worden. Der Beklagte habe der Klägerin ferner keine Zeit gelassen, den Prospekt vor den Zeichnungen zu lesen. Der der Beratung zugrunde liegende Prospekt verharmlose zudem die Investitionsrisiken. Der Beklagte habe darüber hinaus keine Plausibilitätsprüfeng vorgenommen. Die Klägerin behauptet, dass ihr hinsichtlich ihrer Anlage bzw. der Anlage ihres Mannes bezüglich des XXX -Konzerns folgende Schäden entstanden seien: XXX Schaden: 59.281,24 EUR (Kaufpreis 66.125,00 EUR – Ausschüttung 6.843,76 EUR) XXX Schaden: 61.404,72 EUR (Kaufpreis 75.270,00 EUR – Ausschüttungen 13.865,28 EUR) XXX Schaden: 40.430,11 EUR (Kaufpreis 48.405,00 EUR – Ausschüttungen 7.974,89 EUR) XXX Schaden: 19.404,88 EUR (Kaufpreis 21.670,00 EUR – Ausschüttungen 19.404,88 EUR) Bei den Anlagen hinsichtlich der XXX handele es sich um Termingeschäfte auf Devisenkurse, etwa XXX, XXX und XXX s, die nur mit Hebeln gehandelt werden könnten. Zudem habe die XXX einen Nachschuss in Höhe von 4.960,28 EUR gefordert. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten dabei erstmals auf Empfehlung des Beklagten in Devisen investiert. Die Klägerin behauptet ferner, dass ohne eine Beratung durch den Beklagten, die jeweiligen Investitionen nicht getätigt worden wären. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 180.520,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX -GmbH (Amtsgericht München, Az. XXX) und der XXX GmbH (Amtsgericht München, Az XXX) aus den Verträgen mit den Vertragsnummern XXX, XXX, XXX und XXX; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 50.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin aus dem Depotvertrag Nummer XXX mit XXX XXX (XXX); 3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von etwaigen Nachschusspflichten der XXX XXX (XXX) aus dem Depotvertrag Nummer XXX freizustellen; 4. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. und 2. Näher bezeichneten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Die Klägerin habe zumindest seit 2008 Kenntnisse über die Konstruktion und Risiken der Anlage gehabt. Zudem liege kein Anlageberatungsvertrag vor. Es handle sich allenfalls um einen Anlagevermittlungsvertrag. Der Beklagte habe weder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, noch sei er für den Prospekt verantwortlich. Während der Gespräche sei weder über Vorerfahrungen noch über Anlageziele, Risikobereitschaft oder Vermögensverhältnisse gesprochen worden. Die Klägerin und ihr Ehemann seien zum Zeitpunkt der jeweiligen Zeichnungen erfahrene Anleger gewesen. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Eheleute durch den ehemaligen Berater XXX ausreichend beraten worden seien und somit nicht nur praktische Erfahrungen mit Anlagengeschäften hatten, sondern auch theoretische Kenntnisse. Auch der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden, wobei der Gesamtprospekt (Anlage K19) bei den Gesprächen nicht genutzt worden sei. Zumindest mit Übergabe des Prospekts sei der Beklagte seinen Aufklärungspflichten nachgekommen. Bei der Anlage hinsichtlich des XXX -Konzerns handele es sich zudem nicht um eine spekulative Anlage. Für die direkt beim XXX -Konzern abgeschlossenen Investments sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Zwar habe er kleine Provisionen erhalten, jedoch habe er die Investitionen nicht mit der Klägerin besprochen. Der Vortrag hinsichtlich der Investitionen bei der XXX sei zu pauschal. Es sei nicht einmal klar, was erworben worden sei. Die Klageschrift vom XXX ist dem Beklagten am XXX (Bl. XXX d.A.) zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Anlage XXX -Konzern Die Klägerin hat gegen den Beklagten hinsichtlich der Zeichnungen XXX und XXX einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80.809,60 EUR gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m dem Anlageberatungsvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX -GmbH (Amtsgericht München, Az. XXX) und der XXX -GmbH (Amtsgericht München, Az XXX) aus den Verträgen mit den Vertragsnummern XXX und XXX. 1. Nach Anhörung der Parteien in der öffentlichen Sitzung vom XXX ist die Kammer davon überzeugt, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag hinsichtlich der Investitionen XXX und XXX zustande gekommen ist. Ein Anlageberatungsvertrag hat zum Inhalt, dass tatsächlich eine Beratung des Anlageinteressenten stattfindet im Wege einer fachmännischen Bewertung und Empfehlung einer Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02; BGH Urteil vom 13.11.2003, XI ZR 322/01). Er kann bereits zustande kommen, wenn ein Interessent für eine Anlage an einen Berater herantritt, um über eine Anlage beraten zu werden. In dem Herantreten liegt ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages. Durch die Aufnahme eines Beratungsgespräches wird sodann stillschweigend ein Beratungsvertrag abgeschlossen (vgl. BGH Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93; BGH Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06 -, Rn. 12.). Der Beklagte hat in der öffentlichen Sitzung vom XXX erklärt, dass er im Laufe der Zeit diverse Beratungsgespräche über das Modell XXX geführt habe. Dabei habe er „stets“ dargestellt, dass eine besondere Sicherheit darin bestünde, dass der Container vorhanden sei, dass eine Mietzinsgarantie durch XXX übernommen werde und dass eine Versicherung abgeschlossen worden sei. Ferner habe er „immer“ herausgestellt, dass das einzige Risiko letztlich in der Insolvenz der XXX Gesellschaft bestanden habe (Bl. XXX d.A.). Außerdem habe er mit dem Ehemann der Klägerin darüber gesprochen, dass im Jahr 2008 die gesamten Investments, also die Investmentfonds, "rapide bergab" gegangen seien. Auch in den Folgejahren sei es so gewesen. Der Ehemann der Klägerin habe dann gefragt, was man dagegen tun könne. Er, der Beklagte, habe darauf geantwortet, in dieser Hinsicht falle ihm eigentlich nur noch die XXX ein (Bl. XXX d.A.). Der Beklagte hat damit nach seinem eigenen Vortrag das Für- und Wider der Kapitalanlage und deren Risiko den Eheleuten XXX erläutert. Er hat die Anlage nicht nur vermittelt, sondern ist auch beratend tätig geworden. Dass die Gespräche überwiegend mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin geführt worden sein sollen, ist dabei unerheblich. Der Beklagte hat erklärt, dass die Klägerin bei den Gesprächen anwesend war (Bl. XXX d.A.). Diese schloss sodann auch über den Beklagten einen eigenen Vertrag (XXX) ab. Ferner spricht für eine Beratung der Eheleute, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag einen Geldbetrag von den Eheleuten dafür bekommen hat, dass er sie „so gut durch die Finanzkrise geführt“ habe (Bl. XXX d.A.). 2. Es liegt auch eine (Beratungs-) Pflichtverletzung des Beklagten vor, da der Beklagte die Eheleute XXX nicht objektgerecht beraten hat. Objektgerechte Beratung bedeutet, dass der Kunde vollständig und zutreffend über die Chancen und Risiken der empfohlenen Anlage unterrichtet werden muss (MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl. 2019, BGB § 311 Rn. 105). Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die Vertragsausgestaltungen/Anlagekonstruktionen zum Zeitpunkt der Gespräche nicht erfasst und die Eheleute XXX auch nicht zutreffend über die Risiken aufgeklärt hat. Der Beklagte hat selbst erklärt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es verschiedene Vertragsfassungen der Kauf- und Verwaltungsverträge gab. Er sei davon ausgegangen, dass der Rückkaufwert, wie er sich im Angebot darstellte, letztlich hätte hundertprozentig realisiert werden können. Erst im Nachhinein habe er gewusst, dass dies so nicht gewesen sei. Ihm sei jetzt erst klar, dass XXX teilweise noch nicht einmal die Zusicherung gegeben habe, einen Rückkauf vorzunehmen, sondern sich einen derartigen Rückkauf lediglich vorbehalten habe. Ihm sei dabei auch klar, dass dies im Widerspruch zu den Prospekten stehe, die einen anderen Eindruck vermittelt hätten (Bl. XXX d.A). Ferner habe er nicht gewusst, dass es verschiedene XXX -Gesellschaften gegeben habe. Damit hat er nach seinem eigenen Vortrag die Rückkaufsituation und die Vertragskonstruktionen fehlerhaft dargestellt. Dass der Beklagte die Plausibilität der Anlagen selbst nicht geprüft hatte, wird hierdurch ebenfalls belegt. Die Risiken der Anlage sind nach Auffassung der Kammer mit der Hervorhebung der angeblichen Sicherheit aufgrund des Eigentums an den Containern und dem Hinweis auf die angebliche Versicherung der Container grundlegend falsch und verharmlosend dargestellt worden. Auch insoweit hat der Beklagte, was sich aus seiner Unkenntnis einzelner Vertragsbestimmungen ergibt, keine Plausibilitätsprüfung angestellt. Das angebliche Eigentum an einzelnen Containern bot, wenn es überhaupt wirksam übertragen worden sein sollte, schon deshalb keine Sicherheit, weil die Anleger nicht wussten, welche Container ihnen gehörten. Ihnen ist – unstreitig – lediglich auf konkrete Nachfrage Mitteilung über Zuordnungsmerkmale gemacht worden, ohne dass diese ohne weiteres überprüfbar waren. Kenntnisse über die Schiffsrouten, Häfen und LKW-Transporte, bei denen die Container zum Einsatz kamen, hatten die Anleger nicht. Es war auch nicht zu erwarten, dass die Übermittlung derartiger Daten an die Anleger ausgerechnet im Falle einer eventuellen Insolvenz einer XXX Gesellschaft erfolgen würde. Tatsächlich sind Mitteilungen, die die Klägerin in den Stand versetzt hätten, irgendwo auf der Welt „ihre“ Container ausfindig zu machen, auch nicht erfolgt. Es stellt sich zudem die praktische Frage, wie die Anleger solche, ggfs. über den Erdball verteilten, Container hätten in Besitz nehmen sollen. Hinzu tritt der Umstand, dass die Anleger nach den geschlossenen Verträgen auch deshalb nicht wissen konnten, welche Container ihnen aktuell gehörten, weil die XXX Gesellschaften jeweils dazu berechtigt sein sollten, einzelne Container eigenständig durch andere Container zu ersetzen, ohne dass sich in den Vertragsbedingungen insoweit eine Informationspflicht gegenüber dem jeweiligen Anleger fand. Die entsprechende Klausel in Ziffer 1 des Verwaltungsvertrages lautete: „Der Investor ermächtigt XXX im Rahmen der Containerverwaltung, zur Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Investors und zur Erhaltung der Garantieverpflichtungen von XXX gegenüber dem Investor, (im Namen des Investors) über den/die Container zu verfügen und diesen/diese jederzeit durch einen gleichwertigen Container zu ersetzen. XXX wird alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenständig abschließen (...)“ Der Anleger konnte daher noch nicht einmal sicher sein, dass es den ursprünglich von ihm erworbenen einzelnen Container noch gab und die Eigentumsverhältnisse hieran unverändert geblieben waren. Der „XXX“ war es vielmehr nach der getroffenen Vereinbarung und erteilten Vollmacht möglich, Container ohne vorherige Information der Anleger in deren Namen an Dritte weiterzuveräußern. Es ist nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, den Vertragsbedingungen und Prospektdarstellungen auch völlig offen, ob ein wirksamer Versicherungsschutz bestand. Klar ist nach der mündlichen Anhörung des Beklagten im Termin freilich, dass der Beklagte noch nicht einmal wusste, wer die Versicherung abschließen und bei welcher Gesellschaft dies geschehen sollte. Seine im Termin geäußerten Vermutung, „die XXX“ sei wahrscheinlich Versicherungsnehmerin gewesen, wird durch den Vertragsinhalt widerlegt. Die abgeschlossenen Kauf- und Verwaltungsverträge enthielten vielmehr in Ziffer 6 des Verwaltungsvertrages die Klausel, dass der Mieter die Versicherung abzuschließen hatte. Diese Klausel war dem Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung unbekannt, was wiederum das Unterlassen einer Plausibilitätsprüfung belegt. Dass die Anleger auch nicht wussten, wer Mieter ihres Containers war, weil die „XXX“ in Ausübung der ihr erteilten Vollmacht alle Verträge selbstständig abschloss, rundet das Bild nur noch zusätzlich ab. 3. Der Beratungsfehler war auch kausal für die getroffenen Anlageentscheidungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 589/07; Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10). Hierbei handelt es sich nicht um eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung, die auch dann greift, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (BGH a.a.O.). Zwar kann ein Indiz gegen einen Kausalzusammenhang vorliegen, wenn ein Anleger an vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und hinsichtlich dieser nicht auch unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urteil vom 20. 3. 2012 − VI ZR 3/11, NJW 2012, 2427, beck-online). Hier verlangt die Klägerin nicht hinsichtlich aller Investitionen im XXX-Konzern Rückabwicklung vom Beklagten. Jedoch dürften zum einen die meisten Ansprüche verjährt sein. Zum anderen ist aufgrund der Insolvenz des XXX -Konzerns kein „Festhalten“ an entsprechenden gewinnbringenden Produkten erkennbar. 4. Gem. § 280 Ansatz 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden des Beklagten vermutet. Die Voraussetzungen für eine Exkulpation muss der Beklagte darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 – XI 586/07). Dazu hat der Beklagte nichts Erhebliches vorgetragen. 5. Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 80.809,60 EUR entstanden. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes – und damit auch Erbin hinsichtlich der Anlage XXX geworden ist. Zwar ist die Erbfolge zunächst bestritten worden, jedoch hat der Beklagte das eingereichte notarielle Testament (Anlage XXX – Bl. XXX d.A.) im Laufe des Verfahrens nicht mehr bestritten. Die Klägerin kann somit auch den Schaden ihres verstorbenen Ehegatten gelten machen. 6. Die Ansprüche bezüglich des XXX -Konzerns XXX und XXX sind nicht verjährt. Die Zeichnungen erfolgten in den Jahren XXX und XXX, sodass die Verjährung mit Klageerhebung im Jahr XXX gehemmt worden ist, § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB. 7. Hinsichtlich der Zeichnungen XXX, XXX hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m dem Anlageberatervertrag. Die Zeichnungen erfolgten direkt über den XXX -Konzern. Dafür, dass dennoch eine „kurze“ Beratung vor den Zeichnungen durch den Beklagten stattgefunden hatte, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nur unpräzise erklärt, dass der Beklagte diverse Besprechungstermine durchgeführt habe. Diese seien über die Jahre unterschiedlich verteilt gewesen. Es habe Jahre gegeben, in denen er mehrmals bei den Eheleuten XXX gewesen sei, aber auch Jahren in denen er gar nicht da gewesen sei (Bl. XXX d.A.). Eine Zuordnung der Besprechungstermine zu den einzelnen Zeichnungen war daher nicht möglich. Auch den eingereichten Kalenderkopien konnten keine weitergehenden Anhaltspunkte entnommen werden. Darauf, dass die eingereichten Kopien teilweise nicht einmal Jahresdaten enthielten, wurde die Klägerin bereits vom Beklagten hingewiesen. Eine Haftung des Beklagten Hinsichtlich der Zeichnungen XXX, XXX wegen eines fehlerhaften Prospekts ist fernliegend. Der Beklagte ist nicht Prospektverantwortlicher. Herausgeber des Prospekts ist die XXX -GmbH. Auch eine eventuelle Haftung gemäß § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 32 Absatz 1 KWG scheidet mangels nachgewiesener Beratungsleistung aus. II. Ansprüche XXX Die Anträge zu 2) und 3) sind unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten hinsichtlich möglicher Schäden aus einer Investition bei der XXX keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Vortrag der Klägerin ist zu pauschal. Es ist nicht einmal ersichtlich, welche Investitionen sie genau getätigt haben will. Auch eine Nachschusspflicht hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. III. Der Antrag zu 4) ist unbegründet. Annahmeverzug erfordert nach §§ 293 ff. BGB das Angebot der geschuldeten Leistung. Bietet der Schuldner eine Leistung an, die sich in irgendeiner Hinsicht als minus oder aliud zum Geschuldeten darstellt, so reicht dies nicht aus. Der Schuldner darf, damit die Voraussetzungen des § 295 BGB vorliegen, sein Angebot auch nicht von vertragswidrigen Bedingungen abhängig machen. Erfolgt das wörtliche Angebot in Form einer Klageerhebung Zug-um-Zug, darf nur die geschuldete Gegenleistung eingeklagt sein, damit in der "Zug-um-Zug"-Klausel ein nach § 295 BGB wirksames wörtliches Angebot der Leistung liegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 26.02.2018 - 19 O 109/17). Der Beklagte befindet sich nicht aufgrund des in der Klageschrift liegenden Angebots in Annahmeverzug, denn dort hat die Klägerin das Angebot von der Zahlung eines ihr der Höhe nach nicht zustehenden Geldbetrages abhängig gemacht. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. V. Streitwert: 230.520,95 EUR