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Urteil

2 O 257/16

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2021:0820.2O257.16.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 95.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 200.000,00 € seit dem 31.05.2006 bis zum 17.03.2009, aus 185.000,00 € seit dem 18.03.2009 bis zum 06.10.2015, aus 155.000,00 € seit dem 07.10.2015 bis zum 02.12.2015 und aus 65.000,00 € seit dem 03.12.2015 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 30.000,00 € seit dem 21.06.2014 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 192.906,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.420,00 € seit dem 30.09.2016 bis zum 10.02.2021, aus 45.427,50 € seit 28.07.2018 bis zum 10.02.2021, aus 30.800,00 € seit 31.07.2020 bis 10.02.2021, aus 170.649,50 € seit 11.02.2021 bis zum 01.04.2021, aus 181.778,00 € seit 02.04.2021 bis 01.07.2021 und aus 192.906,50 € seit 02.07.2021 zu zahlen.

  • 3.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger am 01.10.2021 einen Betrag von 4.948,50 € (für 3 Monate zu je 1.649,50 €) zu zahlen. Die Zahlungspflicht in Bezug auf weitere 2.060,00 € monatlich bleibt hiervon unberührt.

  • 4.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger für das Jahr 2022 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente i.H.v. jeweils 7.749,69 € (Monatsbetrag: 2.583,23 €), zahlbar zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 01.10.2022, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht in Bezug auf weitere 2.060,00 € monatlich bleibt hiervon unberührt.

  • 5.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab dem 01.01.2023 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente i.H.v. jeweils 7.124,69 € (Monatsbetrag: 2.374,896 €), zahlbar zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht in Bezug auf weitere 2.060,00 € monatlich bleibt hiervon unberührt.

  • 6.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 3.364,73 € zu bezahlen.

  • 7.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 8.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 48 % der Kläger und zu 52 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

  • 9.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 95.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 200.000,00 € seit dem 31.05.2006 bis zum 17.03.2009, aus 185.000,00 € seit dem 18.03.2009 bis zum 06.10.2015, aus 155.000,00 € seit dem 07.10.2015 bis zum 02.12.2015 und aus 65.000,00 € seit dem 03.12.2015 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 30.000,00 € seit dem 21.06.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 192.906,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.420,00 € seit dem 30.09.2016 bis zum 10.02.2021, aus 45.427,50 € seit 28.07.2018 bis zum 10.02.2021, aus 30.800,00 € seit 31.07.2020 bis 10.02.2021, aus 170.649,50 € seit 11.02.2021 bis zum 01.04.2021, aus 181.778,00 € seit 02.04.2021 bis 01.07.2021 und aus 192.906,50 € seit 02.07.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger am 01.10.2021 einen Betrag von 4.948,50 € (für 3 Monate zu je 1.649,50 €) zu zahlen. Die Zahlungspflicht in Bezug auf weitere 2.060,00 € monatlich bleibt hiervon unberührt. 4. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger für das Jahr 2022 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente i.H.v. jeweils 7.749,69 € (Monatsbetrag: 2.583,23 €), zahlbar zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 01.10.2022, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht in Bezug auf weitere 2.060,00 € monatlich bleibt hiervon unberührt. 5. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab dem 01.01.2023 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente i.H.v. jeweils 7.124,69 € (Monatsbetrag: 2.374,896 €), zahlbar zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht in Bezug auf weitere 2.060,00 € monatlich bleibt hiervon unberührt. 6. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 3.364,73 € zu bezahlen. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 48 % der Kläger und zu 52 % die Beklagten als Gesamtschuldner. 9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand : Der Kläger macht Schadensersatz und restliches Schmerzensgeld aufgrund eines dem Grunde nach unstreitigen Behandlungsfehlers geltend, der im Hause der Beklagten zu 1) unterlaufen ist. Der Kläger wurde am XXX geboren. Bei ihm bestand ein Hämangion an der rechten Stirnseite. Deshalb erfolgte am XXX durch die Beklagten zu 2) und 3) im Hause der Beklagten zu 1) eine Operation. Geplant war eine interstitielle Laserkoagulation, für die grundsätzlich zwei unterschiedliche Techniken zur Verfügung stehen. Bei Anwendung der ersten Technik wird eine Laserfaser in die Gefäßveränderung der Haut zur Bestrahlung unter die Haut eingebracht. Bei der zweiten Variante wird das Hämangiom von außen mit dem Laser bestrahlt. Maschinell gekoppelt an den Einsatz des Lasers ist eine Kühlung. Bei den verschiedenen Verfahren werden unterschiedliche Kühlmittel benutzt. Bei der Anwendung von außen wird CO2 zum Kühlen verwendet, während bei der Behandlung von innen mit NaCl (Kochsalzlösung) gekühlt wird. Bei dem Eingriff vom XXX wurden die Kühlmittelschläuche falsch angeschlossen. Es wurde eine Behandlung von innen durchgeführt, allerdings eine Kühlung mit dem falschen Kühlmittel durchgeführt. Hierdurch erlitt der Kläger zunächst eine Luftembolie und musste reanimiert werden. Er erlitt einen schweren Sauerstoffmangelschaden, es kam zu zerebralen Krampfanfällen und zentralen Tonus- und Koordinationsstörungen. Der Kläger leidet aufgrund des erlittenen Sauerstoffmangels an einer Entwicklungsverzögerung. Er hat eine 13 cm lange Narbe am Kopf, weitere Narben am Thorax aufgrund der Pleuradrainagen, Dekubitus am Hinterkopf, Trachealstenose, und wurde seither regelmäßig im Hause der Beklagten zu eins und anderweitig ärztlich untersucht und behandelt. Insbesondere erfolgten auch Untersuchungen und Behandlungen bezüglich einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, deren Ursache die Beklagten bestreiten. Ein vorgerichtlich durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten veranlasstes Pflegegutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass ein irreversibler Hirnschaden mit gliösen Veränderungen des okzipitalen Marklagers beidseits, rechts mehr als links, bestehe. Aufgrund der Hirnschädigung bestünden schwere Einschränkungen im Bereich des Sehens, die Restsehleistung mache nur 10 % aus, was fast einer Blindheit entspreche. Zudem bestünden erhebliche körperliche Einschränkungen im Bereich der Feinmotorik sowie der Koordination. Zudem liege eine kombinierte Entwicklungsstörung der morphologischen Koordination, der Konzentrationsdauer und der Selbstregulation vor. Mit Schreiben vom XXX (Bl. XXX) erklärte die Haftpflichtversicherung der Beklagten für den Klinikträger und das mitversicherte Personal das Anerkenntnis der Haftung mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungstitels. Es wurden jedenfalls die nachfolgend aufgeführten Behandlungen und Untersuchungen mit den nachfolgend stichpunktartig aufgeführten Diagnosen unter Bezugnahme auf die angegebenen in der Akte befindlichen Unterlagen durchgeführt: Kinderklinik XXX XXX Bl. XXX Dr. XXX XXX Bl. XXX  zentrale Tonus- und Koordinationsstörung HNO Praxis XXX + XXX XXX Bl. XXX  Intubationssschaden mit subglottischer Stenose Kinderklinik XXX XXX Bl. XXX  Stridor XXX XXX Bl. XXX  v.a. Visuelle Entwicklungsverzögerun Kinderklinik XXX XXX Bl. XXX  Subglottische Stenose  Tracheostoma XXX XXX Bl. XXX  Hypertropie (Höhenschielen) mit Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. 48 XXX Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  u.a. Fehlsichtigkeit  u.a. Kombinierte Entwicklungsstörung  Einwicklungsretardierung: 7 Monate Grobmotorik;4-11 Monate Selbstständigkeit und Feinmotorik Kinderklinik XXX XXX Bl. XXX  OP Erweiterungsplastik Larynx 06.02.2008 XXX XXX Bl. 62  Sehschärfenentwicklung gut vorangeschritten  Schielwinkel sehr schwankend; unkontrollierte Augenbewegungen  Pupillenreaktion zögerlich auslösbar XXX Augenpraxisklinik XXX Bl. XXX  Hypertropie; Astigmatismus; Strabismus; Visusentwicklungsstörung  unruhiges Fixieren  insgesamt unsicherer Befund Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  Fehlsichtigkeit  kombinierte Entwicklungsstörung  wenig aussagekräftig Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  u.a. Fehlsichtigkeit  u.a. Kombinierte Entwicklungsstörung  psychomotorische Retardierung größer als 6 Monate Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  u.a. Fehlsichtigkeit  u.a. Kombinierte Entwicklungsstörung  psychomotorische Retardierung 9-12 Monate Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  wie vor  Entwicklungsalter ca. 3 Jahre  gehört zum Kreis der in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personen. XXX Augenpraxisklinik XXX Bl. XXX  frühkindliche Hirnschädigung  visuelle Entwicklungsverzögerung und Sehbehinderung  Vorstellung Augenklinik Essen Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  wie vor  deutlich unterdurchschnittliche intellektuelle Gesamtleistung  ganz schwaches Ergebnis in Sprachskala  sonderpädagogischer Förderbedarf Kinderklinik XXX XXX Bl. XXX  u.a. kombinierte Entwicklungsstörung  u.a. Sehminderung auf 10% beidseits  MRT des Schädels  deutliche gliöse Narbenbildung beidseits periventrikulär, die die Sehbahn einschließen kann  verzögerte zentrale visuelle Reizerweiterung  beidseits im Marklager Läsionen  schmaler Balken Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  wie vor  durchschnittliche kognitive Leistungen  kann seine Schwieigkeiten im Sehen durch Neugier und Aufmerksamkeit im Hören gut kompensieren  visuelle Anforderungen in der Schule werden schnell an Belastungsgrenze führen, was zwischenzeitliche Entlastung erfordern wird Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  wie vor  Schulunterricht mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Sehen  Sonderpädagogin mit Sehbehinderten-Qualifikation; Lesegerät; Hellfeldlupe  deutlich abnehmende Aufmerksamkeitsdauer und zunehmende Ungeduld  Förderbedarf Konzentrationsdauer, Selbstregulation, motorische Koordination, Orientierung Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  wie vor  Training mit Langstock für Sehbehinderte XXX Augenpraxisklinik XXX Bl. XXX  Visus rechts 0,1 und links 0,125 Bekl. 1 v. XXX (Sozialpädiatrisches Zentrum) Bl. XXX  Umstellung auf Punktschrift  Wechsel Förderschule Schwerpunkt sehen steht bevor  Einschränkungen in Visuo-graphomotorischer Koordination, Konzentrationsdauer und Erwerb schulischer Fähigkeiten  Rehabilitationsleherin für Blinde und Sehbehinderte Pflegefachliches Gutachten v. XXX im Auftrag der XXX Bl. XXX  u.a. Sehminderung auf 10% beidseits (Bl. XXX)  u.a. Kombinierte Entwicklungsstörung (Bl. XXX)  ausführliche Beschreibung der Diagnosen und Auswirkungen (Bl. XXX) Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt mindestens 350.000 €. Vorgerichtlich sind durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten verschiedene Zahlungen auf das Schmerzensgeld erfolgt: XXX: 15.000 € XXX: 30.000 € XXX: 15.000 € XXX: 30.000 € XXX: 90.000 € 180.000 € Ein restliches Schmerzensgeld von mindestens 170.000 € ist Gegenstand der Klage. Streitig ist zwischen den Parteien weiter der pflegerischen Mehrbedarf. Auch hierauf hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits Zahlungen erbracht: XXX bis XXX 31 Monate zu je 1865,00 € 57.815,00 € XXX bis XXX 19 Monate zu je 2060,00 € 39.140,00 € 96.955,00 € Seither werden weiterhin monatliche Zahlungen i.H.v. 2060,00 € erbracht. Mit der Klage wird ein höherer pflegerischer Mehrbedarf ab dem XXX geltend gemacht. Gegenstand der Klage waren weitere Beträge in der Gesamthöhe von 767,50 € für Einzelpositionen gemäß Seite 5 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom XXX (Bl. XXX). Diesbezüglich haben die Beklagten mit Schriftsatz vom XXX ein Anerkenntnis erklärt (Bl. XXX). Nachdem der Kläger zunächst den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils beantragt hat (Bl. XXX), hat er den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom XXX (Bl. XXX) nach Zahlung des Betrages von 767,50 € in dieser Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich in dieser Teilerledigung im Termin vom XXX angeschlossen (Bl. XXX). Der Kläger behauptet, sämtliche beschriebenen und diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhten kausal auf dem Behandlungsfehler. Vor dem Eingriff sei er vollkommen gesund gewesen. Unabhängig von dem Behandlungsfehler eingetretene Beeinträchtigungen gebe es nicht. Es liege ein erhöhter Betreuungsbedarf dergestalt vor, dass eine Betreuung rund um die Uhr erforderlich sei. Ursprünglich hat der Kläger hinsichtlich des Betreuungsmehrbedarfs geltend gemacht, es sei monatlich ein Betrag von 3600 € zu veranschlagen. Abzuziehen sei der von der Versicherung monatlich gezahlte Betrag von 2060,00 €, sodass ein geltend gemachter Betrag von monatlich 1540,00 € verbleibe. Mit der letzten vorgenommenen Klageerhöhung vom XXX (Bl. XXX) macht der Kläger nunmehr andere Beträge geltend. Er behauptet, es sei ein Gesamtbetrag in Höhe von monatlich 7.079,00 € anzusetzen, von dem der gezahlte Monatsbetrag von 2.060,00 € sowie ein weiterer Betrag von 833,33 € für Fremdbetreuungen abzuziehen sei. Auf diese Weise, so der Kläger, seien monatlich von den Beklagten noch 4.185,67 € zu entrichten. Wegen der Einzelheiten der hierfür gegebenen Begründung wird auf den Schriftsatz vom XXX (Bl. XXX) Bezug genommen. Mit der am XXX an die Beklagte zu 1) und am XXX an die Beklagten zu 2) und 3) zugestellten Klageschrift vom XXX hat der Kläger zunächst beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus der grob fehlerbehafteten ärztlichen Behandlung vom XXX ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 180.000,00 €, also restliche 170.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar aus 200.000,00 € seit dem 31.05.2006, abzüglich am 03.03.2006 gezahlter 15.000,00 €, am 29.05.2006 gezahlter 30.000,00 €, abzüglich am 17.03.2009 gezahlter 15.000,00 €, aus weiteren 150.000,00 € seit dem 21.06.2014 abzüglich am 06.10.2015 gezahlter 30.000,00 €, abzüglich am 02.12.2015 gezahlter weiterer 90.000,00 €. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger 83.045,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar aus 37.625,00 € seit dem 21.06.2014, aus weiteren 45.420,00 € seit Rechtshängigkeit. Mit der durch Schriftsatz vom XXX geltend gemachten und am XXX an die Beklagtenvertreter zugestellten Klageerhöhung hat der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus der grob fehlerbehafteten ärztlichen Behandlung vom XXX ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 180.000,00 €, also restliche 170.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar aus 200.000,00 € seit dem 31.05.2006, abzüglich am 03.03.2006 gezahlter 15.000,00 €, am 29.05.2006 gezahlter 30.000,00 €, abzüglich am 17.03.2009 gezahlter 15.000,00 €, aus weiteren 150.000,00 € seit dem 21.06.2014 abzüglich am 06.10.2015 gezahlter 30.000,00 €, abzüglich am 02.12.2015 gezahlter weiterer 90.000,00 €. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger 128.472,50 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar aus 37.625,00 € seit dem 21.06.2014, aus weiteren 45.420,00 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom XXX sowie aus weiteren 45.427,50 € seit Rechtshängigkeit dieses Schriftsatzes. Mit der durch Schriftsatz vom XXX (Bl. XXX) geltend gemachten und an XXX an die Beklagtenvertreter zugestellten Klageerhöhung hat der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus der grob fehlerbehafteten ärztlichen Behandlung vom XXX ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 180.000,00 €, also restliche 170.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar aus 200.000,00 € seit dem 31.05.2006, abzüglich am 03.03.2006 gezahlter 15.000,00 €, am 29.05.2006 gezahlter 30.000,00 €, abzüglich am 17.03.2009 gezahlter 15.000,00 €, aus weiteren 150.000,00 € seit dem 21.06.2014 abzüglich am 06.10.2015 gezahlter 30.000,00 €, abzüglich am 02.12.2015 gezahlter weiterer 90.000,00 €. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger 159.272,50 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar aus 37.625,00 € seit dem 21.06.2014, aus weiteren 45.420,00 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom XXX sowie aus weiteren 45.427,50 € seit Rechtshängigkeit der Schriftsatzes vom XXX sowie aus 30.800,00 € seit Rechtshängigkeit dieses Schriftsatzes. 3. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.09.2020 eine vierteljährlich voraus zahlbar monatliche Rente i.H.v. 3600,00 €, abzüglich anerkannter 2060,00 €, also monatlich restliche 1540,00 € zu zahlen, jeweils im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres, lebenslang, Rückstände zu verzinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Seit der mit Schriftsatz vom XXX, zugestellt an die Beklagtenvertreter am XXX, erklärten Klageerhöhung beantragt der Kläger nunmehr: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus der grob fehlerbehafteten ärztlichen Behandlung vom XXX ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 180.000,00 €, also restliche 170.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar aus 200.000,00 € seit dem 31.05.2006, abzüglich am 03.03.2006 gezahlter 15.000,00 €, am 29.05.2006 gezahlter 30.000,00 €, abzüglich am 17.03.2009 gezahlter 15.000,00 €, aus weiteren 150.000,00 € seit dem 21.06.2014 abzüglich am 06.10.2015 gezahlter 30.000,00 €, abzüglich am 02.12.2015 gezahlter weiterer 90.000,00 €. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger 442.972,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar aus 37.625,00 € seit dem 21.06.2014, aus weiteren 45.420,00 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom XXX sowie aus weiteren 45.427,50 € seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom XXX sowie aus 30.800,00 € seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom XXX, aus restlichen 283.699,50 € seit Rechtshängigkeit dieses Schriftsatzes. 3. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2021 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente i.H.v. 7079,00 €, abzüglich anerkannter 2060,00 €, abzüglich Fremdbetreuung 833,33 € monatlich, also monatlich restliche 4185,67 € zu zahlen, jeweils im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres, lebenslang, Rückstände zu verzinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit. 4. (seit dem Schriftsatz vom XXX, Bl. XXX) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 3664,73 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, soweit sie sich nicht der Erledigungserklärung angeschlossen haben, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten zum Teil den Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zudem bestreiten sie, dass der vom Kläger geltend gemachte Mehraufwand für die Betreuung gerechtfertigt sei. Sie meinen, die von ihnen bereits geleisteten Zahlungen und noch immer erbrachten monatlichen Leistungen seien der Höhe nach korrekt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten und ergänzende mündliche Anhörung eines Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. XXX (Bl. XXX ff.), des Sachverständigen Dr. med. XXX (Bl. XXX ff.) und der Sachverständigen XXX XXX (Bl. XXX ff.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXX (Bl. XXX ff.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist im erkannten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aufgrund einer fehlerhaften Heilbehandlung. Dies ist zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht streitig. 1) Damit steht im Streitfall fest, dass die Schädigung des Klägers weder aus einer Sphäre stammt, die - wie z.B. Risiken aus dem eigenen menschlichen Organismus - dem Patienten zuzurechnen ist, noch aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns herrührt. Das Risiko, das sich verwirklicht hat, stammt vielmehr aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen (so genannte voll beherrschbare Risiken, vgl. BGHZ 89, 263, 269 ; vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82, 83 ; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764 ; vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - VersR 1982, 161, 162 und vom 25. Juni 1991 - VI ZR 320/90 - VersR 1991, 1058, 1059 ). Anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt (vgl. u.a. BGH vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90 - VersR 1991, 310 m.w.N.), kommt bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können, der Rechtsgedanke des § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ) zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt. Nach diesen Grundsätzen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Gutachten anerkannter Fachärzte besteht an dem Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem unstreitigen bzw. durch die Sachverständigengutachten bewiesenen gesundheitlichen Zustand des Klägers kein Zweifel. Insbesondere ist auch das erst im Verlaufe des vorliegenden Prozesses aufgekommene Bestreiten der Beklagten des Kausalzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit des Klägers durch das augenärztliche Fachgutachten überzeugend widerlegt. Vielmehr steht nunmehr fest, dass sich sämtliche Folgen, die der Kläger geltend macht, auch solche auf augenärztlichem Fachgebiet, auf den streitgegenständlichen Behandlungsfehler zurückführen lassen. Wegen der Einzelheiten des gesundheitlichen Zustandes des Klägers wird nochmals auf die ausführliche Darstellung im obigen Tatbestand und auf die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen. 2) Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 275.000,00 EUR zu. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen und Genugtuung für das bieten, was ihm der Schädiger angetan hat. Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 253 Rdn.4, 15 m.w.N. ; BGH NJW 1995, S.781). Die Kammer hat sich an etwa vergleichbaren Entscheidungen in der Rechtsprechung orientiert, insbesondere am Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, 26. Zivilsenat, vom 04.04.2017, 26 U 88/16. Es erscheint angezeigt, den vorliegenden Fall entsprechend der Bemessung von Schmerzensgeldern bei Geburtsschäden zu bewerten. Im vorliegenden Streitfall fällt besonders ins Gewicht, dass der Kläger nicht nur aufgrund der Entwicklungsverzögerung und der damit zusammenhängenden geistigen Beeinträchtigungen, sondern vor allem wegen der gravierenden Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit lebenslänglich auf Hilfe angewiesen sein wird. Gleichermaßen wird ihm zu Bewusstsein kommen, dass seine Entwicklung und Fähigkeiten nicht denjenigen altersentsprechender Kinder gleichen. Insbesondere gilt dies deshalb, weil ein Zwillings-Geschwisterkind vorhanden ist. Der danach eigentlich angemessene Betrag von 250.000,00 € (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) ist angemessen um 10% auf 275.000,00 € zu erhöhen, weil die Beklagten den Rechtsstreit und damit die vollständige Regulierung vermeidbar verzögert haben. Erst nach Erstattung des ersten Sachverständigengutachtens haben die Beklagten den Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den Beeinträchtigungen auf augenärztlichem Fachgebiet bestritten, obwohl ein derartiger Zusammenhang zuvor niemals in Zweifel gezogen worden war und sich der Kläger auch und gerade wegen derartiger Beeinträchtigungen in permanenter Behandlung bei der Beklagten zu 1) befand. Hierdurch ist es zu einer erheblichen und vermeidbaren Verzögerung der Regulierung gekommen. Da die Beklagten auf das Schmerzensgeld bereits 180.000,00 € bezahlt haben, verbleibt hierfür ein noch zu zahlender Betrag i.H.v. 95.000,00 €. Für die Verzinsung des Schmerzensgeldes gilt zunächst, dass die Beklagten vor dem geltend gemachten Zinsbeginn (31.05.2006), der auf der ersten Inverzugsetzung i.H.v. 200.000,00 € beruhte, bereits 45.000 € bezahlt haben. Der Abzug der weiteren Zahlungen ergibt sich folglich erst für die Zahlungen, die ab dem 17.03.2009 erfolgt sind. Die weitere Inverzugsetzung zum 21.06.2014 wirkt nur noch für den Betrag von 30.000 € (275.000 - 45.000). 3) Bei der Höhe des pflegerischen Mehrbedarfs orientiert sich die Kammer an dem ausführlichen und überzeugenden Pflegegutachten der Pflegesachverständigen XXX XXX. Diese Sachverständige hat die bisherigen Erkenntnisse, die ein vorgerichtliches Pflege-Fachgutachten bereits ergeben hatte, in vollem Umfang bestätigt. Die Sachverständige hat ausführlich und plausibel dargelegt, welche Beeinträchtigungen der Kläger im täglichen Leben erleidet und welcher Mehraufwand zum Ausgleich hierfür anzusetzen ist. In der Sache werden gegen diese Feststellungen der Sachverständigen von den Parteien auch keine Einwendungen erhoben. Danach ist ein Mehraufwand für die Betreuung des Klägers im Vergleich zu einem normal entwickelten Kind von 13 Stunden und 24 Minuten täglich anzusetzen. In der Nacht besteht für den Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Notwendigkeit einer Bereitschaftszeit. Gemäß § 843 Abs. 1 BGB ist der Verletzte durch Entrichtung einer Geldrente zu entschädigen. Hierbei sind alle verletzungsbedingten, dauernd und regelmäßig anfallenden vermögenswerten objektivierbaren Mehraufwendungen, die dem Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen, zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1992, 791). Es sind diejenigen Nachteile auszugleichen, die ihm infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Befindens entstehen (BGH NJW-RR 2004, 671). Betreuungsleistungen der Eltern für das verletzte Kind sind ersatzpflichtig, wenn sie sich soweit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabenbereich der Eltern herausheben, dass der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft infrage gekommen wäre. Die Höhe ist grundsätzlich auszurichten am Nettolohn einer entgeltlichen Hilfskraft, gegebenenfalls mit einem Zuschlag für die eigene Kranken und Altersversorgung des helfenden Familienmitglieds (BGH NJW 1999, 421). Die Kammer hat sich bei der Bemessung des Stundensatzes an den von der Sachverständigen als Anlage zum Gutachten eingereichten Übersicht über die Entgeltgruppen in Betracht kommender Berufe im öffentlichen Dienst orientiert. Hierbei hat sie den Mittelwert der Nettovergütungen für die entsprechenden unterschiedlichen Zeiträume angesetzt, die sich auf monatliche Vergütungen beziehen. Ausgegangen ist die Kammer wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten in den in Betracht kommenden Pflegeberufen von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Hieraus ergeben sich folgende Mittelwerte: 01.06.2012 bis 31.12.2012: Monatliche Netto Durchschnittsvergütung: 1.418,70 € wöchentliche netto Durchschnittsvergütung: 325,61 € Stundensatz netto: 8,14 € 01.01.2013 bis 31.07.2013: Monatliche netto Durchschnittsvergütung: 1445,19 € wöchentliche netto Durchschnittsvergütung: 330,32 € Stundensatz netto: 8,26 € 01.08.2013 bis 28.02.2014: Monatliche netto Durchschnittsvergütung: 1460,91 € wöchentliche netto Durchschnittsvergütung: 335,29 € Stundensatz netto: 8,38 € 01.03.2014 bis 28.02.2015: Monatliche netto Durchschnittsvergütung: 1517,01 € wöchentliche netto Durchschnittsvergütung: 348,17 € Stundensatz netto: 8,70 € 01.03.2015 bis 31.12.2015: Monatliche netto Durchschnittsvergütung: 1598,77 € wöchentliche netto Durchschnittsvergütung: 366,93 € Stundensatz netto: 9,17 € 01.01.2016 bis 31.05.2016: Monatliche netto Durchschnittsvergütung: 1661,68 € wöchentliche netto Durchschnittsvergütung: 381,37 € Stundensatz netto: 9,53 € 01.06.2016 bis 31.12.2016: Monatliche netto Durchschnittsvergütung: 1693,81 € wöchentliche netto Durchschnittsvergütung: 388,75 € Stundensatz netto: 9,72 € 01.01.2017 bis 31.05.2018: Monatliche netto Durchschnittsvergütung: 1731,22 € wöchentliche netto Durchschnittsvergütung: 397,33 € Stundensatz netto: 9,93 € 01.06.2018 bis 31.12.2018: Monatliche netto Durchschnittsvergütung: 1787,49 € wöchentliche netto Durchschnittsvergütung: 410,25 € Stundensatz netto: 10,26 € Es ergibt sich in diesem Zeitraum eine jährliche Lohnsteigerung, errechnet aus dem Basisbetrag von 8,14 €, von rund 4 %, demgemäß eine jährliche Erhöhung des Stundensatzes um 0,33 €. Der Kammer erscheint es angemessen, bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung eine jährliche Erhöhung des Stundensatzes zu berücksichtigen. Dies ergibt folgende Stundensätze für folgende Kalenderjahre: 2019 10,59 € 2020 10,92 € 2021 11,25 €. Für den Zeitraum ab dem Jahr 2022 erscheint es der Kammer angemessen, den vom Kläger zugrundegelegten Stundensatz von 12,50 € einzusetzen, da zunächst dieser Betrag für die in die Zukunft gerichtete Zahlungspflicht der Beklagten maßgeblich ist und die Erhöhung einen längeren Zeitraum als lediglich ein Kalenderjahr abdecken soll. Die weiter gehenden Gehaltsentwicklungen für zukünftige Jahre vermag die Kammer dagegen nicht zu prognostizieren. Für die nächtlichen Bereitschaftszeiten im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist es angemessen, einen Zeitraum von 2 Stunden anzusetzen, was 25 % der Bereitschaftszeiten entspricht. Auch insoweit können die Stundensätze herangezogen werden. Dies ergibt demzufolge eine tägliche Stundenanzahl für den betreuerischen Mehrbedarf von insgesamt 15 Stunden und 24 Minuten, was von der Kammer gemäß § 287 ZPO auf 15 Stunden und 30 Minuten aufgerundet wird. Hiervon abzuziehen sind die täglichen Fremdbetreuungszeiten, die vom Kläger selbst eingeräumt werden und die weder für die Vergangenheit, erst recht nicht für die Zukunft, mathematisch genau bestimmt werden können. Berücksichtigt werden muss hierbei, dass der Kläger sich zu gewissen Zeiten außer Haus befindet und diese Zeiten, gerade soweit es die Zukunft betrifft, nicht exakt prognostiziert werden können. Auch hierbei hat die Kammer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, derartige Zeiten auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse einschließlich der eigenen Angaben der Eltern des Klägers zu schätzen. Hierbei erscheint grundsätzlich die von den Eltern des Klägers eingereichte Tabelle (Bl. 698) plausibel und nachvollziehbar. Die Kammer hat sich außerdem durch persönliche Anhörung der Eltern des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Plausibilität ihrer Angaben überzeugt. Hieraus ergibt sich grundsätzlich, dass die Anzahl der fremd betreuten Zeiten im Laufe der Jahre zugenommen hat. Dies muss im Rahmen der vorliegenden Berechnung durch die Bildung von gerundeten Werten berücksichtigt werden. Für die Zukunft ist eine Berücksichtigung der abzuziehenden Zeiten nur sehr eingeschränkt möglich. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass sich die fremd betreuten Zeiten jedenfalls ab dem 18. Lebensjahr des Klägers, also ab dem Jahre 2023 nochmals erhöhen und dann im Wesentlichen unverändert bleiben werden. Im Einzelnen geht die Kammer von folgenden Abzügen aus: 2012 und 2013 jeweils 700 Stunden 2014 800 Stunden 2015 800 Stunden 2016 1000 Stunden 2017 1250 Stunden 2018 1200 Stunden 2019 1250 Stunden 2020 900 Stunden ab 2021 jeweils 1200 Stunden ab 2023 jeweils 1400 Stunden. Für die jeweiligen Jahre ergibt sich deshalb folgendes: 2012 : Maßgeblich ist der Zeitraum vom 1. Juni bis 31.12.2012. Es ergeben sich 214 Kalendertage. Für jeden Kalendertag sind 15,5 Stunden anzusetzen. Dies sind 3317 Stunden. Abzuziehen sind 700 Stunden. Es verbleiben 2617 Stunden. Der Stundensatz netto beträgt 8,14 €. Für 2012 ergibt sich folglich ein Gesamtbetrag von 22.008,97 €. 2013 : 365 Tage × 15,5 Stunden = 5657,5 Stunden abzgl. 700 Stunden = 4957,5 Stunden Durchschnittliche tägliche Stundenanzahl: 13,58 Stunden 01.01.2013 bis 31.07.2013: 212 Tage 212 Tage x 13,58 Stunden= 2878,96 Stunden 2878,96 Stunden x 8,26 € = 23.780,21 € 01.08.2013 bis 31.12.2013: 153 Tage 153 Tage x 13,58 Stunden= 2.077,74 Stunden 2.077,74 Stunden x 8,38 € = 17.411,46 € 2014: 365 Tage × 15,5 Stunden = 5657,5 Stunden abzgl. 800 Stunden = 4857,5 Stunden Durchschnittliche tägliche Stundenanzahl: 13,31 Stunden 01.01.2014 bis 28.02.2014: 59 Tage 59 Tage x 13,31 Stunden: 785,29 Stunden 785,29 Stunden x 8,38 €= 6.580,73 € 01.03.2014 bis 31.12.2014: 306 Tage 306 Tage x 13,31 Stunden: 4.072,86 Stunden 4.072,86 Stunden x 8,70 €= 35.433,88 € 2015: 365 Tage × 15,5 Stunden = 5657,5 Stunden abzgl. 800 Stunden = 4857,5 Stunden Durchschnittliche tägliche Stundenanzahl: 13,31 Stunden 01.01.2015 bis 28.02.2015: 59 Tage 59 Tage x 13,31 Stunden: 785,29 Stunden 785,29 Stunden x 8,70 €= 6.832,02 € 01.03.2015 bis 31.12.2015: 306 Tage 306 Tage x 13,31 Stunden: 4.072,86 Stunden 4.072,86 Stunden x 9,17 €= 37.348,13 € 2016 (Schaltjahr): 366 Tage x 15,5 Stunden = 5.673 Stunden abzgl. 1000 Stunden = 4.673 Stunden Durchschnittliche tägliche Stundenanzahl: 12,77 Stunden 01.01.2016 bis 31.05.2016: 152 Tage 152 Tage x 12,77 Stunden= 1.941,04 Stunden 1.941,04 Stunden x 9,53 € = 18.498,11 € 01.06.2016 bis 31.12.2016: 214 Tage 214 Tage x 12,77 Stunden= 2.732,78 Stunden 2.732,78 Stunden x 9,72 €= 26.562,62 € (Der Betrag vom 01.06.2016 bis zum 31.07.2016 beläuft sich auf: 61 Tage x 12,77 Stunden= 778,97 Stunden 778,97 Stunden x 9,72 €= 7.571,59 € Der Restbetrag vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2016 beläuft sich auf 18.991,03 €). 2017: 365 Tage × 15,5 Stunden = 5657,5 Stunden abzgl. 1250 Stunden = 4.407,5 Stunden 4.407,5 Stunden x 9,93 €= 43.766,48 € 2018: 365 Tage × 15,5 Stunden = 5657,5 Stunden abzgl. 1200 Stunden = 4.457,5 Stunden Durchschnittliche tägliche Stundenanzahl: 12,21 Stunden 01.01.2018 bis 31.05.2018: 151 Tage 151 Tage x 12,21 Stunden= 1.843,71 Stunden 1.843,71 Stunden x 9,93 €= 18.308,04 € 01.06.2018 bis 31.12.2018: 214 Tage 214 Tage x 12,21 Stunden= 2.612,94 Stunden 2.612,94 Stunden x 10,26 €= 26.808,76 € 2019: 365 Tage × 15,5 Stunden = 5657,5 Stunden abzgl. 1250 Stunden= 4.407,5 Stunden 4.407,5 Stunden x 10,59 €= 46.675,43 € 2020 (Schaltjahr): 366 Tage x 15,5 Stunden = 5.673 Stunden abzgl. 900 Stunden = 4.773 Stunden 4.773 Stunden x 10,92 €= 52.121,16 € 2021: bis zum Tage der mündlichen Verhandlung (06.08.2021): 218 Tage x 15,5 Stunden = 3.379 Stunden abzgl. (1200 : 365 x 218)= 717 Stunden= 2.662 Stunden x 11,25 €= 29.947,50 € Bis zum Ablauf des dritten Quartals (31.08.2021): 243 Tage x 15,5 Stunden= 3.766,5 Stunden abzgl. (1200 : 365 x 243)= 798,9 Std.= 2.967,6 Stunden x 11,25 € = 33.385,50 € Quartalsbetrag 2021: 11.128,50 € Monatsbetrag 2021: 3709,50 € 2022: 365 Tage × 15,5 Stunden = 5657,5 Stunden abzgl. 1200 Stunden= 4.457,5 Stunden 4.457,5 Stunden x 12,50 €= 55.718,75 € Quartalsbetrag 2022: 13.929,69 € Monatsbetrag 2022: 4643,23 € 2023: 365 Tage × 15,5 Stunden = 5657,5 Stunden abzgl. 1400 Stunden= 4.257,5 Stunden 4.257,5 Stunden x 12,50 € = 53.218,75 € Quartalsbetrag 2023: 13.304,69 € Monatsbetrag 2023: 4434,896 € Hieraus ergibt sich zunächst, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.07.2016 insgesamt ein materieller Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse i.H.v. 175.465,10 € zusteht. Die Beklagten haben für diesen Zeitraum 96.955,00 € bezahlt. Dem Kläger steht folglich ein restlicher Anspruch für die Zeit bis zum 31.07.2016 zu i.H.v. 78.510,10 €. Der außerdem bis zum Tage der mündlichen Verhandlung fällig gewordene Betrag erfasst die quartalsmäßig im Voraus zu leistenden Beträge bis einschließlich zum dritten Quartal 2021, das am 31.08.2021 abläuft. Fällig geworden sind deshalb bis zum Tage der mündlichen Verhandlung weitere 240.056,40 €. Die Beklagten haben für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis August 2021 monatlich jeweils 2.060,00 € bezahlt, also für fünf Jahre und einen Monat, dies entspricht 61 Monaten. Der somit gezahlte Betrag von 125.660,00 € ist abzuziehen, sodass sich eine restliche Forderung in Höhe von 114.396,40 € ergibt. Für seinen materiellen Schaden steht dem Kläger folglich ein gegenwärtig fälliger Anspruch i.H.v. 192.906,50 € zu. Im Hinblick auf die Verzinsung des materiellen Schadensersatzanspruchs hat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2014 für den zunächst geltend gemachten Betrag von 37.625,00 € eine Frist bis zum 20.06.2014 gesetzt. Die weiteren Verzinsungen hat der Kläger jeweils ab Zustellung der Klageschrift und der weiteren Schriftsätze beantragt, nämlich für 45.420,00 € seit Klagezustellung, für 45.427,50 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16.07.2018, für 30.800,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22.06.2020, 121.647,50 € (Zwischensumme) für 283.699,50 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.01.2021. 405.347,00 € Diese Schriftstücke sind wie folgt zugestellt worden: Klageschrift: Beklagte zu 1): 06.09.2016 Bekl. 2 +3: 29.09.2016 Schriftsatz 16.07.2018: 27.07.2018 Schriftsatz 22.06.2020: 30.07.2020 Schriftsatz 08.01.2021: 10.02.2021 Für die berechtigten Zinsansprüche zu diesen Zeitpunkten war zunächst zu berücksichtigen, dass die Zinsansprüche bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 22.06.2020 am 30.07.2020 ohne weiteres begründet sind, weil die bis dahin geltend gemachten Beträge geringer gewesen sind als die mit vorliegendem Urteil zugesprochenen Beträge. Die weiteren ab 10.02.2021 begehrten Zinsen sind unter Berücksichtigung der quartalsmäßigen Fälligkeit zu errechnen. Ab dem 01.07.2021, dem Beginn des dritten Quartals, ist der vollständige Anspruch i.H.v. 192.906,50 € fällig. Für den Zeitraum ab 01.04.2021, dem Beginn des zweiten Quartals, ist der Quartalsbetrag von 11.128,50 € abzurechnen. Für den Zeitraum ab 10.02.2021 (Zustellung des Schriftsatzes vom 08.01.2021) ist ein weiterer Quartalsbetrag von 11.128,50 € abzurechnen. Hieraus ergibt sich folgende Verzinsung: Ab 11.02.2021 für einen Betrag von 170.649,50 €, ab 02.04.2021 für einen Betrag von 181.778,00 €, ab 02.07.2021 für einen Betrag von 192.906,50 €. Für die Zukunft hat der Kläger ab dem vierten Quartal 2021 einen Anspruch auf vierteljährlich im Voraus zu zahlende Beträge in Höhe der vorstehend ausgewiesenen Quartalsbeträge. Gemäß § 843 Abs. 1 BGB ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Auf die Rente findet nach Abs. 2 die Vorschrift des § 760 BGB Anwendung. Hiernach ist eine Geldrente für drei Monate vorauszuzahlen. Da der Kläger mit seinem Klageantrag die von den Beklagten anerkannten monatlichen Beträge von 2.060 € bereits abgezogen hat, ist der Abzug auch im Tenor des Urteils vorzunehmen (§ 308 ZPO). Die tenorierten Beträge ergeben sich also aus den Quartalsraten abzgl. 6180,00 € (2.060 x3). Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass also die bislang gezahlten monatlichen Beträge von 2.060,00 € zusätzlich – quartalsmäßig - weiter zu zahlen sind, auch wenn sie nicht Gegenstand des Klageantrags gewesen sind. Zur Vermeidung andernfalls drohender Missverständnisse ist eine entsprechende Klarstellung im Urteilstenor aufgenommen worden. Soweit der Kläger für die Zukunft den Ausspruch einer Verzinsung von Rückständen beantragt, ist der Klageantrag unzulässig. Er hat keinen vollstreckbaren Inhalt und für ihn besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Verzinsungspflicht für rückständige kalendermäßig bestimmte Beträge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 4) Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach dem hierfür angesetzten geringeren Streitwert in vollem Umfang gerechtfertigt. Es ist eine Gebühr von 2,5 anzusetzen. Es handelt sich um eine Angelegenheit mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, wovon sich die Kammer überzeugen konnte. 5) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92, 709 ZPO. Streitwert: 788.770,14 €