1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.865,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.470, 00 € seit dem 01.07.2020 sowie aus 5.395,00 € seit dem 12.12.2020 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der U. Versicherungen, X.-straße, F., Schaden-Nr.: N01, aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden sind und entstehen werden. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch 92 % und der Kläger 8 % der Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger unter Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages verhindern, wenn die nicht Beklagten Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.000 in X. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs AB. (amtliches Kennzeichen N02). Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs CD. (amtliches Kennzeichen N03), der Beklagte zu 2 dessen Halter und die Beklagte zu 3 Haftpflichtversicherer. Am Tage des Unfalls fuhr der Kläger mit seinem Pkw von der B00 kommend in Richtung V.-straße. Er leitete einen Linksabbiegevorgang ein. Im gleichen Moment befuhr der Beklagte zu 1) die B00 in Fahrtrichtung BAB 00 mit dem Pkw des Beklagten zu 2) und passierte die Einmündung V.-straße. Dort kam es zur Kollision. Der Beklagte zu 1) erhielt einen Bußgeldbescheid vom 00.00.000 wegen Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage und gab vor Ort an, nicht zu wissen, ob es rot gewesen sei. Nach dem Schadensgutachten des Ingenieurbüros L. vom 7.5.2020 liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug des Klägers vor. Die Kosten für das Gutachten betrugen 1.470 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2020 sowie per E-Mail vom 11.05.2020 wurden Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) geltend gemacht. Mit Schreiben vom 10.06.2020, welches die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite am 15.06.2020 erhielten, lehnte die Beklagte zu 3) jegliche Zahlungen mit der Begründung ab, dass der Kläger den Unfall durch einen Vorfahrtverstoß verursacht habe. Der Kläger nahm im Folgenden seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Abrechnung fand mit Schreiben vom 01.07.2020 statt. Der Kläger leistete 300 € Selbstbeteiligung. Am 16.07.2020 wurde das vom Kläger erworbene Ersatzfahrzeug zugelassen. Der Kläger begehrt Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 65 € pro Tag bis zu diesem Zeitpunkt für insgesamt 78 Tage. Der Kläger hat der Beklagten zu 3) mit E-Mail vom 11.05.2020 mitgeteilt, dass sich das Fahrzeug nicht in einem verkehrssicheren Zustand befand und der Kläger zu einer Vorfinanzierung des Schadens nicht in der Lage sei. Des Weiteren entstand dem Kläger ein Rückstufungsschaden im Rahmen seiner Vollkaskoversicherung. Der für die vorgerichtlichen Anwaltskosten zugrunde gelegte Streitwert von 34.452,45 € bezieht die vorgerichtlich geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 24.537,45 € mit ein. Die Klägerseite trägt vor : Die Lichtzeichenanlage habe für den Kläger grün gezeigt und für den Beklagten zu 1) rot. Der Beklagte zu 1) hätte ohne Rotlichtverstoß die Geschwindigkeit, die er beim Unfall hatte, nicht erreichen können, da er hierzu zwei Ampeln durchfahren musste, die gegengleich geschaltet sind, sodass man entweder an der ersten oder an der zweiten Ampel stets halten muss. Das Schadensbild zeige, dass der Beklagte zu 1) wesentlich schneller als 50 km/h gefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall daher verschuldet. Die 78 tägige Nutzungsausfallentschädigung sei durch die Nichtzahlung des Schadensersatzes durch die Beklagten zu 3) verursacht worden. Die Klägerseite beantragt : 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300,00 Euro Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25,00 Euro Kostenpauschale nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Kosten des Ingenieurbüros L. GbR gern. Rechnung vom 07.05.2020 zu Rechnungs-Nr.: N04 in Höhe von 1.470,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.070,00 Euro Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der U. Versicherungen, X.-straße, F., Schaden-Nr.: N01, aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden sind und entstehen werden. 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.437,70 Euro zu zahlen. Die Beklagtenseite beantragt Klageabweisung. Die Beklagtenseite trägt vor : Lichtzeichenanlage habe für den Kläger rot gezeigt und für den Beklagten zu 1) grün. Der Kläger sei unter Rotlichtverstoß auf die Fahrbahn des Beklagten eingefahren. Der Kläger habe keinen Nutzungswillen und keine Nutzungsmöglichkeit für ein Fahrzeug gehabt. Der Kläger habe vermutlich noch ein Fahrzeug zur Verfügung gehabt. Schon der Zeitraum von 78 Tagen ohne Ersatzfahrzeug zeige, dass kein Nutzungswille vorgelegen haben kann. Die Wiederbeschaffungsdauer sei im privaten Gutachten des Sachverständigen L. mit 10 – 14 Kalendertagen angegeben. Für mehr als 12 Kalendertage bestünde damit kein Anspruch. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch in der austenorierten Höhe aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten zu. 1. Der Beklagte zu 1) hat den streitgegenständlichen Unfall dadurch verursacht, dass er entgegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO die dort normierten Vorfahrtsregelungen nicht eingehalten hat. Er ist zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO über eine rot zeigende Leichtzeichenanlage gefahren, während die für den Kläger geltende Leuchtzeichenanlage grün zeigte. Dieses Beweisergebnis ergibt sich aus der informatorischen Anhörung des Klägers sowie des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung. a) In der polizeilichen Befragung nach dem Unfall gab der Kläger an, seine Lichtzeichenanlage habe grün gezeigt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er habe bereits von weitem - aus etwa 50 bis 60 Meter Entfernung - gesehen, wie die Ampel von rot auf grün wechselte. Seiner Erfahrung nach halte das Grünlicht an dieser Ampel mindestens 25 Sekunden lang, was er daher wisse, dass er an dieser Stelle täglich fahre und man auch bei Stau innerhalb einer Grünphase in der Regel noch mit durchkomme. Er habe vor dem Abbiegen die Ampel immer im Blickfeld gehabt. Die dortige Ampel würde aus zwei Leuchtanlagen bestehen. Für Rechtsabbieger gäbe es an dieser Stelle keine Ampel. Auf den sich in der polizeilichen Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern, welche nach dem Unfall gefertigt wurden, lässt sich erkennen, dass die für den Kläger geltende Lichtzeichenanlage aus zwei Teilen besteht, eine Lichtzeichenanlage aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts neben der Linksabbiegerspur, auf der sich der Kläger befand, und eine oberhalb dieser Spur. Ein spezifischer Linksabbiegerpfeil als Teil der Leuchtzeichenanlage ist nicht erkennbar. Auf der weiterhin erkennbaren Rechtsabbiegerspur aus Fahrtrichtung des Klägers befindet sich keine Lichtzeichenanlage. Nach der auf den dargestellten Aussagen und Umständen sowie dem persönlichen Eindruck in der informatorischen Anhörung beruhenden Würdigung des Gerichts handelt es sich bei der Aussage des Klägers, dass die für ihn geltende Lichtzeichenanlage grün gezeigt habe, um eine authentische Erinnerung. Die Aussage ist über die Zeit vom Zeitpunkt unmittelbar nach dem Unfall bis zur mündlichen Verhandlung konstant. Der Kläger kann weiterhin plausibel Umstände schildern, wieso er die Lichtzeichenanlage gut kennt und die Länge der Grünphase abschätzen kann. Weiterhin deckt sich seine Schilderung der örtlichen Gegebenheiten mit den auf den Lichtbildern in der polizeilichen Ermittlungsakte erkennbaren Umständen. b) In der polizeilichen Befragung gab der Beklagte zu 1), er sei sich nicht sicher, ob er rot hatte. In der mündlichen Verhandlung gab der Beklagte zu 1) an, er habe eine halbe Stunde nach dem Unfall Kopfschmerzen gehabt und tatsächlich nicht mehr gewusst, wie der Unfall ablief und ob er grün oder rot gehabt habe. Erst bei einem Gespräch am Folgetag mit seiner Frau sei ihm aufgefallen, dass er sich erinnerte, dass seine Ampel grün war. Zum einen erinnere er sich daran, dass er etwa 20-25 m vor Überfahren der Ampel gesehen habe, dass seine eigene Ampel grün war. Zum anderen schließe er aus seiner Erinnerung, dass die Linksabbieger Ampel in seiner Fahrtrichtung Grün gewesen sei, dass der Kläger aus seiner Richtung nicht grün gehabt haben konnte, da sich ansonsten die Fahrbahn der jeweiligen Linksabbieger schneiden würden. Er beschrieb die Lichtzeichenanlage so, dass sich oberhalb der Linksabbiegerspur in seiner Fahrtrichtung eine Leuchtanlage für die Linksabbieger befinde und rechts neben der Fahrbahn eine für geradeaus Fahrende, wie ihn selbst. Auf den sich in der polizeilichen Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern, welche nach dem Unfall gefertigt wurden, lässt sich erkennen, dass die für den Beklagten zu 1) geltende Lichtzeichenanlage aus insgesamt zwei Teilen besteht, eine Lichtzeichenanlage aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts neben der Spur, auf der sich der Beklagte zu 1) befand, und eine oberhalb dieser Spur. Des Weiteren befinden sich oberhalb der Spur links von der Spur, auf der sich der Beklagte zu 1) befand, zwei weitere Lichtzeichenanlagen. Bei den Einlassung des Beklagten zu 1) handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts nicht um eine authentische Erinnerung. Der Beklagte zu 1) räumt selbst ein, dass er sich unmittelbar nach dem Unfall nicht erinnern konnte, ob seine Ampel grün oder rot gezeigt hat. Die Tatsache, dass er meint, im Gespräch mit seiner Ehefrau am Folgetag sei seine Erinnerung zurückgekehrt, sowie die Einlassung, er habe von einer angeblichen Erinnerung an ein Grundzeichen der Ampel auf der Linksabbiegerspur darauf geschlossen, dass der Kläger nicht grün gehabt haben konnte, spricht dafür, dass vorgetragene Erinnerung des Beklagten zu 1) eine rückwärtige Rekonstruktion anhand von Umständen ist, die sich aber nicht auf eine originäre Erinnerung stützt. Weiteres Indiz hierfür ist, dass der Beklagte zu 1) die aus seiner Fahrtrichtung sichtbare Lichtzeichenanlage nicht korrekt beschreiben konnte. c) Die Behauptungen von Kläger- und Beklagtenseite hinsichtlich des Grün- oder Rot-Zeigens der Lichtzeichenanlagen schließen sich vorliegend gegenseitig aus. Wenn der Kläger grün hatte, kann der Beklagte zu 1) nicht zugleich grün gehabt haben und umgekehrt. Im vorliegenden Fall, in dem die Behauptung des Klägers, er habe grün gehabt, auf einer authentischen Erinnerung beruht, die entgegengesetzte Behauptung des Beklagten zu 1) jedoch nicht, ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich unmittelbar vor dem Unfall grün hatte, während die für den Beklagten zu 1) geltende Lichtzeichenanlage Rot zeigte. d) Im Falle eines solchen Rotlichtverstoßes ist von einer Alleinhaftung des den Verstoß begehenden Fahrers für den entstandenen Schaden auszugehen. Im Hinblick auf den erheblichen Verkehrsverstoß des Abbiegenden hat die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 StVG zurückzutreten (OLG München, Urteil vom 09. Mai 2014 – 10 U 3652/13 –, juris, Rn. 17). 2. Die Beklagten haben aufgrund des Verschuldens des Beklagten zu 1) dem Kläger einen Schaden in Höhe von insgesamt 6.865,00 € zu ersetzen. a) Unstreitig hat der Kläger im Rahmen der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € aufgewandt. Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung wurde kausal durch den Unfall herbeigeführt. Die Selbstbeteiligung wurde vorgerichtlich nicht geltend gemacht, sodass eine Verzinsung nur nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB ab Rechtshängigkeit erfolgt. b) Ebenso unstreitig hat der Kläger für das Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros L. 1.470 € aufgewandt. Die Aufwendung war aufgrund des Unfalls notwendig geworden und wurde nicht durch die Vollkaskoversicherung des Klägers ersetzt. Dieser Schaden wurde bereits mit der E-Mail vom 11.05.2020 verzugsbegründend geltend gemacht, in der zwar keine Frist gesetzt wurde, jedoch genügt bereits eine eindeutige Leistungsaufforderung ohne Fristsetzung (Palandt/Grüneberg BGB, 79. Aufl., § 286, Rn. 17). Bis zum 1.7.2020, ab dem eine Verzinsung beantragt wurde, war genug Zeit, die Forderung zu erfüllen, sodass eine Verzinsung ab diesem Zeitpunkt auszusprechen war, §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. c) Dem Kläger steht eine Nutzungsentschädigung für insgesamt 78 Tage in Höhe von 5.070 € zu. Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Ersatz-Kfz mietet. Dabei wird auf den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit abgestellt, wobei Anspruchsvoraussetzung weiter eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung ist (BGH, Urteil vom 15. 4. 1966 - VI ZR 271/64, NJW 1966, 1260; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249 Rdnr. 40f.). aa) Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Unfall unstreitig in einem nicht fahrbereiten Zustand. bb) Die daraus erwachsende Nutzungsbeeinträchtigung war für ihn auch fühlbar; der Kläger hatte Nutzungswillen und hätte das Fahrzeug auch hypothetisch nutzen können (s. zu diesen Voraussetzungen Staudinger/Höpfner (2021) BGB § 251). Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entfällt zwar, wenn der Geschädigte selbst ein zweites, sonst ungenutztes Fahrzeug hat, dessen Einsatz ihm zumutbar ist, er entfällt hingegen nicht, wenn dem Geschädigten von einem Dritten – auch einem Ehepartner - unentgeltlich ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urteil vom 17. 3. 1970 - VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120, 1122; Staudinger/Höpfner (2021) BGB § 251, Rn. 62). Vorliegend war dies der Fall. Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben und den Angaben der Zeugin N., seiner Ehefrau, mit dieser deren Fahrzeug in der Zeit, in der noch kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand, geteilt. Dabei kam es nach der glaubhaften Aussage der Zeugin N. zu einem erheblichen Koordinationsaufwand für das Ehepaar hinsichtlich des Weges zur Arbeit beider Eheleute, wobei die Zeugin N. aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einem Covid19-Krisenstab auch mitunter spontan zur Arbeit musste und auch die Mobilitätsinteressen der Schwiegermutter der Zeugin berücksichtigt werden mussten. Auch die den Eheleuten zur Verfügung stehenden E-Bikes stellten keinen zumutbaren Ersatz für das fehlende Fahrzeug da. cc) (1) Der Anspruch beschränkt sich hinsichtlich der Dauer des Nutzungsausfalls grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit inklusive einer angemessenen Zeitspanne für die Schadensfeststellung und Überlegungszeit (Palandt/Grüneberg, aaO, Rdnr. 37). Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen. Das gilt aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs.2 BGB) gehalten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen. Dabei kann der Versicherung erst ab dem Zeitpunkt dieses Hinweises ein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn sie zur Abwendung eines weiteren Schadens ihre Schadensüberprüfung nicht beschleunigt und die Reparaturkosten oder zumindest einen ausreichenden Vorschuss nicht anweist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. 8. 2011 - 1 U 54/11, NZV 2011, 546). Der streitgegenständliche Unfall war am 00.00.000. Die Dauer der Wiederherstellung des Fahrzeugs wurde von dem vom Kläger mit der Schadensbegutachtung beauftragten Sachverständigen L. im Gutachten vom 7.5.2020 mit 10 - 14 Tagen bewertet. Am 05.05.2020 wurde die erste Zahlungsaufforderung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte zu 3) gerichtet. In einer an die Beklagte zu 3) gerichteten E-Mail vom 11.05.2021 wurde durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass dieser zur Vorfinanzierung des Schadens nicht in der Lage sei, das Fahrzeug des Klägers sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befinde und daher eine höhere Nutzungsausfallentschädigung anfallen könne. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Entscheidung der Beklagten zu 3), dem gegnerischen Haftpflichtversicherer abgewartet. Eine entsprechende Warnung vor einer Vertiefung des Schadens fand also statt. Ein Verschulden kann der Beklagten zu 3) zwar erst ab dieser Warnung am 11.05.2020 vorgeworfen werden, allerdings besteht ein Anspruch auf Nutzungsersatz für den Zeitraum zwischen Unfall und Warnung aus der allgemein anerkannten Dauer des Nutzungsausfallschadens, da dort insbesondere der für die Schadensfeststellung notwendige Zeitraum (bis 07.05.2020) als auch ein Teil des Überlegungszeitraumes mit verstrichen ist. Für diese Zeiträume ist aber Nutzungsausfallersatz zu leisten. (2) Der Kläger war nicht gehalten, zur Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln in Vorlage zu treten oder sich einen Kredit zu beschaffen. Eine solche Pflicht kann allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Eine eigene Kreditunwürdigkeit muss von ihm nicht ohne weiteres offen gelegt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – I-1 U 52/07 –, juris, Rn.10). Zwar kann es in Ausnahmefällen denkbar sein, eine Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln oder gar zur Kreditaufnahme aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB anzunehmen, etwa wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung bzw. der Kreditbeschaffung hierzu kann jedoch alleine für die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht ausschlaggebend sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – I-1 U 52/07 –, juris, Rn.11). Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten, und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten auch akzeptiert worden wäre. Eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten liegt nur insoweit vor, soweit Umstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann (BGH, Urteil vom 16. November 2005 – IV ZR 120/04 –, juris, Rn. 37, 38). Vorliegend hat die Beklagtenseite sich lediglich mit Nichtwissen zu der Frage, ob der Kläger zur Vorfinanzierung des Schadens in der Lage gewesen wäre, erklärt. Damit genügt er bereits nicht seiner primären Darlegungslast, sodass es auch die sekundäre Darlegungslast der Beklagtenseite nicht ankommt. (3) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten, da Zweck des Kaskoversicherung nicht die Entlastung des Schädigers sondern Ersatz des Schadens für den Fall ist, dass kein Ersatzpflichtiger greifbar ist (BGH, Urteil vom 17. November 2020 – VI ZR 569/19 –, juris, Rn.9f). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich einer Vollkaskoversicherung, sofern eine volle Haftung der Gegenseite nicht als gänzlich abwegig erscheint (OLG München, Urteil vom 24. März 2021 – 10 U 6761/19 –, juris, Rn. 51, 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – I-1 U 52/07 –, juris, Rn.20). Daher ergibt sich auch aus der zunächst unterlassenen Inanspruchnahme des Vollkaskoversicherers kein Mitverschulden des Klägers hinsichtlich der Schadensvertiefung. (4) Mit Schreiben vom 10.06.2020, welches bei den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15.06.2020 einging, wies die Beklagte zu 3) die Ansprüche zurück und der Kläger nahm daraufhin seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese rechnete am 1.7.2020 ab. Am 16.07.2020 erfolgte die Zulassung des Ersatzfahrzeugs des Klägers. Auch für diesen Zeitraum ist Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Der Kläger hat nach kurzer Überlegungszeit nach Erhalt der Mitteilung des Beklagten zu 3), dass ein Schadensausgleich abgelehnt wird, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Diese hat in angemessener Prüfzeit eine Einstandspflicht bejaht. Ab diesem Zeitpunkt benötigte der Kläger etwa zwei Wochen bis zur Zulassung des Ersatzfahrzeugs. Dies hält sich im Rahmen der üblichen Überlegungs- und Neuanschaffungszeit. dd) Der von der Klägerseite zugrunde gelegt Tagessatz von 65 € wurde durch die Beklagten nicht substantiiert bestritten und ist daher als zugestanden zu unterstellen, § 138 Abs.3 ZPO. ee) Eine Verzinsung erfolgt ab Rechtshängigkeit, §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB. 4. Eine Kostenpauschale in Höhe von 25 € erscheint angemessen. In der E-Mail vom 11.05.2020 wurde eine demgegenüber überhöhte Kostenpauschale angemahnt, sodass eine Verzinsung nur nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB ab Rechtshängigkeit erfolgt. III. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Bei Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung entsteht üblicherweise ein Rückstufungsschaden, der darin liegt, dass die Versicherung nach Geltendmachung eines Schadensfalles die Beiträge erhöht. Vorliegend hat die Versicherung des Klägers einen Mehraufwand von 940,91 € bis zum Jahr 2046 angekündigt, wobei der Eintritt des Schadens in dieser Höhe aufgrund der unsicheren Vertragslaufzeit nicht abschließend festgestellt werden kann. IV. Da es sich vorliegend um einen Schadensersatzanspruch handelt sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten Teil des zu ersetzenden Schadens. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedoch nur aus einem Streitwert von 28.032,45 € zu bemessen, da die klageweise geltend gemacht Nutzungsausfallentschädigung sowie die Rückstufungskosten und die Kosten der Selbstbeteiligung vorgerichtlich nicht geltend gemacht wurden. Daher ergibt sich ein Anspruch nur auf 1.358,86 €. V. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerseite war verhältnismäßig geringfügig und betraf im Übrigen nur eine Nebenforderung. Allerdings war der gegenüber der Klageschrift mit um 650 € verringerter Anspruchshöhe gestellter Zahlungsantrag als konkludente teilweise Klagerücknahme nach § 269 ZPO zu bewerten, der die Beklagtenseite durch ihren Klageabweisungsantrag konkludent zugestimmt hat. Daher war aus § 269 Abs.3 ZPO eine Kostenquotelung vorzunehmen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.215 € festgesetzt. W.