In dem Rechtsstreit Pp. hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen.auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2022 durch den Richter Y. als Einzelrichter für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.075,28 Euro nebst neun Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 3.732,83 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 3.585,81 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 356,97 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 3.814,80 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 986,90 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 1.165,90 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 44,03 Euro seit dem 00.00.0000 und aus weiteren 388,04 Euro seit dem 00.00.000 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 953,40 Euro (netto) freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Vergütungsansprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsvertrag geltend. Die Klägerin betreibt ein überregional tätiges Reinigungsunternehmen. Am 00.00.0000 schlossen die Parteien einen Vertrag, demzufolge die Klägerin Gebäudereinigungsarbeiten an diversen Liegenschaften der Beklagten durchführen sollte (Anlage K1, Bl. 12 f. d.A.). Vertragsbeginn war der 00.00.0000, das Vertragsende war für den 00.00.0000 vorgesehen. Nach der vertraglichen Regelung verlängerte sich das Vertragsverhältnis stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn das Vertragsverhältnis nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Den vertraglichen Beziehungen lagen die von der Beklagten einseitig erstellten „Vertragsbedingungen der Stadt B.“ zugrunde (Anlage K2, Bl. 14 ff.). Regelungen zur Vergütung fanden sich in Ziffer 9 der Vertragsbedingungen. Hinsichtlich der Auftragserfüllung/Abnahme wurde in Ziffer 11 der Vertragsbedingungen folgende Regelung getroffen: „(1) Die fach- und fristgerechte Durchführung der Leistung bei der Unterhaltsreinigung hat sich der Auftragnehmer einmal monatlich durch eine von der Auftraggeberin bestimmte Person schriftlich bestätigen zu lassen. Am Ende eines Monats ist eine vorab von beiden Seiten abgestimmte Fertigstellungsmeldung (Abnahmeschein) vom Auftragnehmer vorzulegen und von der Auftraggeberin oder durch eine von ihm beauftragte Person zu unterschreiben. (2) Bei einmaligen Werkleistungen (Z. B. Grund-, Glasreinigungsarbeiten oder Sonderreinigungen) erfolgt die Abnahme — ggf. auch abschnittsweise — spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. (3) Die Leistungen gelten dann als vertragsgemäß erfüllt und abgenommen, wenn die Auftraggeberin keine Einwände gegenüber der zuständigen Aufsichtsperson des Auftragnehmers erhebt. (4) Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat die Auftraggeberin unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Werden von der Auftraggeberin bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für die Auftraggeberin ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann die Auftraggeberin anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Ziffer 12 verwiesen.“ Regelungen zur Reklamation/Minderung finden sich in Ziffer 12 der Vertragsbedingungen. Diese lauten wie folgt: „(1) Die Auftraggeberin ist für den Fall nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grunde unzureichender Leistung des Auftragnehmers nach erfolgloser Mahnung bzw. Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Ablauf der hierfür gesetzten Frist, vorbehaltlich der fristlosen Kündigung berechtigt, a) den Vertrag auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durch einen Dritten erfüllen zu lassen oder b) einen der Minderleistung entsprechenden Betrag von der Vergütung abzuziehen. (2) Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung setzt die Auftraggeberin dem Auftragnehmer folgende Fristen zur Nachbesserung: - für alle täglich zu erbringenden Leistungen = sofort am gleichen Tag, - für alle anderen zu erbringenden Leistungen = sofort am nächsten Werktag. (4) Nach Ablauf der Frist kann die Auftraggeberin Minderung der Vergütung um mindestens 10% der monatlichen Gesamtrechnung des betroffenen Reinigungsobjektes verlangen. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Auftraggeberin, einen höheren Minderungsbetrag nachzuweisen und geltend zu machen. Beruht der Mangel auf einem Umstand den der Auftragnehmer zu vertreten hat, kann die Auftraggeberin auch wahlweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. (4) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Auftragnehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Minderung oder Schadensersatz durch ein besonderes Interesse der Auftraggeberin gerechtfertigt ist. (5) Ein besonderes Interesse der Auftraggeberin ist insbesondere dann gegeben, wenn der Reinigungszustand unhygienisch oder wiederholt mangelhaft bewertet wurde. (6) Die Auftraggeberin behält sich vor, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung der Reinigungsarbeiten sowie auch alle sonstigen tatsächlichen Fälle bezüglich der Vertragsleistungen der Parteien durch einen von ihm beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen klären zu lassen. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt diejenige Partei, deren tatsächliche Angaben widerlegt worden sind. Ist dies jeweils nur zum Teil der Fall, so hat der Gutachter die Kosten des Gutachtens verhältnismäßig aufzuteilen. Der Gutachter ist an die Vereinbarungen der Beteiligten in diesem Vertrag gebunden.“ Im Zuge der Corona-Pandemie vereinbarten die Parteien neben den Unterhaltsleistungen zusätzlich noch die Erbringung von Sonderleistungen, die beispielsweise Desinfektionsarbeiten beinhaltete. Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten die von Juni bis einschließlich September 2021 erbrachten Reinigungsleistungen in insgesamt acht Rechnungen ab. Die Beklagte glich diese Rechnungen jeweils nicht vollständig aus, sondern kürzte diese unter Verweis auf Schlechtleistungen der Klägerin in allen Gebäuden jeweils um 10 Prozent. Die Summe der Kürzungen ergibt den mit der Klage geltend gemachten Betrag. Mit Schreiben vom 00.00.0000 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages gemäß Auftragserteilung vom 00.00.0000 sowie der Auftragserweiterung vom 00.00.0000 zur „Corona-Reinigung“. Die nach der Kündigung (ab Oktober 2021) erbrachten Reinigungsleistungen der Klägerin sind Gegenstand des vor dem Landgericht Siegen anhängigen Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 1 O 414/21. Die bis zum September 2021 erbrachten Leistungen sind Gegenstand der hiesigen Klage. Die Klägerin behauptet, sie habe die vertraglich geschuldeten Leistungen mangelfrei erbracht. Die Beklagte habe diese abgenommen und keine Einwendungen erhoben. Ein Minderungsrecht stehe der Beklagten nicht zu, da die in Ziffer 12 des Vertrages normierten Voraussetzungen nicht vorlägen. Es fehle an dem für eine Minderung erforderlichen Nacherfüllungsverlangen. Auch sei keine Fälligkeitsabrede getroffen worden, insbesondere sei die Zahlung nicht von einer Abnahme der Leistungen abhängig gewesen. Von der Vorlage der in Ziffer 9 des Vertrages genannten Arbeitsscheine hätten die Parteien in jahrelang geübter Praxis abgesehen. Die von der Beklagten geltend gemachten Minderungsansprüche seien zudem der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.075,28 Euro nebst neun Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 3.732,83 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 3.585,81 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 356,97 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 3.814,80 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 986,90 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 1.165,90 Euro seit dem 00.00.0000, aus weiteren 44,03 Euro seit dem 00.00.0000 und aus weiteren 388,04 Euro seit dem 00.00.000 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.097,00 Euro (netto) freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin die Reinigungsleistungen nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen erbracht habe, da das Personal der Klägerin zu einer ordnungsgemäßen Leistung nicht in der Lage gewesen sei. Die Leistungsnachweise der Klägerin seien ohne Beweiskraft, da sie nicht von der jeweiligen Reinigungskraft unterzeichnet seien. Auch zeigten die Qualitätskontrollberichte der Beklagten an, dass eine mangelhafte Leistung vorliege. Die Schlechtleistungen der Klägerin machten mindestens 10 % der zu erbringenden Leistung aus. Die Nachreinigung der angezeigten Mängel sei – wenn überhaupt – im Rahmen der Unterhaltsreinigung am folgenden Tag erfolgt, so dass regelmäßig eine Reinigung unterblieben sei. Die Vergütung und Restvergütung sei nicht fällig, da die Klägerin keine wirksamen und dokumentationsfähigen Reinigungsnachweise vorgelegt habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Nacherfüllung bei einer täglichen Reinigungsleistung nicht möglich sei, da diese dann im Rahmen der laufenden Unterhaltsreinigung am nächsten Tag zu Lasten der laufenden Reinigung hätte durchgeführt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Sie ist lediglich mit dem Antrag zu 2. zu einem geringen Teil unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 14.075,28 € gemäß §§ 631 Abs. 1 Hs. 2, 632 BGB. 1. Die Parteien haben am 00.00.0000 unstreitig einen Reinigungsvertrag abgeschlossen. Der zwischen den Parteien geschlossene Reinigungsvertrag ist als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB zu qualifizieren. In der Rechtsprechung werden Verträge über die Reinigung eines Gebäudes entweder als Werkvertrag oder als Dienstvertrag eingeordnet. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung zu einem der beiden Vertragstypen ist – wie üblich – die Erfolgsbezogenheit (Palandt/ Sprau, BGB Einf. v. § 631 Rn. 28, 78. Aufl. 2019). Demnach unterliegen Gebäudereinigungsverträge dem Werkvertragsrecht, sofern der Verpflichtete die Sauberkeit von Räumen schuldet. Wird der Reinigungserfolg und nicht nur die Tätigkeit als solche geschuldet, ist das Werkvertragsrecht maßgeblich (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2012 - 19 U 215/11). Vorliegend stellt nach den vertraglichen Bestimmungen in den „Vertragsbedingungen der Stadt B.“ allein eine unzureichende Reinigungsleistung den Grund für die Kürzung von Leistungen dar. In den Vertragsbedingungen findet sich jedoch keine Regelung, die die Kürzung einer Rechnung beispielsweise auch dann gestattet, wenn der Auftragnehmer eine bestimmte Stundenarbeitszahl nicht erbringt. Gewährleistungsrechte und Leistungskürzungen stehen der Beklagten nach den vertraglichen Regelungen vielmehr nur dann zu, wenn eine Schlechterfüllung vorliegt. Dies geht aus den Ziffern 11 Abs. 4 und 12 der Vertragsbedingungen hervor. Da die vertraglichen Regelungen eine Rechnungskürzung somit einzig von der Schlechterfüllung abhängig machen, ist vorliegend das Werkvertragsrecht maßgeblich. 2. Die Vergütung der Klägerin ist auch fällig. Die Vergütung des Werklohns ist gemäß § 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Abnahme des Werkes fällig. Nach dem Vortrag der Klägerin hat eine Abnahme der Leistungen stattgefunden, da durch die Beklagte keine Einwendungen gegen die Reinigungsleistungen erhoben worden seien. Ob dieser Vortrag der Klägerin zutreffend ist, kann jedoch dahinstehen, da sich die Fälligkeit der Vergütung vorliegend aus § 646 BGB ergibt. Gemäß § 646 BGB tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes. Vorliegend trat die Fälligkeit gemäß § 646 BGB mit Beendigung der Reinigungsleistung ein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass aufgrund der in der Natur des Reinigungsgewerkes angelegten Besonderheiten des Leistungserfolges, eine Abnahme notwendiger Weise nur unmittelbar nach Abschluss der Leistungserbringung erfolgen könnte. Eine Abnahme zu einem späteren und zudem vertraglich nicht bestimmten Zeitpunkt, in dem die öffentlichen Gebäude durch das Betreten zahlreicher Personen bereits neu verunreinigt wurden, kommt nicht in Betracht. Zu diesem späteren Zeitpunkt kann das von der Klägerin erbrachte „flüchtige Gewerk“ nicht mehr besichtigt und gebilligt werden, da es aufgrund von unvermeidbaren neuen Verunreinigungen jedenfalls teilweise wieder beseitigt wurde. Eine Vereinbarung zur zeitnahen Kontrolle haben die Parteien indessen nicht getroffen. In den „Vertragsbedingungen der Stadt B.“ findet sich eine Regelung zur zeitnahen Kontrolle der zu reinigenden Gebäude nicht. In Ziffer 4 Abs. 1 der Vertragsbedingungen ist normiert, dass der Auftragnehmer, also die Klägerin, für die Einhaltung der Reinigungsqualität und die Qualitätssicherung verantwortlich ist und dafür eine verantwortliche Person benennt, die als Objektleitung bezeichnet wird. Nach Ziffer 4 Abs. 4 der Vertragsbedingungen vereinbart die Objektleitung mit den verantwortlichen Ansprechpartner der Auftraggeberin regelmäßige gemeinsame Kontrollgänge. In Ziffer 4 der Vertragsbedingungen wird jedoch nicht näher erläutert, was mit „regelmäßigen gemeinsamen Kontrollgängen“ gemeint ist. Soweit die Beklagte durch ihre Bediensteten eine Kontrolle der Reinigungsleistungen vorgenommen hat, steht einer Abnahme entgegen, dass die Kontrollen nicht rechtzeitig erfolgt sind. Es kommt hinzu, dass die Kontrollen unstreitig nur stichprobenartig erfolgt sind und damit in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine Kontrolle durch die verantwortlichen Personen der Beklagten nicht stattgefunden hat. Nach dem Rechtsgedanken des § 646 BGB tritt an die Stelle der Abnahme daher die Vollendung der Reinigungsleistung. 3. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des restlichen Werklohns ist auch nicht aufgrund von Mängeln in der Reinigungsleistung gemindert. a) Eine Minderung kommt nicht auf Grundlage von Ziffer 12 Abs. 1, 4 der Vertragsbedingungen der Stadt B. in Betracht. Die Klausel ist unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Bei den von der Beklagten einseitig gestellten Vertragsbedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Die Beklagte hat dem Vortrag der Klägerin, wonach es sich bei den mit der Anlage K2 zur Akte gereichten „Vertragsbedingungen der Stadt B.“ um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, nicht widersprochen. Die Vertragsbedingungen wurden der Klägerin von der Beklagten einseitig gestellt. Das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Transparenzgebot enthält das Gebot, den Klauselinhalt möglichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann. Diesbezüglich hat der Verwender die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 121/04). Diesen Anforderungen wird Ziffer 12 Abs. 4 der Vertragsbedingungen nicht gerecht. Dem Vertragspartner des Verwenders wird aus der entsprechenden Klausel nicht ersichtlich, wann und in welcher Höhe eine Kürzung bei einer Schlechtleistung zulässig ist. Insoweit wird der Umfang der Kürzung lediglich mit einer Mindestprozentzahl angegeben, ohne dabei Bemessungskriterien zu benennen, die Anhaltspunkt für eine Kürzung und deren Höhe geben könnten. Es wird auch aus der Klausel nicht ersichtlich, warum in jedem Fall der (nicht näher bezeichneten) Schlechtleistung eine Kürzung um mindestens 10 % erfolgt und nicht auch im Einzelfall eine niedrigere Kürzung gerechtfertigt sein kann. Für den Vertragspartner des Verwenders ist aufgrund der Klausel nicht ersichtlich, wann und in welcher Höhe eine Kürzung der Leistung erfolgt. Die Festsetzung der Minderungshöhe ist – zumindest nach oben – alleine dem Verwender nach freiem Ermessen überlassen. Das Gericht sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin. Ob die von der Beklagten im Einzelfall vorgenommenen Minderungen in Höhe von jeweils 10 % im Einzelfall angemessen waren, ist unerheblich. Die Klausel in Ziffer 12 Abs. 4 lässt jedenfalls auch Minderungen der Vergütung in einem unangemessenen Rahmen zu. Der Prüfung einer AGB-Klausel ist ihr tatsächlicher Inhalt zugrunde zu legen und nicht ihre Handhabung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 41/99). Aus diesem Grund kann eine unangemessene AGB-Klausel nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil der Verwender von der Klausel nicht in vollem Umfang Gebrauch macht. Eine unangemessene Benachteiligung zulasten der Klägerin folgt auch aus dem Rechtsgedanken des § 309 Nr. 5b) BGB. Danach ist eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die einen pauschalierten Anspruch des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung festlegt, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Beklagten wird als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziffer 12 Abs. 4 S. 2 das Recht gegeben, einen höheren Minderungsbetrag nachzuweisen oder geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift ist es alleine der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen überlassen, welche Kürzungen sie in welcher Höhe vornimmt. Der Klägerin bleibt dabei keine Möglichkeit, den Kürzungen in irgendeiner Art und Weise entgegenzutreten. Daraus folgt eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin, da durch die Klausel die Führung des Gegenbeweises durch die Klägerin ausgeschlossen wird. Nach dem Wortlaut von Ziffer 12 Abs. 4 der Vertragsbedingungen ist eine Kürzung von unter 10 % der monatlichen Gesamtrechnung ohnehin ausgeschlossen, so dass der Klägerin der Nachweis einer unter 10 % liegenden Minderung in jedem Fall versagt bleibt. Nach Auffassung des Gerichts liegt somit ein Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 309 Nr. 5b) BGB vor, der grundsätzlich auch für den Rechtsverkehr zwischen Unternehmern gilt (Palandt/ Grüneberg, BGB § 309 Rn. 32, 78. Aufl. 2019). Findet der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB grundsätzlich im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern Anwendung, gilt für den hier zugrundeliegenden Rechtsverkehr zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nichts anderes. Insofern unterscheidet auch § 310 Abs. 1 BGB nicht zwischen Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. b) Der Anspruch auf Zahlung des Werklohns ist auch nicht aufgrund der gemäß § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der unwirksamen Klausel geltenden §§ 634 Nr. 3, 638 BGB gemindert. Eine zulässige Kürzung der Rechnungen scheitert daran, dass die Beklagte die Klägerin nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, obwohl dies nach der gesetzlichen Konzeption des Werkvertragsrechts erforderlich gewesen wäre (vgl. Palandt/ Sprau, BGB § 634 Rn. 11, 78. Aufl. 2019). Eine Aufforderung zur Nacherfüllung hinsichtlich der einzelnen Reinigungsleistungen findet sich in den mit der Klageerwiderung vorgelegten E-Mails nur teilweise. Oftmals enthalten die von den Bediensteten der Beklagten verfassten E-Mails nur die Aufforderung zu einer Stellungnahme, die die Klägerin abgeben sollte (vgl. Anlagen B6, B7, B23, B18) oder den Hinweis, dass eine entsprechende Rechnungskürzung vorgenommen wurde (Anlagen B 26, B 30). Soweit vereinzelt eine Nachbesserung von der Klägerin gefordert wurde, bleibt unklar, wann diese Schreiben der Klägerin zugegangen sind. Dies ist jedoch entscheidend, da die Räumlichkeiten nach der jeweiligen Reinigung wieder genutzt wurden. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung wegen der Eigenart der Reinigungsleistung unmöglich sei, hilft dies nicht weiter. Zunächst ist hier zu beachten, dass die Beklagte in den von ihr verwendeten Vertragsbedingungen unter Ziffer 11 Abs. 4 und unter Ziffer 12 Abs. 2 dem Vertragspartner ausdrücklich eine Frist zur Nacherfüllung einräumt. Trotz der Unwirksamkeit dieser Klauseln muss sich die Beklage jedoch an den Klauseln festhalten lassen, da sich die Unwirksamkeit nicht auf den durch die Klausel Benachteiligten auswirken darf. Räumt die Beklagte in den von ihr gestellten Vertragsbedingungen demnach die Möglichkeit einer Nacherfüllung ein, muss sie sich an dieser Regelung auch festhalten lassen und kann sich im Nachhinein nicht auf den Einwand berufen, dass eine Nacherfüllung unmöglich sei. Eine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. N03 BGB scheidet vor diesem Hintergrund aus. Die Beklagte hat aber auch nicht dargelegt, dass im Einzelfall hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel eine Nacherfüllung unmöglich war. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung wäre der Beklagten, ggfs. auch fernmündlich, möglich gewesen. Zudem hat die Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, bezüglich welcher Objekte welche Leistungen mangelhaft erbracht wurden und inwieweit eine Nacherfüllung nicht möglich gewesen ist. Die Beklagte hat schließlich auch nicht dargelegt, dass eine Nacherfüllung für sie unzumutbar i.S.d. § 636 BGB gewesen wäre. 4. Die Höhe der Restvergütung ergibt sich aus den mit der Klage eingereichten Rechnungen. Die Rechnungen sind der Beklagten unstreitig zugegangen. Auf diese Rechnungen hat die Beklagte - ebenfalls unstreitig - jeweils nur einen Teilbetrag gezahlt. Der nicht gezahlte Betrag aus den insgesamt acht Rechnungen ergibt den mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Betrag in Höhe von 14.075,28 €. Die Beklagte hat die Höhe der restlichen Vergütung und die Richtigkeit der Rechnungen im Übrigen auch nicht bestritten. 5. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 00.00.0000 behauptet hat, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, die Klageforderungen gegenüber der Beklagten geltend zu machen, da diese zur Sicherheit an einen Kreditgeber abgetreten worden seien, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagte hat nicht dargelegt, woraus sich die von ihr geschilderten Anhaltspunkte für die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin ergeben. Bei dem erstmalig vorgebrachten Einwand der fehlenden Aktivlegitimation handelt es sich um einen Vortrag ins Blaue hinein. II. Die mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Zinsforderungen sind ebenfalls begründet. Dies folgt aus § 286 Abs. 3 BGB. Die von der Klägerin ausgestellten Rechnungen über die verschiedenen Reinigungsleistungen sind der Beklagten unstreitig zugegangen und waren jeweils nach Rechnungszugang ohne Abzug zu begleichen. Sie waren mithin fällig. Da die Beklagte bei jeder der insgesamt acht Rechnungen Teilbeträge einbehalten hat, geriet sie mit der Zahlung dieser Teilbeträge in Verzug, indem sie diese nicht an die Klägerin ausgezahlt hat. Die Klägerin kann von der Beklagten auch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der jeweiligen Forderung verlangen. Dies ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB, da die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht als Verbraucher anzusehen ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, § 288 Rn. 9, 78. Aufl. 2019). III. Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in Höhe von 953,40 Euro begründet. In Höhe des übersteigenden Betrages ist der Antrag unbegründet. Soweit der Anspruch begründet ist, folgt dies aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte hat auf das vorgerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 00.00.0000 (Anlage K16, Bl. 140 f. d.A.), mit dem diese die Beklagte zur Zahlung aufgefordert haben, nicht geleistet. Sie ist daher insoweit in Verzug geraten und hat unter diesem Gesichtspunkt die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Zu beachten ist jedoch, dass die Klägerin in dem Schreiben vom 00.00.0000 nur bezüglich sechs Forderungen eine Zahlung verlangt hat, in der Klage jedoch die Restzahlung aus acht Forderungen geltend gemacht wurde. Hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer N08 vom 00.00.0000 (Anlage K12) und hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer N09 (Anlage K13) findet sich in dem Schreiben vom 00.00.0000 keine Zahlungsaufforderung. Diese wurden jedoch Klage geltend gemacht. Da die Restvergütung aus diesen beiden Rechnungen insgesamt 432,07 Euro ausmacht, war die N03,3-fache Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 13.643,21 Euro zu berechnen. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 13.633,21 Euro besteht gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG eine einfache Gebühr in Höhe von 718,00 Euro. Unter Zugrundelegung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr ergibt dies einen Betrag in Höhe von 933,40 Euro. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro aus Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ergibt sich ein begründeter Freistellungsanspruch der Klägerin in Höhe von 953,40 Euro. Darüber hinaus ist der Anspruch unbegründet, da nicht erkennbar ist, wie sich – auch aus dem von der Klägerin zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 14.075,28 Euro – ein Freistellungsanspruch in Höhe von 1.097,00 Euro ergeben kann. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1. Die Klägerin hat mit dem Antrag zu 2. lediglich teilweise und in einem geringen Umfang keinen Erfolg gehabt. Unbeachtlich ist insoweit, dass es sich bei dem Freistellungsanspruch um eine Nebenforderung handelt, die bei der Streitwertberechnung außer Betracht bleibt. Auch hier greift die Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein (MüKOZPO/ Schulz, ZPO § 92 Rn. 4, 6. Aufl. 2020). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 14.075,28 Euro festgesetzt.