Beschluss
12 Qs 3/01
LG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Weigerung der Behörde, eine Aufstellung der sichergestellten Gegenstände zu übergeben, ist der Rechtsweg nach § 107 Satz 2 StPO gegeben.
• Fotokopien von Originalurkunden, die anstelle der Originale in amtlichem Gewahrsam verbleiben, sind als sichergestellte Gegenstände i.S.v. § 107 StPO anzusehen.
• Die Kammer hat nach § 309 Abs. 2 StPO über die Verpflichtung der Behörde zur Herausgabe eines Verzeichnisses zu entscheiden, wenn die Behörde die Erstellung verweigert.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse zu tragen, wenn der Beschwerdeführerin stattgegeben wird.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Verzeichnis sichergestellter Gegenstände bei Durchsuchung (§ 107 StPO) • Bei Weigerung der Behörde, eine Aufstellung der sichergestellten Gegenstände zu übergeben, ist der Rechtsweg nach § 107 Satz 2 StPO gegeben. • Fotokopien von Originalurkunden, die anstelle der Originale in amtlichem Gewahrsam verbleiben, sind als sichergestellte Gegenstände i.S.v. § 107 StPO anzusehen. • Die Kammer hat nach § 309 Abs. 2 StPO über die Verpflichtung der Behörde zur Herausgabe eines Verzeichnisses zu entscheiden, wenn die Behörde die Erstellung verweigert. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse zu tragen, wenn der Beschwerdeführerin stattgegeben wird. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen L ermittelte seit 1998 gegen unbekannte Kunden und Mitarbeiter der Betroffenen wegen Steuerstraftaten. Das Amtsgericht erließ im Juni 1998 einen umfangreichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss; die Durchsuchung erfolgte im Juli 1998. Die Niederschrift verzeichnete keine Mitnahme von Gegenständen; das Finanzamt fertigte nach eigenen Angaben Fotokopien von Unterlagen an und nahm keine Originale mit. Die Betroffene verlangte vom Amtsgericht die Entscheidung darüber, welche sichergestellten Unterlagen keinen Bezug zum Verdacht haben; sie konnte dies nur nach Vorlage einer Aufstellung durch das Finanzamt bezeichnen. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Herausgabe eines Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; dagegen legte die Betroffene Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist begründet, weil die Betroffene ohne von der Behörde erstelltes Verzeichnis nicht erkennen kann, welche Unterlagen sie beanstandet und ob diese dem Beschlagnahmebeschluss unterfallen. • Nach ergänzendem Vortrag der Betroffenen war der Antrag dahin auszulegen, dass sie gemäß § 98 Abs. 2 StPO bzw. § 107 Satz 2 StPO richterlich die Verpflichtung des Finanzamts zur Herausgabe eines Verzeichnisses begehrt, da das Finanzamt die Herausgabe verweigert hatte. • Die Kammer hat gem. § 309 Abs. 2 StPO über diesen Anspruch zu entscheiden; die Entscheidung war deshalb von der Kammer zu treffen. • Die Durchsuchung ist als vollzogen anzusehen; eine dreijährige Weiterdauer der Durchsicht wäre unverhältnismäßig und nicht mehr vom ursprünglichen Beschluss gedeckt, sodass die Betroffene einen Anspruch auf Übergabe des Verzeichnisses nach § 107 Satz 2 StPO hat. • Fotokopien, die anstelle von Originalurkunden gefertigt wurden, gelten als die sichergestellten Gegenstände im Sinne von § 107 StPO, sodass das Finanzamt verpflichtet ist, auch diese in einem Verzeichnis auszuweisen. • Das Amtsgericht bleibt zuständig, gegebenenfalls erneut über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme einzelner Urkunden zu entscheiden, nachdem die Betroffene diese benannt hat. • Die Kostenentscheidung folgt aus Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO; die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Betroffenen ist erfolgreich. Der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 27.06.2001 wird aufgehoben und das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Lüneburg wird angewiesen, der Betroffenen ein Verzeichnis der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände (einschließlich der an Stelle von Originalen gefertigten Fotokopien) zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung stützt sich auf § 107 Satz 2 StPO in Verbindung mit der Pflicht zur Verhältnismäßigkeit; die Fotokopien sind als sichergestellte Gegenstände anzusehen. Nach Vorlage des Verzeichnisses kann die Betroffene einzelne Urkunden bezeichnen, woraufhin das Amtsgericht über deren weitere Beschlagnahmeentscheidung erneut zu befinden hat. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.