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Urteil

4 O 90/03

LG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Beißerei zwischen Hunden kann sich die Tiergefahr des anderen Hundes verwirklichen; dennoch fällt die Tierhalterhaftung zurück, wenn der Geschädigte das Schadensrisiko überwiegend selbst verschuldet hat. • Eigenes erhebliches Mitverschulden des Verletzten kann die Haftung des Tierhalters nach § 254 BGB vollständig zurücktreten lassen. • Kann nicht aufgeklärt werden, welcher Hund die Verletzung verursacht hat, ist die Beteiligung des Beklagtenhundes bei der Abwägung zu berücksichtigen, dem Kläger jedoch die Tiergefahr seines eigenen Hundes und sein Verhalten anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Eigenes überwiegendes Verschulden schließt Tierhalterhaftung bei Hundebiss aus • Bei einer Beißerei zwischen Hunden kann sich die Tiergefahr des anderen Hundes verwirklichen; dennoch fällt die Tierhalterhaftung zurück, wenn der Geschädigte das Schadensrisiko überwiegend selbst verschuldet hat. • Eigenes erhebliches Mitverschulden des Verletzten kann die Haftung des Tierhalters nach § 254 BGB vollständig zurücktreten lassen. • Kann nicht aufgeklärt werden, welcher Hund die Verletzung verursacht hat, ist die Beteiligung des Beklagtenhundes bei der Abwägung zu berücksichtigen, dem Kläger jedoch die Tiergefahr seines eigenen Hundes und sein Verhalten anzurechnen. Der Kläger wurde am 29. Juni 2002 in seiner Hofeinfahrt bei einer Beißerei zwischen seinem J.-Russel-Terrier und dem frei laufenden Australian Shepherd der Beklagten am linken Zeigefinger gebissen; es kam zu Amputationen. Der Kläger griff mit der Hand in das Geschehen, um seinen Hund hochzuheben; er behauptet, der Hund der Beklagten sei aggressiv bekannt und habe ihn gebissen. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall. Die Beklagte bestreitet, dass ihr Hund gebissen habe, und rügt erhebliches Mitverschulden des Klägers. Das Gericht hörte zwei Zeuginnen; unklar blieb, welcher Hund den Kläger gebissen hat. • Anwendbare Rechtslage: BGB in der bis 31.07.2002 geltenden Fassung. Haftung des Tierhalters nach § 833 S.1 BGB; Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 833, 847 BGB a.F.; Berücksichtigung von Mitverschulden nach § 254 BGB. • Tiergefahr und Ursächlichkeit: Bei Hundebeißerei kann das unberechenbare tierische Verhalten eines beteiligten Hundes die spezifische Tiergefahr verwirklichen, sodass grundsätzlich eine Haftung des anderen Halters in Betracht kommt. • Mitverschulden des Klägers: Der Kläger hat seine ungeschützte Hand aktiv in den Kampfbereich der Hunde gebracht, laut und zulaufend eingegriffen und dadurch die gefährliche Situation erheblich verschärft; dies stellt schwere Fahrlässigkeit und damit überwiegendes Eigenverschulden dar. • Zurechnung eigener Tiergefahr: Der Kläger hat sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes gemäß § 254 BGB anzurechnen, unabhängig davon, welcher Hund die Verletzung letztlich verursacht hat. • Beweisstand: Die Zeuginnen konnten nicht feststellen, welcher Hund gebissen hat; dieses unaufklärbare Beweisergebnis geht zu Lasten des Klägers bei der Abwägung der Verantwortlichkeit. • Abwägung und Ergebnis: Wegen des überwiegenden Verschuldens des Klägers tritt die Tierhalterhaftung der Beklagten vollständig zurück; der Kläger kann daher keinen Ersatz verlangen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Kläger den eingetretenen Schaden überwiegend selbst verursacht hat, indem er seine ungeschützte Hand in den Bereich der kämpfenden Hunde brachte und damit die Gefahr verdichtete. Zudem ist nach § 254 BGB die Tiergefahr seines eigenen Hundes ihm zuzurechnen. Weil nicht festgestellt werden konnte, welcher Hund das beißende Verhalten konkret verursacht hat, wirkt sich dies zu Lasten des Klägers aus. Insgesamt tritt die Haftung der Beklagten zurück, sodass der Kläger keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld erhält.