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Beschluss

7 T 151/04

LG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Beschwerdewert bei einer sofortigen Beschwerde in Verbraucherinsolvenzverfahren bemisst sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers und nicht zwingend nach der Gesamthöhe der Insolvenzforderungen. • Ist aus dem Insolvenzverfahren ersichtlich, dass gegenwärtig keine Befriedigung der Forderung zu erwarten ist (Null-Plan, keine pfändbaren Beträge), rechtfertigt dies eine deutliche Herabsetzung des Beschwerdewertes gegenüber dem Wert aller Insolvenzforderungen. • Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde kann ein Regelwert von 4.000 Euro sachgerecht sein, da er sowohl die geringe aktuelle Befriedigungsperspektive als auch die Unsicherheit künftiger Zahlungsfähigkeit berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Beschwerdewerts bei sofortiger Beschwerde in Verbraucherinsolvenzverfahren • Der Beschwerdewert bei einer sofortigen Beschwerde in Verbraucherinsolvenzverfahren bemisst sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers und nicht zwingend nach der Gesamthöhe der Insolvenzforderungen. • Ist aus dem Insolvenzverfahren ersichtlich, dass gegenwärtig keine Befriedigung der Forderung zu erwarten ist (Null-Plan, keine pfändbaren Beträge), rechtfertigt dies eine deutliche Herabsetzung des Beschwerdewertes gegenüber dem Wert aller Insolvenzforderungen. • Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde kann ein Regelwert von 4.000 Euro sachgerecht sein, da er sowohl die geringe aktuelle Befriedigungsperspektive als auch die Unsicherheit künftiger Zahlungsfähigkeit berücksichtigt. Ein Gläubiger legte gegen die Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Stade wies die Beschwerde zurück und setzte den Beschwerdewert zunächst auf 400.748,97 Euro, entsprechend der Gesamtsumme der Insolvenzforderungen. Der Beschwerdeführer rügte diese Wertfestsetzung. Im Insolvenzverfahren war ein Null-Plan vorgelegt worden, die Schlussverteilung ergab eine Quote von etwa 1,8 % und zum fraglichen Zeitpunkt bestand kein pfändbarer Lohnanteil des Schuldners. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gläubiger künftig nennenswert befriedigt werden würde. Das Gericht prüfte daraufhin von Amts wegen die Korrektur des Beschwerdewertes. • Zuständiges Bemessungskriterium ist das objektive wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers; bei Gläubigerbeschwerden ist vorrangig der wirtschaftliche Wert der Forderung unter Berücksichtigung realistischer Erfolgsaussichten der Beitreibung maßgeblich (§ 38 InsO ist nicht zwingend ausschlaggebend). • Weil im vorliegenden Verfahren ein Null-Plan vorlag, die Schlussquote gering war und keine pfändbaren Beträge vorhanden waren, war es nicht sachgerecht, den Beschwerdewert nach der Gesamthöhe der Insolvenzforderungen anzusetzen. • Die einschlägige Rechtsprechung des BGH zum Rechtsbeschwerdeverfahren (IX ZB 227/02) bezog sich auf eine andere Verfahrensart; für die sofortige Beschwerde ist eine andere Bewertungsgrundlage heranzuziehen, wobei Gebührenregelungen und Vergütungsmaßstäbe zu berücksichtigen sind (§ 11 Abs. 2 GKG; Vergleichswerte aus BRAGO/RVG stehen zur Orientierung). • Angemessen erscheint im Regelfall für die sofortige Beschwerde ein Bemessungswert von 4.000 Euro, da dieser dem geringen aktuellen Befriedigungsaussichten Rechnung trägt, aber zugleich Unsicherheiten künftiger Zahlungsfähigkeit berücksichtigt; Abweichungen sind möglich bei konkreten Angeboten erheblicher Befriedigungsquoten. • Es war keine separate Kostenentscheidung zu treffen im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG n. F. Das Gericht hat den Beschwerdewert des Beschlusses des Landgerichts vom 26.07.2004 von Amts wegen auf 4.000 Euro herabgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass im vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren aufgrund eines Null-Plans, einer sehr geringen Schlussquote und fehlender pfändbarer Beträge keine Aussicht auf signifikante Befriedigung des Gläubigers besteht, weshalb die Gesamtforderung nicht als maßgeblicher Wert anzusetzen ist. Gleichzeitig wurde berücksichtigt, dass sich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zukünftig ändern kann, weshalb ein moderater Regelwert gewählt wurde. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.