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Urteil

2 S 55/04

LG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Schuldners in der kritischen Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags sind nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn sie die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. • Eine unter Druck erzwungene Direktzahlung kann inkongruent sein, insbesondere wenn sie auf Zahlungsschwierigkeiten und drohende Zwangsmaßnahmen gerichtet ist. • Für die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO bedarf es keiner Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Kenntnis von der Krise und die Krise selbst werden beim Anfechtungsgegner unwiderleglich vermutet.
Entscheidungsgründe
Anfechtung einer unter Druck geleisteten Direktzahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO • Zahlungen des Schuldners in der kritischen Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags sind nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn sie die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. • Eine unter Druck erzwungene Direktzahlung kann inkongruent sein, insbesondere wenn sie auf Zahlungsschwierigkeiten und drohende Zwangsmaßnahmen gerichtet ist. • Für die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO bedarf es keiner Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Kenntnis von der Krise und die Krise selbst werden beim Anfechtungsgegner unwiderleglich vermutet. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Rückgewähr einer Zahlung in Höhe von 1.500,00 €, die diese am 01.11.2002 vom Schuldner erhalten hatte. Vor dem Zahlungstermin hatte der Schuldner am 24.10.2002 Insolvenzantrag gestellt. Die Beklagte hatte das Fahrzeug des Schuldners belassen und die Zahlung direkt im Haus entgegengenommen; der Schuldner wies dauerhafte Zahlungsrückstände und Liquiditätsprobleme auf. Die Parteien streiten darum, ob die Zahlung anfechtbar ist und ob durch sie die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt wurden. Das Amtsgericht Buxtehude hatte zuungunsten der Beklagten entschieden; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landgericht Stade wies die Berufung zurück und verpflichtete die Beklagte zur Rückzahlung des Betrags. • Die Zahlung erfolgte in der kritischen Zeit nach dem Insolvenzantrag (24.10.2002) und damit im letzten Monat vor dem Ablauf, sodass die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. • Durch die Zahlung wurde die Insolvenzmasse gemindert, weil die Beklagte andernfalls als ungesicherter Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Quote erhalten hätte; somit liegt eine objektive Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger nach § 129 Abs. 1 InsO vor. • Die Leistung war inkongruent: Die Direktzahlung im Hause der Beklagten war nicht der übliche Zahlungsweg und erfolgte unter Druck, verbunden mit der Belassung des Fahrzeugs beim Schuldner; eine unter Zwang oder in Drucksituation erbrachte Leistung ist als inkongruent anzusehen. • Für die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist keine Schädigungsabsicht des Gläubigers erforderlich; die Kenntnis von der Krise und die Krise selbst werden beim Anfechtungsgegner unwiderleglich vermutet, sodass die subjektive Voraussetzung erfüllt ist. • Die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte ist zur Rückgewähr des am 01.11.2002 erhaltenen Betrags von 1.500,00 € verpflichtet, weil die Zahlung in der kritischen Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgte und die übrigen Insolvenzgläubiger dadurch objektiv benachteiligt wurden. Die Leistung war inkongruent, da sie unter Druck und abweichend vom üblichen Zahlungsweg erfolgte; dies rechtfertigt die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich, da die Kenntnis von der Krise und die Krise selbst unwiderleglich vermutet werden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.