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Beschluss

9 T 195/10

LG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Übertragung einer bestimmten Teilfläche des Gemeinschaftseigentums durch die WEG allein wegen persönlicher Bedürfnisse. • Die sachliche Zuordnung von Flächen zu Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum gehört zum unverzichtbaren Kernbereich und kann nicht gegen den Willen der Miteigentümer durchgesetzt werden. • Baurechtswidrigkeit der genutzten Kellerfläche begründet keinen Anspruch auf Übertragung einer anderen Gemeinschaftsfläche; der Erwerber hat bei Kenntnis der Teilungserklärung schutzwürdige Erwartungen zu beachten. • Beseitigungsansprüche nach §13 Abs.2 WEG i.V.m. §1004 BGB setzen eine konkrete und substantiierte Beeinträchtigung der Mitbenutzung voraus.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Übertragung oder Beseitigung von Gemeinschaftsflächen bei fehlender dinglicher Grundlage • Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Übertragung einer bestimmten Teilfläche des Gemeinschaftseigentums durch die WEG allein wegen persönlicher Bedürfnisse. • Die sachliche Zuordnung von Flächen zu Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum gehört zum unverzichtbaren Kernbereich und kann nicht gegen den Willen der Miteigentümer durchgesetzt werden. • Baurechtswidrigkeit der genutzten Kellerfläche begründet keinen Anspruch auf Übertragung einer anderen Gemeinschaftsfläche; der Erwerber hat bei Kenntnis der Teilungserklärung schutzwürdige Erwartungen zu beachten. • Beseitigungsansprüche nach §13 Abs.2 WEG i.V.m. §1004 BGB setzen eine konkrete und substantiierte Beeinträchtigung der Mitbenutzung voraus. Der Kläger ist Sondereigentümer der Wohnung 8a in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; frühere Teilungserklärungen teilten die ursprünglich als Wohnung Nr.8 bezeichnete Einheit und ordneten Kellerflächen zu. Bei der Aufteilung von 1992/1993 blieb der der Wohnung 8a tatsächlich zugeordnete Kellerbereich im Gemeinschaftseigentum; der Kläger nutzte eine 4,6 m² große Teilfläche als Keller und erwarb die Wohnung mit Kenntnis der Teilungserklärung ohne eingetragenen Kellerraum. Er machte geltend, die Fläche sei baurechtswidrig klein, begehrte die Veräußerung/Übereignung eines Lüftungsanlageraums bzw. anderer Kellerteilflächen sowie den Rückbau einer Trennwand und von Lüftungstürmen. Die WEG bzw. Erben des früheren Sondereigentümers lehnten ab; das Amtsgericht wies die Anträge ab, hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. • Zuständigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §45 Abs.1 WEG a.F.; das Landgericht ist örtlich zuständig. • Kein Pflichtübertragungsanspruch: Innerhalb der WEG besteht Vertragsfreiheit; eine Verpflichtung der Miteigentümer, Miteigentumsanteile oder bestimmte Teilflächen zu übertragen, besteht grundsätzlich nicht. Die sachliche Zuordnung von Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts und kann nicht gegen den Willen der Betroffenen durchgesetzt werden. • Treuwidrigkeit und Kenntnis des Erwerbers: Der Kläger hat die Wohnung bewusst in dem Zustand erworben, in dem sie sich ohne Kellerraum befand, und kann daher aus Treuwidrigkeitsgründen (§242 BGB) keine Durchsetzung eines Übertragungsanspruchs verlangen. • Keine Wirkung von Beschlüssen/Absichtserklärungen: Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der lediglich die grundsätzliche Bereitschaft zu einer neuen Teilungserklärung zum Ausdruck bringt, begründet keinen materiellen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags bzw. dingliche Übertragung. • Baurechtsbedenken irrelevant für Übertragungsanspruch: Eine behauptete Baurechtswidrigkeit der genutzten 4,6 m²-Fläche begründet keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Übertragung einer anderen Gemeinschaftsteilfläche; es fehlt an Bestimmbarkeit der verlangten Fläche. • Beseitigungsansprüche abschlägig: Ein Beseitigungsanspruch nach §13 Abs.2 WEG i.V.m. §1004 BGB setzt eine substantiiert dargelegte Beeinträchtigung der Mitbenutzung dar; solche konkrete Beeinträchtigungen sind nicht ersichtlich, sodass Rückbauanträge unbegründet sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegner zu tragen; der Streitwert wurde mit 6.000 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; auch die Beschwerde der Antragsgegner gegen die Geschäftswertfestsetzung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Veräußerung oder Übereignung eines bestimmten Kellerraums oder einer bestimmten Teilfläche des Gemeinschaftseigentums bzw. auf ein dingliches Sondernutzungsrecht, da die Zuordnung von Flächen zum Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum zum Kernbereich der WEG gehört und nicht gegen den Willen der Miteigentümer durchsetzbar ist. Eine behauptete Baurechtswidrigkeit der genutzten Kellerfläche schafft keinen Anspruch auf Übertragung einer anderen Fläche; konkrete Beeinträchtigungen, die einen Beseitigungsanspruch rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegner; der Streitwert wurde auf 6.000,00 € festgesetzt.