OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 12/15

LG STADE, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Geltendmachung abgetretener Sachverständigenforderungen durch den Sachverständigen ist dessen Rechnung insgesamt auf Erforderlichkeit zu prüfen; die Haftpflichtversicherung kann Einwendungen gegen überhöhte Positionen direkt geltend machen. • Für den Laiengeschädigten ist eine Kürzung nur bei offenkundiger Überhöhung aus seiner laienhaften Sicht möglich; beim Sachverständigen als Gläubiger gelten strengere Anforderungen wegen seiner Kenntnis und Aufklärungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). • Zur Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten kann das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen; die BVSK-Honorarbefragung 2013 stellt hierfür geeignete Anknüpfungspunkte dar.
Entscheidungsgründe
Prüfung und Quotelung abgetretener Sachverständigenforderung bei überhöhten Rechnungspositionen • Bei Geltendmachung abgetretener Sachverständigenforderungen durch den Sachverständigen ist dessen Rechnung insgesamt auf Erforderlichkeit zu prüfen; die Haftpflichtversicherung kann Einwendungen gegen überhöhte Positionen direkt geltend machen. • Für den Laiengeschädigten ist eine Kürzung nur bei offenkundiger Überhöhung aus seiner laienhaften Sicht möglich; beim Sachverständigen als Gläubiger gelten strengere Anforderungen wegen seiner Kenntnis und Aufklärungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). • Zur Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten kann das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen; die BVSK-Honorarbefragung 2013 stellt hierfür geeignete Anknüpfungspunkte dar. Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, machte aus abgetretenem Recht einer Unfallgeschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Erstattung eines Gutachterhonorars geltend. Er stellte der Geschädigten eine Rechnung über 496,08 € und die Geschädigte trat ihre Forderung an ihn ab. Die Beklagte regulierte bereits 423,00 €, die restlichen 73,08 € verweigerte sie. Streitgegenstand war die Erforderlichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Nebenkosten und einzelner Positionen. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte voll; die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere einzelne überhöhte Nebenkostenpositionen sowie die mangelnde Prüfung durch das Amtsgericht. Das Landgericht prüfte die Gesamtrechnung und nahm Teilschätzungen vor. • Rechtliche Grundlagen: Anspruchsgrundlagen sind § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 398 BGB (Abtretung). • Grundsatz der Erstattungsfähigkeit: Für den unmittelbar geltend machenden Geschädigten ist eine Kürzung nur bei für den Laien erkennbarer, offenkundiger Überhöhung gerechtfertigt; dies begründet keine weitergehende Pflicht zur Marktrecherche. • Besonderheit bei Abtretung an den Sachverständigen: Geltendmachung durch den ausstellenden Sachverständigen rechtfertigt eine intensive Prüfung der Rechnung, weil dieser über die Angemessenheit seiner Posten Bescheid wissen muss und gegenüber dem Auftraggeber Aufklärungspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB treffen; die Versicherung kann im Verhältnis zum Sachverständigen die Einrede der Überzahlung (dolo agit) erheben. • Erforderlichkeit der Prüfung: Bei direkten Forderungen des Sachverständigen ist sowohl die Gesamtabrechnung als auch die Einzelpositionen prüfungs- und kürzungsfähig; hierfür sind Beweisaufnahme oder Schätzung nach § 287 ZPO möglich. • Schätzung und Maßstab: Die Kammer nutzte die BVSK-Honorarbefragung 2013 als tragfähigen Anknüpfungspunkt für die Schätzung der angemessenen Honorare und Nebenkosten; das ältere Honorartableau 2012 erschien weniger geeignet. • Konkretisierung der Kürzungen: Fahrtkosten wurden nach § 287 ZPO auf 10,74 € (0,30 €/km, 35,8 km) geschätzt, Kürzung um 9,26 €; Post-/Telefon-/Schreibkosten pauschal anhand des HB V-Mittelwerts auf 26,67 € geschätzt, Kürzung um 20,33 €. Insgesamt ist das Honorar um 29,59 € zu kürzen; verbleibender Zahlungsanspruch 43,49 €. • Zinsen und Kosten: Zinsen sind dem Tenor entsprechend zugesprochen (§§ 291, 288 BGB); vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € stehen dem Kläger zu; Kostenentscheidung nach §§ 92, 97 ZPO; Revision zur Klärung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten war teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 43,49 € zuzüglich Zinsen ab dem 18.10.2014 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Begründend hat das Landgericht ausgeführt, dass bei unmittelbarer Geltendmachung durch den Sachverständigen die gesamte Rechnung einschließlich einzelner Nebenkostenpositionen auf Angemessenheit zu prüfen ist und hierzu eine Schätzung nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2013 zulässig ist. Die Beklagte trägt 60 % und der Kläger 40 % der Kosten beider Instanzen; die Revision wurde zugelassen.