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Beschluss

508 StVK 1258/11

Landgericht Stendal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGSTEND:2013:0117.508STVK1258.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011, dem Antragsteller Vollzugslockerungen in Form von Ausführungen zu versagen, wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 2. August 2011 auf Gewährung von Vollzugslockerungen in Form von Ausführungen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Landeskasse zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller befindet sich seit dem 17. Juli 1994 in Haft, seit dem 16. September 2010 wird gegen ihn die Sicherungsverwahrung vollstreckt. 2 Der Antragsteller stellte am 2. August 2011 einen Antrag auf Gewährung von Lockerungen des Vollzuges. 3 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Lockerungen ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus, es bestehe weiterhin eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Falle gewährter Lockerungen des Vollzuges. Die Deliktaufarbeitung sei bislang noch nicht abschließend erfolgt. Der Antragsteller weise eine dissoziale und psychopathisch gestörte Persönlichkeit auf. Er sei erheblich rückfallgefährdet. Sein vollzugliches Verhalten sei nicht beanstandungsfrei. Auch im Falle der Gewährung von Vollzugslockerungen unter Aufsicht sei eine erhebliche Flucht- und Missbrauchsgefahr gegeben. Es bestehe das Risiko, dass der Antragsteller aufgrund seiner defizitären Persönlichkeitsstruktur einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit bewusst nutzen könnte, um spontan und nicht regulierbar, Dritten oder den begleitenden Vollzugsbeamten gegenüber in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung zu treten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011 (Bl. 15 ff. d. A.) verwiesen. 4 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011, bei Gericht eingegangen am 1. November 2011, beantragte der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2011 und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über seinen Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausführungen erneut zu entscheiden. 5 Er trägt hierzu u. a. vor, er befinde sich gegenwärtig in der Sicherungsverwahrung. Gründe für die Versagung von Lockerungen würden nicht vorliegen. Einer Flucht- und Missbrauchsgefahr könne im Rahmen begleiteter Ausführungen durch die Anwendung von Fesselungsmaßnahmen in Form einer Sprung- und Laufkette begegnet werden. Aus Resozialisierungsgründen sei eine Ausführung dringend geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 26. Oktober 2011 (Bl. 1 ff. d. A.) verwiesen. 6 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. 7 Sie trägt vor, der Antragsteller sei für Vollzugslockerungen nicht geeignet. Es liege sowohl eine Flucht- als auch eine Missbrauchsgefahr vor. Im Rahmen einer Ausführung bestehe das Risiko, dass der Antragsteller aufgrund der ihm zuzuschreibenden defizitären Persönlichkeitsstruktur (wie z. B. starke Aggressivität, mangelnde Frustrationstoleranz, fehlende Akzeptanz von Grenzen) einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit bewusst nutzen könnte, um spontan und nicht regulierbar Dritte zu schädigen. Des Weiteren bestünde die Gefahr, dass sich der Antragsteller der weiteren Unterbringung entziehen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. November 2011 (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen. II. 8 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers ist zulässig und begründet. 9 Der Antragsteller hat ausdrücklich einen Verpflichtungsantrag gestellt, ihm Lockerung des Vollzuges in Form von Ausführungen zu gewähren. Er greift damit allein die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihm Lockerungen in Form von Ausführungen zu versagen, an und nicht die weitergehende Entscheidung der Antragsgegnerin, ihm Lockerungen in Form von Ausgang, Urlaub oder der Verlegung in den offenen Vollzug zu versagen. 10 Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 23. November 2011, dem Antragsteller Vollzugslockerungen auch in Form von Ausführungen zu versagen, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. 11 Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, den Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 [85 f.] m. w. N.). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, 2 BvR 865/11, zitiert nach juris, m. w. N.). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen. 12 Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern – gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen – auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a. a. O.). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a. a. O., m. w. N.). 13 Für den Vollzug von Maßregeln, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichtet sein muss, kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. BVerfG, a. a. O.). 14 Die vorgenannten Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, dem Antragsteller Ausführungen zu versagen, offensichtlich nicht beachtet, da sie festgestellt hat, dass Vollzugslockerungen unter Aufsicht eine erhebliche Flucht- und Missbrauchsgefahr gegenüberstehe. Hierbei hat sie weder die lange Haftzeit des Antragstellers, der sich seit dem 17. Juli 1994 und damit seit über 18 Jahren in Haft befindet, noch seine Zeit der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und auch nicht die derzeit noch völlig offene Entlassungsperspektive des Antragstellers berücksichtigt. Ebenfalls finden sich keine Erwägungen dazu, inwieweit es trotz der langen Inhaftierung des Antragstellers nicht geboten sein soll, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken. 15 Zudem hat die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr im Rahmen begleiteter Ausführungen nicht beachtet, inwieweit dieser Gefahr durch besondere Sicherungsmaßnahmen begegnet werden kann. 16 Spruchreife liegt nicht vor (§ 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG). Die Antragsgegnerin war daher zur Neubescheidung des Antrages zu verpflichten. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG; die Streitwertfestsetzung auf §§ 52, 60 GKG.